Urteil des BPatG vom 17.07.2001

BPatG: world wide web, unterscheidungskraft, beschreibende angabe, internet, begriff, verkehr, wortmarke, zukunft, patent, fernsehen

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 89/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 57 630.4
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Schwarz-Angele sowie der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
10.99
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G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent und Markenamt hat die Anmeldung vom 17. Septem-
ber 1999 der Wortmarke
"WORLD WIDE WEB BANK"
für die Dienstleistungen
Beratung, Abschluß und Durchführung/Abwicklung von
Bankgeschäften klassischer Art, nämlich z.B. diverser Konto-
führung- und Depotführungs-, Börsen-, Kredit- und Anlage-
geschäfte (z.B. Aktien, Wertpapiere, Investements, Schuld-
verschreibungen u. ähnliche) einschließlich entsprechender
Versicherungen, Immobilienvermittlung und/oder Vermittlung
von derartigen Bankgeschäften unter Zuhilfenahme des In-
ternets wie z.B. des WORLD WIDE WEB Dienstes (Klas-
se 36)
durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 vom 17. Mai 2000 gemäß § 8
Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft, sowie wegen
eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe unter Bezugnah-
me auf den Beanstandungsbescheid vom 14. Februar 2000 zurückgewiesen und
diese Entscheidung mit Erinnerungsbeschluß vom 17. November 2000 – jeden-
falls im Hinblick auf fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) -
bestätigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die angemeldete Marke einen
Hinweis dahingehend darstelle, daß die beanspruchten Dienstleistungen von einer
Bank erbracht würden, die ihre Dienste über das Internet abwickle.
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Mit seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt der Anmelder sinnge-
mäß,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Er trägt vor, daß zwar zutreffend sei, daß die Angabe "WORLD WIDE WEB" als
Synonym für das Internet benutzt werde, im Zusammenhang mit dem Begriff Bank
handle es sich jedoch um einen fantasie- und klangvollen Begriff. Zu berücksichti-
gen sei weiter, daß der Begriff in Zukunft mit wwwBank abgekürzt werde, dieser
kurze und prägnante Begriff habe ausreichende Unterscheidungskraft um die Be-
schränkungen des § 8 Abs 2 MarkenG zu überwinden.
Das Deutsche Patent- und Markenamt habe im übrigen die Marke "Net Bank" ein-
getragen; im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz der Verwaltung müsse
auch das hier angemeldete Zeichen eingetragen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach Auffassung des Senats fehlt der als Marke angemeldeten Bezeichnung
"WORLD WIDE WEB BANK" hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen
jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so daß sie bereits wegen des absoluten
Schutzhindernisses des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlos-
sen ist. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht gemäß
§ 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als einer der Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehr aus Unterscheidungsmittel für die von der Ware
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erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen an-
derer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maß-
stab anzulegen, das heißt jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (ständige Rechtsprechung, vgl
BGH MarkenR 2000, 48 – Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the
Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner ana-
lysierender Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein
für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender be-
schreibender Begriffinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um
ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen
Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmit-
tel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Mar-
ke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Un-
terscheidungskraft fehlt (BGH aaO – Partner with the Best; BGH GRUR 1999,
1089 – YES; 1999, 1093 – FOR YOU mwN).
Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den Bestandteilen "WORLD WIDE WEB"
und "BANK" zusammen. Der Ausdruck "WORLD WIDE WEB" wird – wie auch der
Markenanmelder einräumt – als Synonym für das Internet verwendet und ist den
angesprochenen Verkehrskreisen – hier dem allgemeinen Publikum – aufgrund
zahlreicher Verwendung in der Presse sowie in Hörfunk und Fernsehen vertraut.
Zwar können fremdsprachige Marken nicht unmittelbar ihrer deutschen Überset-
zung gleichgestellt werden, im Zusammenhang mit dem hier angemeldeten
Dienstleistungen die sämtliche mit Bankgeschäften zu tun haben, werden die an-
gesprochenen inländischen Verkehrskreise das angemeldete Gesamtzeichen
ohne weiteres als beschreibende Angabe dahingehend erfassen, daß es sich um
eine Bank handelt, die Dienstleistungen über das Internet abwickelt. Dies gilt ins-
besondere deshalb, weil derzeit vermehrt verschiedene Bankdienstleistungen über
das Internet angeboten werden (vgl bspw "Online Banking") und dies werbemäßig
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als besonders günstig dargestellt wird, weil entsprechende Verwaltungskosten
entfallen.
Soweit der Anmelder ausführt, daß das angemeldete Zeichen in Zukunft
"wwwBank" abgekürzt werde und diese Abkürzung zu einer darüber hinausgehen-
den Unterscheidungskraft führe, ist diese Abkürzung nicht Verfahrensgegenstand.
Eine Abänderung einer angemeldeten Marke ist nur in den engen Grenzen des
§ 39 Abs 2 MarkenG möglich, dessen Voraussetzungen hier unstreitig nicht vorlie-
gen. Abgesehen davon weist auch die Abkürzung "www" unmißverständlich auf
eine Tätigkeit der Bank im Internet hin.
Der Anmelder kann sich zur Frage der Schutzfähigkeit auch nicht auf eingetrage-
ne Drittzeichen berufen. Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher oder ähnli-
cher Marken kann nicht zu einer Selbstbindung des Patentamts führen und ist erst
recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (BGH GRUR 1989, 420 - KSÜD).
Die Frage nach der Eintragbarkeit einer Marke ist keine Ermessens- sondern eine
Rechtsfrage. Im übrigen hat der Senat hinsichtlich der Marke "Netbanking"
(33 W (pat) 186/98) bereits ausgeführt, daß der Bezeichnung jegliche Unterschei-
dungskraft fehle, weil sie lediglich die Sachaussage enthalte, daß Bankgeschäfte
mittels Telekommunikation unmittelbar über ein Netz abgewickelt werden.
Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses nach § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG, was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung bedarf.
Winkler Schwarz-Angele
Hock
Ko