Urteil des BPatG vom 19.07.2007

BPatG: arzneimittel, verwechslungsgefahr, lebensmittel, kennzeichnungskraft, behandlung, eugh, wortmarke, beschwerdekammer, form, einfluss

BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 27/06
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
19. Juli 2007
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 154
08.05
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betreffend die Marke 304 02 095
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 24. April 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
Valisan
ist unter der Nummer 304 02 095 am 4. März 2004 in das vom Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden. Nach einer am
8. Dezember 2004 auf Antrag der Markeninhaberin erfolgten Teillöschung hat das
Warenverzeichnis der Marke folgende Fassung erhalten:
„kosmetische Produkte, soweit in Klasse 3 enthalten; diätetische
Lebensmittel, soweit in Klasse 5 enthalten“.
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Gegen die Eintragung der vorgenannten Marke hat die Inhaberin der prioritätsälte-
ren, für die Waren
„Arzneimittel zur Behandlung von bakteriellen, mykotischen, hor-
monalunabhängigen sowie bei unspezifischen Kolpitiden unter
Einsatz von Antimykotika, Hormonen und Milchsäure“
eingetragenen Wortmarke 2 102 784
Vagisan
Widerspruch erhoben.
Mit Beschluss vom 12. Januar 2006 hat die Markenstelle für Klasse 3 des DPMA,
besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, die Löschung der angegriffenen
Marke 304 02 095 wegen des Widerspruch aus der Marke 2 102 784 angeordnet.
Zwischen den Marken bestehe Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Mar-
kenG. Die für die Widerspruchsmarke geschützten bestimmten Arzneimittel, näm-
lich Gynäkologika, die Antimykotika, Hormone und Milchsäure enthielten, seien mit
den Kosmetika und diätetischen Lebensmitteln der angegriffenen Marke im mar-
kenrechtlichen Sinn ähnlich. Auch wenn sich Unterschiede in der Anwendung der
Mittel ergäben, träten doch Übereinstimmungen in der Beschaffenheit auf. Milch-
säure sei ein Bestandteil von Joghurt, der von der Lebensmittelindustrie hergestellt
werde und der auch in der natürlichen Behandlung von vaginalen Infekten sowie in
kosmetischen Produkten zur Faltenbeseitigung bzw. Hautverjüngung Verwendung
finde. Ferner könnten Hormone Bestandteile einerseits von Arzneimitteln und an-
dererseits von Kosmetika sein. Ausgehend von durchschnittlicher Kennzeich-
nungskraft der Widerspruchsmarke hielten die Marken den somit zum Ausschluss
einer Verwechslungsgefahr einzuhaltenden mindestens mittleren Abstand in
klanglicher Hinsicht nicht ein. Der einzige Unterschied bestehe in den Konsonan-
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ten „l/g“ im Wortinneren, der die große Klangähnlichkeit der Markenwörter nicht
beseitigen könne.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke. Sie
begründet diese im Wesentlichen damit, dass die Markenstelle zu Unrecht von
Warenähnlichkeit ausgegangen sei. Die Frage der Warenähnlichkeit sei aus Sicht
der angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen, für die der Vertrieb, die
Zwecksbestimmung und die Herstellung der Produkte im Vordergrund stünden.
Das spezielle apothekenpflichtige Arzneimittel der Widerspruchsmarke weise aber
erhebliche Unterschiede bezüglich Vertrieb, Zweckbestimmung und Herstellung zu
den von der jüngeren Marke beanspruchten Waren auf. Die Übereinstimmung in
einzelnen Inhaltsstoffen reiche nicht aus, um die Warenähnlichkeit zu begründen.
