Urteil des BPatG vom 08.09.2008

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
8. September 2008
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent P 41 20 726
9 W (pat) 338/05
Verkündet am
- 2 -
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 8. September 2008 unter Mitwirkung des Vor-
sitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper,
der Richterin Friehe und des Richters Dipl.-Ing. Reinhardt
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 22. Juni 1991 angemeldete und am 11. November 2004 veröffent-
lichte Patent mit der Bezeichnung
"Gleichstromantrieb für Druckmaschinen"
ist von der Fa. B… GmbH Einspruch erhoben worden.
Die Patentinhaberin ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, nachdem
sie mit Schriftsatz vom 2. September 2008 ihr Fernbleiben angekündigt hatte. Sie
verteidigt das Patent schriftsätzlich mit Hauptantrag und vier Hilfsanträgen.
- 3 -
Die Patentansprüche 1 nach den jeweiligen Anträgen lauten wie folgt:
Hauptantrag und Hilfsantrag 1
Hilfsantrag 2
Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Patentan-
spruch 1 nach dem Hauptantrag dadurch, dass anstelle von "Antrieb für Druckma-
schinen" gesetzt ist "Gleichstromantrieb für Druckmaschinen" und anstelle von
"Antriebsmotor" gesetzt ist "Gleichstrommotor".
Hilfsantrag 3
Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von Patentan-
spruch 1 nach dem Hauptantrag dadurch, dass anstelle von "Antrieb für Druckma-
schinen" gesetzt ist "Antrieb für Bogendruckmaschinen".
Hilfsantrag 4
Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von Patentan-
spruch 1 nach dem Hilfsantrag 3 dadurch, dass anstelle von "Antrieb für Bogen-
druckmaschinen" und "Antriebsmotor" gesetzt ist "Gleichstromantrieb für Bogen-
druckmaschinen" und "Gleichstrommotor".
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Dem Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag schließen sich rückbezogen die
Patentansprüche 2 und 3 an, den Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 1
bis 4 ist jeweils ein rückbezogener Patentanspruch 2 nachgeordnet. Hierzu wird
auf die Akte verwiesen.
Die Patentinhaberin ist der Meinung, die jeweiligen Patentansprüche nach diesen
Anträgen seien zulässig und auch patentfähig. Zum Beleg von Ursprungsoffenba-
rung und Ausführbarkeit der beanspruchten Antriebe verweist sie auf die Druck-
schriften DE-OS 2 320 748, DE 30 40 105 A1 und DE 30 48 353 A1.
Nach Aktenlage verteidigt sie das Patent sinngemäß mit den Anträgen,
das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten (Schriftsatz vom
15. September 2005),
hilfsweise, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit folgen-
den Unterlagen:
-
Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 1, mit Fax-
Schriftsatz eingegangen am 4. September 2008,
-
Beschreibung und Figur wie Patentschrift,
weiter hilfsweise, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten
mit folgenden Unterlagen:
-
Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 2, mit Fax-
Schriftsatz eingegangen am 4. September 2008,
-
Beschreibung und Figur wie Patentschrift,
weiter hilfsweise, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten
mit folgenden Unterlagen:
-
Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 3, mit Fax-
Schriftsatz eingegangen am 4. September 2008,
-
Beschreibung und Figur wie Patentschrift,
weiter hilfsweise, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit
folgenden Unterlagen:
- 5 -
-
Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 4, mit Fax-
Schriftsatz eingegangen am 4. September 2008,
-
Beschreibung und Figur wie Patentschrift.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Sie ist der Ansicht, die Patentansprüche 1 nach dem Hauptantrag und den Hilfs-
anträgen 1 und 3 enthielten unzulässige Erweiterungen gegenüber den ursprüng-
lichen Anmeldeunterlagen. Der nach ihrer Auffassung dort jeweils die Erweiterung
bildende Sachverhalt sei überdies nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass
der Fachmann den beanspruchten Gegenstand ausführen könne. Schließlich
seien die mit den Patentansprüchen sämtlicher Anträge beanspruchten Antriebe
bzw. Gleichstromantriebe auch nicht patentfähig. Dazu beruft sie sich u. a. auf
folgende Druckschriften:
-
DE 31 43 545 A1
-
DE 40 29 927 A1.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch §
147 Abs.
3 Satz
1
PatG a. F. begründet.
