Urteil des BPatG vom 30.11.2000

BPatG: unterscheidungskraft, verkehr, begriff, patent, internet, wortmarke, markenregister, medizin, gehalt, sicherheit

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 69/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 59 475.9
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und
Richter Sekretaruk
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen
Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 11 – vom
30. November 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für
Filter als Teile von Maschinen und Motoren, Pressfilter,
Filtriermaschinen, sowie Einsätze dafür;
Filter für Atemmasken, Filter für fotografische Zwecke;
Filter für medizinische Zwecke;
Filter als Teile von häuslichen oder gewerblichen Anlagen,
insbesondere Filter für Kaffee- und Teemaschinen, für
Dunstabzugshauben, für Staubsauger, Luftfilter für die
Klimatisierung, Luftfilteranlagen, Wasserfiltriergeräte;
Filter als Teile von Fahrzeugen;
Kaffee- und Teefilter aus Papier, Kunststoff und anderen
Materialien;
Filter für den Haushalt;
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Cigarettenfilter, Pfeifenfilter
ist die Wortmarke
HIGH CARE SYSTEMS.
Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, da es sich bei
dem Markenbegriff um einen leicht verständlichen Hinweis auf die Art der Waren
handele. HIGH CARE SYSTEMS bezeichne ein hochwertiges Schutzsystem.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das
Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung
i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion
einer Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen
Maßstab auszugehen, d.h., jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die
fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein
gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom
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Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –
stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt
es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte
Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st.Rspr.,
vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – INDIVIDUELLE). Der angemeldeten Marke kann
jedenfalls in ihrer Gesamtheit keine im Vordergrund stehende Sachaussage
entnommen werden.
"HIGH CARE SYSTEMS" sind im Internet nicht nachweisbar; auch der Begriff
"HIGH CARE" ist kein lexikalisch nachweisbarer englischer Begriff. Im Internet
(Google/18.02.2002) sind HIGH CARE Centers (z.B.
HIGH CARE highlights (
units
(
Treffer sind kennzeichenmäßig
für Wellness-Einrichtungen bzw. für eine Messe verwendet.
Was eine High Care business unit genau ist, ergibt sich aus den Fundstellen nicht
eindeutig. Es geht bei HIGH CARE teilweise um eine Kombination von Medizin,
Naturwissenschaften, Ingenieurwissenschaften auch mit Sozialwissenschaften
und der Kunst zum Nutzen des Patienten (
um Kosmetik- und Körperreinigungsprodukte (
übersetzt bedeutet HIGH CARE SYSTEMS "hochwertige Pflegesysteme" und
ergibt damit im Hinblick auf die beanspruchten Waren keinen auf den ersten Blick
sinnvollen Begriff. Damit kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt
werden, dass der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Es finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass "HIGH CARE SYSTEMS"
stets nur als gebräuchliches Wort der Werbesprache ohne Hinweischarakter
verstanden wird. Bei der Eingabe des Begriffs in übliche Suchmaschinen des
Internets (z.B. …/18.02.2002) ergaben sich für die gesamte Wortfolge keine
Treffer. Da auch sonst weder von der Markenstelle, noch vom Senat eine
Verwendung zumindest durch mehrere Anbieter festgestellt werden konnte, kann
nicht unterstellt werden, dass die Marke nicht als Unterscheidungsmittel
verstanden wird.
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Die Marke ist auch nicht deshalb von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie
ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder
sonstiger Merkmale der Waren dienen können (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Wie oben dargestellt, kann der Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren kein
eindeutig beschreibender Gehalt entnommen werden, so dass sie auch nicht zur
Merkmalsbezeichnung dienen kann.
Winkler Dr.
Albrecht
Sekretaruk
Fa