Urteil des BPatG vom 14.03.2017

BPatG (software, wortmarke, beschwerde, papier, bezeichnung, eugh, form, bezug, verkehr, dienstleistung)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 92/05
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 304 65 222.9
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. Januar 2006 durch …
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 8. März 2005 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
dem angefochtenen Beschluss vom 8. März 2005 die für verschiedene Waren und
Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 16, 24, 37, 41 und 42 beanspruchte Wortmarke
Jam Free
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG als nicht unterscheidungs-
kräftige und freihaltungsbedürftige Angabe zurückgewiesen, weil die Wortfolge in
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen vom Verkehr
nur in dem sie beschreibenden Sinne "verklemmungsfrei" bzw. "papierstaufrei"
verstanden werde. In diesen beiden Bedeutungen werde die Wortfolge in der nur
geringfügig geänderten Schreibweise "jam-free" nicht nur in englischen sondern
auch in deutschen Texten bereits in Bezug auf Papier für Druck- und Kopier-
maschinen sowie bei Nagelmaschinen und Hebebühnen verwendet. Die angemel-
dete Wortfolge sei daher freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
die Aufhebung des Beschlusses und die Eintragung der angemeldeten Wortmarke
begehrt. Ihrer Ansicht nach könne der Sinngehalt der Wortfolge nicht nur auf die
von der Markenstelle genannten Bedeutungen reduziert werden, die von den an-
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gesprochenen Verkehrskreisen wegen der Bedeutungsvielfalt des Bestandteils
"jam" nicht einmal ohne weiteres erkannt werde. Selbst wenn man aber die Be-
deutungen der beiden Bestandteile, auf welche die Markenstelle abgestellt habe,
zugrunde lege, ergebe sich als Gesamtbedeutung der Kombinationsmarke
lediglich "staufrei" und nicht "papierstaufrei"; die letztgenannte Bedeutung
erschlösse sich den Verkehrskreisen erst aufgrund weiterer analysierender
Gedankenschritte. Schließlich könne die von der Markenstelle zugrunde gelegte
Bedeutung allenfalls für einige wenige angemeldete Waren und Dienstleistungen
beschreibend sein, nicht aber, wie die Markenstelle ohne weitere Ausführungen
behauptet habe, für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen.
Auf den entsprechenden Hinweis des Senats hat die Anmelderin das Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis auf
"Haftnotizblöcke; Klebemarkierungsbänder, nämlich Klebebänder
für Papier und Schreibwaren; Folien, auch in selbstklebender
Form, nämlich Verpackungsfolien; Drucksachen; Dekorations-
waren aus textilem Material auch in Form von Drucksachen, Ent-
wicklung von Software"
eingeschränkt.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet, weil der Eintragung der Anmeldemarke
für die nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine absoluten
Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.
Weder besteht die angemeldete Wortmarke in zumindest einer ihrer möglichen
Bedeutungen (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz. 32] - DOUBLEMINT) aus-
schließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von für
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den Warenverkehr wichtigen und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie
bedeutsamen Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl.
hierzu BGH GRUR
1999, 1093, 1094 -
FOR
YOU; GRUR
2000, 211, 232
- FÜNFER), die hinreichend eng mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in Be-
zug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - Berlin Card), noch kann ihr das er-
forderliche Mindestmaß (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH;
BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) an Unterscheidungskraft abgesprochen
werden, also ihre Eignung, vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR
2003, 604, 605
- Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die ange-
meldeten Waren und Dienstleistungen der Anmelderin gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41]
-
Gabelstapler, WRP
2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; BGH
GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns).
Allerdings ist der Markenstelle darin zuzustimmen, dass die Kombination der im
Englischen für "Blockierung, Konfitüre, Ladehemmung, Marmelade und Papier-
stau" (vgl. http://dict.leo.org/?lp=ende&lang=de&searchLoc=0&cmpType=relaxed&
relink=on§Hdr=on&spellToler=on&search=jam) und "frei" stehenden Begriffe
"jam" und "frei" ohne weiteres in der Gesamtbedeutung "blockierungs-, (Lade-)
hemmungs-" bzw. "papierstaufrei" verstanden wird, während die möglichen
weiteren Bedeutungen "Marmelade, Konfitüre" für die hier in Rede stehenden
Waren und Dienstleistungen fern stehen. Soweit die Markenstelle allerdings auch
für die nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses noch beanspruchten
Waren und Dienstleistungen meint, dass die angemeldete Wortmarke in einer der
vorgenannten Bedeutungen mögliche Merkmale dieser Produkte und Tätigkeiten
beschreibe und von den angesprochenen Verkehrskreisen auch nur als eine
solche Sachangabe aufgefasst werde, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es
ist nicht erkennbar, inwieweit die Blockierungs-, Hemmungs- und
Papierstaufreiheit bei Haftnotizblöcken, Klebebändern für Papier und
Schreibwaren, Verpackungsfolien, Drucksachen sowie bei Dekorationswaren aus
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textilem Material eine Rolle spielen könnte. Aber auch bei der beanspruchten
Dienstleistung "Entwicklung von Software" ist nicht ersichtlich, dass die
angemeldete Bezeichnung mögliche Eigenschaften dieser Tätigkeit beschreiben
könnte. Zwar handelt es sich bei modernen Drucker durchweg um
softwaregesteuerte elektronische Geräte; da das Auftreten eines Papierstaus aber
ein rein mechanisches Problem darstellt, ist dessen Lösung - von der bloßen
Anzeige eines solchen Staus abgesehen - nicht auf elektronischem Weg vermeid-
oder behebbar, so dass die angemeldete Kennzeichnung auch nicht mögliche
Merkmale einer auf den Betrieb eines Druckers speziell ausgerichteten Software
beschreiben kann. Zwar könnte die angemeldete Wortfolge schließlich auch noch
in Bezug auf Software in einem von ihrer ursprünglichen Bedeutung hergeleiteten
übertragenden Sinne verstanden werden, etwa als Hinweis darauf, dass die damit
gekennzeichnete Software keinen "Stau" z. B. in Form einer (fehlerhaften) Schleife
enthält, welche die Programmausführung behindert oder gar unmöglich macht;
hierzu bedürfte es aber einer erheblichen Anzahl analysierender Schritte, zu
denen der Verkehr nach ständiger Rechtsprechung nicht neigt (vgl. z. B. BGH
GRUR 1992, 515, 516 - Vamos; BGH GRUR 195, 408, 409 - PROTECH).
Da somit ein beschreibender Sinngehalt der angemeldeten Bezeichnung für die
jetzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistung nicht feststellbar ist, war auf
die Beschwerde der Anmelderin der anders lautende Beschluss der Markenstelle
aufzuheben.
gez.
Unterschriften