Urteil des BPatG vom 14.11.2006
BPatG (stand der technik, sammelkanal, kanal, patentfähige erfindung, bohrung, stand, technik, fig, anordnung, einspruch)
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 341/03
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. November 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 54 002
…
BPatG 154
08.05
- 2 -
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. November 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent 100 54 002 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 27. März 2003 veröffentlichte Erteilung des Patents 100 54 002 mit
der Bezeichnung „Etagenpresse, insbesondere Einetagen- oder Mehretagen-
presse“ ist am 21. Juni 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit
Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des erteilten
Anspruchs 1 sei unklar und beruhe im Übrigen nicht auf einer erfinderischen Tä-
tigkeit.
Zur Begründung verweist die Einsprechende auf folgende Druckschriften:
D1 CH-PS 463 774
D2 DE 40 15 142 C2
D3 DE-PS 976 065
D4 DE-AS 12 76 912
D5 DE-AS 16 53 270
- 3 -
D6 US 33 96 783
D7 EP 0 172 930 B1
D8 DE 36 11 839 C2
D9 DE 36 12 703 C2.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand nach Anspruch 1 klar sei und auch
durch den nachgewiesenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch
nahegelegt sei. Weiterhin bezweifelt sie die Zulässigkeit des Einspruchs, da sich
dieser nicht mit allen Aspekten des erteilten Anspruchs 1 auseinandersetze.
Im Prüfungsverfahren ist neben den von der Einsprechenden genannten Druck-
schriften D2 (DE 40 15 142 C2) und D8 (DE 36 11 839 C2) zusätzlich noch die
DE-PS 570 005 in Betracht gezogen worden.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
„Etagenpresse (1), insbesondere Einetagen- oder Mehretagen-
presse, mit Pressenplatten (2) mit zumindest einem Heizkanal-
system mit Heizkanälen (3) und zumindest einem von dem Heiz-
kanalsystem getrennten Dampfkanalsystem mit Dampfkanälen (4),
mit an der Plattenoberfläche austretenden Dampfbohrungen (5),
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wobei die Dampfkanäle (4) an zumindest einem Plattenrand in ei-
nen Sammelkanal (6) münden, der für Dampfeintritt und Dampf-
austritt eingerichtet ist,
wobei die Dampfkanäle (4) und der Sammelkanal (6) als durch die
Pressenplatte (2) hindurchgeführte Bohrungen ausgebildet sind,
wobei die den Sammelkanal
(6) orthogonal durchdringenden
Dampfkanalbohrungen (4) an der betreffenden Plattenstirnfläche
Durchtrittsbohrungen (7) bilden und diese Durchtrittsbohrungen (7)
verschlossen sind, und
wobei die Dampfkanalbohrungen (4) orthogonal zu den Heizka-
nalbohrungen des Heizkanalsystems (3) verlaufen und oberhalb
und/oder unterhalb der Heizkanalbohrungen angeordnet sind“.
Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 sowie we-
gen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den Einspruch nach
§ 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung i. V. m. § 99
Abs. 1 PatG, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und § 17 Abs. 1 GVG entsprechend zustän-
dig.
2. Die
Merkmalsanalyse
des
erteilten Anspruchs 1 lautet:
„a) Etagenpresse, insbesondere Einetagen- oder Mehretagen-
presse, mit Pressenplatten (2) mit zumindest einem Heizka-
nalsystem mit Heizkanälen (3) und zumindest einem von dem
Heizkanalsystem getrennten Dampfkanalsystem mit Dampf-
- 5 -
kanälen (4), mit an der Plattenoberfläche austretenden Dampf-
bohrungen (5),
b) wobei
die
Dampfkanäle
(4)
an zumindest einem Plattenrand in
einen Sammelkanal (6) münden, der für Dampfeintritt und
Dampfaustritt eingerichtet ist,
c) wobei die Dampfkanäle (4) und der Sammelkanal (6) als durch
die Pressenplatte (2) hindurchgeführte Bohrungen ausgebildet
sind,
d) wobei die den Sammelkanal (6) orthogonal durchdringenden
Dampfkanalbohrungen (4) an der betreffenden Plattenstirnflä-
che Durchtrittsbohrungen (7) bilden und diese Durchtrittsboh-
rungen (7) verschlossen sind, und
e) wobei die Dampfkanalbohrungen
(4) orthogonal zu den
Heizkanalbohrungen des Heizkanalsystems (3) verlaufen und
oberhalb und/oder unterhalb der Heizkanalbohrungen ange-
ordnet sind“.
3. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert
und auch im Übrigen zulässig.
