Urteil des BPatG vom 05.08.2009

BPatG: beschreibende angabe, eugh, unternehmen, unterscheidungskraft, wortmarke, verbraucher, verkehr, zeichnung, herkunft, allgemeininteresse

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 46/09
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. August 2009
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 307 60 775.5
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 5. August 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Schell
beschlossen:
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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung ins Register ist die Wortmarke
Profitable
für die Waren
„Klasse 7: Werkzeugmaschinen; Maschinen, nämlich solche für
die Metallverarbeitung und solche für die Holzverarbeitung.
Klasse 8: Handbetätigte Werkzeuge und Geräte, nämlich solche
für die Metallverarbeitung und solche für die Holzverarbeitung.
Klasse 20: Möbel, nämlich Montagetische und Werkbänke.“
Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, die angemeldete Marke sei nicht
unterscheidungskräftig (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG), da sie bezogen auf die be-
anspruchten Waren einen klar im Vordergrund stehenden beschreibenden
Bedeutungsgehalt aufweise. Das Wort „Profitable“ stelle ein der englischen und
der französischen Sprache zuzuordnendes Adjektiv dar, das mit „profitabel, ge-
winnbringend, einträglich, vorteilhaft, nutzbringend, profitbringend“ zu übersetzen
sei. Wegen der Nähe des Begriffs zu seiner deutschen Entsprechung „profitabel“
sei davon auszugehen, dass das hier angesprochene inländische Publikum – in
Anbetracht der ausgewählten Waren eher der im Bereich der Metall- und Holz-
verarbeitung erfahrene Fachverkehr und sachkundige Hobbyhandwerker – ihn
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mühelos verstehen werde. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren deute die
angemeldete Bezeichnung darauf hin, dass diese ihrer Art, Eignung und Qualität
nach profitabel (einsetzbar) seien.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß
beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Zur Begründung der Beschwerde trägt sie vor, obwohl mit der Markenstelle davon
auszugehen sei, dass der Bedeutungsinhalt des (fremdsprachigen) Wortes „profi-
tabel“ von den deutschsprachigen Verkehrskreise durchaus erkannt werde, stelle
es keine die beanspruchten Waren beschreibende Angabe dar. Ein Freihal-
tungsbedürfnis sei daher nicht gegeben. Vielmehr entnehme der Verkehr der
angemeldeten Bezeichnung eine phantasievolle Wortschöpfung, die auf der Zwei-
sprachigkeit der Bestandteile „Profi“ - im Sinn von „professionell Arbeitender“ -
sowie dem Bedeutungsinhalt des englischen Wortes für „Tisch“ beruhe. Diese
mehrdeutige Lesbarkeit der Bezeichnung begründe deren Eintragbarkeit.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die
Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu-
rückgewiesen.
Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen
innewohnende, konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufge-
fasst zu werden, das die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen als von einem
bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie dadurch für die an-
gesprochenen Verbraucher von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidbar
macht (EuGH GRUR Int. 2005, 135, Rdn. 19 – Maglite; BGH GRUR 2005, 417,
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418 – BerlinCard). Ergeben die in der Schutzfähigkeitsprüfung zu treffenden
Feststellungen nicht den Nachweis, dass ein angemeldetes Zeichen die konkrete
Eignung zur Herkunftsfunktion aufweist und dass diese Herkunftsfunktion im Vor-
dergrund steht, widerspricht ihre Eintragung der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
normierten Zielsetzung, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigen Monopolen zu
schützen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, Rdn. 59, 62 – EUROHYPO).
Keine Unterscheidungskraft besitzen zum einen Zeichen, die im Hinblick auf die
einschlägigen Produkte oder Dienstleistungen einen beschreibenden Begriffsinhalt
aufweisen, der vorliegend in Bezug auf Merkmale der materiellen Beschaffenheit
nicht ganz zweifelsfrei ist. Darüber hinaus erfasst das Schutzhindernis des § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aber auch nicht unmittelbar beschreibende Angaben, wenn
sie sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu
den betreffenden Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (EuGH
GRUR 2004, 674, 677, Rdn. 70, 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2009, 411, Rdn. 9
– STREETBALL). Das ist vorliegend der Fall, denn die Angabe „profitable“ gibt im
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren - im Wesentlichen Maschinen und
Werkzeuge bzw. Montagetische und Werkbänke - dem interessierten Verbraucher
zu erkennen, mit dem Erwerb der Ware seien wirtschaftliche Vorteile verbunden,
etwa ein günstiges Preis-/Leistungsverhältnis oder ein gewinnbringender Einsatz
im Unternehmen des Käufers. Dass im Bereich Maschinen- und Anlagebau, der
das vorliegende Warengebiet zumindest tangiert, bereits mit der Profitabilität von
Maschinen und Werkzeugen geworben wird, zeigen die dem Protokoll zur
mündlichen Verhandlung beigefügten Internetauszüge, die Gegenstand der münd-
lichen Erörterungen waren. So wirbt die Firma M… für ihre Bodenschleifma-
schinen (www.mks.funke.de) mit „profitable Einsatzbereiche … Maschinen sparen
Zeit und Geld“. In einer Pressemitteilung der Weinig-Gruppe vom 19 Februar 2006
(www.weinig.de) heißt es: „Bereits mit dem Einsteigermodell in die Weinig-Kehl-
technologie lässt es sich äußerst wirtschaftlich und profitabel produzieren.“ In
einer weiteren Anzeige (www.kpmg.de) wird festgestellt, dass die „Profitabilität im
Maschinen- und Anlagenbau“ wesentlich von neuen Produkten abhänge“. Die Be-
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zeichnung „profitable“ bezeichnet folglich ähnlich wie die Schlagworte „innovativ“,
„nachhaltig“, „optimiert“, „hochtechnologisch“ wirtschaftliche Vorteile, die zwar
nicht die unmittelbar gegenständlichen Eigenschaften der einzelnen Produkte
konkret betreffen, aber mit diesen in einem engen beschreibenden Zusammen-
hang stehen und für die Kaufentscheidung Relevanz haben. Den angesprochenen
Verkehrskreisen vermittelt das als Marke beanspruchte Wort letztlich eine aus-
schließlich sachbezogene Aussage über die Waren, nicht aber einen Hinweis auf
deren betriebliche Herkunft.
Auch der Vortrag der Anmelderin, die Marke sei jedenfalls mehrdeutig, vermag ihr
die notwendige Unterscheidungskraft nicht zu vermitteln. Eine Wortmarke ist
bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie - wie das hier der Fall
ist - in einer ihrer möglichen Bedeutungen einen produktbeschreibenden Aus-
sagegehalt aufweist (vgl. EuGH, GRUR 2004, 146, 147 - Doublemint).
Das angemeldete Wortzeichen kann damit die Hauptfunktion einer Marke, die
Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren zu gewährleisten, nicht er-
füllen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Ob der Eintragung der angemeldeten Marke
auch ein schutzwürdiges Allgemeininteresse i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
entgegensteht, kann bei dieser Sachlage unerörtert bleiben.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Stoppel
Schell
Martens
Me