Urteil des BPatG vom 26.08.2009

BPatG: beschreibende angabe, begriff, eugh, unterscheidungskraft, gemüse, form, lebensmittel, markenregister, wild, wurst

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 119/09
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 307 60 999
hat der 25. Senat (Marken Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
26. August 2009 unter Mitwirkung der Richterin Bayer als Vorsitzende, des
Richters Merzbach und des Richters k.A. Metternich
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
Raffinesse
ist am 17. September 2007 für die Waren
"Klasse 29
Fleisch, Wurst, Geflügel, Wild, Fisch, Meeresfrüchte, alle vorge-
nannten Waren auch als Zubereitungen und Extrakte; Fertig-, Teil-
und Halbfertiggerichte sowie Feinkostsalate, jeweils unter Verwen-
dung von Fleisch und/oder Wurst und/oder Geflügel und/oder Wild
und/oder Fisch und/oder Meeresfrüchten und/oder Gemüse und/o-
der Obst; Gemüse, Obst, alle vorgenannten Waren auch als Zu-
bereitungen und Extrakte; Speiseöle und Speisefette; Brotauf-
striche (fetthaltig); Marmelade, Konfitüre; Suppen und Suppenzu-
bereitungen, Brühen, Suppenpräparate, Fruchtsuppen; Creme-
speisen unter Verwendung von Milchprodukten, nämlich Milchcre-
me, Sahnecreme, Quarkcreme, Joghurtcreme, Gemüsecreme,
Fruchtcreme; Gelierpulver und -stoffe, insbesondere für Früchte;
Mousse, hauptsächlich aus Milchprodukten und/oder Früchten;
Milch und Milchprodukte, einschließlich Sahne, Quark, fermen-
tierte und unfermentierte Küchencreme, Joghurt, Kefir, Frischkäse;
Gelees für Speisezwecke; sämtliche vorstehenden Waren der
Klasse 29, soweit möglich, auch in konservierter, gekühlter oder
tiefgekühlter Form und/oder als diätetische Lebensmittel;
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Klasse 30
Backmischungen, Speisestärke, Speisegelatine, Zucker, Vanille-
zucker, Vanillinzucker, Hefe; Backpulver, Tortenguss, Aromen und
Essenzen, ausgenommen ätherische Öle; Back- und Konditor-
waren; Schokolade- und Zuckerwaren; Soßen und Soßenzube-
reitungen; Gewürze und Gewürzmischungen, Würzsoßen, Würz-
mittel, Speisewürzen; Fertig-, Teil- und Halbfertiggerichte, jeweils
unter Verwendung von Teigwaren und/oder Getreidemahlerzeug-
nissen und/oder Hülsenfrüchten; Salz-, Laugen- und Käsegebäck;
Sandwiches, auch belegt; Brot, Teigwaren, Pizzen, Quiche, alle
vorstehenden Waren auch in Form von Mischungen; Getreideprä-
parate, Müsli; Mehle, Weizen, Mais, Reis, Hafer, Grieß, Schrot
und Kleie, alle vorgenannten Waren auch als Zubereitungen;
Honig; Götterspeisen, süße Grützen; Speiseeis; Fertigdessertspei-
sen, einschließlich Puddingen, alle vorgenannten Waren auch in
pulverisierter Form; sämtliche vorstehenden Waren der Klasse 30,
soweit möglich, auch in konservierter, gekühlter oder tiefgekühlter
Form und/oder als diätetische Lebensmittel"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u.
2 MarkenG ist die Anmeldung durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 30
vom 9. Januar 2009 zurückgewiesen worden, da der Eintragung bereits das ab-
solute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehe.
"Raffinesse" bedeute "Durchtriebenheit, Schlauheit" bzw. "Feinheit, Vollkommen-
heit". Die beanspruchten Waren beschreibe dieser Begriff dahin- gehend, dass
diese sich entweder selbst durch eine hohe Vollkommenheit oder eine besondere
Feinheit auszeichneten oder aber zur Herstellung bzw. Zubereitung von raffinier-
ten Speisen bestimmt und geeignet sein könnten. In diesem Sinne werde der Be-
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griff "Raffinesse" im Lebensmittelbereich auch verwendet. Wegen dieses im Vor-
dergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts wirke die Bezeichnung nicht
als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb. Einem sachbezogenen Ver-
ständnis stehe nicht entgegen, dass "Raffinesse" keine konkrete Aussage darüber
enthalte, wie im Einzelnen die Beschaffenheit der so bezeichneten Waren sei.
Denn bereits in der Aussage als solche liege eine zwar allgemeine, gleichwohl
aber klare und unmissverständliche Werbebotschaft. Zudem sei der Verkehr daran
gewöhnt, dass in der Werbung häufig Wörter verwendet würden, die aufgrund
ihres schlagwortartig anpreisenden Charakters nur verkürzt die Eigenschaften der
beworbenen Waren und Dienstleistungen bezeichneten.
