Urteil des BPatG vom 28.09.2009

BPatG: versicherung, verwechslungsgefahr, beschreibende angabe, lebensmittel, bestandteil, kennzeichnungskraft, glaubhaftmachung, verkehr, leiter, produkt

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 53/09
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
28. September 2009
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die angegriffene Marke 304 44 950.4
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. August 2009 unter Mitwirkung der Richterin
Bayer als Vorsitzende sowie des Richters Merzbach und des Richters k. A.
Metternich
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Mar-
kenamtes vom 7. Mai 2008 aufgehoben. Wegen des Wider-
spruchs aus der Marke 1 091 531 wird die Löschung der Marke
304 44 950.4 hinsichtlich folgender Waren angeordnet:
„Seifen; Zahnputzmittel; pharmazeutische und veteri-
närmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für me-
dizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizi-
nische Zwecke, Babykost; diätetische Lebensmittel
oder Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische
Zwecke auf der Basis von Eiweißen, Fetten, Fettsäu-
ren, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen,
Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombina-
tion, soweit in Klasse 29 enthalten; diätetische Le-
bensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für nicht-
medizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten,
Ballaststoffen, unter Beigabe von Vitaminen, Mineral-
stoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in
Kombination, soweit in Klasse 30 enthalten.“
- 3 -
G r ü n d e
I .
Die am 4. August 2004 angemeldete Marke
Allergokit
ist am 13. September 2004 für die Waren
„Klasse 3
Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und
Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur
Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel;
Klasse 5
pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sani-
tärprodukte für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für
medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial;
Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke;
Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren;
Fungizide, Herbizide;
Klasse 29
diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für
nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Eiweißen, Fetten,
Fettsäuren, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spuren-
elementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in
Klasse 29 enthalten;
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Klasse 30
diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für
nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten, Bal-
laststoffen, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spuren-
elementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in
Klasse 30 enthalten“
unter der Nummer 304 44 950.4 in das Markenregister eingetragen und am
15. Oktober 2004 veröffentlicht worden.
Die Inhaberin der prioritätsälteren, für die Waren
„Klasse 5
Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie
Präparate für die Gesundheitspflege, Pflaster, Verbandmaterial“
eingetragenen Marke 1 091 531
Allergovit
hat am 8. Januar 2005 dagegen Widerspruch erhoben.
Am gleichen Tag hat die Inhaberin der Widerspruchsmarke auch aus den Marken
303 11 706 und 1 135 386 gegen die angegriffene Marke Widerspruch erhoben.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarke
Allergovit
Allergovit
vor, die der Leiter ihres Marketing- und Vertriebsbereichs Allergenprodukte am
13. Dezember 2005 abgegeben hatte. Die eidesstattliche Versicherung nennt u. a
Allergovit
- 5 -
worden seien. Ferner legte die Widersprechende einen Auszug aus der „Roten
Liste“, Fotos von Verpackungen, Beipackzettel, Prospekte und Rechungskopien
vor.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf
Allergovit
Dienstes mit Beschluss vom 20. März 2007 die teilweise Löschung der angegriffe-
nen Marke angeordnet, und zwar für die Waren „Seifen; Zahnputzmittel; pharma-
zeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizini-
sche Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; diäteti-
sche Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke
auf der Basis von Eiweißen, Fetten, Fettsäuren, unter Beigabe von Vitaminen, Mi-
neralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in
Klasse 29 enthalten; diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für
nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten, Ballaststoffen, unter
Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder
in Kombination, soweit in Klasse 30 enthalten.“
Aus Sicht des Erstprüfers habe die Widersprechende eine rechtserhaltende Be-
nutzung der Widerspruchsmarke für „pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich Al-
lergika“ glaubhaft gemacht. Die Marken könnten für identische und im engeren
Sinn ähnliche Waren (Arzneimittel, nämlich Allergika einerseits und Nahrungser-
gänzungsmittel andererseits) bestimmt sein. Die Kennzeichnungskraft der Wider-
spruchsmarke wurde noch als normal eingestuft. Vor diesem Hintergrund könne
die Gefahr unmittelbarer klanglicher Verwechslungen im Bereich der genannten
Waren nicht verneint werden. Mit Ausnahme ihres jeweils drittletzten Buchstabens
stimmten die Marken vollständig überein.
