Urteil des BPatG vom 29.11.2006

BPatG: gleichbehandlung im unrecht, beschreibende angabe, public relations, veranstaltung, begriff, internet, werbung, anbieter, unterscheidungskraft, eugh

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 3/09
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 33 893.5
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. März 2009 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und
Richter Kruppa
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Wortmarke
Pride Week
hat die Markenstelle mit Beschluss vom 29. November 2006 teilweise für
„Aktualisierung von Werbematerial; Dateienverwaltung mittels
Computer; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Entwicklung von
Werbe- und Marketingkonzepten; Geschäftsführung für darstel-
lende Künstler; Herausgabe von Werbetexten; Mannequindienste
für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Merchandising; Online
Werbung in einem Computernetzwerk; organisatorische Beratung;
Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Plakatanschlagwer-
bung; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Sammeln
und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln;
Sponsoring in Form von Werbung; Systematisierung von Daten in
Computerdatenbanken; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfas-
sen von Werbetexten; Verteilen von Werbemitteln: Verteilung von
Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenpro-
ben); Werbung; Werbung durch Werbeschriften; Werbung im
Internet für Dritte; Zusammenstellung von Daten in Computerda-
tenbanken; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Bereitstellen
von Informationen im Internet; Bereitstellung von Internet-Chat-
rooms; Bereitstellung von Plattformen im Internet; Bereitstellung
von Portalen im Internet; Betrieb von Chatlines, Chatrooms und
Foren, Sammeln und Liefern von Nachrichten; Sammeln und Lie-
fern von Pressemeldungen; Übermittlung von Nachrichten; Bereit-
- 3 -
stellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar);
Bereitstellen von Karaokeeinrichtungen; Betrieb einer Modellagen-
tur für Künstler; Dienste von Unterhaltungskünstlern; Dienstleis-
tungen bezüglich Freizeitgestaltung; Durchführung von Live-Ver-
anstaltungen; Information über Veranstaltungen (Unterhaltung);
Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder sportli-
chen Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Kon-
zerten; Party-Planung (Unterhaltung); Produktion von Shows;
Unterhaltung; Veranstaltung von Bällen; Veranstaltung von Schön-
heitswettbewerben;
Veranstaltung
von
Unterhaltungsshows
(Künstleragenturen)“
zurückgewiesen:
Das ist damit begründet, „pride week“ bezeichne, wie die der Beanstandung bei-
gefügten Fundstellen zeigten, Veranstaltungen verschiedener Anbieter in der
homosexuellen Szene. Damit sei es eine beschreibende Angabe. Die versagten
Dienstleistungen könnten alle einen Bezug zu entsprechenden Veranstaltungen
haben.
Der Anmelder hat dagegen Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, die
Fundstellen belegten nur eine Verwendung durch den Anmelder. Im Übrigen wie-
sen die Fundstellen fremder Veranstalter nur darauf hin, dass deren Events zu der
Zeit stattfänden, in der auch der Anmelder seine abhalte. Dass es mittlerweile
Nachahmer gebe, die „pride week“ in abgewandelter bzw. ergänzter Form verwen-
deten, könne den Originalbegriff nicht entwerten.
Maßgeblich sei die Auffassung der inländischen Kreise. Auch bei fremdsprachigen
Markennamen komme es auf das Sprachverständnis des ausländischen
Publikums an. Infolgedessen sei es für die Beurteilung der nationalen Schutzfähig-
keit nicht von Bedeutung, ob und inwieweit sich „Pride“ außerhalb Deutschlands
zu einem Synonym für homosexuelle Inhalte entwickelt habe.
- 4 -
Die vorgelegten Beispiele, in denen dem Begriff „pride“ Konkretisierungen wie
„Leather“, „Bear“ oder Ähnliches vorangestellt seien, widerlegten die Behauptung
eines synonymen Verständnisses. So habe insbesondere die Lederbewegung
nicht zwingend etwas mit Homosexualität zu tun, selbst wenn es Überschneidun-
gen geben möge. Dies lasse den Schluss zu, dass das Wort „pride“ allenfalls ein
Indiz für die Veranstaltung einer Minderheit sei; eine Beschaffenheitsangabe sei
damit jedoch nicht verbunden. Vielmehr eröffne das englische Wort „pride“ ohne
vorangestellten Zusatz Raum für Interpretationen.
