Urteil des BPatG vom 10.01.2008

BPatG (stand der technik, zeichnung, anlage, fachmann, sektion, kunststoff, fig, vorbenutzung, material, gegenstand)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
10. Januar 2008
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 196 10 414
8 W (pat) 10/07
Verkündet am
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hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Dipl.-Ing. Dehne sowie des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und der
Richterinnen Pagenberg LL.M.Harv. und Dipl.-Ing. Dr. Prasch
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Patent 196 10 414 mit der Bezeichnung „Ölfilter und Verfahren zu seiner Her-
stellung“ ist am 16. März 1996 beim Patentamt angemeldet und dessen Patenter-
teilung am 7. Mai 1998 veröffentlicht worden.
Auf einen Einspruch hat die Patentabteilung 27 des Patentamts das Patent mit
Beschluss vom 18. Februar 2005 in vollem Umfang aufrechterhalten, weil das Öl-
filter nach Patentanspruch 1 und das Verfahren zu seiner Herstellung nach Pa-
tentanspruch 9 gegenüber dem von der Einsprechenden genannten Stand der
Technik nach der US 5 049 274 und den im Prüfungsverfahren genannten Druck-
schriften neu sei und auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Sie hat die von der Ein-
sprechenden geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung eines Ölfilters als
nicht hinreichend nachgewiesen angesehen, da die zum Beleg eingereichten Kon-
struktionszeichnungen Ölfilter im Stadium der Produktentwicklung darstellten, die
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normalerweise nicht für die Öffentlichkeit, sondern nur für einen begrenzten Per-
sonenkreis bei Zulieferer und Fahrzeughersteller bestimmt seien, so dass für be-
liebige Dritte bzw. einen unbegrenzten Personenkreis nicht die Möglichkeit der
Kenntnisnahme bestand. Den angebotenen Zeugenbeweis hat sie nicht als erfor-
derlich angesehen, weil alle der Entscheidung zugrunde liegenden Umstände be-
kannt gewesen und diejenigen, zu denen Zeugenbeweis angeboten war, als Zeu-
genbeweis belegt erachtet worden seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Sie ist weiterhin der Auffassung, dass dem Gegenstand des Anspruchs 1 des
Streitpatents jegliche erfinderische Tätigkeit, wenn nicht sogar die Neuheit abzu-
sprechen sei und dass der Gegenstand des Anspruchs 9 nicht auf erfinderischer
Tätigkeit beruhe.
Sie hat vorgetragen, dass die im Streitpatent gestellte Aufgabe, Abschmelzüber-
stände zu vermeiden, schon durch die Druckschrift US 5 049 274 gelöst sei, da
auch dort - wie sich aus Spalte 6, Z. 7 und 38 ff. und den Fig. 9 und 10 ergebe -
ein Freiraum (trap 86) zur Aufnahme von geschmolzenem Material vorgesehen
wurde. Wenn als weitere Teilaufgabe verhindert werden solle, dass der in der ei-
nen Filterhalbschale vorgesehene Haltedorn (locating pin 28) beim Zusammenfü-
gen durch lineares Reibschweißen nicht abschert und abbricht, dann folge daraus
ein Spiel für den Haltedorn und dies entspreche der Lehre des Streitpatents. Der
Fachmann müsse daher für den Haltedorn einen Freiraum schaffen, auch ober-
halb des Haltedornes. Dies sei naheliegend. Hier werde dem Fachmann der Weg
aufgezeigt, welcher auch beim Gegenstand des Streitpatents gegangen wurde.
Die Beschwerdeführerin hat zu der geltend gemachten Vorbenutzung in der
mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Konstruktionszeichnung der An-
lage 1 mit der Part.--No. 65111 ohne Geheimhaltungsvermerk auf der rechten
Seite die Filterhalbschale eines Ölfilters mit in den unteren Eckbereichen dreieck-
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förmig angeordneten Halterippen zeige, die jeweils einen Freiraum zur Aufnahme
des Haltedornes der anderen Filterhalbschale bildeten. Ersichtlich sei dies an den
in den Eck-Sektionen E und F als innere Kreise eingezeichneten Haltedornen. Da
die Kreise ihrer Ansicht nach dort nicht nur im inneren Bereich, sondern auch zu
der Rippe im außenliegenden Eckbereich einen wenn auch nur minimalen Ab-
stand zeigten, werde auch dort so wie im Streitpatent ein ringförmiger Freiraum
um den Haltedorn herum gebildet, der zumindest lineare Bewegungen der Halte-
dorne zulasse.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin ist außerdem der Auffassung, dass
ihr im Einspruchsverfahren das rechtliche Gehör versagt worden sei, weil der an-
gebotene Zeugenbeweis zu den offenkundigen Vorgängen im Zusammenhang mit
den Konstruktionszeichnungen der „Part Submission Warrant“ nach Anlage 1 von
der Patentabteilung abgelehnt worden sei.
Sie hat dazu schriftsätzlich vorgetragen, dass es sich bei der Weitergabe der Kon-
struktionszeichnungen eben nicht um eine gemeinsame Entwicklungstätigkeit von
Zulieferer und Fahrzeughersteller gehandelt habe, sondern es eine übliche Vorge-
hensweise bei Fahrzeugherstellern sei, auch Zeichnungen von Mitbewerbern zu
versenden, um diese zur Abgabe eines entsprechenden Gegenangebotes aufzu-
fordern. Zu dem gehe aus den zu dem Ölfilter nach Part.-No. 65110 der Anlage 1
im Beschwerdeverfahren noch nachgereichten und bereinigten Verkaufsberichten
(Sales reports) hervor, dass davon zwischen Januar 1995 und dem Anmeldetag
im März 1996 … Stück produziert und verkauft worden seien.
Hinsichtlich des nebengeordneten Verfahrensanspruch 9 hat die Beschwerdefüh-
rerin noch schriftsätzlich ausgeführt, dass dieser auch durch die offenkundige
Vorbenutzung getroffen sei und der einzige Unterschied in der Verwendung eines
Linearvibrationsschweißens zum Verschweißen der oberen und unteren Filter-
halbschale anstelle der im Anspruch 9 angegebenen Reibschweißverfahren be-
stehe, wobei diese für den Fachmann auf dem Gebiet der Verbindung von Kunst-
stoffteilen als selbstverständliche Alternativen gelten würden.
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Die Einsprechende stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 27 des Patentamts vom
18. Februar 2007 aufzuheben und das Patent 196 10 414 in vol-
lem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberinnen stellen gemeinsam den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie sind der Ansicht, dass sowohl der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 als
auch derjenige des erteilten Anspruchs 9 neu seien und auf erfinderischer Tätig-
keit beruhten.
