Urteil des BPatG vom 01.06.2005

BPatG: kennzeichnungskraft, verwechslungsgefahr, bestandteil, verkehr, wortmarke, versicherung, einheit, unternehmen, vernachlässigung, stamm

BPatG 154
6.70
Bundespatentgericht
32 W (pat) 77/03
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. Juni 2005
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend die Marke 300 60 604
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom
1. Juni 2005 unter Mitwirkung des Richters Dr. Albrecht als Vorsitzenden sowie
der Richter Merzbach und Kruppa
beschlossen:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 14. August 2000 angemeldete und am 19. Oktober 2000 für die
Waren "Schaumküsse"
eingetragene Wort-/Bildmarke 300 60 604
- 3 -
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch erhoben worden aus der am 19. April 1990 angemeldeten und am
29. Januar 1998 eingetragenen Wortmarke 2104453
Kiss
geschützt für die Waren "Schaumzuckerwaren, nämlich Negerküsse"
- 4 -
und aus der am 14. Februar 1990 angemeldeten und am 2. Oktober 1997 einge-
tragenen Wortmarke 2103998
Kiss
geschützt für die Waren "Bonbons aus Fruchtgummi in Verbindung mit Schaum-
zucker und/oder Lakritze und/oder Gelee".
Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 30
des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Widersprüche mit Beschluss
vom 17. Januar 2003 zurückgewiesen. Zwischen den Vergleichsmarken bestehe
keine Verwechslungsgefahr. Dabei sei von Warenidentität bzw. -ähnlichkeit und
einer schwachen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken auszugehen.
Dem Bestandteil "Kiss" komme innerhalb der angegriffenen Marke keine prägende
Stellung zu. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr scheitere bereits an der Kenn-
zeichnungsschwäche des Bestandteils "Kiss".
Dagegen richten sich die Beschwerden der Widersprechenden. Sie stellen jeweils
den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben
und die angegriffene Marke aus dem Register zu löschen.
Die Widersprechende zu 1) ist der Auffassung, zwischen den Vergleichsmarken
bestehe eine Verwechslungsgefahr. Die Markenstelle sei zu Unrecht von einer
schwachen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen, da "Kiss"
von den betroffenen Verkehrskreisen nicht als bloße Übersetzung des Produktes
Schaum- oder Negerkuss verstanden werde.
Auch die Widersprechende zu 2) geht von einer Verwechslungsgefahr aus. Die
Vergleichswaren seien einander sehr ähnlich. Die angegriffene Marke werde ins-
- 5 -
besondere wegen der auffälligen Darstellung eines Kussmundes durch den Be-
standteil "KISS" geprägt.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Sie bestreitet eine Benutzung der Widerspruchsmarken. Außerdem verteidigt sie
den angegriffenen Beschluß und wiederholt insbesondere ihre Auffassung, die
angegriffene Marke werde nicht von dem Markenelement "KISS" geprägt.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die Schrift-
sätze der Beteiligten, Bezug genommen.
II.
Die zulässigen Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg, weil die Marken-
stelle die nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erhobenen Widersprüche zu Recht ge-
mäß § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen hat. Es besteht auch nach der
Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr; auf die Benutzung der Wider-
spruchsmarken kommt es daher nicht an.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke
im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer
eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Ähnlichkeit der durch die beiden
Marken erfaßten Waren bzw. Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von
Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich
miteinander in Verbindung gebracht werden. Für die Beurteilung der Verwechs-
lungsgefahr sind nach der Rechtsprechung des Bundsgerichtshofs und des Euro-
päischen Gerichtshofs alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei
- 6 -
eine Wechselwirkung zwischen den Faktoren Ähnlichkeit der Marken und der mit
ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, Kennzeichnungskraft der
älteren Marke und Aufmerksamkeit des Publikums besteht. So kann ein höherer
Grad der Ähnlichkeit der Waren oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älte-
ren Marke einen geringeren Grad an Ähnlichkeit der Marken ausgleichen und um-
gekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002, 626 – IMS; EuGH GRUR Int. 2000, 899,
901 Nr. 40 - Marca/Adidas).
a) Die Benutzung beider Widerspruchsmarken unterstellt, stehen sich bezüglich
des Widerspruchs aus der Marke 2104453 "Schaumküsse" und "Schaumzucker-
waren, nämlich Negerküsse" und damit identische Waren gegenüber. Mit den
"Bonbons aus Fruchtgummi" der Marke 2103998 sind die "Schaumküsse" der jün-
geren Marke zumindest durchschnittlich, wenn nicht hochgradig ähnlich. Schaum-
küsse fallen ebenso wie Bonbons unter den Oberbegriff Konditorwaren (zur hoch-
gradigen Ähnlichkeit von Bonbons und Konditorwaren s. Richter/Stoppel, Die Ähn-
lichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl., S. 87).