Die Widersprüche aus den weiteren Widerspruchsmarken 303 11 706 und
1 135 386 hat der Erstprüfer zurückgewiesen.
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Auf die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Markenstelle
durch eine Beamtin des höheren Dienstes mit Erinnerungsbeschluss vom
7. Mai 2008 den Beschluss der Markenstelle vom 20. März 2007 aufgehoben und
den Widerspruch aus der Marke 1 091 531 zurückgewiesen. Soweit es um die
Zurückweisung des Widerspruchs aus den Marken 303 11 706 und 1 135 386
geht, wurde keine Erinnerung eingelegt.
Nach Auffassung der Erinnerungsprüferin fehle es unabhängig von der Frage ei-
ner rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke bereits an der erforder-
lichen Markenähnlichkeit. Die sich gegenüberstehenden Marken seien teilweise
zur Kennzeichnung identischer und nahe stehender Waren bestimmt. Der Wider-
spruchsmarke komme jedoch nur eine minimale Kennzeichnungskraft zu, so dass
ihr nur ein sehr kleiner Schutzumfang zugebilligt werden könne. Die Wider-
spruchsmarke sei erkennbar aus den beschreibenden Bestandteilen „Allergo“ und
„vit“ zusammengesetzt. „Allergo“ weise, auch im Hinblick auf so bekannte Fremd-
wörter wie „Allergologie“, „Allergologe“, „allergologisch“ deutlich beschreibend auf
den Begriff „Allergie“ hin. Das weitere Markenelement „vit“ enthalte einen Sach-
hinweis auf „Vitamin“ oder den Begriff „vital“. Eine Aufteilung in die unmittelbar
beschreibenden Bestandteile „Allergo“ und „vit“ dränge sich geradezu auf, so dass
ein Verständnis im Sinne von „fit gegen Allergien“ bzw. von „Vitamine gegen Aller-
gien“ in Verbindung mit den entscheidungserheblichen Waren ohne weiteres na-
heliegend sei. Der aus Rechtsgründen eng zu bemessende Schutzumfang der
Widerspruchsmarke beschränke sich auf deren schutzbegründende Eigenprä-
gung. Diese könne bei der Widerspruchsmarke nur darin liegen, dass die be-
schreibenden Bestandteile in einem Wort zusammengefasst seien. Die schriftbild-
lichen und klanglichen Abweichungen, die sich aus dem jeweils unterschiedlichen
drittletzten Buchstaben in den Vergleichsmarken ergeben, seien ausreichend, um
eine Verwechslungsgefahr aus Rechtsgründen zu verneinen. Auch eine mittelbare
Verwechslungsgefahr aufgrund des gemeinsamen Markenbestandteils „Allergo“
komme nicht in Betracht, weil der Verkehr darin keinen Hinweis auf ein bestimm-
tes Unternehmen sehe.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie beantragt,
den Erinnerungsbeschluss der Markenstelle für Klasse 30 vom
7. Mai 2008 aufzuheben und die angegriffene Marke im Umfang
der im Erstprüferbeschluss in Ziff. 1 des Tenors genannten Waren
zu löschen.