Sie haben in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Entgegenhaltung
US 5 049 274 dem Fachmann keine Hinweise gebe, wie das Problem des Abbre-
chens des Haltedornes zu lösen sei, da dieses Problem im Sinne des Streitpatents
nicht angesprochen sei. Zur Lösung dieses Problems kämen für den Fachmann
zwar verschiedene Alternativen in Betracht, aber Anregungen zu der im An-
spruch 1 angegebenen Lösung eines Freiraums um den Haltedorn herum erhalte
er dadurch noch nicht.
Sie bestreiten weiterhin die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung.
Sie sind zudem der Ansicht, dass den eingereichten Konstruktionszeichnungen
65110 bis 65112 nach Anlage 1 der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht entnom-
men werden könne. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass dort ein Freiraum
für den Haltedorn nach der im Anspruch 1 angegebenen Art nicht zu erkennen sei
und außerdem das Schweißverfahren nicht bekannt sei, mit welchem die Filterge-
häusehälften zusammengefügt sein sollen.
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Der nach wie vor geltende erteilte Patentanspruch 1 lautet:
„Ölfilter mit einer unteren Filterhalbschale (1) aus Kunststoff und
einer oberen Filterhalbschale (15) aus Kunststoff, wobei zwischen
den Filterhalbschalen (1, 15) ein Filtermedium (8) angeordnet ist
und an einer Filterhalbschale mindestens ein Haltedorn (21) im
Randbereich vorgesehen ist, durch den das Filtermedium (8) fi-
xiert wird und an der anderen Filterhalbschale Halterrippen (19)
angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Halterrip-
pen (19) ringförmig ausgebildet sind und der Haltedorn (21) in die-
sen Ringraum hineinragt und ein Freiraum (37) zwischen Halter-
rippen (19) und oberer Filterhalbschale (15) sowie Haltedorn (21)
vorgesehen ist, so dass das Filtermedium (8) durch den Halte-
dorn (21) positioniert und durch die Halterippen (19) festgeklemmt
wird und weitere Freiräume (25, 26) für abgeschweißtes Material
im Randbereich der unteren Filterhalbschale (1) vorgesehen sind.“
Zum Wortlaut der dem Anspruch 1 untergeordneten Ansprüche 2 bis 8 wird auf die
Patentschrift verwiesen.
Der nebengeordnete erteilte Anspruch 9 lautet:
„Verfahren zur Herstellung eines Ölfilters nach den Ansprüchen 1
bis 8 durch die folgenden Schritte:
a) Aufschweißen des Filtermediums
(8) auf die untere
Filterhalbschale (1) an den Schweißbereichen Abstandsdom (3)
und Öleinlass (6) mittels Zirkular-Vibrationsreibschweißen oder
Orbital-Vibrationsreibschweißen oder Hochfrequenz-Ultraschall-
schweißen oder einer Kombination dieser Verfahren;
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b) Zuklappen
des
Filtermediums (8) an der Faltkante (44);
c)
Aufsetzen der oberen Filterhalbschale (15) auf die untere Fil-
terhalbschale (1) und Verschweißen in den Schweißbereichen
obere und untere Filterhalbschale (23) mittels Zirkular-Vibrations-
reibschweißen und/oder Orbital-Vibrationsreibschweißen.“
Zu der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung sind im Einspruchsverfah-
ren neben der
-
Anlage 1 mit den Konstruktionszeichnungen Part.-No. 65110,
65111, 65112, 65113 und 65114 ohne Vertraulichkeits-Ver-
merk
noch folgende Unterlagen eingereicht worden:
-
Anlage 2 mit den Konstruktionszeichnungen Part.-No. 60410,
60411, 60412 und 60415 mit einem Vertraulichkeits-Vermerk
(confidential);
-
Anlage 3 mit den Konstruktionszeichnungen Part.-No. 64341,
64349, 64350 und 64352 mit einem Vertraulichkeits-Vermerk
(confidential);
-
eine weitere Konstruktionszeichnung mit der Part-No. 65110;
-
eine Konstruktionszeichnung der Firma Filtran mit der Num-
mer XF-3003;
- Verkaufsberichte (sales reports) von Januar
1995 bis
März 1996 zu der Part-No. 65110.
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Im Einspruchsverfahren sind darüber hinaus noch Modelle von zwei verschiede-
nen Filtertypen ohne Angabe eines Baujahrs eingereicht worden, zwei Modelle
nach dem US - Patent 5 049 274 und zwei nach den Konstruktionszeichnungen
der Anlage 1.
Im Prüfungsverfahren sind neben der US 5 049 274 noch die Druckschriften
ο DE 23 49 514 A und
ο DE 23 54 269 A1
und in der Patentschrift die Druckschriften
ο DE 22 44 54 C3,
ο DE 39 06 313 A1 und
ο EP 0 225 828 A2
genannt worden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwie-
sen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist nicht begründet.
1.
Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist ein Ölfilter, dessen Merkmale sich
folgendermaßen untergliedern lassen:
1) Ölfilter mit einer unteren Filterhalbschale (1) aus Kunststoff
und einer oberen Filterhalbschale (15) aus Kunststoff,
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2) wobei zwischen den Filterhalbschalen (1, 15) ein Filterme-
dium (8) angeordnet ist
3) und an einer Filterhalbschale mindestens ein Haltedorn (21)
im Randbereich vorgesehen ist, durch den das Filterme-
dium (8) fixiert wird und
4. an der anderen Filterhalbschale Halterrippen (19) angeord-
net sind,
5 a) die Halterrippen (19) ringförmig ausgebildet sind und
5 b) der Haltedorn (21) in diesen Ringraum hineinragt und
5 c) ein Freiraum (37) zwischen Halterrippen (19) und oberer
Filterhalbschale (15) sowie Haltedorn (21) vorgesehen ist,
5 d) so dass das Filtermedium (8) durch den Haltedorn (21) posi-
tioniert und durch die Halterippen (19) festgeklemmt wird und
6)
weitere Freiräume (25, 26) für abgeschweißtes Material im
Randbereich der unteren Filterhalbschale (1) vorgesehen
sind.