Die Patentinhaberin hat zwar Zweifel an der Zulässigkeit des Einspruchs ge-
äußert, entgegen ihrer Auffassung hat sich die Einsprechende jedoch mit sämtli-
chen Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 auseinandergesetzt. So hat sie neben
den Merkmalen a) bis c) und e) auch zu dem Merkmal d) Stellung genommen,
indem sie ausgeführt hat, dass dieses Merkmal aus der D7 (EP 0 172 930 B1),
Figur 2, linker Rand „mehr oder minder augenscheinlich hervorgehe“. Weiterhin
hat sie ausgeführt, dass sich der erteilte Anspruch 1 aus einer Kombination der
Entgegenhaltungen D1 (CH-PS 463 774) und D7 (EP 0 172 930 B1) in nahe lie-
gender Weise ergebe. Somit hat die Einsprechende zu allen Merkmalen des An-
spruchs 1 Stellung genommen und auch dargelegt, wieso ihrer Meinung nach der
Anspruch 1 nicht patentfähig sei.
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4. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfin-
dung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
a. Die erteilten Ansprüche 1 bis 6 sind zulässig.
Der erteilte Anspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2
i. V. m. S. 4, Z. 29 bis 31 der Anmeldungsunterlagen. Die erteilten Ansprüche 2
bis 6 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 7.
Die Zulässigkeit der Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechenden auch
nicht bestritten worden.
b. Der erteilte Anspruch 1 offenbart die erfindungsgemäße Lehre so deutlich und
vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, der erteilte
Anspruch 1 sei unklar, da zum einen der Begriff „Bohrung“ nicht zwingend einen
zylindrischen Durchmesser vorschreibe, so dass auch der Kanal 5 nach der D2
(DE 40 15 142 C2) unter den Begriff „Bohrung“ subsumiert werden müsse, und
zum anderen die Durchtrittsbohrungen erfindungsgemäß verschlossen sein sollten
und somit auch nur einseitig in den Kanal einmünden könnten, so dass die in
Fig. 6 der D2 (DE 40 15 142 C2) gezeigte Anordnung dieses Merkmal erfülle, da
dort in dem Kanal zwar keine Durchtrittsbohrungen vorgesehen seien, eine nicht
vorhandene Durchtrittsbohrung aber mit einer einseitig verschlossenen Durch-
trittsbohrung gleichgesetzt werden müsse.
Diese Auffassung vermag der Senat nicht zu teilen.
Die Einsprechende verkennt bei der von ihr vorgebrachten Argumentation nämlich
den Wortlaut des erteilten Anspruchs 1. Sie löst einzelne Merkmale aus dem An-
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spruch 1 heraus, ohne auf deren Sinnzusammenhang im Gesamtkontext des An-
spruchs 1 zu achten.
So mag es beispielsweise dahinstehen, ob der Begriff „Bohrung“ notwendiger-
weise einen zylindrischen Querschnitt impliziert oder nicht, da es darauf hier nicht
ankommt. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kanal 5 in Fig. 6 der D2 (DE
40 15 142 C2) als „Bohrung“ im erfindungsgemäßen Sinn anzusehen ist oder
nicht. Von Bedeutung ist hier ausschließlich, dass
der Sammelkanal (6) als durch die Pressenplatte (2) hindurchge-
führte Bohrung ausgebildet ist.
Wesentlich ist erfindungsgemäß somit, dass der Sammelkanal durch die Pressen-
platte hindurchgeht. Eine solche Ausgestaltung ist der D2 (DE 40 15 142 C2) aber
gerade nicht zu entnehmen, da dort die Sammelkanäle als an die Stirnseiten der
Pressenplatte angesetzte Bauteile ausgebildet sind und im Gegensatz zur bean-
spruchten Ausgestaltung nicht durch die Pressenplatte hindurchgehen.
Somit kann es dahinstehen, ob der Kanal 5 der D2 (DE 40 15 142 C2) als „Boh-
rung“ zu sehen ist oder nicht.
Der Kanal 5 gemäß der D2 (DE 40 15 142 C2) erfüllt auch nicht das Merkmal, wo-
nach
die den Sammelkanal (6) orthogonal durchdringenden Dampfka-
nalbohrungen (4) an der betreffenden Plattenstirnfläche Durch-
trittsbohrungen (7) bilden und diese Durchtrittsbohrungen (7) ver-
schlossen sind.