Sie ist der Auffassung, dass es sich bei der Widerspruchsmarke nicht um eine
„Allergovit“
nationsmarke sei. Es könne zumindest von einer normalen Kennzeichnungskraft
ausgegangen werden. Bei dem Antiallergiepräparat der Widersprechenden werde
der Verkehr den Bestandteil „-vit“ in der Widerspruchsmarke nicht als einen Hin-
weis auf ein vitaminhaltiges Produkt verstehen. Vitamine seien in dem Wirkstoff
nicht enthalten. Es bestünden eine Vielzahl an Bedeutungsmöglichkeiten des Be-
standteils „-vit“, von denen im Zusammenhang mit dem Präfix „Allergo“ keine als
rein beschreibend angesehen werden könne. Zusätzlich sei zu beachten, dass die
von Hause aus mitgebrachte Kennzeichnungskraft zudem noch durch die stetige
Benutzung gesteigert sei. Die Zeichen unterschieden sich nur in einem von zehn
Buchstaben, der auch nicht am Wortanfang liege. Die Waren seien teils identisch,
teils ähnlich. Zu den betroffenen Verkehrskreisen zählten auch Patienten, die die
Marke nicht in Einzelteile zu zerlegen und diese zu analysieren pflegten. Selbst
wenn man von einer Kennzeichnungsschwäche ausginge, bestünde eine Ver-
wechslungsgefahr. Außerdem ergänzt die Widersprechende mit Eingabe vom
5. März 2009 noch ihre Benutzungsunterlagen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
- 8 -
Sie ist der Auffassung, es sei weder die rechtserhaltende Benutzung der Wider-
spruchsmarke glaubhaft gemacht worden, noch bestehe Verwechslungsgefahr. Es
sei nicht ersichtlich, dass die eingereichten Rechnungen repräsentativ seien. Die
eidesstattliche Versicherung des Leiters des Marketingsbereichs der Widerspre-
chenden reichten zur Glaubhaftmachung nicht aus, da reine Erklärungen der Par-
teien nicht geeignet seien, die rechtserhaltende Benutzung ausreichend glaubhaft
zu machen. Die Unterlagen wiesen überwiegend keine Orts- und Datumsangaben
auf. Bei der Widerspruchsmarke könne lediglich von einer sehr geringen Kenn-
zeichnungskraft ausgegangen werden, da sie sich aus den beschreibenden Be-
standteilen „Allergo“ und „vit“ zusammensetze. Der Bestandteil „Allergo“ weise
darauf hin, dass es sich um Waren zur Behandlung von Allergien handle und „vit“
sei ein Sachhinweis auf „Vitamine“ oder „vital“. Der Verbraucher werde davon
ausgehen, dass das Produkt entweder unter Verwendung von Vitaminen herge-
stellt werde oder ihn vital mache. Dass der Bestandteil „vit“ unterschiedliche Be-
deutungen haben könne, schließe eine Kennzeichnungsschwäche nicht aus. Der
Schutzbereich der Widerspruchsmarke erstrecke sich lediglich auf den Identitäts-
bereich. Insbesondere gebe der Verschlusslaut „K“ der jüngeren Marke dem
klanglichen Gesamteindruck der jüngeren Marke ein völlig anderes Gepräge als
der Lippenzahnlaut „V“ der Widerspruchsmarke. Hinzu komme dass der erkenn-
bare Sinngehalt des Bestandteils „vit“ zusätzlich die Möglichkeit etwaiger Ver-
wechslungen reduziere.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die verfahrensgegenständlichen Be-
schlüsse der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten und den wei-
teren Akteninhalt Bezug genommen.
- 9 -
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Zwischen der Widerspruchsmarke
und der angegriffenen Marke besteht hinsichtlich der im Tenor genannten Waren
Verwechslungsgefahr (§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 MarkenG).
1.
Da mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des DPMA vom
20. März 2007 durch den Erstprüfer die teilweise Löschung der angegriffenen
Marke angeordnet wurde, die Widersprechende jedoch keine Erinnerung eingelegt
hatte, ist dieser Beschluss bestandskräftig, soweit der Widerspruch zurückgewie-
sen worden war. Beschwerdegegenständlich sind mithin ausschließlich die Waren,
hinsichtlich derer die Markenstelle durch den Erstprüfer die Löschung angeordnet
hatte.
2.