Das beanspruchte Ölfilter besteht demnach aus einem Gehäuse, das von zwei
Filterhalbschalen aus Kunststoff gebildet wird, einer unteren Filterhalbschale (1)
und einer oberen Filterhalbschale (15) (Merkmal 1)), zwischen denen zur Filtration
ein Filtermedium (8) angeordnet ist (Merkmal 2)). Dieses kann nach Fig. 9 der
Patentschrift nur in einer Lage zwischen den Filterhalbschalen (1, 15) angeordnet
sein (vgl. Sp. 6, Z. 67 bis Sp. 7, Z. 1) oder nach den Figuren 4, 5a und b und 8 in
einem zusammengeklappten Zustand, so wie es in Anspruch 9 oder auch in An-
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spruch 6 als vorteilhafte Ausgestaltung beschrieben ist (vgl. Sp. 5, Z. 48 – 51). Als
Material für das Filtermedium kommt nach dem in der Patentschrift beschriebenen
Stand der Technik z. B. ein Polyesterfilterfilz in Betracht (vgl. Sp. 1, Z. 26).
Als wesentlicher Bestandteil ist an einer Filterhalbschale mindestens ein Halte-
dorn (21) im Randbereich vorgesehen (Merkmal 3)), um das Filtermedium zu fixie-
ren.
Die Haltedorne haben nach der Patentschrift beim Zusammenbau des Filters den
Zweck, dass zum einen das Filtermedium (8) beim Zuklappen eine Zentrierung
erhält sowie durch Klemmung zwischen dem Haltedorn (21) und dem Filterme-
dium (8) eine Vormontageposition beibehalten werden kann (vgl. Sp. 6, Z. 13 - 19
der Patentschrift). Das Zusammenfügen der Filterhalbschalen erfolgt nach An-
spruch 9 mittels Vibrationsschweißverfahren, wobei sich während des Vibrations-
schweißvorgangs ein Bewegen der Filterhalbschalen (1, 15) ergibt. Dabei bewirkt
der Haltedorn (21), dass das Filtermedium (8) eine Positionierung an der Filter-
halbschale (1) während des kompletten Schweißvorgangs erfährt, damit es dabei
nicht verrutscht (vgl. Sp. 6, Z. 19 - 23 der Patentschrift).
Als weiterer wesentlicher Bestandteil sind an der anderen Filterhalbschale Halte-
rippen (19) angeordnet, mittels derer das Filtermedium (8) festgeklemmt wird
(Merkmal 4)). Dadurch erhält das Filtermedium während des Schweißvorganges
die notwendige Klemmung und im fertigen Filtergehäuse eine ausreichende Be-
festigung (vgl. Sp. 6, Z. 26 - 28 u. Z. 33 - 35).
Derartige Ölfilter werden gemäß der Beschreibungseinleitung der Streitpatent-
schrift (Sp. 1, Abs. 2) in Automatikgetrieben für Kraftfahrzeuge eingesetzt. Hierbei
ist als wichtig hervorgehoben, dass die Filterhalbschalen dauerhaft dicht miteinan-
der verbunden sein müssen, damit im Einsatz während des Betriebs möglichst
keine Luft oder Verunreinigungen in das Gehäuseinnere des Filters eindringen
können, denn dies würde zu einem sofortigen Verlust des hydraulischen Druckes
und könne zur Zerstörung des Getriebes führen (vgl. Sp. 1, Z. 12 - 19).
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Aus dem Stand der Technik sind nach der Patentschrift bereits verschiedene Ar-
ten von Ölfiltern aus Metall- oder Kunststoffhalbschalen oder aus Metallhalbschale
und einer Kunststoffhalbschale bekannt (vgl. Sp. 1, Z. 20 - 68). Filtergehäuse aus
Kunststoff, wie das in der US 5 049 274 beschriebene, wiesen jedoch erhebliche
Nachteile auf, die eine dauerhafte Versiegelung der Filterhalbschalen unmöglich
machten. So komme es bei Schweißverfahren mit Vibration, wie das in der
US 5 049 274 verwendete lineare Vibrationsschweißen, zu Bewegungen der obe-
ren gegen die untere Filterhalbschale, die zu einem Brechen des Haltedornes
führen, weil dort der Haltedorn in einer Bohrung der anderen, oberen
Filterhalbschale passgenau angeordnet ist (vgl. Sp. 2, Z. 13 - 22 und Z. 38 - 43
der Streitpatentschrift). Dadurch sei eine feste Aneinanderfügung der oberen und
der unteren Filterhalbschale nicht mehr gewährleistet.
Daher soll beim Streitpatent das Brechen der Haltedorne verhindert werden.
Gelöst wird dies im Streitpatent durch die kennzeichnenden Merkmale 5a bis 5c
des wie oben gegliederten Anspruchs 1, wonach die Halterippen (19) ringförmig
ausgebildet sind (Merkmal 5a)), der Haltedorn (21) in diesen Ringraum hineinragt
(Merkmal 5b)) und ein Freiraum (37) zwischen Halterippen (19) und oberer Filter-
halbschale (15) sowie Haltedorn (21) vorgesehen ist (Merkmal 5c)).
Dieser konstruktive Aufbau ermöglicht es, dass der Haltdorn (21) das Filterme-
dium (8) für den Zusammenbau und das Zusammenschweißen positionieren kann
und die Halterippen (19) das Filtermedium dabei festklemmen (vgl. Merkmal 5d)).
Dadurch ist der Haltedorn (21) nicht mehr in einem Loch fest und ohne Spiel fi-
xiert, sondern ragt in einen Ringraum, in dem er bei Vibrationen und Abscherbe-
wegungen frei beweglich ist, weil in diesem Ringraum nach Merkmal 5c) ein Frei-
raum für den Haltedorn geschaffen ist, der genügend Abstand zwischen dem
Haltedorn, den Halterippen (19) und der oberen Filterhalbschale (15) belässt.
Dadurch soll es bei Anwendung von Vibrationsschweißverfahren zur Aneinander
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fügung der oberen und der unteren Halbschale nicht zu einem Brechen der Halte-
dorne (21) kommen (vgl. Sp. 2, Z. 58 - 63).
Nach der Streitpatentschrift könne es bei dem aus der US 5 049 274 bekannten
Ölfilter beim Verschweißen sowohl an der Außenseite des Filters als auch an der
Innenseite zu Schmelzaustritt kommen. Dieser Schmelzaustritt sei jedoch höchst
unerwünscht, da er am äußeren Rand den Einbau des Ölfilters in das Getriebe
erschwere und im Inneren zur Verunreinigung des Filtermediums führe, so dass
gegebenenfalls die Verunreinigung auch in das Getriebe eindringen kann (vgl.
Sp. 2, Z. 28 - 38 der Streitpatentschrift).
Um dies zu vermeiden, gibt die Patentschrift als Aufgabe an, einen Ölfilter aus
Vollkunststoff zur Verfügung zu stellen, der so konstruiert ist, dass es zu einer
besseren Versiegelung der oberen und unteren Filterhalbschale kommt, möglichst
ohne dass Schmelzaustritt beim Schweißen zur Verunreinigung des Filters oder
der Filteraußenseite führen kann (vgl. Sp. 2, Z. 44 bis 49).