So käme etwa niemand auf die Idee, Reinigungsmittel und Whisky kämen aus
demselben Betrieb, nur weil beide Produkte Alkohol enthielten. Vorsorglich habe
sie das Warenverzeichnis der angegriffenen Marke eingeschränkt und damit aus-
geschlossen, dass die beiderseitigen Waren inhaltlich identische Stoffe enthalten
könnten. Im Übrigen seien bei der Auslegung der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG, welche auf der Umsetzung der Markenrichtlinie des Rates der EG
Nr. 89/104 beruhe, europarechtliche Ansätze zu berücksichtigen. Soweit die
Rechtsprechung des Bundespatentgerichts noch immer davon ausgehe, dass eine
Identifikationsverschiedenheit bei Arzneimitteln allein noch nicht zu einer Waren-
ferne führe, stehe sie im Widerspruch zu Entscheidungen des Harmonisie-
rungsamtes. Es stelle sich daher die grundsätzliche Rechtsfrage, ob die bisherige
Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, wonach zwischen Arzneimitteln, kos-
metischen Produkten und diätetischen Lebensmitteln Warennähe vorliege, noch
Bestand haben könne, jedenfalls dann wenn es wie vorliegend um ein Arzneimittel
mit eng eingeschränkter Indikation gehe.
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Im Beschwerdeverfahren hat die Inhaberin der angegriffenen Marke das Waren-
verzeichnis der angegriffenen Marke auf folgende Fassung beschränkt:
„Hormon- und milchsäurefreie kosmetische Mittel, soweit in
Klasse 3 enthalten; hormon- und milchsäurefreie diätetische Le-
bensmittel, soweit in Klasse 5 enthalten.“
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben und
den Widerspruch zurückzuweisen.
Hilfsweise regt sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke zurückzu-
weisen.
Sie stützt zunächst vollumfänglich die Gründe des angefochtenen Beschlusses, in
dem die Markenstelle ihrer Ansicht nach zu Recht eine Verwechslungsgefahr zwi-
schen den Vergleichsmarken bejaht habe. Nach den für die Beurteilung der Wa-
renähnlichkeit anzuwendenden Grundsätzen bestehe vorliegend eine große Ähn-
lichkeit der beiderseitigen Waren, was auch ständiger Spruchpraxis entspreche.
So hätten die in Rede stehenden Waren einen ähnlichen Verwendungszweck, da
Kosmetika auch zur Gesundheitspflege eingesetzt werden könnten, z. B. zur Vor-
beugung und Linderung von Hautirritationen und Akne. Ebenfalls dienten diäteti-
sche Lebensmittel der Kasse 5 dazu, leichteren Beschwerden vorzubeugen und
diese zu behandeln. Außerdem gebe es Überschneidungen bei den Herstellungs-
stätten, da die meisten Pharmakonzerne neben klassischen Arzneimitteln auch
Kosmetika und diätetische Lebensmittel produzierten. Keinen Abstand könne fer-
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ner die Apothekenpflicht der Arzneimittel der Widersprechenden schaffen, da
heute Naturheilmittel, Kosmetika u. ä. in Apotheken angeboten würden und der
Trend dazu gehe, Heilmittel und Gesundheitsprodukte in Drogerien, Warenhäu-
sern und im Internet anzubieten. Die Darstellung der europarechtlichen Recht-
sprechung zur Ähnlichkeit von Arzneimitteln durch die Inhaberin der angegriffenen
Marke vermittle den unrichtigen Eindruck, dass danach eine Indikationsverschie-
denheit automatisch zu einer ausreichenden Unterscheidbarkeit der sich ge-
genüberstehenden Arzneimittelkennzeichen führe. Dem stünden etliche Entschei-
dungen der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamtes entgegen, in denen
jeweils die Ähnlichkeit von Arzneimitteln mit verschiedener Indikation, trotz eines
gewissen Abstands der konkreten Waren, bejaht worden sei. Im Übrigen gehe
auch die Beschwerdekammer in der von der Inhaberin der angegriffenen Marke
zitierten Entscheidung vom 5. September 2000, R 273 1999/1, nicht davon aus,
dass die Indikationsverschiedenheit von Arzneimitteln stets zu einem die Ver-
wechslungsgefahr ausschließenden Warenabstand führe. Vielmehr seien nach der
Beschwerdekammer keine besonderen Kriterien anzuwenden und stets auf den
konkreten Einzelfall abzustellen. In dem vom Harmonisierungsamt entschiedenen
Fall sei zwar eine Verwechslungsgefahr im Ergebnis verneint worden; eine gene-
relle europarechtliche Vorgabe sei damit jedoch ersichtlich nicht erfolgt. Vorlie-
gend sei in die Gesamtabwägung der Verwechslungsgefahr zudem die hochgra-
dige Ähnlichkeit der Marken „Valisan“ und „Vagisan“ einzubeziehen, wodurch die
an den Abstand der Waren zu stellenden Anforderungen erhöht würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat in der Sa-
che keinen Erfolg. Nach Auffassung des Senats hat die Markenstelle zu Recht
eine beachtliche Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken gemäß
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§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und wegen des Widerspruchs aus der Marke
2 102 784 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet (§ 43 Abs. 2 Satz 1
MarkenG).
