Urteil des BPatG vom 12.06.2006

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 44/03
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Juni 2006
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 63 084.7-31
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2006 durch …
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beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
20. März 2003 wird aufgehoben.
Die Anmeldung wird zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens an
das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I
Die Anmeldung ist durch den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 03 K vom
20. März 2003 mangels Neuheit gegenüber dem Gegenstand der Druckschrift
(1) WO 98/51 133 A2
zurückgewiesen worden.
Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht wurden außerdem noch die Druck-
schriften
(2) EP 318 110 A1,
(3) WO 95/24 055 A1,
(4) Tietze, U.; Schenk, Ch.: Halbleiter-Schaltungstechnik, u. a. Berlin:
Springer Verlag, 1983, S. 83-84,
(5) DE 196 10 135 C1 und die
(6) US 5 285 369
in Betracht gezogen.
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Die Anmelderin legt neue Patentansprüche 1-17 vor und beantragt,
das Patent mit den Patentansprüchen 1-17, überreicht in der
mündlichen Verhandlung, hilfsweise mit fünf nebengeordneten Pa-
tentansprüchen, die die Merkmale der ursprünglichen Patentan-
sprüche 1 und 5 bzw. 1 und 6 bzw. 1 und 7 bzw. 1 und 8 bzw. 1
und 11 umfassen, zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
1. Leistungselektronische Schaltung (2) mit wenigstens einem
Leistungshalbleiter (4), einer Ansteuereinrichtung (6) und einer
Stromversorgung (8), wobei die Steuereingänge des Leis-
tungshalbleiters (4) mit einer Ansteuereinrichtung (6) verknüpft
sind, und wobei die Stromversorgung (8) ausgangsseitig mit
Anschlüssen der Ansteuereinrichtung (6) verbunden sind,
dadurch gekennzeichnet,
dass als Leistungshalbleiter ein selbstleitender Leistungshalb-
leiter (4) und eine Einrichtung (10) vorgesehen sind, und dass
die Stromversorgung (8) eingangsseitig mit der Einrichtung
(10) verbunden ist, die eingangsseitig mit einem Versorgungs-
netz (18) verknüpft ist.
Zu den ursprünglichen Ansprüchen 1,5,6,7,8 und 11 wird auf den Akteninhalt ver-
wiesen.
Die Anmelderin vertritt die Auffassung, die Gegenstände der Patentansprüche ge-
mäß Haupt- und Hilfsantrag seien den ursprünglich eingereichten Unterlagen als
zur Erfindung gehörend entnehmbar. Sie seien auch gegenüber dem durch die
bisher genannten Druckschriften belegten Stand der Technik neu und beruhten
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
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Außerdem führt die Anmelderin im Wesentlichen aus, dass die Schaltung nach Fi-
gur 2 der Druckschrift (6) nur dann funktionieren würde, wenn der Transistor 64
entgegen seiner zeichnerischen Darstellung als selbstsperrender Transistor aus-
gebildet wird.
Unmittelbar zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Schaltung könne die Ansteuer-
schaltung PWM noch keine Ansteuerspannung liefern, die den Transistor 64 zum
Zeitpunkt der Inbetriebnahme sperrt. Ein selbstleitender Transistor würde daher
die Primärwicklung des Transformators 14 bereits gegen Masse schalten, bevor
die Ansteuerschaltung PWM betriebsbereit sei.
Bei der Schaltung nach Figur 2 der Druckschrift (6) würde zudem die Stromversor-
gung für die Ansteuerschaltung PWM durch die aus der Sekundärwicklung abge-
leitete Spannung V
bias
und nicht durch den eingangsseitig dem Gleichrichter 12
nachgeschalteten Kondensator 24 erfolgen.
II
Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-
schlusses und zur Zurückverweisung an das Patentamt auf der Grundlage der neu
gefassten nebengeordneten Patentansprüche gemäß Hilfsantrag, die noch nicht
geprüft sind (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 PatG).
Als Fachmann ist ein Diplomingenieur (FH) für Elektrotechnik mit mehrjähriger Er-
fahrung in der Entwicklung von leistungselektronischen Schaltungen, insbesonde-
re von Schaltnetzteilen, anzusetzen.
1) Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag mag
zwar neu sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
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Druckschrift (6) offenbart in Figur 2 eine leistungselektronische Schaltung (swit-
ching power supply 50) mit einem Leistungshalbleiter 64, einer Ansteuereinrich-
tung (Pulsweitenmodulator PWM 62, Transistor 56) und einem Kondensator 24
(Sp. 1 Z. 53-63 i. V. m. Fig. 2). Der Fachmann liest aus Figur 2 zwingend mit, dass
neben dem Gateanschluss auch dessen Sourceanschluss, d. h. beide Steuerein-
gänge des Leistungshalbleiters 64 mit der Pulsweitenmodulationsschaltung der
Ansteuereinrichtung (PWM 62, Transistor 56) verknüpft sind.