Zur Lösung sieht die sechste Merkmalsgruppe des Anspruchs 1 weitere Freiräu-
me (25, 26) für abgeschweißtes Material im Randbereich der unteren Filterhalb-
schalen vor (Merkmal 6)), in die sich das während des Vibrationsschweißens von
den Schweißbereichen (23 und 24) abgeschweißte Material verteilen kann. Diese
Freiräume können nach einer in Anspruch 4 angegebenen vorteilhaften Ausge-
staltung auf beiden Seiten des Randschweißbereichs, nämlich rechts und links
neben der Schweißnaht vorgesehen sein (vgl. Sp. 6, Z. 35 - 40; Anspruch 4).
2. Das Ölfilter nach Patentanspruch 1 ist neu.
Weder die im Beschwerde- und Einspruchsverfahren entgegengehaltene Druck-
schrift US 5 049 274 noch die zu der geltend gemachten Vorbenutzung einge-
reichten Konstruktionszeichnungen zeigen ein Ölfilter, das sämtliche Merkmale
des erteilten Anspruchs 1 aufweist.
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Es unterscheidet sich von den entgegengehaltenen Ölfiltern schon darin, dass es
ringförmig ausgebildete Halterrippen (19) und einen Freiraum (37) zwischen den
Halterrippen (19), der oberen Filterhalbschale (15) sowie dem Haltedorn (21) auf-
weist (vgl. Merkmalsgliederungspunkte 5a) und 5 c)).
Die US 5 049 274 zeigt ein Ölfilter für Automatikgetriebe mit zwei Filterhalbscha-
len; im Randbereich der einen Filterhalbschale befinden sich halbkreisförmig aus-
gebildete Halterrippen (projecting ribs (82)), die einen Haltedorn (locating pin (28))
umgeben, der in ein Loch (locating hole (58)) eingreift, das im Randbereich der
gegenüberliegenden Filterhalbschale angeordnet ist (vgl. Sp. 4, Z. 50 - 52, Fig. 9).
Aus Fig. 9 dieser Druckschrift ist ersichtlich, dass kein Abstand zwischen dem
Haltedorn und den Innenwänden des Loches und damit auch kein Freiraum vor-
gesehen ist.
Die Konstruktionszeichnung 65111 der Anlage 1 zeigt eine Filterhalbschale mit
zwei in den Ecken angeordneten Haltedornen (vgl. rechte Draufsicht und Seiten-
ansicht in Zeichnung 65111) und die Konstruktionszeichnung 65112 der Anlage 1
zeigt die zu dieser korrespondierende Filterhalbschale mit Halterippen im Randbe-
reich, an denen in zwei Ecken dreieckförmige Öffnungen ausgebildet sind, in die
die in Zeichnung 65111 gezeigten Haltedorne hineinragen (vgl. rechte Draufsicht
in Zeichnung 65112). Die rechte Draufsicht der Zeichnung 65111 zeigt im Gegen-
satz zur Auffassung der Einsprechenden auch, dass die Haltedorne an der
Außenwand der Öffnung anliegen, da die als Kreise dargestellten Haltedorne die
als dreieckförmiger Umriss dargestellte Öffnung im Bereich der Außenwand be-
rühren. Damit ist auch bei dem als vorbenutzt unterstellten Ölfilter nach Anlage 1
kein Freiraum im patentgemäßen Sinne vorgesehen.
Ebenso zeigen die Konstruktionszeichnungen der Anlagen 2 und 3, die im Unter-
schied zu Anlage 1 mit einem Vertraulichkeitsvermerk versehen sind, nur Filter-
halbschalen mit Haltedornen, die die gegenüberliegenden Öffnungen in einem
Bereich berühren und daher auch keinen Freiraum enthalten.
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Auch aus keiner der im Prüfungsverfahren und in der Patentschrift in Betracht ge-
zogenen Druckschriften DE 23 49 514 A, DE 23 54 269 A1, DE 22 44 54 C3,
DE 39 06 313 A1 und EP 0 225 828 A2 ist ein Ölfilter mit sämtlichen Merkmalen
des Anspruchs 1 ersichtlich. Der Unterschied des Patentgegenstandes liegt zu-
mindest in der ringförmigen Gestaltung der Halterippen an der einen Filterhalb-
schale und der Anordnung eines Haltedorns im Randbereich der anderen Filter-
halbschale mit einem Freiraum.
3. Dem zweifellos gewerblich anwendbaren Ölfilter nach Patentanspruch 1 liegt
auch eine erfinderische Tätigkeit zugrunde.
Die US 5 049 274 zeigt und beschreibt ein Ölfilter, insbesondere für Automatikge-
triebe in Kraftfahrzeugen (vgl. Sp. 3, Z. 54), das gemäß den Merkmalsgliede-
rungspunkten 1) bis 4) des Oberbegriffs des Anspruchs 1 mit einer unteren Filter-
halbschale (20) aus Kunststoff und einer oberen Filterhalbschale (30) aus Kunst-
stoff versehen ist (vgl. Sp. 3, Z. 60, Sp. 4, Z. 4 u. 21), wobei zwischen den Filter-
halbschalen (20, 30) ein Filtermedium (50) angeordnet ist (vgl. Sp. 4, Z. 44 - 47)
und an einer Filterhalbschale mindestens ein Haltedorn (pin 28) im Randbereich
vorgesehen ist, durch den das Filtermedium (50) fixiert wird (vgl. Sp. 4, Z. 17 - 19
u. Z. 51 - 53; Fig. 7, 9) und an der anderen Filterhalbschale Halterrippen (19) an-
geordnet sind.
Entsprechend dem Merkmalsgliederungspunkt 6) des Anspruchs 1 ist im Randbe-
reich der unteren Filterhalbschale (20) auch ein als Falle (= trap 86) bezeichneter
Freiraum vorgesehen, in den von der Rippe (rib 84) abgeschmolzenes Material
fließen kann (vgl. Sp. 6, Z. 37 - 38, Fig. 9).
Von diesem Ölfilter unterscheidet sich das erfindungsgemäße Ölfilter nach An-
spruch 1 noch durch die Merkmale der Merkmalsgruppen 5a) bis 5d), wonach
5 a) die Halterrippen (19) ringförmig ausgebildet sind und
5 b) der Haltedorn (21) in diesen Ringraum hineinragt und
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5 c) ein Freiraum (37) zwischen Halterrippen (19) und oberer
Filterhalbschale (15) sowie Haltedorn (21) vorgesehen ist,
5 d) so dass das Filtermedium (8) durch den Haltedorn (21) posi-
tioniert und durch die Halterippen (19) festgeklemmt wird.