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i. S. der genannten Bestimmung ist
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend vorzunehmen.
Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Wa-
ren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder
-ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise
auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienst-
leistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kenn-
zeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st.
Rspr., vgl. u. a. EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) „Sabèl/Puma“; GRUR
Int. 1999, 734, 736 (Nr. 18-21) „Lloyd“; GRUR Int. 2000, 899, 901 (Nr. 40)
„Marca/Adidas“; GRUR
2005, 1042, 1044 (Nr.
27) „THOMSON LIFE“; BGH
GRUR 2005, 513, 514 „MEY/Ella May“; GRUR 2006, 859, 860 (Nr. 16) „Malteser-
kreuz“).
Zwischen den für die Widerspruchsmarke geschützten Arzneimitteln zur Behand-
lung von Kolpitiden, d. h. Entzündungen der Scheide, unter Einsatz von Antimyko-
tika, Hormonen und Milchsäure, und den für die jüngere Marke zuletzt noch bean-
spruchten hormon- und milchsäurefreien kosmetischen Mitteln der und diäteti-
schen Lebensmitteln besteht nach Auffassung des Senats eine zumindest mittlere
Ähnlichkeit. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sind bei
der Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren alle erheblichen Faktoren zu berück-
sichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen, insbesondere
die Art und Beschaffenheit der Waren, ihre regelmäßige betriebliche Herkunft, ihr
Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eignung als miteinander kon-
kurrierende oder einander ergänzende Produkte (vgl. u. a. EuGH GRUR 1998,
922, 923 f. (Nr. 22-29) „Canon“; BGH GRUR 2001, 507, 508 „EVIAN/REVIAN“;
GRUR 2004, 594, 596 „Ferrari-Pferd“).
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Kosmetische Produkte, welche die Gruppe der pflegenden Kosmetika, insbeson-
dere auch die der pflegenden Kosmetika für den Intimbereich, einschließen, kön-
nen einen ähnlichen Anwendungsbereich haben wie Arzneimittel zur Behandlung
von Scheidenentzündungen. Außerdem können sich die beiderseitigen Mittel in
ihrem Verwendungszweck ergänzen. Pflegende Kosmetika für den Intimbereich,
wie z. B. Intimpflege-Cremes, -Lotionen-, Öle, -Waschemulsionen, helfen oftmals
(Schleim-)Haut-Reizungen im Bereich der Scheide zu lindern und Entzündungen
vorzubeugen. Ferner ergeben sich mögliche Ähnlichkeiten in der Beschaffenheit,
da sowohl pflegende Kosmetika als auch Arzneimittel gegen Scheidenentzündun-
gen u. a. in Form von Cremes oder Lotionen auf dem Markt angeboten werden.