b) Die Widerspruchsmarken "Kiss" haben von Haus aus nur eine geringe Kenn-
zeichnungskraft. Auf dem Süßwarensektor wird dieses weitgehend verständliche
englischsprachige Wort, wie auch "Kuss" und "Küsschen", häufig verwendet im
Sinne von einer kleinen Leckerei (vgl. Beschluss des Senats vom
17. Dezember 2003, Az.: 32 W (pat) 381/02 – Kiss Cola/Kiss).
"Küsse" ist sogar eine im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke 2104453 vor-
kommende Warenbezeichnung.
Die von den Widersprechenden zur Glaubhaftmachung der Benutzung eingereich-
ten Unterlagen reichen nicht aus, die Kennzeichnungskraft aufgrund einer intensi-
ven Benutzung zu kompensieren. Bezüglich der Marke 2104453 läßt sich den An-
gaben in der Eidesstattlichen Versicherung vom 24. Mai 2004 im Gegenteil ent-
nehmen, daß der Absatz bzw. Umsatz in den Jahren 2003 und 2004 im Verhältnis
- 7 -
zu den vorangegangenen Jahren 2001 und 2002 deutlich zurückgegangen ist. Be-
züglich der Marke 2103998 kann allein aus den in der Eidesstattlichen Versiche-
rung vom 11. September 2001 für die Zeit von 1998 bis 2000 genannten Umsatz-
zahlen nicht auf eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke im
maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung im Juni 2005 (Ströbele/Hacker, Mar-
kenG, 7. Aufl., § 9 Rdn. 304) geschlossen werden.
c) Den in Anbetracht der Warenidentität und geringen Kennzeichnungskraft er-
forderlichen Abstand halten die Vergleichsmarken ein. Schriftbildlich besteht be-
reits deshalb keine verwechslungsbegründende Markenähnlichkeit, weil es sich
bei der jüngeren Marke um ein Kombinationszeichen mit einem auffälligen Bildbe-
standteil handelt.
Auch phonetisch besteht wegen der unterschiedlichen Länge beider Marken und
des sich daher einstellenden abweichenden Gesamtklangbilds keine relevante
Markenähnlichkeit. Von einer Abspaltung oder Vernachlässigung des ersten Wort-
bestandteils "BISS" bei der Benennung der jüngeren Marke kann nämlich nicht
ausgegangen werden. Der Verkehr hat dafür – generell und auch im vorliegenden
Fall – keine ernsthafte Veranlassung. Dagegen spricht bereits die einheitliche
Schriftart und -größe der Wortbestandteile "BISS" und "KISS", die durch den Bin-
destrich auch äußerlich zu einer Einheit verklammert sind. Abgesehen davon wird
die jüngere Marke auch aufgrund der lautmalerisch gebildeten Gesamtbezeich-
nung mit der Gesamtheit beider Wortbestandteile benannt werden. Da sich die
beiden Wortbestandteile BISS und KISS reimen, wird der Verkehr zu deren Ver-
kürzung keinen Anlaß haben.
Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die sich gegenüberstehenden Marken ge-
danklich in Verbindung gebracht und unter diesem Aspekt verwechselt werden.
Ein den Marken gemeinsamer Stammbestandteil, der Hinweiskraft auf die Unter-
nehmen der Widersprechenden entfalten könnte, ist nicht vorhanden. Insbeson-
dere der kennzeichnungsschwache Markenbestandteil "Kiss" kommt als Stamm-
- 8 -
bestandteil einer Serienmarke nicht in Betracht (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9
Rdn. 484).
Für die Auferlegung von Verfahrenskosten gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG besteht
kein Anlaß.
Dr. Albrecht
Merzbach
Kruppa
Hu
- 9 -
Abb. 1