Dort sind keine den Kanal 5 (als Ganzes) orthogonal durchdringenden Durchtritts-
bohrungen vorhanden. Dort sind Bohrungen vorgesehen, die auf einer Seiten- und
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einer daran angrenzenden Oberfläche, nicht aber an der Plattenstirnfläche ange-
ordnet sind. Diese Bohrungen durchdringen den Kanal jedoch nicht auf seiner ge-
samten Breite in orthogonaler Richtung und sie sind auch nicht verschlossen.
Der Hinweis der Einsprechenden, eine verschlossene Durchtrittsbohrung müsse
mit einer nicht vorhandenen Durchtrittsbohrung gleichgesetzt werden, ist hier nicht
zielführend, da eine solche Interpretation eindeutig dem Wortlaut des erteilten An-
spruchs 1 zuwiderläuft, wonach die an der Plattenstirnfläche liegenden Durch-
trittsbohrungen verschlossen sein sollen und darunter keine Anordnung verstan-
den werden kann, bei welcher gar keine Durchtrittsbohrungen vorhanden sind.
c. Die zweifelsfrei gewerblich anwendbare Etagenpresse nach dem erteilten An-
spruch 1 ist neu.
Keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften ist nämlich eine Etagenpresse
mit sämtlichen im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen als bekannt zu entneh-
men, wie sich auch aus den folgenden Ausführungen ergibt.
Die Neuheit des Patentgegenstandes ist seitens der Einsprechenden im Übrigen
auch nicht bestritten worden.
d. Die Etagenpresse gemäß dem erteilten Anspruch 1 beruht auf einer erfinderi-
schen Tätigkeit.
Aus der dem Patentgegenstand offensichtlich am nächsten kommenden D2 (DE
40 15 142 C2) ist bekannt eine
Etagenpresse, insbesondere Einetagen- oder Mehretagenpresse,
mit Pressenplatten 1 mit zumindest einem Heizkanalsystem mit
Heizkanälen 7 und zumindest einem von dem Heizkanalsystem
getrennten Dampfkanalsystem mit Dampfkanälen 2, mit an der
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Plattenoberfläche austretenden Dampfbohrungen 3, wobei die
Dampfkanäle 2 an zumindest einem Plattenrand in einen Sam-
melkanal 5 münden, der für Dampfeintritt und Dampfaustritt einge-
richtet ist, wobei die Dampfkanäle 2 als durch die Pressen-
platte (2) hindurchgeführte Bohrungen ausgebildet sind.
Die gleichen Merkmale lassen sich auch der ebenfalls im Prüfungsverfahren be-
rücksichtigten DE-PS 570 005 entnehmen.
Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich die erfindungsgemäße Etagen-
presse somit dadurch,
dass der Sammelkanal als durch die Pressenplatte hindurchge-
führte Bohrung ausgebildet ist,
dass die den Sammelkanal orthogonal durchdringenden Dampf-
kanalbohrungen an der betreffenden Plattenstirnfläche Durchtritts-
bohrungen bilden und diese Durchtrittsbohrungen verschlossen
sind, und
dass die Dampfkanalbohrungen orthogonal zu den Heizkanalboh-
rungen des Heizkanalsystems verlaufen und oberhalb und/oder
unterhalb der Heizkanalbohrungen angeordnet sind.
Zu einer solchen Ausgestaltung vermag jedoch weder die D2 (DE 40 15 142 C2)
noch die DE-PS 570 005 mangels entsprechender Hinweise eine Anregung zu
liefern.
Eine solche Anregung erhält der Fachmann - hier ein mit der Konstruktion von
Pressen befasster Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau - auch nicht
bei Kenntnis der übrigen seitens der Einsprechenden genannten bzw. im Prü-
fungsverfahren berücksichtigten Druckschriften.
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Die D1 (CH-PS 463 774) erläutert eine Etagenpresse mit Pressenplatten mit ei-
nem Heizkanalsystem mit Heizkanälen 8 und einem von dem Heizkanalsystem
getrennten Dampfkanalsystem mit Dampfkanälen 24 mit an der Plattenoberfläche
austretenden Dampfbohrungen 12, wobei die Dampfkanäle an zumindest einem
Plattenrand in einen Sammelkanal münden, der für Dampfeintritt und Dampfaus-
tritt eingerichtet ist, wobei die Dampfkanäle 24 als durch die Pressenplatten hin-
durchgeführte Bohrungen ausgebildet sind und wobei die Dampfkanalbohrun-
gen 24 orthogonal zu den Heizkanalbohrungen 7 des Heizkanalsystems verlaufen
und oberhalb der Heizkanalbohrungen 7 angeordnet sind (vgl. insbes. Fig. 1
und 2). Dabei sind die Pressenplatten aus Platten 5, 6 und mit diesen fest
verbundenen Einführungsplatten
9 und 10 zusammengesetzt, wobei das
Heizkanalsystem in den Platten 5 und 6 und das Dampfkanalsystem in den
Einführungsplatten 9 und 10 angeordnet ist (vgl. Fig. 1 und 2 sowie Sp. 3, Z. 33
bis 50).
