Urteil des BPatG vom 24.05.2005

BPatG (beschreibende angabe, marke, nova, klasse, kennzeichnungskraft, werbung, gefahr, beratung, beschwerde, angabe)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 106/05
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
8. Februar 2007
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend die Marke 302 38 227
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 13. September 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse
37 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 24. Mai 2005 aufgehoben, soweit die Löschung
der angegriffenen Marke angeordnet worden ist, und der Wider-
spruch insgesamt zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Marke 302 38 227
(zweifarbig) eingetragen für die Dienstleistungen der Klassen
Klasse 35:
Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Büroar-
beiten;
- 3 -
Klasse 36:
Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilien-
wesen;
Klasse 37:
Bauwesen; Reparaturwesen, nämlich Instandhaltungs- und In-
standsetzungsmaßnahmen an Immobilien; Installationsarbeiten
beschränkt auf alle identischen und ähnlichen Dienstleistungen
- Widerspruch
eingelegt worden aus der Gemeinschaftsmarke 1 441 005
eingetragen unter anderen für die Dienstleistungen der
Klasse 35:
Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, Unter-
nehmensberatung, Werbung, Büroarbeiten.
Klasse 36:
Grundstücks- und Hausverwaltung, Hausvermietungen, Immobi-
lienvermittlung, Kreditberatung, Vermögensverwaltung, insbeson-
dere finanzielle Planung, Organisation, Betreuung und Kontrolle
von Stiftungen zu sozialen oder diakonischen Zwecken; Beratung
betreffend finanzielle Altersvorsorge, Beratung und Überwachung
betreffend die Verwendung von Spenden zu sozialen und diakoni-
schen Zwecken.
- 4 -
Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 24. Mai 2005 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für
die Dienstleistungen „Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Bü-
roarbeiten; Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen“
angeordnet und im Übrigen den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung
hat sie ausgeführt, es bestehe im Hinblick auf die genannten Dienstleistungen die
Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil das an-
gegriffene Zeichen unter Berücksichtigung der Wechselwirkung aller in Betracht
kommenden Umstände keinen hinreichenden Abstand zu der Widerspruchsmarke
einhalte. Auszugehen sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke. Im Hinblick auf die Dienstleistungen „Werbung, Büroarbeiten,
Kreditberatung (= Finanzwesen) und Immobilienvermittlung (= Immobilienwesen)“
sei Identität gegeben. Die Dienstleistungen „Betriebswirtschaftliche Beratung, Un-
ternehmensberatung“ seien den Dienstleistungen „Geschäftsführung, Unterneh-
mensverwaltung“, die Dienstleistung „Vermögensverwaltung“ der Dienstleistung
„Versicherungswesen“ ähnlich, als noch ähnlich seien die Dienstleistungen „Kre-
ditberatung, Vermögensverwaltung, insbesondere finanzielle Planung“ gegenüber
den Dienstleistungen „Geldgeschäfte“ anzusehen. Im Hinblick darauf genüge der
Zeichenabstand nicht, um Verwechslungen auszuschließen. In ihrer bildlichen
Form seien beide Marken zwar ohne Weiteres auseinander zu halten, in klangli-
cher Hinsicht gelte dies jedoch nicht mehr. Die maßgeblichen Wortelemente un-
terschieden sich nur durch das bei der jüngeren Marke am Ende der vorletzten
Silbe eingeschobene „S“, das überhört oder aus der flüchtigen Erinnerung heraus
nicht mehr sicher reproduziert werden könne. Bei relativ langen, nämlich viersilbi-
gen Wortgebilden seien mehr als die vorhandenen Unterschiede zur sicheren Ab-
grenzung erforderlich. Zudem gebe es keine hinreichend klaren begrifflichen Un-
terscheidungshilfen, da beide Worte keinen Jedermann verständlichen Begriffsin-
halt aufwiesen. Im Übrigen hat die Markenstelle die Verwechslungsgefahr man-
gels Dienstleistungsähnlichkeit verneint.
- 5 -
Gegen die Teillöschung wendet sich die Markeninhaberin mit der Beschwerde. Sie
ist der Auffassung, die Begriffe„NOVA“ und „VITA“, die die Widerspruchsmarke in
ihrem Wortbestandteil beinhalte, seien gebräuchliche Begriffe der deutschen Um-
gangssprache, deren beschreibender Begriffsinhalt „neues Leben“ vom maßgebli-
chen Verkehr erkannt werde und der auch in der Kombination dieser Begriffe nicht
verloren gehe. Dies zeige auch eine „Google“-Recherche, bei der sich für den
Begriff „nova vita“ 272.000 und für „nova vista“ bzw. „vista nova“ 651.000 Treffer
ergäben. Der Widerspruchsmarke komme daher keine hinreichende Kennzeich-
nungskraft zu.
Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit damit die Lö-
schung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist, und den
Widerspruch insgesamt zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Ausführungen der Markenstelle als zutreffend und stellt die Rele-
vanz der von der Markeninhaberin vorgetragenen „Google“-Ergebnisse im Hinblick
darauf in Frage, dass die Recherche nicht auf aus Deutschland stammende Seiten
beschränkt worden sei. Bei einer auf zutreffenden Parametern begrenzten Suche
ergäben sich lediglich 844 bzw. 250 Treffer, bei denen die Suchbegriffe zudem
kennzeichenmäßig verwendet würden.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Beteiligten gewech-
selten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
- 6 -
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung der Marken-
stelle kann die Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken i. S. d. §§ 42, 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG aus Rechtsgründen nicht bejaht werden.