Eingangsseitig ist der Kondensator 24 mit einer als Gleichrichter 12 ausgebildeten
Einrichtung verbunden, die wiederum eingangsseitig mit einem Versorgungsnetz
(110/220 VAC) verknüpft ist. Der über den Gleichrichter 12 aufladbare Kondensa-
tor 24 ist ausgangsseitig über eine aus Figur 2 ersichtliche Leitung und über einen
als Vorschaltwiderstand geschalteten Transistor 54 mit der Ansteuereinrichtung
(PWM 62, Transistor 56) verbunden. Unmittelbar nach dem Zuschalten des Ver-
sorgungsnetzes (110/220 VAC) wird der Transistor 54 über einen Widerstand 60
solange leitend geschaltet, bis die vom Transformator 14 erzeugte Spannungsver-
sorgung V
bias
vorliegt (Sp. 1 Z. 60, 61 i. V. m. Fig. 2). Der Kondensator 24 dient
damit für die Ansteuereinrichtung (PWM 62, Transistor 56) solange als Stromver-
sorgung, bis offensichtlich eine vom Transformator 14, einer Gleichrichterdiode 30
und einem Glättungskondensator 27 erzeugte Spannung V
bias
einen von einer
Komparatorschaltung (Komparator 58, Spannungsteilerwiderstände, V
ref
) festge-
legten Schwellwert überschreitet (Fig. 2) und ab diesem Zeitpunkt die Stromver-
sorgung übernehmen kann.
Das in Figur 2 gezeigte Symbol für den Leistungstransistor 64 weist diesen als
p-Kanal-Depletion-FET und damit als selbstleitenden Leistungshalbleiter aus
(Druckschrift 4 S. 83: le. Abs. i. V. m. S. 84 Abb. 5.1). Neben dem Leistungstran-
sistor 64 zeigt aber die Schaltung nach Figur 2 auch noch einen weiteren Transis-
tor 54, der mit demselben Symbol wie der Leistungstransistor 64 dargestellt ist.
Die Beschreibung weist diesem Transistor 54 jedoch entgegen der Bedeutung sei-
nes Symbols die Funktion eines selbstsperrenden Transistors zu, da der Transis-
tor 54 erst nach Anlegen einer von Null abweichenden Spannung leitend geschal-
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tet wird (Sp. 1 Z. 60 i. V. m. Fig. 2). Ein Hinweis für eine selbstsperrende Funktion
des als selbstleitend dargestellten Leistungstransistors 64 ist der Druckschrift (6)
nicht entnehmbar. Mögliche Zweifel an der korrekten Darstellung des Symbols des
Leistungstransistors 64 führen den Fachmann aber lediglich zu einer Wahl zwi-
schen den beiden möglichen Ausführungsformen, nämlich einem selbstleitenden
oder einem selbstsperrenden Leistungstransistor, die der Fachmann nach den an
die Schaltung gestellten Anforderungen, z. B. niedrigen Durchlass- und Schaltver-
lusten, trifft. Mehr fordert Anspruch 1 nach Hauptantrag nicht.
2) Die geltenden Patentansprüche nach Hilfsantrag entsprechen jeweils den auf
den ursprünglichen Anspruch 1 rückbezogenen ursprünglichen Ansprüchen 5 bzw.
6 bzw. 7 bzw. 8 bzw. 11 und sind daher zulässig.
3a) Da das Patentbegehren im Beschwerdeverfahren wesentlich geändert wurde,
ist der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Zurückweisungsgrund
der mangelnden Patentfähigkeit gegenüber dem Stand der Technik entfallen.
Die leistungselektronischen Schaltungen nach den jeweils geltenden nebengeord-
neten Patentansprüchen gemäß Hilfsantrag sind unzweifelhaft gewerblich an-
wendbar und auch gegenüber dem bisher bekannt gewordenen Stand der Technik
nach (1) bis (6) neu, da aus keiner der dort beschriebenen Schaltungen alle Merk-
male der jeweiligen nebengeordneten Patentansprüche entnehmbar sind.
Darüber hinaus ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch nicht in
nahe liegender Weise aus dem zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in Be-
tracht zu ziehenden Stand der Technik nach den Druckschriften (1) bis (6). Mit der
erfindungsgemäßen Einrichtung wird in offensichtlich vorteilhafter Weise erreicht,
dass erst die Stromversorgung der Ansteuereinrichtung sichergestellt und danach
eine Spannungsversorgung des Leistungstransistors erfolgen kann. Damit wird
verhindert, dass der selbstleitende Leistungstransistor ohne betriebsfähige An-
steuereinrichtung die zu treibende Last über einen unzulässig langen Zeitraum auf
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Masse schaltet und dadurch möglicherweise überlastet. Bei den in den vorge-
nannten Druckschriften (1) - (3), (5) und (6) beschriebenen Schaltungen sind An-
regungen zur Lösung dieser Aufgabe dahingehend, eine Stromversorgung, die
ausgangsseitig mit Anschlüssen einer Ansteuereinrichtung und eingangsseitig mit
einer Einrichtung verbunden ist, an der eine Versorgungsspannung ansteht, wobei
die Einrichtung einen Schalter und einen Gleichrichter mit einem Hilfskondensator
bzw. einen Stromrichter mit einem Hilfskondensator aufweist, nicht ersichtlich.
3b) Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden. Wie aus
der Akte ersichtlich ist, hat das Patentamt u. a. zu den Merkmalen der ursprüngli-
chen Ansprüche 5, 6, 7, 8 und 11 im Verfahren nach § 44 PatG für die Prüfung, ob
der Anmeldungsgegenstand die Patentierungsvoraussetzungen nach §§ 3 und 4
PatG erfüllt, noch nicht recherchiert. Nachdem vorliegend nicht ausgeschlossen
werden kann, dass ein einer Patenterteilung möglicherweise entgegenstehender
Stand der Technik existiert und eine sachgerechte Entscheidung nur aufgrund ei-
ner vollständigen Recherche des druckschriftlichen Standes der Technik ergehen
kann, wofür in erster Linie die Prüfungsstellen des Patentamts mit ihrem Prüfstoff
und den ihnen zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten in Datenbanken
berufen sind, ist die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Patent-
amt zurückzuverweisen.
gez.
Unterschriften