Bei diesem Stand der Technik ist der Sammelkanal jedoch nicht als durch die
Pressenplatten hindurchgeführte Bohrung ausgebildet - er wird vielmehr von ei-
nem an der Peripherie der Platten angeordneten Kopfstück 23 gebildet (vgl. Sp. 3,
Z. 50 bis 57 und Fig. 2) - und auch die den Sammelkanal orthogonal durchdrin-
genden Dampfkanalbohrungen, die an der betreffenden Plattenstirnfläche ver-
schlossene Durchtrittsbohrungen bilden, fehlen bei diesem Stand der Technik.
Die D3 (DE-PS 976 065), die D5 (DE-AS 16 53 270) und die D6 (US 33 96 783)
erläutern jeweils Pressenplatten, die jedoch noch nicht einmal ein Dampfkanal-
system aufweisen und bereits von daher keine Anregungen hinsichtlich der Ge-
staltung der Dampfkanäle und deren Anordnung bezüglich der Heizkanäle geben
können.
Die D4 (DE-AS 12 76 912) betrifft eine Etagenpresse mit Pressenplatten mit ei-
nem Heizkanalsystem und einem Dampfkanalsystem mit Dampfkanälen 21, mit an
der Plattenoberfläche austretenden Dampfbohrungen 22. Über die genaue Aus-
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gestaltung der beiden Systeme und über deren gegenseitige Zuordnung macht
diese Druckschrift jedoch keine Ausführungen, so dass der Fachmann auch von
dort keine zum Patentgegenstand führenden Anregungen erhalten kann.
Die D7 (EP 0 172 930) und die D9 (DE 36 12 703 C2) offenbaren jeweils Etagen-
pressen mit Pressenplatten 1, 2 mit zumindest einem Heizkanalsystem mit Heiz-
kanälen 11 und zumindest einem von dem Heizkanalsystem getrennten Dampfka-
nalsystem mit Dampfkanälen 13, mit an der Plattenoberfläche austretenden
Dampfbohrungen 8, 9, wobei die Dampfkanäle 13 in einen Sammelkanal 12 mün-
den, der für Dampfeintritt und Dampfaustritt eingerichtet ist, wobei die Dampfka-
näle 13 und der Sammelkanal 12 als durch die Pressenplatte 1, 2 hindurchge-
führte Bohrungen ausgebildet sind (vgl. insbes. Fig. 2).
Dort ist aber weder der Sammelkanal 12 an einem Plattenrand angeordnet, noch
bilden die den Sammelkanal 12 orthogonal durchdringenden Dampfkanalbohrun-
gen 13 an der betreffenden Plattenstirnfläche verschlossene Durchtrittsbohrungen,
noch verlaufen die Dampfkanalbohrungen 13 orthogonal zu den Heizkanalbohrun-
gen 11 des Heizkanalsystems.
Die D8 (DE 36 11 830 C2) erläutert ein Verfahren zum Herstellen einer durch ein
fluides Medium beheizten Pressenplatte. Diese Pressenplatte ist mit durch Bohren
hergestellten Heizkanälen versehen, welche mit Stopfen 8 verschlossen sind.
Weitere hier relevante Merkmale sind dieser Druckschrift nicht zu entnehmen.
Somit zeigt sich, dass der Stand der Technik allenfalls Teilmerkmale der vorlie-
genden Erfindung offenbart, dass aber eine Anregung, die bekannten Teilmerk-
male in der im erteilten Anspruch 1 beanspruchten Weise zu kombinieren, fehlt.
Folglich vermag der Stand der Technik weder einzeln noch in einer Zusammen-
schau in Richtung auf den patentierten Gegenstand führende Hinweise zu geben,
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da die patentierte Ausgestaltung und Anordnung des Heiz- und des Dampfkanal-
systems im gesamten Stand der Technik ohne Vorbild ist.
Der erteilte Anspruch 1 ist somit bestandsfähig.
e. Zusammen mit dem Anspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen
Unteransprüche 2 bis 6 bestandsfähig, da sie nicht platt selbstverständliche Aus-
gestaltungen der Etagenpresse nach Anspruch 1 betreffen.
gez.
Unterschriften