Urteil des BPatG vom 04.03.2002

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 100/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 64 890
hat der 25.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. März 2006 unter Mitwirkung …
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 4. März 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung „Lafiora“ ist am 26. Juli 2001 für eine Vielzahl von Waren und
Dienstleistungen zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden (Az.
301 44 874.2), ua in der Klasse 42 für die Dienstleistung
„Groß- und Einzelhandel mit Artikeln für Garten und Zoo“
Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2001 hat die Anmelderin die Teilung der Anmel-
dung erklärt. Für den obengenannten Bereich ist sie unter dem Az. 301 64 90.5
fortgeführt worden. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und
Markenamts hat den vorliegenden abgetrennten Teil der Anmeldung mit Be-
schluss vom 4. März 2002 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie insbesondere
ausgeführt, die von der Anmelderin angegebene Dienstleistung „Groß- und Ein-
zelhandel mit Artikeln für Garten und Zoo“ sei zum einen nicht klassifizierbar und
zum anderen auch viel zu unbestimmt, um als Angabe in einem Waren und
Dienstleistungsverzeichnis zulässig zu sein. Unter einer in dieser Weise bezeich-
neten Dienstleistung ließen sich beliebige, vorab nicht eingrenzbare Einzeldienst-
leistungen subsumieren. Es sei daher an der Anmelderin, die jeweils von ihr tat-
sächlich konkret angebotenen, unter den weiten Oberbegriff fallenden Einzel-
dienstleistungen als solche aufzulisten und ein dementsprechend gefasstes
Dienstleistungsverzeichnis einzureichen. Dies sei jedoch nicht geschehen.
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Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin Beschwerde einge-
legt. Sie beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 4. März 2002 aufzuheben.
Zur Begründung hat sie unter Hinweis auf die GIACOMELLI SPORT - Entschei-
dung des HABM vom 7. Dezember 1999 geltend gemacht, dass die zurückgewie-
sene Dienstleistung hinreichend bestimmt und verständlich bezeichnet worden
sei. Eine weitergehende Differenzierung der einzelnen Tätigkeiten, die hiervon
umfasst würden, sei nicht erforderlich. Es handele sich nicht um eine bloße „un-
selbständige Hilfsdienstleistung zu den jeweiligen Waren“ sondern über die reine
Verkaufshandlung hinausgehende Tätigkeiten wie z. B. eine bestimmte, auf den
gewünschten Kundenstamm bezogenen Präsentation des Verkaufsraums, die Art
der Warendarbietung und die Form der Bedienung, mithin ebenfalls Tätigkeiten
im Rahmen der Präsentation der Ware, mit denen sich der Händler um seine
Kundschaft bemühe und sich von der Konkurrenz absetzen möchte.
Der Senat hat mit Einverständnis der Anmelderin das Verfahren bis zur Entschei-
dung über ein Vorabentscheidungsersuchen des 24. Senats gemäß Art. 234
Abs. 2 EG an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in dem
Verfahren 24 W (pat) 214/01 (GRUR 2003, 152 - Einzelhandelsdienstleistungen)
ausgesetzt.
Der EuGH hat mit Urteil vom 7. Juli 2005 – C-418/02 (GRUR 2005, 764 - Prakti-
ker) die Vorlagefragen wie folgt beantwortet:
„1. Der Begriff „Dienstleistungen“ im Sinne der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
gliedstaaten über die Marken, insbesondere ihres Artikel 2, erfasst Dienstleistun-
gen, die im Rahmen des Einzelhandels mit Waren erbracht werden.
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2. Für die Zwecke der Eintragung einer Marke für solche Dienstleistungen ist es
nicht notwendig, die in Rede stehenden Dienstleistungen konkret zu bezeichnen.
Dagegen sind nähere Angaben in Bezug auf die Waren oder Arten von Waren
notwendig, auf die sich die Dienstleistungen beziehen.“
Im Anschluss an diese Entscheidung und nach einem Zwischenbescheid des Se-
nats vom 20. Januar 2006 hat die Anmelderin die von der Zurückweisung der An-
meldung betroffene Angabe im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen unter
Einordnung in Klasse 35 wie folgt formuliert:
„Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Artikel für
Garten und Zoo“
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet, weil das von der Mar-
kenstelle angenommene Eintragungshindernis einer nicht hinreichend bestimmten
und nicht klassifizierbaren Angabe im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
gemäß §§ 32 Abs. 3, 65 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 14 MarkenV a. F. (jetzt
§ 20 MarkenV) nicht (mehr) besteht.