Dadurch wird im Streitpatent um den Haltedorn herum ein Freiraum geschaffen,
der verhindert, dass der Haltedorn beim Vibrationsschweißen durch Scherbewe-
gungen des Gehäuses bricht und es dadurch zu Verunreinigungen und Beschädi-
gungen des Filters kommt, wie in Absatz II, Kapitel 1 dieses Beschlusses zur
Zielsetzung der Erfindung ausgeführt ist (vgl. auch Sp. 2, Z. 38 - 43 und Sp. 4,
Z. 5 - 12 der Streitpatentschrift).
Für diese Lösung vermag die US 5 049 274 dem Fachmann, einem Diplomingeni-
eur der Verfahrenstechnik mit besonderen Kenntnissen und langjährigen Erfah-
rungen auf dem Gebiet der Herstellung und Entwicklung von Filtern, insbesondere
auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik, jedoch weder Anregungen zu geben
noch einen Weg aufzuzeigen, der zu dieser Lösung führt.
Die US 5 049 274 sieht zwar schon Haltedorne (locating pins (28)) im Randbe-
reich der einen Filterhalbschale vor, mittels denen das Filtermedium (media 50)
über an seiner Peripherie angebrachten Löchern (locating holes (58)) fixiert wer-
den kann (vgl. Sp. 4, Z. 51 - 53; Sp. 5, Z. 53 - 54). Die US - Schrift zeigt auch
schon Öffnungen in der anderen Filterhalbschale (top member 30), die dort als
Löcher bzw. „holes“ (38) bezeichnet sind und deren Anordnung der Lage der
Haltedorne entspricht, so dass die Haltedorne (28) beim Zusammenbau der
Filterhalbschalen in diese eingreifen können („fitting in to holes 38“) (vgl. Sp. 4,
Z. 28, 29 bzw. Sp. 5, Z. 53, 54). Die Größe der Öffnungen ist aber so ausgelegt,
dass die Haltedorne (28) passgenau und ohne jegliches Spiel hineinpassen, wie
insbesondere in der Figur 9 der US 5 049 274 gezeigt ist, wo die Maße von
„hole“ (38) und „pin“ (28) übereinstimmen. Durch diese feste Positionierung der
Haltedorne (28) wird eine feste Fixierung des Filtermediums (50) im Randbereich
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des Gehäuses erzielt, damit es beim linearen Vibrationsschweißen, wenn es zu
Bewegungen zwischen den Gehäusehälften kommt, nicht verrutscht.
Das Filtermedium wird dort in zusammengefalteten Zustand wie ein Umschlag
(„a doubled over sheet of filtration media 50) in die untere Gehäusehälfte (20) ein-
gelegt und zwar so, dass die offenen Seiten im Randbereich des Gehäuses lie-
gen. Diese offenen Seiten des Filtermediums sollen nach der US 5 049 274
gleichzeitig mit dem Verschweißen der Gehäusehälften (20, 30) verschlossen
werden, in dem sie von Schmelzrippen („projecting ribs“ 82) im Randbereich der
beiden Filtergehäusehälften ergriffen und zwischen diesen zusammengepresst
werden (vgl. Sp. 5, Z. 60 - 65, Sp. 6, Z. 25 - 27 u. Z. 48 - 51; Fig. 5, 6 u. 9). Die
Schmelzrippen („projecting ribs“ 82) weisen dabei im Bereich der Haltedorne (28)
in der unteren Gehäusehälfte (20) und im Bereich der Löcher (holes 38) in der
oberen Gehäusehälfte (30) jeweils eine halbkreisförmige Gestalt auf, um das Fil-
termedium auch in diesem Bereich festzuklemmen.
Die in der US - Schrift vorgesehenen Haltedorne (28) haben demnach die Auf-
gabe, das Filtermedium während des Zusammenfügens der Schmelzrippen („pro-
jecting ribs“ 82) fest in Position halten, denn wenn es verrutschen würde, dann
wären am Rand undichte Stellen, über die nicht filtriertes Öl zum Filterauslass ge-
langen könnte (vgl. Sp. 2, Z. 53 - 59).
Des Weiteren ist bei diesem Filter noch eine außenliegende Schmelzrippe („inter-
fering rib“ 84) an der unteren Gehäusehälfte (20) angeordnet, die während des
Vibrations - Schweißens mit dem Rand der oberen Gehäusehälfte (top member
flange 34) verbunden wird (vgl. Sp. 6, Z. 20 - 27 u. 30 - 36).
In der US - Schrift wird bereits erkannt, dass es beim Zusammenschweißen der
Gehäusehälften durch die lineare Vibrationsbewegung der oberen Gehäusehäl-
fte (30) zu der unteren Gehäusehälfte (20) zu einem Brechen des Haltedor-
nes (28) zwischen den Gehäusehälften kommen kann („probably shear“ - vgl.
Sp. 6, Z. 40, 41). Die US 5 049 274 sieht dies nicht als problematisch an; sie führt
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vielmehr aus, dass die Haltedorne dann schon ihren Zweck erfüllt hätten („how-
ever, by then they have served their purpose“), und noch vorhandene Schmelze
würde all die Freiräume abdichten, die von solchen Brüchen übrig blieben (vgl.
Sp. 6, Z. 41 bis 43). Die Ursache für dieses Brechen der Haltedorne ist in ihrer
festen Fixierung in Löchern an der oberen Gehäuseseite zu sehen.
Gerade, weil die US - Schrift das Brechen der Haltedorne billigend in Kauf nimmt,
entnimmt der Fachmann ihr auch keinerlei Hinweise, wie das Brechen verhindert
werden könnte, und zeigt ihm auch entgegen der Auffassung der Einsprechenden
keinerlei Wege oder Lösungsansätze auf, der ihn in naheliegender Weise gerade
zu der Lösung des Streitpatentes führen könnten.
Dort ist zwar auch ein Abstand des Haltedornes (28) zwischen den Halterrip-
pen (82) und der Schmelzrippe (84) vorhanden (vgl. Fig. 9), aber dies ergibt noch
keinen Freiraum für den Haltedorn, der nach dem Unterschiedsmerkmal 5c zwi-
schen Halterrippen (19) und oberer Filterhalbschale (15) sowie Haltedorn (21)
liegt, da er nach der US - Schrift zum Zusammenbau des Filters in der oberen Ge-
häusehälfte (30) in dem Loch („hole“ 38) anliegt, ohne dass ein Abstand zur Seite
und nach oben vorhanden ist (vgl. Sp. 4, Z. 27 - 29, Fig. 9).
