Urteil des BPatG vom 26.01.1999

BPatG: marke, kennzeichnungskraft, tonträger, musik, verkehr, verwechslungsgefahr, dienstleistung, kennzeichen, patent, form

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 269/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
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betreffend die Marke 397 12 956
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9.
Oktober
2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter
Dr. Albrecht und Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen
Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom
26. Januar 1999 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus
der Marke 20 75 165 zurückgewiesen wurde.
Die Marke 39 712 956 wird wegen des Widerspruchs aus der
Marke 2 075 165 auch für die Waren "Tonträger, nämlich
Musikkassetten, Schallplatten, CDs; Druckereierzeugnisse,
nämlich Verkaufs- und Erläuterungsbroschüren; Durchfüh-
rung von Aerobic-Veranstaltungen und Aerobic-Kursen"
gelöscht.
G r ü n d e
I.
Gegen die seit 2. Juni 1997 für
Tonträger, nämlich Musikkassetten, Schallplatten, CDs;
Druckereierzeugnisse, nämlich Verkaufs- und Erläuterungs-
broschüren; Turn- und Sportgeräte, nämlich Hantelgewichte,
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Hantelstangen, Hantelständer; Durchführung von Aerobic-
Veranstaltungen, und Aerobickursen"
eingetragene Marke
"PUMP"
ist Widerspruch erhoben aus der seit 17. August 1994 für
Spielwaren, soweit in Klasse 28 enthalten; Spiele; Sportwa-
ren, ausgenommen solche in Form von Pumpen, soweit in
Klasse 28 enthalten; Teile der vorgenannten Waren
eingetragenen Marke 2 075 165
THE PUMP.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
angegriffene Marke wegen des Widerspruchs teilweise hinsichtlich
"Turn- und Sportgeräte, nämlich Hantelgewichte, Hantel-
stangen, Hantelständer"
gelöscht und im übrigen den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr
zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
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II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet; die angegriffene Marke ist auch hinsicht-
lich der noch streitbefangenen Waren wegen des Widerspruchs aufgrund Ver-
wechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke zu löschen.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke
im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer
eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die bei-
den Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Ver-
bindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wech-
selwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der
Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren
sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (ständige
Rechtsprechung; vgl. BGH MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeiChem).
a) Zwischen
den
sich
gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen besteht
zumindest eine geringe Ähnlichkeit. Waren sind dann als ähnlich anzusehen,
wenn – Identität der Marken und höchste Kennzeichnungskraft unterstellt – nicht
ausgeschlossen ist, dass die beteiligten Verkehrskreise der Auffassung sein kön-
nen, die beiderseitigen Waren stammten aus denselben oder ggf wirtschaftlich
verbundenen Unternehmen (vgl. Althammer/Ströbele MarkenG, 6.
Aufl., §
9
Rdn. 41). Dabei sind alle erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander
kennzeichnen zu berücksichtigten. Den von der angegriffenen Marke beanspruch-
ten Tonträgern, Verkaufs- und Erläuterungsbroschüren und Aerobic-Veranstaltun-
gen und Aerobic-Kursen stehen auf Seiten der Widerspruchsmarke Sportwaren
gegenüber.
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Es ist gerichtsbekannt, dass Sportwaren und Tonträger, die Musik enthalten, sich
ergänzen können. So werden sowohl in Fitnessstudios die Sportangebote durch
entsprechende Musik unterstützt; zum anderen werden Gymnastikprogramme auf
Tonträgern - oft von Musik begleitet - erläutert. Treten dem angesprochenen Ver-
kehr deshalb identisch gekennzeichnete Sportwaren und Tonträger gegenüber,
wird er annehmen, dass beide Waren unter der gleichen Verantwortung vertrieben
werden.
Dasselbe gilt für das Verhältnis Sportwaren und Verkaufs- und Erläuterungsbro-
schüren. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden Sportwaren, wie zB
Gymnastikbändern, zum Teil Verkaufs- und Erläuterungsbroschüren beigefügt, die
die Handhabung der entsprechenden Sportware beschreiben und erläutern.
Es besteht auch eine Ähnlichkeit zwischen Sportwaren und den Dienstleistungen
Aerobic-Veranstaltungen und Aerobic-Kurse. Waren und Dienstleistungen sind ua
dann als ähnlich anzusehen, wenn die Anbieter der Dienstleistungen auch ent-
sprechende Waren anbieten. Dies ist hier der Fall, da Aerobic vielfältigste sportli-
che Betätigungen umfasst. Dabei wird auch mit Bällen und Bändern gearbeitet; ein
Teil dieser Waren, wie zB Gymnastikbänder, kann dann auch über den Kursver-
anstalter erworben werden. Sieht der angesprochene Verkehr in einem solchen
Fall identische Zeichen auf der Sportware angebracht und zur Kennzeichnung der
Dienstleistung verwendet, wird er eine gemeinsame Verantwortung für Ware und
Dienstleistung etwa in der Form annehmen, dass der Aerobic-Veranstalter für die
besondere Qualität und Geeignetheit der Sportware die Verantwortung übernimmt.
b) Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte verfügt die Widerspruchsmarke
über durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
c) Die sich gegenüberstehenden Marken sind klanglich und begrifflich identisch.
Die angegriffene Marke besteht aus dem Wort PUMP und Anführungszeichen am
Wortbeginn und Wortende. Diese allgemeinsprachlich zur Hervorhebung verwen-
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deten Satzzeichen wird der Verkehr nicht als eigenständig kennzeichnend anse-
hen und deshalb PUMP als das Kennzeichen ansehen. Die Widerspruchsmarke
lautet THE PUMP. Erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs werden im
ersten Markenteil den englischen bestimmten Artikel "the" erkennen und daher
seine Aufmerksamkeit dann dem Element PUMP zuwenden, das damit als das
eigentliche Kennzeichen angesehen werden wird.
Bei klanglich und begrifflich identischen Marken und durchschnittlicher Kennzeich-
nungskraft der Widerspruchsmarke kann die Gefahr von Verwechslungen auch bei
geringer Waren- bzw Dienstleistungsähnlichkeit nicht ausgeschlossen werden, so
dass die angegriffene Marke auch für die noch im Streit befindlichen Waren und
Dienstleistungen zu löschen war.
Für die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.
Winkler Dr.
Albrecht
Sekretaruk
br/Fa