Urteil des BPatG vom 21.04.2004

BPatG: unterscheidungskraft, verkehr, patent, wortmarke, kennzeichen, veranstaltung, veranstalter, werbung, unternehmen, markenregister

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 198/01
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. April 2004
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 45 997.5
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 21.
April
2004 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richter Sekretaruk und Richter Kruppa
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beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 16.
Juni
1999 und vom
17. Mai 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückge-
wiesen worden ist.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Wortmarke
Großer Preis von Deutschland
wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 41 - teil-
weise, u.a. für die Waren, auf welche die Anmelderin ihr Warenverzeichnis im
Beschwerdeverfahren beschränkt hat,
Brillen; bespielte Schallplatten; MC's und Musik-CD's;
bespielte Audiobänder;
Edelmetalle und deren Legierungen; Juwelierwaren;
Schmuckwaren; Schlüsselanhänger, Uhren;
Schreibwaren; Buchbinderartikel;
Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Reise- und
Handkoffer; Taschen, sowie andere nicht an die aufzuneh-
menden Gegenstände angepasste Behältnisse sowie Klein-
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lederwaren; insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüs-
selanhänger und –taschen, Regenschirme, Sonnenschirme;
Webstoffe und Textilwaren (soweit in Klasse 24 enthalten);
Bekleidungsstücke für Damen, Herren und Kinder, Schuhwa-
ren, Kopfbedeckungen;
Turn- und Sportgeräte;
Raucherartikel, insbesondere Feuerzeuge
zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Marke insoweit nicht
unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der begehrten Eintragung der Marke in das Markenregister für die oben aufge-
führten Waren steht weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungs-
kraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung,
vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren
oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unterneh-
men aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität
der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der
Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen
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Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im
Vordergrund stehender, beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und
handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder
einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer ent-
sprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalts-
punkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unter-
scheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - Individuelle).
Die Marke ist ersichtlich keine im Vordergrund stehende Sachangabe für die noch
beanspruchten Waren. Diese richten sich an die allgemeinen deutschen Verkehrs-
kreise. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass es üblich ist, für diese
Waren einen "Großen Preis von Deutschland" zu vergeben.
Das bestätigt eine Eingabe des Begriffs in übliche Suchmaschinen des Internets
(hier: Google am 21. April 2004). Man erhält fast ausschließlich Treffer, die sich
mit der Formel-1-Autorennsportveranstaltung befassen. "Großer Preis von
Deutschland" wird dabei ausschließlich als Kennzeichen für diese Veranstaltung
verwendet. Bei dieser Sachlage kann nicht festgestellt werden, dass der Verkehr
die angemeldete Marke nicht als Unterscheidungsmittel versteht. Gerade auch die
Bekanntheit der Autosportveranstaltungen wird einem beachtlichen Teil des Ver-
kehrs Anlass sein, die seit der Marke bezeichneten Waren, den bestimmten Ver-
anstalter – wer immer das sein mag – zuzuordnen.
2. Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen, denn sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Ver-
kehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der
beanspruchten Waren dienen können. Es konnten keine Feststellungen dahinge-
hend getroffen werden, dass die Marke unmissverständlich ein Merkmal der noch
beanspruchten Waren beschreibt.
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Anhaltspunkte dafür, dass sich "Großer Preis von Deutschland" künftig als Pro-
duktmerkmalsbeschreibung eignen könnte, sind nicht ersichtlich.
Winkler Sekretaruk Kruppa
Fa