Urteil des BPatG vom 12.02.2001

BPatG (telekommunikation, medien, beschwerde, marke, bezeichnung, zeitung, internet, bezug, betrieb, vermietung)

BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 36/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 395 38 850.3
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12.
Februar
2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
BPatG 152
6.70
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I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung
MEDIANET
als Kennzeichnung für die Waren und Dienstleistungen
"Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wie-
dergabe von Ton, Bild und Daten; Geräte für die Telekommunika-
tion; Datenverarbeitungsgeräte und Computer.
Installation, Wartung und Reparatur von Geräten für die Tele-
kommunikation.
Telekommunikation, insbesondere Betrieb von Telekommunikati-
onsnetzen; Sammeln und Liefern von Nachrichten und Daten;
Vermietung von Telekommunikationseinrichtungen.
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und die Te-
lekommunikation; Dienstleistung einer Datenbank; Vermietung von
Datenverarbeitungsanlagen und Computern; Projektierung von
Anlagen und Geräten für die Telekommunikation."
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie Bestehens eines Frei-
haltebedürfnisses zurückgewiesen. "MEDIANET" weise ausschließlich beschrei-
bend darauf hin, daß die entsprechend gekennzeichneten Produkte ein Medien-
netzwerk darstellten, zum Betrieb eines solchen bestimmt und geeignet seien
bzw sonst ein entsprechendes Netzwerk zum Gegenstand hätten. Auch wenn der
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Begriff lexikalisch nicht nachweisbar sei, so sei er aus zwei ohne weiteres ver-
ständlichen Worten zusammengesetzt, so daß sich den angesprochenen Ver-
kehrskreisen der Sinn ohne weiteres erschließe.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Sie bestreitet, daß "MEDIANET" allein
die von der Markenstelle ihr zugedachte Bedeutung haben kann. Es gebe eine
Vielzahl von Begriffen, die mit "media" bzw "net" zusammengesetzt seien
(zB "Mediaagentur", "Mediadienst"
usw bzw
"net weight", "netto"), so daß
"MEDIANET" zB auch mit "Mediennetto", "Medienreinheit", "Medienfalle" usw
übersetzt werden könne. Es handle sich damit um ein Phantasiewort, das einer-
seits über Kennzeichnungskraft verfüge, andererseits aber nicht von den Mitbe-
werbern benötigt werde.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt der patentamt-
lichen Beschlüsse Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist ohne Erfolg. Die angemeldete Marke ist warenbeschreibend
und damit wegen eines Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber gemäß § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Nach dieser Vorschrift sind Zeichen nicht eintragungsfähig, wenn sie ausschließ-
lich aus Angaben bestehen, die dem Verkehr unter anderem zur Bezeichnung der
Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale von Waren und Dienst-
leistungen dienen bzw dienen können (stRspr vgl zB BGH MarkenR 2000, 330
- Bücher für eine bessere Welt).
Die Marke "MEDIANET" ist aus den beiden Begriffen "Media" und "net" zusam-
mengesetzt und wird von den angesprochenen allgemeinen Verkehrskreisen auch
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in dieser Zusammensetzung erkannt. "Media" - der Plural von "Medium" - ist zwar
fremdsprachlichen Ursprungs, hat jedoch seit langem in die deutsche Sprache
Eingang gefunden (vgl zB Duden, Fremdwörterbuch, 6. Aufl, S 505). "Media" sind
im engeren Sinn die Werbemedien, im weiteren Sinn jedoch Informations-
bzw Kommunikationsvermittler allgemein wie Film, Funk, Fernsehen, Presse. Es
gibt Begriffe wie "Mediaanalyse" (Untersuchung von Werbeträgern im Bezug auf
deren gezielte Anwendung), "Mediakombination" (Heranziehung verschiedener
Medien für eine Werbung), "Mediaman" (Fachmann für Auswahl und Einsatz von
Werbemitteln) (vgl hierzu Duden, Fremdwörterbuch, aaO), "Mediamix" (Streume-
dien der Werbung für Hörfunk, Fernsehen, Zeitung, Zeitschrift, Plakatwand usw
mit dem Ziel, eine optimale Kombination von Werbeträgern zu finden), "Media-
plan" (Werbebudget, mit dem eine größtmögliche Werbewirkung erzielt werden
soll) (vgl hierzu Brockhaus, Die Enzyklopädie in 25 Bänden, 20. Aufl, 14. Band,
S 397), die "Mediathek" (Abteilung für audiovisuelle Medien in einer Bibliothek)
(Brockhaus, aaO, S 408) uvam. Eine Nachschau in der Gesamtausgabe der Süd-
deutschen Zeitung 1999 (CD-ROM), die der Anmelderin zum Teil übersandt wur-
de, ergab ferner Begriffe wie "Media-Mix", "Mediakünstler", "Media-Manager",
"Media Center", "new Media", "Media Guide", "Media-Box", "Media-Scientist",
"Media-Kunst", "Mediazentrum", "Mediapark" usw Der Aussagegehalt von "Media"
ist in dem oben genannten Sinn deshalb eindeutig.
Nichts anderes gilt für den Markenbestandteil "NET", an den im Hinblick auf die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die bei der Bewertung nicht unbe-
rücksicht bleiben dürfen (BGH GRUR 1994, 730 VALUE), naheliegend im Sinne
von "Internet" gedacht werden kann. Auch hier wurden der Anmelderin Verwen-
dungsbeispiele aus der Süddeutschen Zeitung 1999 genannt, zB "Net-Adressen",
"Net-Moms" (= Internetmütter), "Net-Kids" (= deren Kinder), das "Internetmaga-
zin ZD-NET", die Internetbank "Net-Bank" usw. Die von der Anmelderin vorgetra-
genen Übersetzungsmöglichkeiten haben demgegenüber in Bezug zu den bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen keinen ernsthaft in Betracht zu ziehenden
Sinn.
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Soweit die Anmelderin dabei die Bedeutung des Wortes Netz durch verwandte
Begriffe (Falle, Gitter) ersetzt, berücksichtigt sie nicht ausreichend, daß net im
fachspezifischen Sprachgebrauch sich für die Vernetzung von Computern durch-
gesetzt hat. Erst recht gilt dies für die Deutung von net als englisches Adjektiv
(netto, rein), die hier zudem infolge der Zusammenschreibung und der Nachstel-
lung des Adjektivs nicht als sprachüblich angesehen werden kann.
Die beanspruchte Marke "MEDIANET" beschreibt kurz und schlagwortartig ein
Mediennetz, dh Medien im Internet, und sie wird in dieser Bedeutung auch ver-
standen werden. Die Mediendarstellung und die Recherche in Medien im Internet,
deren Verbreitung und Bearbeitung kann zur unmittelbaren Beschreibung der be-
anspruchten Waren und Dienstleistungen dienen. Zu denken ist dabei zB an Da-
tenbanken, die mittels Telekommunikation abgefragt werden können, an Suchma-
schinen, die eine spezielle Recherche in den Medien ermöglichen, an Datenverar-
beitungsgeräte, die speziell auf derartige Recherchen ausgerichtet sind, udglm Die
Kennzeichnung derartiger Waren und Dienstleistungen mit der angemeldeten
Marke würde die Mitbewerber bei der Beschreibung solcher Waren und Dienstleis-
tungen in kurzer und prägnanter Form behindern, womit die Monopolisierung des
Zeichens wegen eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
nicht möglich ist.
Die Beschwerde ist damit ohne Erfolg.
Dr. Buchetmann
Winter
Schwarz-Angele
Hu