Dass das von der Widersprechenden derzeit unter der Widerspruchsmarke ver-
triebene Arzneimittel Zäpfchenform hat, steht dem nicht entgegen. Denn im mar-
kenrechtlichen Widerspruchsverfahren ist von den jeweils für die Marken einge-
tragenen Waren auszugehen und nicht von denen, für welche die Marken tatsäch-
lich im Verkehr eingesetzt werden (vgl. BGH GRUR 1999, 164, 166 „JOHN
LOBB“; GRUR 1999, 245, 247 „LIBERO“). Schließlich werden speziell pflegende
Kosmetikprodukte zum Teil von denselben Unternehmen hergestellt, die auch
Arzneimittel produzieren (vgl. z. B. die Körperpflegeserie „Bepanthol“ des Phar-
maunternehmens „Bayer“) und häufig auch in denselben Verkaufsstätten wie Arz-
neimittel, insbesondere in Apotheken, vertrieben.
Ebenso ist möglich, dass die von der jüngeren Marke weiterhin beanspruchten
diätetischen Lebensmittel, d. h. solche, die den besonderen Ernährungszwecken
bestimmter Personengruppen dienen und die u. a. bei Krankheiten (diätetische
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, s. § 1 Abs. 4a DiätV) eingesetzt
werden, sich in ihrem Anwendungsgebiet und Verwendungszweck mit Arzneimit-
teln zur Behandlung von Scheidenentzündungen insoweit überschneiden bzw.
diese ergänzen, als diätetische Lebensmittel spezifische Nährstoffformulierungen
für entzündliche Krankheitsprozesse enthalten können. Ferner lassen sich Über-
einstimmungen in der Abgabeform feststellen, da sowohl diätetische Lebensmittel
als auch Arzneimittel u. a. in Form von Tabletten oder Kapseln angeboten werden.
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Weiterhin sind Gemeinsamkeiten bei den Herstellungsstätten und den Vertriebs-
wegen zu beobachten. Worauf die Widersprechende zutreffend hinweist, werden
diätetische Lebensmittel, insbesondere solche für besondere medizinische
Zwecke, nicht selten von Pharmaunternehmen hergestellt und neben Arzneimitteln
in Apotheken oder neben frei verkäuflichen Arzneimitteln vor allem in Drogerie-
märkten angeboten. Dementsprechend wird nach der Rechtsprechung des Bun-
despatentgerichts eine zumindest mittlere, je nach Mittel sogar eine enge Ähnlich-
keit zwischen diätetischen Nährmitteln und Arzneimitteln angenommen (vgl.
Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl., S. 69:
Diätetische Nährmittel ./. Antirheumatika, mittlere Ähnlichkeit ohne Tendenz zur
Warenferne, BPatG 25 W (pat) 52/94; - ./. Arzneimittel, mittlere Ähnlichkeit, da
Annäherung in Aufmachung und Darreichungsform, BPatG
25 W (pat) 185/94; - ./. Arzneimittel zu Behandlung von Erkältungskrankheiten,
enge Ähnlichkeit wegen Darreichungsform, Bestimmungszweck und Zusammen-
setzung, BPatG 30 W (pat) 147/96).
Allein der Umstand, dass die kosmetischen Mittel und diätetischen Lebensmittel
der angegriffenen Marke nach der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Be-
schränkung des Warenverzeichnisses nicht mehr Hormone und Milchsäure als
Inhaltsstoffe enthalten und insoweit stofflich nicht mit den Arzneimitteln der Wider-
spruchsmarke übereinstimmen können, vermag angesichts der aufgezeigten
sonstigen wirtschaftlichen Berührungspunkte die daraus resultierende Ähnlichkeit
der beiderseitigen Waren nicht zu beseitigen.