Die seitens der Anmelderin benannte Entscheidung 28 W (pat) 108/98 betreffend
den Begriff "FINESSE" biete keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung, da
es darin um Waren der Klasse 31, konkret "frisches Obst und Gemüse", gegangen
sei, während die hier maßgebliche Klasse 29 behandeltes, also konserviertes,
getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse bzw. entsprechende Extrakte
erfasse. Für diese Waren komme dem Markenwort "Raffinesse" jedoch ohne wei-
teres eine beschreibende, anpreisende Bedeutung zu.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
unter Aufhebung der Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30
vom 9. Januar 2009 die angemeldete Bezeichnung "Raffinesse" in
das Markenregister einzutragen.
Der Bezeichnung "Raffinesse" komme in Bezug auf die beanspruchten Lebens-
mittel keine rein beschreibende Funktion zu. Es sei nicht ersichtlich, welche kon-
krete besondere Beschaffenheit die Bezeichnung "Raffinesse" beispielsweise in
Bezug auf "Fleisch", "Gemüse" oder "Backmischungen" beschreiben solle. Die an-
gesprochenen Verkehrskreise dürften keine eindeutige Vorstellung davon haben,
was sie sich z. B. unter "raffiniertem Fleisch" vorzustellen hätten, so dass die Be-
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zeichnung in Bezug auf die beanspruchten Waren vage und interpretationsbe-
dürftig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angemeldete
Bezeichnung "Raffinesse" für die beanspruchten Waren aus den von der Marken-
stelle eingehend dargelegten, zutreffenden Gründen bereits nicht über das erfor-
derliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
verfügt.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidenti-
tät der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr.
BGH GRUR 2003, 1050 - "Cityservice"; GRUR 2004, 683, 684 - "Farbige Arznei-
mittelkapsel"; GRUR 2006, 850, 854 - Tz. 18 - "FUSSBALL WM 2006"; EuGH
GRUR 2004, 674 - "Postkantoor"). Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der
Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine
Marke zusätzlich noch weitere Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Marken-
gesetz, 9. Aufl. § 8 Rdn. 42). Nur soweit ein Zeichen zur Erfüllung der Herkunfts-
funktion geeignet ist, besteht eine Rechtfertigung dafür, die allgemeine Wettbe-
werbsfreiheit dadurch einzuschränken, dass die betreffende Angabe der unge-
hinderten Verwendung vorenthalten und zugunsten eines einzelnen monopolisiert
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wird (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604, 607 Tz. 51 - "Libertel"; GRUR 2004, 674, 677
Tz. 68 - "Postkantoor"). Ausgehend davon ist nach der aktuellen Rechtsprechung
des EuGH wie auch des BGH Unterscheidungskraft nicht nur solchen Angaben
abzusprechen, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Wa-
ren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Be-
griffsinhalt zuordnen; vielmehr kann diese auch aus anderen Gründen fehlen (vgl.
EuGH GRUR 2004, 674 - "Postkantoor"; GRUR 2004, 680 - "Biomild"). So man-
gelt es - anders als noch in der von der Anmelderin zitierten älteren Entscheidung
des BPatG 28 W (pat) 108/98 v. 17.03.1999 - "Finesse" angenommen - vor allem
auch solchen Angaben an einer (hinreichenden) Unterscheidungskraft, die sich
auf Umstände beziehen, die zwar die Ware oder Dienstleistung selbst nicht un-
mittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu den ange-
meldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme
gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen
ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein
Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren und Dienstleis-
tungen sieht (vgl. BGH MarkenR 2009, 163, 163 Tz. 9 - "STREETBALL"; GRUR
2008, 1093, 1094 Tz. 15 - "Marlene-Dietrich-Bildnis"; GRUR 2006, 850, 854
- "FUSSBALL WM 2006").
Davon ist bei der angemeldeten Bezeichnung "Raffinesse" in Bezug auf die be-
anspruchten Waren auszugehen. Bei der Bezeichnung "Raffinesse" handelt es
sich um eine offenbar an den französischen Begriff "Finesse" (= Feinheit) ange-
lehnte Begriffsbildung (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl.,
S. 1350) mit der Bedeutung "Durchtriebenheit, Schlauheit" bzw. "Feinheit, fein
ausgedachte Sache" (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 6. Aufl., S. 1194),
"schlau ausgeklügelte Vorgehensweise" (vgl. Duden, Deutsches Universalwörter-
buch, 6. Aufl., S. 1350). Zwar kann der Begriff seinem Sinngehalt nach sowohl in
einem positiven wie auch negativen Sinne ("Durchtriebenheit") gebraucht und
verstanden werden. Jedoch belegt die seitens der Markenstelle durchgeführte und
dem angefochtenen Beschluss beigefügte Internetrecherche, dass dieser Begriff
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im hier maßgeblichen Lebensmittelbereich allein dazu dient, um im positiven Sin-
ne auf eine besondere Feinheit und Vollkommenheit von (zubereiteten) Speisen
und/oder deren Zutaten hinzuweisen.
