Urteil des BPatG vom 14.02.2007

BPatG (stand der technik, patentfähige erfindung, gegenstand, patentanspruch, anmeldung, patent, beschwerde, stand, technik, ausbildung)

BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 56/04
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 09 218.3-13
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. Februar 2007 unter Mitwirkung …
BPatG 152
08.05
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse F 02 M des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 10. Mai 2004 aufgehoben und das Patent erteilt.
P a t e n t i n h a b e r :
GmbH,
B e z e i c h n u n g :
Kraftstoffeinspritzventil für Brennkraftma-
schinen,
A n m e l d e t a g :
9. März 1996.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 und 2 vom 15. Dezember 2006, eingegangen
am 21. Dezember 2006,
Beschreibung, Seite 1 vom Anmeldetag, Seiten 2 und 2a vom
15. Dezember 2006, eingegangen am 21. Dezember 2006, Seite 3
vom Anmeldetag, Spalte 2, Zeile 24 bis Spalte 3, Zeile 14 der
Offenlegungsschrift,
1 Blatt Zeichnung (Fig. 1) gemäß Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse F 02 M des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Mai 2004 gerich-
tet, mit dem die Patentanmeldung 196 09 218.3-13 mit der Begründung zurückge-
wiesen worden ist, dass der Gegenstand des seinerzeit geltenden Patentan-
- 3 -
spruchs 1 nicht patentfähig sei, da er im Hinblick auf den Stand der Technik nach
der DE-PS 976 061 (E1) und der DE 33 06 078 A1 (E2) nicht auf einer erfinderi-
schen Tätigkeit beruhe.
Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2006 neue Patentansprü-
che 1 und 2 und neue Seiten 2 und 2a der Beschreibung vorgelegt. Sie macht gel-
tend, dass der Anmeldungsgegenstand in der nunmehr beantragten Fassung der
Patentansprüche eine patentfähige Erfindung darstelle. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
neu vorgelegten Patentansprüchen zu erteilen.
Der Patentanspruch 1 lautet:
„Kraftstoffeinspritzventil für Brennkraftmaschinen mit einem ent-
gegen einer Schließkraft axial verschiebbar in einer Sackbohrung
eines Ventilkörpers geführten Ventilglied, das an seinem einen
Ende eine konische Ventildichtfläche aufweist, mit der es mit einer
konischen Ventilsitzfläche am nach innen kragenden geschlosse-
nen Ende der Sackbohrung zusammenwirkt, und mit wenigstens
einer von der Ventilsitzfläche ausgehenden Einspritzöffnung in
den Brennraum der Brennkraftmaschine, die bei geschlossenem
Einspritzventil von der Ventildichtfläche überdeckt wird, dadurch
gekennzeichnet, dass die Sackbohrung an ihrem geschlossenen
Ende kegelförmig ausgebildet ist, wobei zwischen der konischen
Ventilsitzfläche und dem kegelförmigen Ende der Sackbohrung ein
zylindrischer Ringsteg vorgesehen ist, dessen axiale Erstreckung
maximal 0,1 mm beträgt, wobei die konische Ventilsitzfläche und
die Kegelfläche des geschlossenen Endes der Sackbohrung den
gleichen Kegelwinkel aufweisen.“
- 4 -
Laut Beschreibung (S. 2 Abs. 3) soll die Aufgabe gelöst werden, ein Kraftstoffein-
spritzventil für Brennkraftmaschinen zur Verfügung zu stellen, bei dem das in dem
Ventilkörper ausgebildete Schadvolumen minimiert ist.
Der Patentanspruch 2 ist auf Merkmale gerichtet, mit denen der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 weiter ausgebildet werden soll. Für weitere Einzelheiten wird
auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Anmeldungsgegenstand in der gel-
tenden Fassung stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes
§ 1 bis § 5 dar.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 sind in den ursprünglich einge-
reichten Anmeldungsunterlagen offenbart und somit zulässig. Der Anspruch 1
stellt eine Zusammenfassung der ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 3 dar, und
der Anspruch 2 fasst die ursprünglichen Ansprüche 4 und 5 zusammen.
