Urteil des BPatG vom 12.12.2006

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BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 140/05
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 62 299.7
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. Dezember 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
08.05
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G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
Zitrus-Zauber
ist für die Waren
„Reinigungsmittel, insbesondere zum Einsatz in Geschirrspülma-
schinen; desodorierendes Raumspray“
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren er-
gangen ist, wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2
Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung führt die Markenstelle
im Wesentlichen aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete
Wortzusammensetzung „Zitrus-Zauber“ im Zusammenhang mit den beanspruch-
ten Waren lediglich als eine eindeutig im Vordergrund stehende werbemäßig auf-
gemachte Sachbeschreibung und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffas-
sen würden. Wie die den Beschlüssen beigefügten Anlagen belegten, werde das
Wort „Zitrus“ bzw. „Citrus“ für einschlägige Waren zahlreich zum Hinweis auf In-
haltsstoffe oder den Duft von Zitrusfrüchten, insbesondere von Zitronen, verwen-
det (vgl. z.
B. „Zitrusöle“, „Citrusseife“, Klarspüler mit „Zitrusduft“,
„Zitrus-Massage-Öl“, „Zitrus Reiniger“). Weiterhin werde das Wort „Zauber“ in
verschiedenen Warenbereichen allein oder in Zusammensetzungen häufig als
werbemäßig überhöhendes, die jeweiligen Produkte als besonders gut, zauberhaft
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oder wunderbar anpreisendes Werbeversprechen eingesetzt (vgl. in der Anlage zu
den Beschlüssen der Markenstelle z. B. „Badezauber“, „Asiatischer Pflegezauber“,
„Kaffeezauber“, „Dahlienzauber“, „Sahnezauber“, „Erdbeerzauber“,
„Schokozauber“, „Duftzauber“, „Lichtzauber“, „Metallzauber“, „Steinzauber“,
„Farbzauber“). Das an derartige Wortzusammensetzungen gewöhnte Publikum
werde daher auch die Zusammensetzung „Zitrus-Zauber“ in Bezug auf ein zum
Einsatz in Geschirrspülmaschinen bestimmtes Reinigungsmittel oder ein
desodorierendes Raumspray lediglich als einen durch das Wort „Zauber“ werblich
berühmenden Sachhinweis darauf verstehen, dass diese Mittel Zitronen-
Komponenten enthielten, die ihnen einen angenehmen Duft verliehen oder bei
Reinigungsmitteln auch die Reinigungswirkung positiv beeinflussten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ihre Beschwerde nicht
begründet und auch keine Anträge gestellt hat.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Nach
Auffassung des Senats hat die Markenstelle die angemeldete Marke zu Recht we-
gen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs 1 MarkenG
zurückgewiesen.
Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke in-
newohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die
Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2002, 231, 235 (Nr. 35)
„Philips/Remington“; MarkenR
2003, 187, 190 (Nr.
40) „Linde u.
a.“; Mar-
kenR 2004, 116, 120 (Nr. 48) „Waschmittelflasche“; GRUR 2006, 229, 230
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(Nr. 27) „BioID“; BGH GRUR 2003, 1050 „Cityservice“; GRUR 2006, 850, 854
(Nr. 18) „FUSSBALL WM 2006“). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hin-
blick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im
Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßli-
che Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistun-
gen abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 41) „Linde u. a“; a. a. O. (Nr. 50)
„Waschmittelflasche“; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 24) „SAT.2“). Außerdem ist zu
berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen i. d. R. so
aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Be-
trachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 53) „Waschmittelfla-
sche“; BGH MarkenR 2000, 420, 421 „RATIONAL SOFTWARE CORPORATION“;
GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach
der Rechtsprechung insbesondere solche Marken, denen die angesprochenen
Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im
Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. BGH a. a. O. „markt-
frisch“; GRUR 2001, 1153 „antiKalk“; a. a. O. (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“;
EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“) bzw. auch eine bloße Anprei-
sung oder Werbeaussage allgemeiner Art (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 35)
„DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“; BGH GRUR 1995, 410, 411 „TURBO“;
GRUR 2001, 735, 736 „Test it.“; GRUR 2002, 1070, 1071 „Bar jeder Vernunft“)
zuordnen sowie ferner solche, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen
der deutschen Sprache bestehen, welche etwa wegen einer entsprechenden Ver-
wendung in der Werbung oder den Medien stets nur als solche und nicht als Un-
terscheidungsmittel verstanden werden (vgl. a. a. O. „Cityservice“; a. a. O. (Nr. 19)
„FUSSBALL WM 2006“). Die Markenstelle hat die angemeldete Begriffskombina-
tion „Zitrus-Zauber“ zutreffend als eine in dem genannten Sinn nicht unterschei-
dungskräftige Angabe beurteilt, die von den angesprochenen Verkehrskreisen
ohne weiteres und ohne Unklarheiten nur als ein für die beanspruchten Waren im
Vordergrund stehender, werblich verbrämter Sachhinweis und nicht als Unter-
scheidungsmittel aufgefasst werden wird.
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Die Marke setzt sich aus dem in der deutschen Sprache allgemein gebräuchlichen
Wort bzw. Wortelement „Zitrus“ (vgl. Naumann & Göbel, Neues deutsches Wör-
terbuch, 1996, S
1050: „Zitrusfrüchte: zitronenartige Früchte
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Zitrusöl,
Zitruspflanze“) und dem ebenfalls allgemein geläufigen deutschen Wort „Zauber“
zusammen. Wie die Markenstelle anhand zahlreicher Internet-Seiten hinlänglich
belegt hat, wird einerseits das Wort „Zitrus“ zur Beschreibung von Produkten ein-
gesetzt, die Inhalts- oder Duftstoffe von Zitrusfrüchten oder -pflanzen aufweisen.
Andererseits wird das Wort „Zauber“ im Verkehr vielfach und für die unterschied-
lichsten Erzeugnisse verwendet, um diese als solche oder hinsichtlich bestimmter
Merkmale bzw. Eigenschaften werblich anpreisend als einen Zauber, d. h. etwas
Bezauberndes, etwas mit großem, nur schwer erklärbaren Reiz oder Ausstrahlung
(vgl. Naumann & Göbel, a. a. O., S 1042; Bertelsmann, Wörterbuch der deutschen
Sprache, 2004, S. 1569, jeweils zu „Zauber“), zu bezeichnen (vgl. die o. g. von der
Markenstelle belegten Verwendungsbeispiele von Wortkombinationen mit „Zau-
ber“). Nachdem die beanspruchten Waren „Reinigungsmittel“ und „desodorieren-
des Raumspray“ Wirk- oder Duftstoffe von Zitrusgewächsen bzw -früchten aufwei-
sen können (vgl. in der Anlage zum Erinnerungsbeschluss u. a.: „Horizon Zitrus-
Reiniger“; „WC-Reiniger mit Zitronensäure“; „AIRWICK - Dufterfrischer Spray
Citrus“), werden die Verbraucher der Kennzeichnung solcher Produkte mit der
Wortkombination „Zitrus-Zauber“ kein individualisierendes, auf die Herkunft der
betreffenden Waren aus einem bestimmten Unternehmen hinweisendes Unter-
scheidungsmittel entnehmen, sondern darin nur eine im Vordergrund stehende
werbliche Anpreisung eines Produktmerkmals sehen, eben eines Zauberhaften mit
Zitrusduft oder mit sonstigen aus Zitruspflanzen gewonnenen Inhaltsstoffen.
gez.
Unterschriften