Die Widersprechende konnte auf die von der Markeninhaberin zulässig erho-
Allergo-
vit
rechtserhaltend benutzt hat, und zwar sowohl im Zeitraum nach § 43 Abs. 1 Satz 1
MarkenG, als auch in demjenigen des § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG.
a) An Benutzungsunterlagen für den Zeitraum vom 15. Oktober 1999 bis zum
15. Oktober 2004 hat die Widersprechende eine eidesstattliche Versicherung vom
13. Dezember 2005 hinsichtlich der Umsätze für die Jahre 1998 bis 2004 in Bezug
auf Präparate zur spezifischen Immuntherapie bei allergischen Erkrankungen,
Verpackungskopien, einen Auszug aus der Roten Liste, Hauptgruppe 7, Beipack-
zettel, Prospektmaterial und Rechnungen vorgelegt. Diese Unterlagen sind in ihrer
Gesamtheit im Zusammenhang zu betrachten (Ströbele/Hacker, Markengesetz,
9. Aufl., § 43, Rdnr. 54 m. w. N.).
Die von der Widersprechenden eingereichten Abbildungen von Verpackungen
einschließlich der im Prospektmaterial enthaltenen Abbildungen sowie der eben-
- 10 -
falls beigefügte Beipackzettel sind geeignet, die funktionsgemäße Verwendung
Allergovit
dergabearten wie Prospekte oder Fotos insoweit ein Mittel zur Glaubhaftmachung
darstellen können (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 43, Rdnr. 64). So-
weit das von der Widersprechenden eingereichte Prospektmaterial auch andere
Produkte der Widersprechenden enthält, ändert dies nichts daran, dass die mar-
Allergovit
dung mit der eidesstattlichen Versicherung des Dr. L… vom 13. Dezem-
ber 2005 ist auch die Verwendung als Kennzeichnung von Präparaten zur spezifi-
schen Immuntherapie ersichtlich.
Diese eidesstattliche Versicherung ist ferner geeignet, Umsätze in Millionenhöhe
Allergovit
die eidesstattliche Versicherung von dem Leiter des Marketingbereichs der Wider-
sprechenden abgegeben worden ist, ist entgegen der Auffassung der Markenin-
haberin unschädlich. Eine eidesstattliche Versicherung muss von einer natürlichen
Person abgegeben werden, die aufgrund ihrer besonderen Stellung mit den er-
klärten Benutzungsverhältnissen vertraut ist. Unter diesen Personenkreis fallen in
erster Linie verantwortliche Angehörige des Unternehmens des Widersprechen-
den (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 43, Rdnr. 59). Hierzu ist auch der
Leiter des Marketingbereichs der Widersprechenden zu zählen.
Die Rechungen, auf die in der eidesstattlichen Versicherung Bezug genommen
Allergovit
trieben wurde. Im Zusammenhang betrachtet, ermöglichen die eidesstattliche Ver-
sicherung, die Rechungen aus den Jahren 1998 bis 2003 und das Prospektma-
Allergovit
Allergovit
Kennzeichnung zu dem nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG relevanten Zeitraum.
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Aufgrund der Gesamtbetrachtung der vorgelegten Unterlagen ist die rechtserhal-
tende Benutzung der Widerspruchsmarke im Zeitraum Oktober 1999 bis Okto-
ber 2004 somit zumindest als überwiegend wahrscheinlich zu erachten. Dies ge-
nügt für eine Glaubhaftmachung; ein Strengbeweis ist nicht erforderlich (Strö-
bele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 43, Rdnr. 39 m. w. N.).