Die Halterrippen (82) für das Filtermedium sind dort halbkreisförmig ausgebildet.
Diese Ausgestaltung regt den Fachmann nicht zur Bildung eines Ringraumes an,
da die Halterippen (28) dort nicht nur dem Festklemmen, sondern auch dem Ver-
schweißen der Ränder des Filtermediums dienen. Der Fachmann hätte keine Ver-
anlassung, diese Rippen (82) im Bereich der Haltedorne (28) ringförmig zu ge-
stalten. Er würde eher davon abgehalten, da eine solche Lösung konstruktiv auf-
wendiger wäre, weil Halterippen (82) mit Ringform dann zu nahe an den äußeren
Halterippen 84 liegen würden und deren Verschweißung behindern könnten oder
ein größerer Randbereich an den Gehäusehälften vorgesehen werden müsste.
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Wollte der Fachmann Verunreinigungen durch das Brechen der Haltedorne beim
Vibrationsschweißen in der US 5 049 274 vermeiden, wofür es keinerlei Anhalts-
punkte gibt, dann würde er eher andere, konstruktiv einfachere Lösungen in Be-
tracht ziehen, wie z. B. den Haltedorn weglassen und für die Halterung nur Halte-
rippen vorsehen. Die US 5 049 274 führt ihn jedenfalls nicht zu der im Streitpatent
genannten Lösung, da sie ihm keine Veranlassung dafür gibt, die Halterrippen
ringförmig auszubilden und einen Freiraum zwischen Halterrippen und oberer
Filterhalbschale sowie Haltedorn zu schaffen.
Auch in den zu der geltend gemachten Vorbenutzung eingereichten Konstruk-
tionszeichnungen von Ölfiltern nach den Anlagen 1, 2 und 3 finden sich keine
Hinweise auf einen Freiraum, wie er im Anspruch 1 angegebenen ist (vgl. Unter-
schiedsmerkmale 5a) bis 5d)).
Der Zeichnungssatz nach Anlage 1 betrifft einen 4T4OE Transmission Sump Filter
der Teilenummer 8685185, von dem die Zeichnung 65110 der Anlage 1 die Ge-
samtansicht zeigt, wonach dieses Filter aus zwei Filterhalbschalen besteht, zwi-
schen denen ein Filtermedium angeordnet ist. Die Zeichnungen 65111 und 65112
dieser Anlage zeigen die einzelnen Filterhalbschalen in Drauf- und Seitenansich-
ten sowie Einzelheiten daraus in Detaildarstellungen, wobei die Zeichnung 65111
eine als „inlet half“ bezeichnete Filterhalbschale aus Kunststoff (Nylon 6/6 33 %
G. F. gemäß Legende der Zeichnung) mit einem Öleinlass in Sektion C und zwei
Haltedornen in den Eckbereichen der Sektionen E und F (vgl. rechte Figur und
untere Detailansichten) und die Zeichnung 65112 der Anlage 1 eine als „outlet
half“ bezeichnete korrespondierende Filterhalbschale aus Kunststoff (Nylon 6/6
33 % G. F. gemäß Legende der Zeichnung) mit in den Eckbereichen dreieckförmig
ausgebildeten Öffnungen mit abgerundeten Ecken zeigt. In die dreieckförmig aus-
gebildeten Öffnungen dieser Filterhalbschale greifen die Haltedorne der Filterhalb-
schale nach Zeichnung 65111 ein, wenn die Filterhalbschalen zusammengebaut
sind.
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Aus der Zeichnung 65112, insbesondere der Draufsicht der oberen Filterhalb-
schale und der Schnittansicht zu Sektion C ist ersichtlich, dass die zwei dreieck-
förmigen Öffnungen in den Eckbereichen der oberen Filterhalbschale von einer
entsprechend in den Innenbereich geformten Halterippe gebildet werden. Dadurch
wird in der oberen Filterhalbschale ein Hohlraum geschaffen, wie er in der Schnitt-
zeichnung der Sektion C gezeigt ist und in den die Haltedorne im zusammenge-
bauten Filter ragen.
Aus den Zeichnungen 65110, 65111 und 65112 der Anlage 1 geht demnach ein
Ölfilter hervor, das mit dem patentgemäßen Ölfilter die Merkmale 1) bis 4) ge-
meinsam hat, nämlich eine untere Filterhalbschale und eine obere Filterhalbschale
jeweils aus Kunststoff (= Merkmal 1)), wobei zwischen den Filterhalbschalen ein
Filtermedium angeordnet ist (vgl. Konstruktionszeichnung 65110, links Mitte)
(= Merkmal 2)) und an einer Filterhalbschale mindestens ein Haltedorn im Rand-
bereich vorgesehen ist, durch den das Filtermedium fixiert wird (vgl. Zeichnung
65111 rechts, Sektionen E und F) (= Merkmal 3)) und an der anderen Filterhalb-
schale Halterrippen angeordnet sind (vgl. Zeichnung 65112 rechts, Sektion C)
(= Merkmal 4)).
Auch Freiräume für abgeschweißtes Material sind bei diesem Ölfilter im Randbe-
reich der unteren Filterhalbschale erkennbar, da die Konstruktionszeich-
nung 65111 in der Detailzeichnung zu Sektion E Abstände und somit Freiräume
zwischen Haltedorn und Schweißrippe und zwischen Schweißrippe und Rand
zeigt, die von Randrippen der oberen Filterhalbschale übergriffen werden, wie die
Konstruktionszeichnung 65112 in der Detailzeichnung zu Sektion C zeigt (= Merk-
mal 6)).
Die Halterrippen dieses Ölfilters unterscheiden sich jedoch in von der patentge-
mäßen ringförmigen Ausbildung der Halterippen nach Merkmal 5a) des An-
spruchs 1 in einer dreieckförmigen Gestaltung zur Bildung einer Öffnung für die
Haltedorne im Eckbereich der einen Filterhalbschale.
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Ebenfalls nicht offenbart ist in diesen Zeichnungen ein Freiraum zwischen den
Halterippen und oberer Filterhalbschale sowie Haltedorn nach Merkmal 5c) des
Anspruchs 1, da dort der Haltedorn in zumindest einem Bereich keinen Freiraum
aufweist, wie im Folgenden dargelegt ist.
Wie bereits zur Neuheit ausgeführt ist, zeigt die rechts oben in der Zeichnung
65111 abgebildete Draufsicht einer Filterhalbschale in den Sektionen E und F als
Kreise eingezeichnete Haltedorne, die mit ihren Kreislinien die gezeichneten
Außenkanten des Hohlraumes berühren und damit keinen Abstand zu den außen-
liegenden Rippen aufweisen.