Dieser mit dem Begriff "Raffinesse" im hier maßgeblichen Warenbereich verbun-
dene positive Sinn- und Bedeutungsgehalt überträgt sich ohne weiteres auf die
beanspruchten Waren. Wenngleich der Begriff "Raffinesse" für die angemeldeten
Waren der Klassen 29 und 30 nicht glatt warenbeschreibend ist, so ist er gleich-
wohl als allgemein positiv besetzter Ausdruck geeignet, in werbemäßiger und
schlagwortartiger Weise andere für den Warenverkehr wichtige und für die um-
worbenen Abnehmerkreise bedeutsame Umstände mit Bezug auf die Waren zu
beschreiben, nämlich dass diese mit "Raffinesse", d. h. einer besonders feinen,
ausgeklügelten Vorgehensweise hergestellt bzw. zubereitet sind und sich daher
durch eine besondere Feinheit/Vollkommenheit auszeichnen oder aber auch, dass
die so bezeichneten Waren dazu dienen können, besonders ausgeklügelte und
damit "raffinierte" Speisen zuzubereiten.
Der Begriff "Raffinesse" trifft damit im Hinblick auf die beanspruchten Waren eine
aus sich heraus verständliche und sofort erfassbare Sachaussage zu Beschaffen-
heit bzw. Bestimmungs- und Verwendungszweck der Waren. Über diese Sachin-
formationen hinaus enthält die angemeldete Bezeichnung kein Element, das den
Eindruck einer Marke hervorruft, so dass für den Verkehr kein Anlass besteht, die-
se als Werbeaussage eingängige Bezeichnung in Zusammenhang mit den bean-
spruchten Waren als individualisierenden, betrieblichen Herkunftshinweis zu ver-
stehen. Auch die mit einer allgemein gehaltenen Umschreibung wie "Raffinesse"
verbundene begriffliche Unbestimmtheit - der Bezeichnung als solcher kann nicht
entnommen werden, worin z. B. die besondere Feinheit, d. h. die "Raffinesse" der
so bezeichneten Waren besteht - steht der Annahme einer beschreibenden Sach-
angabe nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2000, 882, 883 - "Bücher für eine bes-
sere Welt"; 2008, 397, 398 Tz. 15 - "SPA II"; WRP 2009, 960, 962 Tz. 15
- "DeutschlandCard"). Der Begriff "Raffinesse" bezeichnet schlagwortartig und tref-
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fend mögliche Eigenschaften und Merkmale der beanspruchten Waren. Die ange-
meldete Bezeichnung ist insoweit weder unklar noch mehrdeutig (vgl. BGH GRUR
2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt").
Soweit "Raffinesse" in bezug auf die beanspruchten Waren sowohl als Hinweis auf
die Beschaffenheit der Waren als solche - mit "Raffinesse" hergestellt und zube-
reitet - als auch auf deren Bestimmungs- und Verwendungszweck - zur Zuberei-
tung "raffinierter" Speisen und Gerichte geeignet - verstanden werden kann, steht
dies der Annahme fehlender Unterscheidungskraft schon deshalb nicht entgegen,
weil die unterschiedlichen Bedeutungsinhalte jeweils für sich betrachtet beschrei-
bender Art sind (vgl. BGH, WRP 2009, 960, 962 Tz. 15 - "DeutschlandCard"). Im
Übrigen reicht es für das Vorliegen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG aus, wenn das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutun-
gen eine beschreibende Angabe enthält (vgl. EuGH, GRUR 2004, 146 Tz. 33
- "DOUBLEMINT", GRUR 2004, 222 - "BIOMILD"; BGH, GRUR 2008, 397, 398
Tz. 15 - "SPA II").
Unerheblich ist auch die Eintragung der nach Auffassung der Anmelderin ver-
gleichbaren Bezeichnung "Finesse" (vgl. BPatG 28 W (pat) 108/98 v. 17.03.1999).
Der EuGH hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass ein Anmelder aus
der Eintragung vergleichbarer oder identischer Marken keinen Anspruch auf Ein-
tragung auch seiner Anmeldung in das Markenregister herleiten kann. Voreintra-
gungen selbst identischer Marken führen weder für sich, noch in Verbindung mit
dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung der über die Ein-
tragung entscheidenden Stellen, da es sich dabei nicht um eine Ermessens-,
sondern um eine Rechtsfrage handelt (vgl. EuGH MarkenR 2009, 201, 203 Tz. 15
- 19 "Schwabenpost/Volks.Handy"; vgl. auch BPatG BlPMZ 2007, 236 - "CASH-
FLOW"; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rdnr. 26 - 28).
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Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhalts-
punkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier maßgeblichen
beanspruchten Waren eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltungsbedürfnis
haben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber im Hinblick darauf,
dass das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, insoweit nicht.
Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
Bayer
Metternich
Merzbach
Hu