Nicht zu folgen vermag der Senat schließlich der Argumentation der Inhaberin der
angegriffenen Marke, die Annahme von Warenähnlichkeit zwischen einerseits
kosmetischen Produkten und diätetischen Lebensmitteln und andererseits den
hier in Rede stehenden speziellen Arzneimitteln der Widerspruchsmarke lasse
europarechtliche Ansätze bei der Prüfung der aus der Umsetzung des Art. 4
Abs. 1 Buchst. b Markenrichtlinie hervorgegangenen Bestimmung des § 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG außer Acht und stehe im Widerspruch zu der Spruchpraxis des
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Harmonisierungsamtes. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die oben darge-
legten Grundsätze für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren auf der einschlä-
gigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. EuGH a. a. O.
„Canon“) basieren, also sehr wohl europarechtliche Grundsätze berücksichtigen.
Soweit im Übrigen Beschwerdekammern des Harmonisierungsamtes in Anwen-
dung dieser Grundsätze die Ähnlichkeit zwischen Arzneimitteln und Kosmetika in
einzelnen Entscheidungen abweichend von der vorliegenden Beurteilung als ent-
fernt eingestuft oder verneint haben (vgl. z. B. Richter/Stoppel, a. a. O., S. 209:
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege ./. pharmazeutische Präparate,…, geringe
Ähnlichkeit, HABM BK R-780/99-3; S. 11: Arzneimittel ./. Kosmetika, Parfümerien,
keine Ähnlichkeit, HABM BK R 805/01-2), lässt sich daraus keine Bindungswir-
kung für das hier anhängige Verfahren herleiten. Denn die Entscheidung über die
Ähnlichkeit von bestimmten Waren oder Dienstleistungen und letztlich über die
Verwechslungsgefahr zwischen einer jüngeren und einer widersprechenden älte-
ren Marke durch des Harmonisierungsamt oder die jeweils zuständige Behörde
bzw. das zuständige Gericht eines Mitgliedsstaates der EU hängt in jedem Ein-
zelfall von besonderen, im Rahmen ganz bestimmter Umstände anwendbaren
Kriterien ab, anhand derer ermittelt werden soll, ob der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b
Markenrichtlinie aufgeführte Ungültigkeitsgrund besteht. Ebenso wenig wie für die
Entscheidung über die Eintragung einer Marke in einem Mitgliedsstaat der EU die
Eintragung einer identischen oder ähnlichen Marke für identische oder ähnliche
Waren/Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedsstaat oder beim Harmonisie-
rungsamt maßgeblich sein bzw. Einfluss haben kann (vgl. EuGH GRUR 2004,
428, 431 f. (Nr. 61-64) „Henkel“), kann daher auch für die vorliegend vorzuneh-
mende Prüfung der Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG die Be-
urteilung der Ähnlichkeit von - vergleichbaren - Waren oder Dienstleistungen durch
das Harmonisierungsamt oder andere Mitgliedsstaaten ein entscheidungsrele-
vantes Kriterium sein. Demgemäß betont die ständige europäische Rechtspre-
chung den Grundsatz, dass die Gemeinschaftsregelungen für Marken und die ent-
sprechenden nationalen Regeln anatome Systeme darstellen, welche auch bei der
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Beurteilung der Verwechslungsgefahr von Marken voneinander unabhängig sind
(vgl. z. B. EuG GRUR Int. 2006, 1024, 1030 (Nr. 114, 115) „BUD“).
Abgesehen davon lässt sich eine durchgehende Entscheidungspraxis des Harmo-
nisierungsamtes, wonach kosmetische Produkte und Arzneimittel als nicht oder
entfernt ähnlich angesehen werden, nicht feststellen (vgl. z. B. Richter/Stoppel,
a. a. O., S. 209: Mittel zur Körper- und Schönheitspflege ./. pharmazeutische Er-
zeugnisse, ähnlich im Oberbegriff, HABM BK R 557/03-1; - ./. pharmazeutische
Präparate, ähnlich, HABM BK R 484/02-4). Andererseits wird auch in der Recht-
sprechung des Bundespatentgerichts der Grad der Ähnlichkeit zwischen Arznei-
mitteln und Kosmetika je nach Art der im konkreten Einzelfall gegenüberstehen-
den Produkte differenziert beurteilt bzw. die Ähnlichkeit im Einzelfall auch verneint
(vgl. z. B. Richter/Stoppel, a. a. O., S. 14: Arzneimittel, nämlich Dermatika ./. Mittel
zur Körper- und Schönheitspflege, enge Ähnlichkeit, da Überschneidung bei Haut-
pflegemitteln, BPatG 24 W (pat) 255/95 = BPatGE 38, 105; - ./. Parfümerien, deko-
rative Kosmetik, keine Ähnlichkeit, BPatG 24 W (pat) 151/95).