b) Gleiches gilt auch für den Benutzungszeitraum nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Mar-
kenG (September 2004 bis September 2009). Insoweit stellt die eidesstattliche
Versicherung des Dr. L… vom 24. Februar 2009 ein für die Glaubhaftma-
chung geeignetes Mittel dar. Ergänzend zu den bereits erfolgten Ausführungen ist
darauf hinzuweisen, dass es für die eidesstattliche Versicherung unschädlich ist,
wenn dort neben der Unterschrift noch der Firmenstempel angebracht ist. Es ist
erkennbar, dass die eidesstattliche Versicherung von dem Unterzeichner abgege-
ben wird und nicht von der Firma (vgl. auch Ströbele/Hacker, Markengesetz,
9. Aufl., § 43, Rdnr. 56). Die eidesstattliche Versicherung nennt für die Jahre 2004
Allergovit
Rechnungen, in deren Originale der Senat und die Vertreterin der Markeninhabe-
rin in der mündlichen Verhandlung am 27. August 2009 Einsicht nehmen konnten,
Allergovit
Zeitraum zu. Die Widersprechende hat ferner ein Muster einer Verpackung vor-
Allergovit
weitere Prospektmaterial enthält wiederum Abbildungen der Verpackung, die dem
vorgelegten Muster entsprechen. Aus diesem Material, das u. a. auf eine bis 2007
reichende Studie verweist, und den weiteren vorgelegten Unterlagen lässt sich bei
Allergovit
bezeichnende Kennzeichnung für Präparate zur spezifischen Immuntherapie in
dem benutzungsrelevanten Zeitraum schließen.
3.
Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Um-
stände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (EuGH GRUR 2006, 237, 238
- PI-CASSO; GRUR 1998, 387, 389 f. - Sabèl/Puma). Ihre Beurteilung bemisst
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sich nach der Identität oder Ähnlichkeit der Waren, der Identität oder Ähnlichkeit
der Marken und dem Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese Faktoren sind
zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechsel-
wirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (Ströbele/Hacker, Markenge-
setz, 9. Aufl., § 9, Rdnr. 32).
a) Die Widerspruchsmarke ist als - noch - durchschnittlich kennzeichnungskräftig
zu erachten. Sie weist zwar in ihrem Anfangsbestandteil „Allergo“ darauf hin, dass
ein Bezug zu Allergien gegeben ist. Der Bestandteil „Allergo“ wird auch zur Be-
zeichnung von Arzneimitteln, die zur Bekämpfung von Allergien oder zur Linde-
rung allergischer Beschwerden eingesetzt werden, verwendet (z. B. allergo-loges;
Allergovit
als Ganzes zu betrachten ist, in Bezug auf pharmazeutische Erzeugnisse, auch
soweit es sich um Antiallergika handelt, nicht als beschreibend anzusehen. Zum
einen ist, wie auch im Erstprüferbeschluss vom 20. März 2007 zutreffend ausge-
führt, es bei der Bildung von Marken für pharmazeutische Erzeugnisse üblich,
dass zumindest der Fachverkehr aus verwendeten Wortbestandteilen Rück-
schlüsse auf die Indikation oder die Applikation ziehen kann. Zum anderen wirkt
der Bestandteil „vit“ nach der Auffassung des Senats nicht selbständig beschrei-
bend, sondern bildet die Schlusssilbe der Widerspruchsmarke. Auch wenn man
einen Anklang an „vital“ oder „Vitamin“ unterstellt, so wird der Verkehr die Be-
Allergovit
sen, die aus sich heraus keine beschreibende Wirkung entfaltet. Insbesondere
drängt sich nach Auffassung des Senats ein Verständnis der Widerspruchsmarke
im Sinne von „fit gegen Allergien“ oder „Vitamine gegen Allergien“ auch in Verbin-
dung mit den registrierten Waren nicht auf. Anders liegt dies bei Bezeichnungen
wie der von der Markeninhaberin genannten Marke „Comfort Hotel“, die wegen
des beschreibenden Inhalts der Marke als ganzes als jedenfalls äußerst kenn-
zeichnungsschwach für Dienstleistungen eines Hotels oder Motels zu erachten ist
(BPatG, PAVIS PROMA, 25 W (pat) 100/01). Einen vergleichbar beschreibenden
Allergovit
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b) Die angegriffene Marke und die Widerspruchsmarke sind sowohl vom Schrift-
bild her als auch klanglich äußerst ähnlich. Die jeweils dreisilbigen Wörter mit
identischer Vokalfolge unterscheiden sich lediglich im ersten Buchstaben der
letzten Silbe. Schriftbildlich weisen „v“ und „k“ enge Ähnlichkeit auf, so dass inso-
weit beide Marken nahezu identisch erscheinen. Hinsichtlich der klanglichen Ähn-
lichkeit ist davon auszugehen, dass, auch wenn es sich bei „k“ um einen harten
Sprenglaut handelt, „v“ dagegen weich ausgesprochen wird, dieser Unterschied in
den Gesamtzeichen insbesondere aus der Erinnerung heraus nicht mehr auffällt.