Der Einspruch ist zulässig. Er hat Erfolg durch den Widerruf des Patents.
1. Zum Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 4
1.1 Das Patent betrifft nach dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag 1 einen
( Antrieb für Druckmaschinen, nach dem Hilfs-
- 6 -
antrag 2 einen Gleichstromantrieb für Druckmaschinen, nach dem Hilfsan-
trag 3 einen ( Antrieb für Bogendruckmaschinen
und nach dem Hilfsantrag 4 einen Gleichstromantrieb für Bogendruckmaschi-
nen.
In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist sinngemäß ausge-
führt, dass mit einem Druckmaschinenantrieb unterschiedliche Betriebsvari-
anten wie Druckbetrieb, Schleichgang und Bremsen realisierbar sein müssen.
Bei einem Druckmaschinenantrieb gemäß der DE 40 29 927 A1 sei für die
unterschiedlichen Betriebsvarianten eine Drehzahl-Regelungseinrichtung mit
einheitlichem Führungsverhalten vorgesehen. Dabei sei nachteilig, dass das
Betriebsverhalten der Druckmaschine in den unterschiedlichen Betriebsvari-
anten nicht den Anforderungen entspreche.
Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische
Problem ist daher
Dieses Problem soll durch den Antrieb bzw. durch den Gleichstromantrieb mit
den im jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag bzw. den Hilfsanträ-
gen 1 bis 4 angegebenen Merkmalen gelöst werden.
1.2 Als Fachmann legt der Senat einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Ma-
schinenbau zugrunde, der bei einem Druckmaschinenhersteller/-zulieferer mit
der Entwicklung und Konstruktion von Antriebssteuerungen für Druckma-
schinen betraut ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung
verfügt. Die Kenntnisse dieses Fachmanns sind dabei nicht auf eine be-
stimmte Maschinengattung (z. B. Bogen- oder Rollendruckmaschine) be-
schränkt. Denn die Komponenten der Antriebe bzw. der Antriebssteuerungen
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wie Antriebsmotoren und Regelungseinrichtungen als solche kommen bei den
unterschiedlichen Maschinengattungen gleichermaßen zum Einsatz.
1.3 Es kann offenbleiben, ob die Gegenstände der Patentansprüche 1 gem.
Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 3 in den ursprünglichen Unterlagen of-
fenbart sind. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob den Unterlagen eine
zur Ausführung der Gegenstände dieser Patentansprüche hinreichend deutli-
che und vollständige Lehre entnehmbar ist. Denn das Streitpatent kann je-
denfalls deswegen keinen Bestand haben, weil - wie nachstehend dargelegt -
sein Gegenstand für den Fachmann am Anmeldetage aus dem Stand der
Technik naheliegend auffindbar war (BGH - X ZR 50/97; BGH - X ZR 115/03).
2. Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1
Der Antrieb für Druckmaschinen nach dem für Hauptantrag und Hilfsantrag 1
gleichlautenden Patentanspruch 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätig-
keit.
Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Antriebes für
Druckmaschinen nach Patentanspruch 1 wie folgt aufgegliedert:
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Antriebe für Druckmaschinen mit Drehzahl-Regelungseinrichtung, Drehzahlsteller
und Leistungsteil waren am Anmeldetage bereits gang und gäbe. Die im Oberbe-
griff des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmale 3 bis 6 bezeichnen deshalb
für einen Druckmaschinenantrieb (Merkmal 1) typische Komponenten. In einer
Einrichtung zum Regeln der Maschinendrehzahl sind diese typischen Komponen-
ten notwendig und unabhängig davon, ob es sich um eine Bogen- oder Rollenro-
tationsdruckmaschine handelt. Zu ihrem Einsatz bedarf der Fachmann daher kei-
nes diesbezüglichen ausdrücklichen Hinweises aus dem Stand der Technik.