Auch wenn weiten Teilen der Bevölkerung die Übersetzung ins Deutsche gelingen
sollte, habe sich der Begriff „pride“ in Deutschland bislang weder als Fachaus-
druck noch als ein gängiger Ausdruck durchgesetzt. Selbst wenn sich in der übri-
gen Welt „pride“ (v. a. in der Kombination „Gay Pride“) als Bezeichnung für die all-
jährliche Demonstration für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bi-, Trans- und
Intersexuellen etabliert hätte, fände diese Veranstaltung in Deutschland nahezu
flächendeckend unter dem Begriff „Christopher Street Day“ statt. Es sei auch nicht
zu erwarten, dass sich dieser seit Jahrzehnten in Deutschland eingebürgerte
Begriff zukünftig dem internationalen Vorbild anpassen werde. Von einem synony-
men Verständnis von „pride“ für einen homosexuellen Kontext könne also keine
Rede sein.
Erst der Anmelder sei vor einigen Jahren auf die Idee gekommen, den bis dato
ungebräuchlichen Begriff in Deutschland zu etablieren und mit dem Zusatz „Week“
als Slogan für von ihm organisierte Veranstaltungen in der Woche zwischen dem
Lesbisch-schwulen Stadtfest und dem Christopher Street Day zu verwenden.
Durch die in Deutschland damit erstmalig geschaffene Verbindung komme es erst
recht nicht auf die Unterscheidungsfähigkeit der beiden einzelnen Bestandteile an,
da jedenfalls die Kombination in den angesprochenen Verkehrskreisen dem
Anmelder zuzuordnen sei. Innerhalb Deutschlands sei die Idee dieser Kombina-
tion lediglich in Hamburg aufgegriffen worden.
- 5 -
Schließlich existierten zahlreiche Titel-Alternativen. So könne jeder zukünftige Mit-
bewerber aus einer Vielzahl von denkbaren (auch englischsprachigen) Bezeich-
nungen schöpfen.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzu-
tragen.
Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen; wegen sonstiger Einzelheiten auf den Akteninhalt.
II.
1)
Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen
grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne zeitliche Bin-
dung. Da der Anmelder eine mündliche Verhandlung nicht beantragt hat und diese
nach Wertung des Senats auch nicht sachdienlich gewesen wäre, musste der
Senat dem Anmelder den beabsichtigten Termin zur Beschlussfassung nicht zuvor
mitteilen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs gebietet es lediglich, Verfahrensbe-
teiligten die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben,
ihre Auffassung zu Rechtsfragen darzulegen sowie Anträge zu stellen. Nachdem
die Beschwerde von 2007 datiert, bestand hierzu hinreichend Gelegenheit. Außer-
dem hat der Senat im Januar 2009 Gelegenheit zur Stellungnahme bis 20. Fe-
bruar 2009 zu der Frage gegeben, ob „pride“ synonym zu „homosexuell“ verwen-
det werde.
2)
Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg; einer
Registrierung der angemeldeten Marke stehen für die strittigen Waren und Dienst-
leistungen die Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entge-
gen.
- 6 -
a)
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die
ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Bestim-
mung oder der Zeit der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung
sonstiger Merkmale dienen können.
Der Ausschluss solcher zur Beschreibung geeigneter Zeichen oder Angaben dient
auch dazu, dass sie jedermann frei verwenden kann. Es ist daher nicht erlaubt,
solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen
Anbieter vorzubehalten (vgl. EuGH GRUR Int. 2003, 632, Rn. 73 - Linde). Dabei
kommt es nicht darauf an, ob andere (gleichwertige) Angaben und Zeichen zur
Verfügung stehen. Es muss den Mitbewerbern die freie Wahl zwischen allen
unmittelbar beschreibenden Angaben und Zeichen erhalten bleiben (EuGH GRUR
Int. 2004, 410, Rn. 42 – Biomild).
Dabei genügt es, wenn „pride“ in einer seiner Bedeutungen beschreibend ist.
Belegt ist, dass es sog. pride weeks in Gran Canaria, Bangkok, Seattle, Los
Angeles und Vancouver (Gay Pride Week), San Francisco (Leather Pride Week)
Hamburg sowie in Köln (Bear Pride Week) gibt, dass „pride week“ den Zeitraum
benennt, in dem in Berlin diverse Veranstaltungen von Homosexuellen und für
Homosexuelle (Straßenfeste, Konzerte, Kundgebungen unterschiedlicher Veran-
stalter etc.) stattfinden. Der vom Anmelder veranstaltete
wird dabei als Höhepunkt dieser Woche bezeichnet. Die von der Markenstelle vor-
gelegten Texte lassen sogar darauf schließen, dass „pride“ synonym zu „homo-
sexuell“ verwendet wird. So gibt es im deutschen Sprachraum „pride picnics“,
einen „Pride Ball“ und eine „Pride Parade“, jeweils speziell oder vorrangig für
Schwule und Lesben. „Pride world“ ist ein deutschsprachiges lesbisch-schwules
Internetportal; in Österreich trägt ein lesbisch-schwules Magazin den Titel „Pride“.