1. Der EuGH hat im ersten Ausspruch des Urteils vom 7. Juli 2005
(GRUR 2005, 764 - Praktiker) festgestellt, dass der Begriff „Dienstleistungen“ im
Sinne der Richtlinie, insbesondere deren Art. 2, Dienstleistungen erfasst, die im
Rahmen des Einzelhandels mit Waren erbracht werden. Dazu hat der EuGH in
Tz. 34 seines Urteils ausgeführt, dass es sich hierbei um Tätigkeiten handelt, die
„dem Rechtsgeschäft des Kaufvertrags“ erbracht werden. Nach Ansicht des
EuGH bestehen diese Tätigkeiten „insbesondere in der Auswahl eines Sortiments
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von Waren, die zum Verkauf angeboten werden, und im Angebot verschiedener
Dienstleistungen, die den Verbraucher dazu veranlassen sollen, den Kaufvertrag
mit diesem Händler statt mit einem seiner Wettbewerber abzuschließen“.
Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen des EuGH steht nunmehr fest,
dass nicht der Vertrieb von Waren und der Handel als solcher - wie er noch im
Verzeichnis der Anmeldung mit der Formulierung „Groß- und Einzelhandel mit Ar-
tikeln für Garten und Zoo“ enthalten ist -, sondern nur in diesem Zusammenhang
zur Verkaufsförderung erbrachte Dienstleistungen dem Schutz durch eine Dienst-
leistungsmarke zugänglich sind. Dies gilt nach Auffassung des Senats nicht nur für
entsprechende Dienstleistungen des Einzelhandels, sondern auch für solche des
Großhandels. Denn auch bei diesem können derartige über die reine Verkaufs-
handlung hinausreichenden Tätigkeiten wie z. B. die Auswahl und Zusammenstel-
lung der Waren, deren Präsentation, der vom Personal erbrachte Service usw. ei-
genständige Dienstleistungen darstellen und daher Gegenstand einer entspre-
chenden Dienstleistungsmarke sein. Dies entspricht zwischenzeitlich auch der
Praxis des Deutschen Patent-und Markenamts.
Diese der Klasse 35 der Klasseneinteilung zuzuordnenden Groß- und Einzelhan-
delsdienstleistungen umfassen dabei die spezifischen Tätigkeiten, die in unmittel-
barem Zusammenhang mit dem Vertrieb von Waren aus fremder Produktion er-
bracht werden, und mit denen sich der Händler in direkten Wettbewerb zu anderen
Händlern begibt. Nicht unter diesen Dienstleistungsbegriff fallen dagegen lediglich
anlässlich des Warenvertriebs erfolgende oder sonstige Aktivitäten, die nicht nur
Händlern vorbehalten sind, sondern in erster Linie zum Tätigkeitsbereich anderer
Wirtschaftsbereiche gehören, und für die in anderen Klassen der Klasseneintei-
lung jeweils ein eigenständiger Markenschutz vorgesehen ist (vgl. BPatG vom
27.9.2005 – 24 W (pat) 214/01, MarkenR 2005, 527 – Einzelhandelsdienstleis-
tungen II).
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Mit der im Beschwerdeverfahren nach Zwischenbescheid des Senats erfolgten
Umformulierung der beanstandeten Angabe „Groß- und Einzelhandel“ in „Groß-
und Einzelhandelsdienstleistungen“ hat die Anmelderin nunmehr hinreichend klar-
gestellt, dass sie Schutz für der Klasse 35 zuzuordnende Dienstleistungen im
2. Der EuGH hat ferner mit dem zweiten Ausspruch des Urteils vom
7. Juli 2005 festgestellt, dass es für die Zwecke der Eintragung einer Marke für
solche Dienstleistungen nicht notwendig ist, diese Dienstleistungen konkret zu
bezeichnen. Notwendig sind lediglich nähere Angaben in Bezug auf die Waren
oder Arten von Waren, auf die sich die Dienstleistungen beziehen. Diesen Anfor-
derungen an die warenmäßige Konkretisierung genügt die Anmeldung mit der An-
gabe „Artikel für Garten und Zoo“ (vgl. dazu auch BPatG vom 27.9.2005 –
24 W (pat) 214/01, MarkenR
2005, 527 – Einzelhandelsdienstleistungen II).
„Garten und Zoo“ ist im Handelsverkehr eine allgemein gebräuchliche und be-
kannte Sammelbezeichnung für ein Fachsortiment, welches neben Artikeln für den
Gartenbedarf auch Kleintiere, Kleintierbedarf und -zubehör umfasst, so dass die
Anmeldung auch insoweit hinreichend bestimmt ist.
3. Nachdem demnach das von der Markenstelle angenommene Eintragungs-
hindernis nicht (mehr) besteht, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
gez.
Unterschriften