Lediglich beispielsweise wird auf die in der Streitpatentschrift (Absatz 0003) darge-
legte DE 40 29 927 A1 verwiesen, aus der eine Einrichtung zum Regeln der Bahn-
spannung in einer Rollenrotationsdruckmaschine bekannt ist. Die Druckmaschine
weist einen Antrieb auf, der eine Mehrzahl von Gleichstrommotoren 8.1, 8.2, 8.3
enthält (vgl. hier wiedergegebene Figur). Bei diesem vorbekannten Antrieb handelt
es sich demnach um einen Antrieb im Sinne der o. g. streitpatentgemäßen Merk-
male 1 und 3 zumindest insoweit, als diese einen Gleichstromantrieb der bekann-
ten Art mit umfassen. Unterschiedliche Betriebsvarianten wie Druckbetrieb,
- 9 -
Schleichgang und Brem-
sen (Merkmal 2) sind in
der
DE 40 29 927 A1
zwar nicht ausdrücklich
erwähnt. Allerdings sind
sie für das ordnungs-
gemäße Betreiben einer
Druckmaschine uner-
lässlich und deshalb regelmäßig verwirklicht. Sie werden vom Fachmann somit als
selbstverständlich vorausgesetzt. Dieser Ansicht ist im Übrigen auch die
Patentinhaberin selbst, die ihre diesbezügliche Auffassung im Prüfungsverfahren
zum Ausdruck gebracht hat (Schriftsatz vom 11. Februar 2000, Seite 1).
Die Antriebssteuereinrichtung
16 dient dem Regeln der Maschinendrehzahl
(Spalte 2, Zeilen 48 bis 52; Spalte 3, Zeilen 48 bis 60; Spalte 4, Zeilen 52 bis 57).
Sie weist einen Drehzahlgeber 17 (Ist-Wert) an der Hauptantriebswelle 9 auf und
muss - um einen Regelungsvorgang durchführen zu können - auch einen Soll-
wertgeber für die Drehzahl aufweisen. Denn der Vorgang des Regelns setzt
grundsätzlich den Vergleich von Istwert (Drehzahlgeber 17) und Sollwert voraus.
Auch durch diese Schlussfolgerung sieht der Fachmann bei dem vorbekannten
Antrieb eine Drehzahlregelungseinrichtung im Sinne des o. g. Merkmals 5 und
einen Drehzahlsteller gemäß o. g. Merkmal 4 verwirklicht. Entsprechendes gilt für
den Leistungsteil gemäß Merkmal 6. Ein solcher dient der Zuführung elektrischer
Energie in Form hoher Spannungen und Ströme, wie sie für die Energieversor-
gung des Antriebsmotors einer Druckmaschine notwendig sind.
Bei dieser Druckmaschine ist - wie in der Streitpatentschrift ausgeführt (Ab-
satz 0003) - für die verschiedenen Betriebsvarianten stets gleiches Führungsver-
halten der Drehzahl-Regelungseinrichtung vorgesehen. Die Folge ist, dass nicht
jede Betriebsvariante optimal regelbar ist und dies im Betrieb der Druckmaschine
offensichtlich wird, z. B. durch ungenügende Exaktheit von Positioniervorgängen
im Schleichgang oder durch mangelnde Laufruhe der Maschine im Druckbetrieb.
Der Fachmann hat auf diese Weise die Nachteile der bekannten Antriebsregelung
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sichtbar vor Augen und deshalb Veranlassung zur Weiterbildung derselben im
Sinne der streitpatentgemäßen Aufgabe (s. o.).
Ihm ist aus dem einschlägigen Fachgebiet der Antriebssteuerungen für Druckma-
schinen eine Regelung bekannt (DE 31 43 545 A1), die in ihrem Führungsverhal-
ten an unterschiedliche Betriebssituationen der Druckmaschine anpassbar ist. Die
DE 31 43 545 A1 betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Drehzahlführung
von Leitwalzenantrieben an durchlaufenden Bahnen. Der Antriebsmotor dieses
vorbekannten Antriebs ist ein Elektromotor und vorzugsweise ein Gleichstrommo-
tor (Seite 5, vorletzter Absatz). Leitwalzenantriebe dieser Art sind z. B. bei Rollen-
rotationsdruckmaschinen gang und gäbe und dem Fachmann daher geläufig. Bei-
spielsweise können entsprechende Leitwalzenantriebe im Einziehwerk 2 und am
Falzapparat 6 gemäß der Druckschrift DE 40 29 927 A1 gebildet sein.