c)
Um eine Verwechslungsgefahr ausschließen zu können, ist aufgrund der
dargelegten engen Ähnlichkeit der angegriffenen Marke mit der Widerspruchs-
marke für die jeweils einschlägigen Waren ein ausreichender Abstand zu fordern.
Bei identischen Waren ist dies von vornherein nicht der Fall, so dass für „pharma-
zeutische Erzeugnisse“ Verwechslungsgefahr gegeben ist. Gleiches gilt auch für
Waren, die, wenn auch nicht identisch, so doch eine sehr enge Ähnlichkeit aufwei-
sen. Ausgehend von der vorliegenden und für die Beurteilung der Verwechslungs-
gefahr maßgebenden Benutzungslage ist auch in Bezug auf Antiallergika eine
sehr enge Warenähnlichkeit mit „veterinärmedizinischen Produkten“ zu bejahen.
Die enge Ähnlichkeit der streitgegenständlichen Marken gebietet es aber, auch bei
solchen Waren von einer Verwechslungsgefahr auszugehen, die in einem nur
durchschnittlichen Ähnlichkeitsbereich liegen. Dies trifft auch im Verhältnis zu
Antiallergika sowohl für „Sanitärprodukte für medizinische Zwecke“ als auch für
„diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke“ zu, da sie insbesondere hin-
sichtlich der regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebsart
und ihrem Verwendungszweck bzw. ihrer Nutzung so enge Berührungspunkte
aufweisen, dass für den Verkehr bei - wie hier - stark ähnlichen Marken die Gefahr
der Verwechslung besteht. Dies ist sowohl für „Babykost“ als auch in Bezug auf
die „diätetischen Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel der Klasse 29 und
30“, für die die angegriffene Marke registriert ist, ebenfalls zu bejahen. Hierbei ist
zudem zu berücksichtigen, dass Antiallergika auch in Form von Sirupen oder Säf-
- 14 -
ten vertrieben werden, so dass diese Waren auch in der Erscheinungsform Über-
einstimmungen aufweisen. Letztlich weisen auch „Seifen“ und „Zahnputzmittel“, für
die die angegriffene Marke ebenfalls registriert ist, eine die Verwechslungsgefahr
begründende, hinreichende Warenähnlichkeit auf. Insoweit bestehen Überschnei-
dungen, weil speziell für Allergiker geeignete und bestimmte Seifen und Zahn-
putzmittel in Betracht kommen, die zur Abwehr oder Linderung allergischer Be-
schwerden verwendet werden und in Bezug auf ihre gesundheitliche Zweckbe-
stimmung, Vertriebsstätten und -formen enge Berührungspunkte aufweisen.
Der Beschluss der Markenstelle vom 7. Mai 2008 war nach alledem aufzuheben.
Mithin war auch die Löschung der angegriffenen Marke in dem im Tenor genann-
ten Umfang, der im Ergebnis demjenigen des Erstprüferbeschlusses vom
20. März 2007 entspricht, anzuordnen.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass (§ 71
Abs. 1 MarkenG).
Bayer
Merzbach
Metternich
Cl