Was weiterhin die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke anbelangt, ist
diese von Haus aus als durchschnittlich zu bewerten. Trotz gewisser beschreiben-
der Anklänge der Wortbestandteile „Vagi-“ und „-san“ an „Vagina, vaginal“ und an
„sanus“ (lat. = gesund, heil), handelt es sich um eine auf dem Arzneimittelgebiet
übliche sprechende Wortschöpfung ohne konkret beschreibende Bedeutung. Tat-
sachen, die eine Stärkung der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung
der Marke rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die zu vergleichenden Markenwörter „Valisan“ und „Vagisan“ sind in klanglicher
Hinsicht in ihrem insoweit maßgeblichen phonetischen Gesamteindruck hochgra-
dig ähnlich. Sie stimmen mit Ausnahme der konsonantischen Zweitsilbenan-
laute „l/g“ vollständig überein, also insbesondere hinsichtlich Silbenzahl und -glie-
derung, Sprech- und Betonungsrhythmus sowie der Vokalfolge und des überwie-
genden Konsonantengefüges. Demgegenüber beeinflussen die beiden abwei-
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chenden, jeweils klangschwachen, weich gesprochenen Konsonanten im Wortin-
neren den Gesamtklangcharakter der Wörter nur unwesentlich und sind daher
nicht geeignet, Verwechslungen infolge Verhörens bei der (fern)mündlichen Mar-
kenübermittlung ausreichend entgegenzuwirken.
Auch enthalten die Markenwörter keinen ohne weiteres fassbaren, eindeutigen
und bestimmten Begriffsgehalt, der die Verwechslungsgefahr in beachtlichem
Umfang reduzieren könnte (vgl. u. a. BGH GRUR 2003, 1044, 1046 „Kelly“;
GRUR 2004, 598, 599 „Kleiner Feigling“; GRUR 2004, 240, 241 „MIDAS/medAS“;
EUGH GRUR 2006, 237, 238 (Nr. 20) „PICASSO“; GRUR 2006, 413, 415 (Nr. 35)
„ZIRH/SIR“). Die dem Anfangsbestandteil „Vagi-“ in der Widerspruchsmarke zu
entnehmende Andeutung des Begriff „Vagina“ oder „vaginal“ ist hierfür zu vage
und unvollständig, um eine klare begriffliche Abgrenzung zu ermöglichen.
Die hochgradige Klangähnlichkeit der Markenwörter ließe unter Berücksichtigung
der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke markenrechtlich be-
achtliche Verwechslungen der beiden Marken bereits im Bereich entfernter ähnli-
cher Waren befürchten. Um so mehr sind Klangkollisionen im Bereich der hier in
Rede stehenden durchschnittlich ähnlichen Waren zu besorgen.
Es bestand kein Anlass, einer der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Der Senat sah weiterhin keine Veranlassung, der Anregung der Inhaberin der an-
gegriffenen Marke zu folgen und die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Weder war
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung ei-
ner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs
(§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Entscheidungserheblich waren vielmehr im Wesent-
lichen die Beurteilung tatsächlicher Fragen und die Subsumtion des festgestellten
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Sachverhalts unter die einschlägigen Rechtsnormen unter Anwendung anerkann-
ter nationaler und europarechtlicher Rechtsprechungsgrundsätze.
gez.
Unterschriften