Dies ergibt sich zu dem aus den Detailansichten der Zeichnungen 65111 und
65112.
Zum einen zeigt die Zeichnung 65112 in Sektion C eine Schnittansicht mit einem
Hohlraum, in dem ein seitlich nach außen versetzter Mittenstrich eingezeichnet ist,
und aus der Zeichnung 65111, die in Sektion E einen Haltedorn zeigt, der auf-
grund seiner Maße und seines Aufbaus entsprechend diesem Mittenstrich nur seit-
lich versetzt in den Hohlraum passt.
Dies ergibt sich zum anderen auch aus den einander entsprechenden Abständen
des in Sektion C der Zeichnung 65112 gezeigten Mittenstrichs vom Gehäuserand
und des in Zeichnung 65111 in den Sektionen E und F gezeigten Mittenstrichs der
Haltedorne vom Gehäuserand.
Fügt man den in Sektion F der Zeichnung 65111 dargestellten Haltedorn in den
Hohlraum der in Sektion C dargestellten Schnittansicht ein, dann wird auch er-
kennbar, dass er nur seitlich versetzt angeordnet sein kann, wenn die Randberei-
che mit ihren Rippen, Hohlräumen und Außenkanten zueinander passen sollen.
Ein Einfügen des Haltedornes in den von Rippen gebildeten Hohlraum führt dazu,
dass die nach außen weisende rechte Seite des Haltedornes dann an der Außen-
- 21 -
wand dieses Hohlraumes anliegt. Nichts anderes folgt aus einem Vergleich der
Durchmesser von Hohlraum und Haltedorn: Die Haltedorne weisen nach Angaben
in der Zeichnung 65111 einen Durchmesser von 0,175 Zoll auf, was einem Radius
von 0,0875 Zoll und damit dem in Sektion C der Zeichnung 65112 gezeigten
außenliegenden Hohlraum-Durchmesser entspricht, wenn berücksichtigt wird,
dass die im Einspruchsverfahren eingereichte Zeichnung 65112 die Filtergehäu-
seteile erkennbar in einer etwas stärkeren Vergrößerung wiedergibt als in Zeich-
nung 65111, wie ein Größenvergleich der Filterhalbschalen zeigt. Denn dann fällt
die in Sektion C der Zeichnung 65112 dargestellte Öffnungsweite des Hohlraumes
etwas kleiner aus als in der Zeichnung 65112 wiedergegeben ist und dann zeigt
die Schnittzeichnung zu Sektion C im Außenbereich ebenfalls einen Radius von
0,0875 Zoll. Dieser übereinstimmende Radius führt zu einem Berühren des Halt-
dornes an der Außenseite des Hohlraumes.
In der Detailansicht zu Sektion E der Zeichnung 65111 ist auch ein Radius von
0,125 Zoll angegeben, der von der Mitte des Haltedornes nach Innen über seinen
Außenrand hinaus reicht. Dieser Radius wiederum entspricht dem inneren größe-
ren Radius des Hohlraumes, der in der Detailansicht zu Sektion C der Zeich-
nung 65112 ebenfalls mit 0,125 Zoll angegeben ist. Dieser nach Innen gerichtete
Radius ergibt einen Hohlraum - Durchmesser, der dem von der Einsprechenden
angegebenen Durchmesser von 0.25 Zoll entspricht (vgl. Einspruchsschriftsatz
vom 6. August 1998; S. 5, 3. Absatz). Eine Anordnung des Haltedorns in diesem
Hohlraumbereich ist jedoch nach den Zeichnungen nicht vorgesehen.
Insgesamt ist somit dem angeblich vorbenutzten Filter nach Anlage 1 zwar ein
Freiraum zwischen der innen liegenden Halterippe und Haltedorn zu entnehmen,
aber kein Freiraum zwischen der außenliegenden Halterippe und dem Haltedorn,
so dass in diesem Bereich der Haltedorn keine Bewegungsfreiheit während des
Vibrationsschweißens hat.
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Hinweise auf das Unterschiedsmerkmal 5d, wonach das Filtermedium durch den
Haltedorn positioniert und durch die Halterippen festgeklemmt wird, sind den in
den Konstruktionszeichnungen der Anlage 1 gezeigten Filterteilen auch nicht ent-
nehmbar, da dort das Filtermedium zwischen Haltedorn und Halterippen einge-
klemmt und nicht erkennbar ist, dass der Fachmann von dieser festen Fixierung
des Filtermediums abweichen sollte.
Auch die Ölfilter nach den Anlagen 2 und 3, die alle mit einem „Vertraulichkeits-
vermerk“ versehen sind, können keinen vollständigen Freiraum um den Haltedorn
herum vermitteln. Die als Anlage
2 eingereichten Konstruktionszeichnun-
gen 60411 und 60412 zeigen insbesondere in der jeweiligen Detailansicht zu Sek-
tion D einen Haltedorn, der aufgrund seiner Abmessungen zumindest mit seinem
oberen Ende an dem von den Halterippen gebildeten Innenraum anliegt, und
ebenso die Konstruktionszeichnungen 64341 und 64352 der Anlage 3 in den De-
tailansichten zu den Sektionen C und D.
Das zu Anlage 1 nachgereichte, jedoch nicht als vorbenutzt geltend gemachte
Muster eines Ölfilters zeigt wie in den Zeichnungen ein Anliegen der Haltedorne
im äußeren Bereich der gegenüberliegenden Öffnungen.
Die in den Anlagen 1 bis 3 dargestellte Anordnung von Haltedorn und Halterippen
stellt demnach eine wesentlich andere Lösung dar als die patentgemäße, deren
Randbereich einen vollständigen Freiraum auf allen Seiten des Haltedorns vor-
sieht, damit er sich nach allen Richtungen frei bewegen kann, um nicht bei einem
Vibrationsschweißvorgang abzubrechen. Um ausgehend von dem in den Kon-
struktionszeichnungen 65111 und 65112 der Anlage 1 gezeigten Ölfilter zu diesem
Unterschiedsmerkmal 5c) als Lösung zu gelangen, müsste der Fachmann den
Haltedorn bei dem Ölfilter nach Anlage 1 weiter nach Innen versetzen, was bei der
Lösung nach Anlage 1 jedoch nicht in Betracht kommt, da die Randgestaltung im
Eckbereich dort offensichtlich gerade auf einem Anliegen der Haltedorne an den
Außenrippen aufbaut, um dadurch die Gehäuseteile beim Zusammenschweißen
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genau und ohne Spiel zueinander zu fixieren. Auch weil die Haltedorne in ge-
genüberliegenden Ecken des Filtergehäuses jeweils außen anliegend und damit
entgegengesetzt angeordnet sind, wie aus den entsprechenden Sektion E und F
in Zeichnung 65111 zu erkennen ist, kommt der Fachmann nicht auf den Gedan-
ken, ein Spiel für den Haltdorn in Form eines Freiraumes in seinem äußeren Eck-
bereich ins Auge zu fassen, denn dann wären die Filterhalbschalen nicht mehr
exakt zueinander positionierbar.