Bei der Regeleinrichtung ge-
mäß
der
DE 31 35 545 A1
(vgl. hier wiedergegebene
Figur
3) wird die Reglerver-
stärkung in Abhängigkeit von
einer momentanen Drehzahl-
abweichung (n
soll
- n
ist
) erhöht
oder vermindert (Anspruch 1,
Seite
5, vorletzter Absatz).
Diesem Sachverhalt liegt
erkennbar das Prinzip zugrunde, im Falle des für unterschiedliche
Betriebsbedingungen vorliegenden Bedarfs unterschiedlichen Regelverhaltens
eine Regeleinrichtung zu verwenden, deren Regelcharakteristik in Abhängigkeit
von den Betriebsbedingungen weich oder hart einstellbar ist. Dabei ist
offensichtlich, dass dieser lediglich rein prinzipielle Sachverhalt nicht nur für
Gleichstromantriebe, sondern auch für elektrische Antriebe anderer Art, z. B. für
Drehstromantriebe anwendbar ist.
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Dieses Prinzip bietet dem Fachmann die Lösung der ihm gestellten Aufgabe: eine
in ihrer Regelcharakteristik einstellbare Regelungseinrichtung ermöglicht jeweils
optimales Regelverhalten in den Betriebsvarianten Druckbetrieb, Schleichgang
und Bremsen. Dem steht nicht entgegen, dass in der DE 31 43 545 A1 diese drei
Betriebsvarianten nicht ausdrücklich erwähnt sind. Denn schon die aus dieser
Druckschrift rein prinzipiell entnehmbare Abhängigkeit der Reglerverstärkung von
Betriebszuständen lässt den Fachmann die Eignung auch für den seiner Weiter-
bildung zugrundeliegenden Antrieb zum Betrieb der Druckmaschine in den be-
sagten Betriebsvarianten erkennen. Dabei liegt auf der Hand, dass für den Druck-
betrieb eine plötzliche oder gar stoßartige Änderungen der Maschinengeschwin-
digkeit vermeidende Regelungscharakteristik optimal ist. Denn auf diese Weise
werden Erschütterungen bzw. Schwingungen verhindert, die zu Druckbildmängeln
führen können. Andererseits bedarf es im Schleichgang der exakten Positionie-
rung der Maschinenteile und beim Bremsen überdies einer schnellen Einleitung
des Bremsvorgangs, was ein präzises Führungsverhalten und eine schnelle
Sprungantwort voraussetzt (vgl. hierzu auch Streitpatentschrift Absätze 0014
bis 0016). Die hierzu geeignete Regelungscharakteristik ist im Verhältnis zu der
für den Druckbetrieb geeigneten härter bzw. direkter. Diese Zusammenhänge sind
dem Fachmann schon aufgrund seines für ihn typischen technischen Sachver-
standes bewusst, womit sich ihm eine Ausgestaltung im Sinne der o. g. Merk-
male 7 und 8 naheliegend ergibt.
Der von einem Druckmaschinenantrieb nach der gattungsgemäßen, im Oberbe-
griff des Patentanspruchs 1 angegebenen, z. B. durch die DE 40 29 927 A1 reprä-
sentierten Art ausgehende Fachmann brauchte zur Lösung seiner Aufgabe somit
nur das ihm aus dem Stand der Technik nach der DE 31 43 545 A1 bekannte
Prinzip der Reglereinstellung abhängig vom Betriebszustand der Maschine zur
Anwendung bringen, um zum Gegenstand des streitpatentgemäßen Patentan-
spruchs 1 zu kommen. In einer solchen, durch Nachteile des der Weiterbildung
zugrundeliegenden Standes der Technik an sich nahegelegten Verknüpfung mit
dem bloßen Prinzip einer im Fachgebiet bekannten Regelung bedarf es keiner er-
finderischen Tätigkeit.
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3. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2
Der Gleichstromantrieb nach diesem Patentanspruch 1 beruht ebenfalls nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Patentanspruch
1 nach dem Hilfsantrag
2 unterscheidet sich von Patentan-
spruch 1 nach dem Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1 nur durch die Beschränkung
des Antriebs mit Antriebsmotor auf einen Gleichstromantrieb mit Gleichstrommo-
tor. Da die beiden zum Hauptantrag in Betracht gezogenen Druckschriften gerade
auch Gleichstromantriebe betreffen (DE 40 29 927 A1 Spalte 2, Zeilen 30 bis 33;
DE 31 43 545 A1 Seite 5, vorletzter Absatz), gelten die obenstehenden Ausfüh-
rungen auch für den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 gleichermaßen.
4. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3
Die mit diesem Patentanspruch 1 vorgenommene Beschränkung des ansonsten
mit dem Hauptantrag und Hilfsantrag 1 vollumfänglich übereinstimmenden Druck-
maschinen-Antriebs auf einen Antrieb für eine Bogendruckmaschine vermag eine
erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht zu begründen.
Denn der Antrieb einer Bogendruckmaschine unterscheidet sich im Hinblick auf
derart grundlegende Komponenten wie Drehzahl-Regelungseinrichtung, Dreh-
zahlsteller und Leistungsteil nicht von einem Antrieb für eine Rollendruckmaschine
(vgl. obenstehende Ausführungen zum Fachmann und zu Patentanspruch 1 ge-
mäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1). Entsprechendes gilt für die Betriebsvarianten
Druckbetrieb, Schleichgang und Bremsen. Die im Oberbegriff des Patentan-
spruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 angegebene Merkmalskombination ergibt sich dem
Fachmann deshalb auf dieselbe Weise wie zu Patentanspruch 1 nach Hauptan-
trag bzw. Hilfsantrag 1 geschildert. Insoweit ist die an sich auf eine Rollenrota-
tionsdruckmaschine gerichtete DE 40 29 927 A1 auch hier beispielhaft relevant.
Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin steht der Verknüpfung mit der
DE 31 43 545 A1 auch nicht entgegen, dass dort ein Mehrmotorenantrieb genannt
ist. Für die Regelung des einzelnen Motors kommt es nämlich auch in einem An-
triebsverbund mit mehreren Motoren nicht darauf an, ob sein Leitwert (Dreh-
zahl-Sollwert) in Abstimmung mit weiteren Motoren erzeugt oder unabhängig von
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anderen Antrieben generiert nur dem betroffenen Motor zugeordnet ist. In beiden
Fällen stellt dieser Leitwert eine Sollvorgabe für die Regelung dar, deren Art der
Erzeugung für die Regelung des einzelnen Motors völlig belanglos ist. Die
DE
31
43
545
A1 lässt deshalb bei der Beschreibung der Drehzahl-Regel-
einrichtung gemäß den Figuren
3 bis
5 auch offen, woher der Dreh-
zahl-Sollwert n
soll
stammt und wie er erzeugt wird. Der Fachmann wird daher
durch die Erwähnung des Mehrmotorenantriebs in der DE 31 43 545 A1 nicht
davon abgehalten, die dort beschriebene Regelungseinrichtung auch für einen
Einzelantrieb in Betracht zu ziehen. Dies gilt umso mehr, als an einer Druckma-
schine der gattungsgemäßen Art (Oberbegriff des Patentanspruchs 1) lediglich
das der Regelungseinrichtung nach der DE 31 43 545 A1 innewohnende Prinzip
(der Reglerverstärkung in Abhängigkeit von Betriebszuständen) und nicht eine
konkrete Ausgestaltung der Regeleinrichtung zuzufügen ist, um zum Gegenstand
des Patentanspruchs 1 zu kommen.
5. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4
Der Gleichstromantrieb für Bogendruckmaschinen nach diesem Hilfsantrag beruht
ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 4 schränkt bei ansonsten völliger Überein-
stimmung den (beliebigen) Antrieb für Bogendruckmaschinen mit einem (beliebi-
gen) Antriebsmotor nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 auf einen Gleich-
stromantrieb für Bogendruckmaschinen mit Gleichstrommotor ein. Dies entspricht
der Beschränkung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 gegenüber dem Pa-
tentanspruch 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1. Es wird auf die obenstehen-
den diesbezüglichen Ausführungen zu Hilfsantrag 2 verwiesen, die hier gleicher-
maßen Gültigkeit haben.
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6. Unteransprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 4
Die Unteransprüche 2 und 3 nach dem Hauptantrag sowie der jeweilige Unteran-
spruch 2 nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 teilen das Schicksal des in Bezug genom-
menen jeweiligen Hauptanspruchs.
Pontzen Bülskämper
Friehe Reinhardt
Cl