Das Kraftstoffeinspritzventil gemäß Patentanspruch 1 ist gegenüber dem aufge-
zeigten Stand der Technik neu.
In der DE 33 06 078 A1 ist ein Kraftstoffeinspritzventil für eine Brennkraftmaschine
gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung beschrie-
ben. Bei den in den Figuren der Druckschrift dargestellten Ausführungsbeispielen
ist die Sackbohrung im Ventilkörper unterhalb der Ventilsitzfläche zylindrisch mit
einem kegelförmigen (Fig. 1) oder abgerundeten Grund ausgeführt. Ein zylindri-
scher Ringsteg zwischen der konischen Ventilsitzfläche und einem kegelförmigen
Ende ist nicht vorhanden. Somit unterscheidet sich der Gegenstand des An-
- 5 -
spruchs
1 durch seine kennzeichnenden Merkmale von dem aus der
DE 33 06 078 A1 bekannten Kraftstoffeinspritzventil.
Bei dem Kraftstoffeinspritzventil gemäß der DE PS 976 061, das ebenfalls einen
Ventilkörper mit einer Sackbohrung und ein darin geführtes Ventilglied aufweist,
die über konische Ventilsitz- und Ventildichtflächen zusammenwirken, gehen die
Einspritzöffnungen anders als beim Einspritzventil nach der vorliegenden Anmel-
dung nicht von den Dichtflächen aus, sondern von einem Brennstoffraum im Ven-
tilkörper unterhalb der Dichtflächen (Fig. 3). Wie beim Gegenstand des An-
spruchs 1 der vorliegenden Anmeldung ist zwar die Sackbohrung im Ventilkörper
an ihrem geschlossenen Ende kegelförmig ausgebildet, wobei zwischen der koni-
schen Ventilsitzfläche und dem kegelförmigen Ende ein zylindrischer Ringsteg
vorgesehen ist. Dessen axiale Erstreckung ist in der Entgegenhaltung aber nicht
spezifiziert.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht
in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Bei dem Kraftstoffeinspritzventil nach der DE 33 06 078 A1 ist das geschlossene
Ende der Sackbohrung am Einspritzvorgang nicht beteiligt. Es stellt offenbar nur
einen Auslauf für die Bearbeitungswerkzeuge für die kegelförmige Ventilsitzfläche
dar. Demzufolge geht die Druckschrift auch in keiner Weise auf die Ausbildung
des geschlossenen Endes der Sackbohrung ein. Im Gegensatz dazu bildet der
Brennstoffraum im geschlossenen Ende der Sackbohrung des Ventilkörpers des
Kraftstoffeinspritzventils nach der DE-PS 976 061 einen Teil des Strömungskanals
des einzuspritzenden Kraftstoffs. Demzufolge wird der Ausbildung dieses Brenn-
stoffraums in der Entgegenhaltung breiter Raum eingeräumt. Ziel ist dabei einer-
seits, den Brennstoffraum mit möglichst kleinem Volumen auszubilden, um ein
Nachtropfen von Kraftstoff bei geschlossenem Ventil möglichst zu verhindern (S. 3
Z. 11 bis 34). Andererseits sollen die Strömungsverhältnisse des Kraftstoffs in den
Düsenlöchern verbessert werden (S. 2 Z. 17 bis 26).
- 6 -
Solche Gesichtspunkte spielen ersichtlich bei einem Kraftstoffeinspritzventil der
Gattung des Gegenstands der vorliegenden Anmeldung, wie es aus der
DE 33 06 078 A1 bekannt ist, keine Rolle. Der Fachmann hatte somit auch in
Kenntnis der DE-PS 976 061 keinen Anlass, sich bei einem gattungsgemäßen
Einspritzventil mit der Ausbildung des geschlossenen Endes der Sackbohrung im
Ventilkörper zu beschäftigen. Somit ergibt sich der Gegenstand des Patentan-
spruchs 1 für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik.
Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Das Gleiche gilt für den auf ihn rück-
bezogenen Patentanspruch 2, der auf Merkmale zur Weiterbildung des Kraftstoff-
einspritzventils nach Patentanspruch 1 gerichtet ist.
gez.
Unterschriften