Im Gegensatz zur Auffassung der Einsprechenden kann daher keine der angeb-
lich dem Kunden auf einer nicht vertraulichen Basis überlassenen Konstruktions-
zeichnungen den Fachmann zu einem Freiraum um den Haltedorn nach der fünf-
ten Merkmalsgruppe des Anspruchs 1 veranlassen.
Diese Lösung wird somit dem Fachmann weder durch die US 5 049 274 noch
durch die Konstruktionszeichnungen zu der geltend gemachten Vorbenutzung na-
hegelegt. Daher kann auch eine Kombination einzelner Merkmale dieser Ölfilter
den Fachmann nicht zu einem Ölfilter führen, wie er Gegenstand des Anspruchs 1
des Streitpatents ist.
Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften DE 23 49 514 A,
DE 23 54 269 A1, DE 22 44 54 C3, DE 39 06 313 A1 und EP 0 225 828 A2 sind
im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffen worden. Sie liegen vom
Patentgegenstand weiter ab und können dem Fachmann keine näherkommenden
Hinweise auf die patentgemäße Lehre vermitteln.
Die Lehre nach Anspruch 1 beruht nach alledem auf erfinderischer Tätigkeit.
Der erteilte Anspruch 1 hat somit Bestand.
4. Der nebengeordnete Anspruch 9 betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines
Ölfilters nach den Ansprüchen 1 bis 8.
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In einem ersten Verfahrensschritt a) wird das Filtermedium (8) im Bereich eines
Abstandsdomes (3) und eines Öleinlasses (6) auf die untere Filterhalbschale (1)
mittels Zirkular-Vibrationsreibschweißen oder Orbital-Vibrationsreibschweißen
oder Hochfrequenz-Ultraschallschweißen oder einer Kombination dieser Verfahren
aufgeschweißt. In einem zweiten Verfahrensschritt b) wird das Filtermedium (8) an
einer Faltkante (44) zugeklappt, um damit einen Filtersack zu bilden. In einem
dritten Verfahrensschritt c) wird schließlich die obere Filterhalbschale (15) auf die
untere Filterhalbschale (1) gesetzt und in deren Schweißbereichen (23) mittels
Zirkular-Vibrationsreibschweißen und/oder Orbital-Vibrationsreibschweißen ver-
schweißt. Wie die Fig. 6 der Patentschrift zeigt, liegen diese Schweißbereiche (23)
im Randbereich des Filters und benachbart zu den Haltedornen (21) und Halterip-
pen (19).
Die Patentschrift beschreibt das Zirkular-Vibrationsreibschweißen als ein mehrdi-
mensionales Reibschweißverfahren, wobei die zusammen zufügenden Einzelteile
durch eine spezielle Kinematik zirkular relativ zueinander bewegt werden, sich
dabei in der Fügezone bis zur Plastifizierung erwärmen und unter Fügedruck wie-
der zu einer festen Verbindung kristallisieren (vgl. Sp. 4, Z. 57 - 67 der Streitpa-
tentschrift). Das Orbital-Vibrationsreibschweißen beschreibt die Patentschrift als
ein Schweißverfahren mit extrem geringen Vibrationen und sehr geringen
Schweißzeiten im Vergleich zu anderen Verfahren (vgl. Sp. 5, Z. 3 - 13 der Streit-
patentschrift).
Hinweise auf den Einsatz dieser speziellen Reibschweißverfahren gibt weder der
Stand der Technik nach der US 5 049 274 noch die geltend gemachte Vorbenut-
zung, da bei diesen Ölfiltern die Filterhalbschalen mittels Linear-Vibrations-
schweißen verschweißt werden, wie in der US 5 049 274 in Spalte 5, Z. 59 – 60,
und Spalte 6, Z. 10 - 13, und zu dem angeblich vorbenutzten Ölfilter in der Be-
schwerdebegründung vom 29. September 2005, auf Seite 5 im letzten Absatz
ausgeführt ist.
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Der Fachmann vermag solche mehrdimensionale Reibschweißverfahren auch
nicht als selbstverständliche Alternativen zur Verbindung von Kunststoffteilen in
Betracht zu ziehen, weil der Ölfilter nach der US 5 049 274 einen Haltedorn
(pin 28) aufweist, der fest in einem Loch (holes 38) sitzt und kein Spiel für räumli-
che Bewegungen in mehrere Richtungen zulässt bzw. dann abbricht (vgl. Fig. 9,
Sp. 4, Z. 28 - 30), und der angeblich vorbenutzte Ölfilter nach Anlage 1 Haltedorne
aufweist, die an den äußeren Halterippen der gegenüberliegenden Filterhalb-
schale anliegen und dadurch ebenfalls keinen freien mehrdimensionalen Bewe-
gungsraum haben.
Auch der in der Patentschrift und im Prüfungsverfahren zitierte Stand der Technik
vermittelt dem Fachmann keine Anregungen zu einem Zirkular-Vibrationsreib-
schweißen und/oder Orbital-Vibrationsreibschweißen.
Da weder der vorliegende Stand der Technik noch die zu der geltend gemachten
Vorbenutzung eingereichten Unterlagen dem Fachmann einen Ölfilter nach An-
spruch 1 noch den Einsatz der in Anspruch 9 genannten Schweißverfahren nahe-
legen, beruht auch das Verfahren nach Anspruch 9 auf erfinderischer Tätigkeit.
Der erteilte Anspruch 9 hat daher zusammen mit Anspruch 1 Bestand.
5. Die erteilten Unteransprüche 2 bis 8 betreffen vorteilhafte und nicht selbstver-
ständliche Weiterbildungen des Ölfilters nach Anspruch 1. Sie haben daher zu-
sammen mit dem Anspruch 1 ebenfalls Bestand.
- 26 -
6.
Den Umständen der behaupteten Vorbenutzungshandlung, die der Senat
bei seiner abschließenden Beurteilung unterstellt hat, brauchte nicht mehr nach-
gegangen zu werden, so dass auch ein Zeugenbeweis nicht mehr erforderlich war.
Das Patent hat nach alledem in seiner erteilten Fassung Bestand.
Dehne
Dr. Huber
Pagenberg
Dr. Prasch
Cl