Inwieweit der Anmelder diese Entwicklung selbst angestoßen oder befördert hat,
ist nicht entscheidungserheblich. Jedenfalls ist die Bezeichnung „Pride Week“ im
vorgenannten Sinn auch für deutsch sprechende Kreise beschreibend geworden.
„pride“ ist nicht wie „handy“ eine nur englisch wirkende Bezeichnung, sondern wird
- 7 -
auch im englischen Sprachraum entsprechend verstanden. Daher haben des Eng-
lischen mächtige Deutsche keinen Anlass, in „pride“ eine nicht beschreibende
Aussage zu sehen.
Dass andere Anbieter zu „pride“ zum Teil noch andere Bezeichnungen hinzufü-
gen, führt von der beschreibenden Bedeutung von „pride“ ebenfalls nicht weg.
Eher zeigt dies, dass diese Anbieter nach einer nicht nur beschreibenden Angabe
gesucht haben.
Die Regelung des § 23 Nr. 2 MarkenG bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL ist nicht
geeignet, das Eintragungshindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu überwinden.
Der Regelungsgehalt beider Bestimmungen ist nämlich unterschiedlich. Schutz-
zweck des Eintragungsverbots nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es, bereits im
Registerverfahren die Entstehung von Fehlmonopolisierungen an beschreibenden
Angaben zu verhindern. § 23 Nr. 2 MarkenG stellt demgegenüber eine zusätzliche
Sicherung der Mitbewerber bei der Verwendung derartiger Angaben dar. Das soll
negative Folgen einer etwaigen Fehleintragung abmildern; die Regelung stellt aber
keine Rechtfertigung dafür dar, die gebotene umfassende Prüfung der Schutzhin-
dernisse im Registrierungsverfahren zu beschränken.
b)
Die angemeldete Marke ist damit auch nicht unterscheidungskräftig.
Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche
die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stam-
mend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen
anderer Unternehmen zu unterscheiden. Wortmarken besitzen dann keine Unter-
scheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fragli-
chen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (BGH GRUR 2001, 1153 - antiKalk;
- 8 -
GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Dass dies für „Pride Week“ der Fall ist,
wurde unter a) aufgezeigt.
Einer fremdsprachigen Wortmarke, wie der vorliegenden, fehlt die Unterschei-
dungskraft, wenn das angesprochene inländische Publikum die Bedeutung
erkennt.
Zwar ist hier davon auszugehen, dass manche die englische Begriffskombination
„pride week“ als „stolze Woche“ verstehen werden. Soweit sie sich aber über die
unter diesem Zeichen angebotenen Dienstleistungen, wie Veranstaltungen, inte-
ressieren, erkennen sie den beschreibenden Bezug zur homosexuellen Szene.
Damit fehlt „Pride Week“ die Unterscheidungskraft, denn diese ist im Hinblick auf
die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und im Hin-
blick auf die Anschauung des maßgeblichen, normal informierten und angemes-
sen aufmerksamen und verständigen Publikums zu beurteilen.
3)
Die Anmelderin kann sich zur Ausräumung der Schutzhindernisse nicht auf
eine andere Entscheidungspraxis des Europäische Gerichtshofs, Bundesgerichts-
hofs und Bundespatentgerichts sowie die Eintragungspraxis des Patentamts beru-
fen. Eintragungen von entsprechenden Marken für Dritte rechtfertigen keine
andere Beurteilung, weil selbst Eintragungen gleicher Marken nicht zu einer Bin-
dung führen (vgl. BGH BlPMZ 1989, 192 - KSüd) - auch nicht unter dem Gesichts-
punkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG). Es gibt keine Gleichbehandlung
im Unrecht.
Bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke handelt es sich um
keine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung, die jeweils einer
auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. BGH BlPMZ 1998, 248, 249
- Today; EuGH GRUR 2004, 428, Rn. 60 ff. - Henkel).
4)
Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht
kein Anlass.
- 9 -
5)
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlas-
sung. Es ist weder ersichtlich noch vom Anmelder aufgezeigt, dass der vorlie-
gende Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft. Die Entscheidung des Senats
erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich
geklärter Beurteilungsgrundsätze.
Dr. Albrecht
Schwarz
Kruppa
Fa