Nach diesen Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit
mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der
Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder
Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, ein-
schließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung
gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemei-
nen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in
Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilen-
den Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in
der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch
eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden
kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 594, 596 – Ferrari-Pferd;
GRUR 2005, 427, 428 – Lila-Schokolade; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May).
Entgegen der Auffassung der Widersprechenden kann eine Verwechslung der
Marken danach nicht bejaht werden. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke
ist nur gering. Von einem eingeschränkten Schutzbereich ist auszugehen, wenn
Marken oder Markenbestandteile an eine beschreibende Angabe angelehnt sind
und nur wegen einer (geringfügigen) Veränderung gegenüber der Originalangabe
selbst als Marke eingetragen werden konnten, wobei der Schutzumfang nach
Maßgabe der Eigenprägung und Unterscheidungskraft zu bemessen ist, die dem
Zeichen - trotz seiner Anlehnung an die freizuhaltende Angabe - die Eintragungs-
fähigkeit verleiht (vgl. BGH GRUR
2003, 963, 964 -
ANTIVIR/ANTIVIRUS;
GRUR
1989, 264, 265 -
REYNOLDS
R
1/EREINTZ; GRUR
1989, 349, 350
- 7 -
- ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY/Cenduggy; GRUR
1999, 238, 240 -
Tour de
culture). Das Markenwort „NOVA VITA“ weist nur ein Minimum an Kennzeich-
nungskraft auf. Das Bundespatentgericht hat bereits in mehreren Entscheidungen
angenommen, dass die Kennzeichnungs- bzw. Unterscheidungskraft des Wortes
„NOVA“ gering anzusetzen ist, weil es in seiner Bedeutung „neu“ oder „Neuheiten“
durch eine Vielzahl damit zusammengesetzter Begriffe bekannt und in den deut-
schen Sprachgebrauch eingegangen ist, sowie dass es eine allgemein verständli-
che Mitteilung darüber enthält, dass es sich bei den damit gekennzeichneten Wa-
ren bzw. Dienstleistungen um „etwas Neues“ oder „um Neuheiten“ handelt
(Beschl. v. 11. Januar 2006 – 28 W (pat) 255/04 - NOVA; Beschl. v. 17. Dezem-
ber 1996 - 27 W (pat) 41/95 – GALERIA NOVA; Beschl. v. 24. September 1997 –
-32 W (pat) 50/97 – NOVA; Beschl. v. 25. März 1998 - 28 W (pat) 40/97
- REYNOLDS NOVA ./. OVA; jeweils veröffentlicht bei PAVIS-PROMA). Dem
schließt sich der Senat auch für den vorliegenden Fall an. Das Wort „VITA“ ist
ebenfalls in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen (vgl. DUDEN, Die
deutsche Rechtschreibung, Bd. 1, 21. Aufl.) und wird zutreffend als Bezeichnung
für „Leben“ bzw. „Vitalität“ (vgl. BPatG, Beschl. v. 1.
Dezember
2003
- 30 W (pat) 219/02 – VITA Vitamin E forte; Beschl. v. 14.
Dezember
2000
-
25
W
(pat)
233/99 –
VITA –
Venencreme, jeweils veröffentlicht bei PAVIS-
PROMA) angesehen. Für die angesprochenen Verkehrskreise – das sind im Hin-
blick auf die hier maßgeblichen, bis zum Identitätsbereich ähnlichen Dienstleistun-
gen, für die die Widerspruchsmarke geschützt ist, Personen, die über einen eher
gehobenen Wortschatz verfügen – ist die deutsche Bedeutung „Neues Leben“
ohne Weiteres verständlich. Im Hinblick auf die von der Widersprechenden ange-
botenen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb
von Seniorenresidenzen handelt es sich um ein eng an eine beschreibende An-
gabe angelehntes Markenwort mit Blick auf den Beginn und die Führung eines
„Neues Lebens“ von Senioren in den genannten Residenzen. Der danach deutlich
reduzierte Schutzumfang der Widerspruchsmarke erfordert aus Rechtsgründen
zur Verneinung der Verwechslungsgefahr nur geringfügige Abweichungen der an-
gegriffenen Marke, die vorliegend ausreichen. In visueller und begrifflicher Hinsicht
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unterscheiden sich beide Marken ohnehin hinreichend, was auch die Widerspre-
chende nicht anders gesehen hat. Aber auch die in klanglicher Hinsicht - nur - ge-
ringfügigen Unterschiede beider Marken in der Aussprache, die darin liegen, dass
die angegriffene Marke lediglich ein zusätzliches S am Ende der 3. Silbe aufweist,
genügen, um ihre Verwechslung hinreichend sicher auszuschließen, weil sich die
Aussprache immer noch hinreichend deutlich voneinander abhebt, wobei auch der
unterschiedliche Begriffsanklang für eine zusätzliche Unterscheidungshilfe sorgt.
III.
Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2
MarkenG abzuweichen, nach dem jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.
gez.
Unterschriften