Urteil des BPatG vom 31.01.2008

BPatG: stadt, unternehmen, verkehr, beschreibende angabe, unterscheidungskraft, eugh, form, begriff, herkunftsangabe, wortmarke

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 89/08
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 305 56 534 (Löschungssache S 119/06)
_______________________
- 2 -
hat der 27.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. September 2008 durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden und die
Richter Schwarz und Kruppa
beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent-
und Markenamtes vom 31. Januar 2008 wird aufgehoben, soweit
hierin die Löschung der Marke 305 56 534 für die Waren „
“ angeordnet worden ist.
Im Umfang der Teilaufhebung wird der Löschungsantrag der
Antragstellerin zurückgewiesen.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf den Antrag des Beschwerdegegners vom 25. April 2006 hat die Markenabtei-
lung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom
31. Januar 2008 die Löschung der am 21. September 2005 angemeldeten und seit
dem 30. November 2005 im Markenregister für
- 3 -
eingetragenen Wortmarke
Kölsche Jung
nach §§ 54, 50 Abs. 1 MarkenG wegen Bestehens absoluter Schutzhindernisse
angeordnet. Die angegriffene Marke sei nämlich entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG eingetragen worden, weil ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die
Wortfolge „Kölsche Jung“, mit der ein männlicher Einwohner bezeichnet werde,
der in der Stadt Köln geboren und aufgewachsen sei, sei zwar für die bean-
spruchten Waren nicht beschreibend, stelle aber einen anpreisenden Begriff des
allgemeinen Sprachschatzes dar, der vielfach, insbesondere auch in mundartli-
chen Liedertexten über die Stadt Köln, verwendet werde; darüber hinaus finde er
sich auch als Aufdruck von Bekleidungsstücken, Taschen, Aufklebern u. ä., die in
Souvenirshops in Köln vertrieben würden. Da den angesprochenen Verkehrskrei-
sen der Begriffsinhalt bekannt sei, werde mit ihm ein assoziativer, thematischer
Bezug zur Stadt Köln hergestellt, der den so beworbenen Waren eine typische
lokale Färbung verleihe. Mit dem einem Maskottchen vergleichbaren Motiv würden
Einheimische, die sich mit der Stadt Köln identifizierten, wie auch Touristen, die
ein Andenken an ihren Stadtbesuch erwerben wollten, angezogen. Die angegrif-
fene Wortfolge stelle somit ein häufig und vielfältig eingesetztes Werbeschlagwort
dar, durch das die Aufmerksamkeit des Publikums geweckt und letztlich der
Kaufanreiz gefördert werden solle; solche Schlagwörter würden der Verkehr nicht
als Hinweis auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten
Unternehmen, sondern nur als blickfangartiges Hervorhebungsmittel verstehen,
- 4 -
besonders da die beanspruchten Waren typischerweise als „Träger“ derartiger
Schlagwörter verwendet würden. Der Monopolisierung der angegriffenen Marke
stehe daher das Allgemeininteresse an der ungehinderten Benutzung dieses ge-
bräuchlichen Motivs entgegen. Dem stehe auch nicht das von der Antragstellerin
gegenüber einem Dritten erwirkte Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Novem-
ber 2006 (Az. 31 O 403/06) entgegen, mit welcher Letzterem auf Antrag der
Inhaberin der angegriffenen Marke eine Verwendung der in der angegriffenen
Marke enthaltenen Wortfolge untersagt worden ist; denn die Verletzungsgerichte
seien an die Eintragung einer Marke gebunden, zumal das Landgericht dadurch,
dass es der angegriffenen Marke nur eine eng begrenzte Kennzeichnungskraft
zugebilligt habe, Zweifel an ihrer Schutzfähigkeit habe erkennen lassen. Auch die
Berufung der Inhaberin der angegriffenen Marke auf die Eintragung angeblich
ähnlicher Zeichen führe zu keinem anderen Ergebnis, da sich hieraus ein An-
spruch auf Eintragung bzw. deren Aufrechterhaltung nicht herleiten lasse.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der
angegriffenen Marke, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und die Zurückweisung des Löschungsantrags anstrebt. Nach ihrer Ansicht steht
der Umstand, dass die angegriffene Marke einen assoziativen thematischen Be-
zug zur Stadt Köln herstelle, ihrer Markenfähigkeit nicht entgegen. Solche An-
klänge fänden sich in vielen Marken. Auch dass hiermit ein Kaufanreiz bewirkt
werden solle, sei für Marken typisch. Dafür, dass die angegriffene Marke sich auf
diesen thematischen Bezug und auf das Bewirken eines Kaufanreizes beschränke
und aus diesem Grund die Funktion einer Marke als Hinweis auf die Herkunft der
gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten Unternehmen nicht erfüllen
könnte, reichten die Ausführungen und die Belege der Markenabteilung nicht aus,
da es sich bei der angegriffenen Wortfolge nicht um ein vielfältig eingesetztes all-
gemein bekanntesWerbemotiv handele; eine hierfür erforderliche intensive Nut-
zung bestehe nicht, vielmehr werde die angegriffene Wortfolge nahezu aus-
schließlich nur von der Inhaberin der angegriffenen Marke verwendet. Es treffe
auch nicht zu, dass das Landgericht Köln Zweifel an der Schutzfähigkeit der an-
- 5 -
gegriffenen Marke geäußert habe, vielmehr habe es hervorgehoben, dass diese
„durchaus originell“ sei. Schließlich spreche für die Schutzfähigkeit der angegriffe-
nen Marke auch die Eintragung vergleichbarer Drittmarken.
Die Beschwerdeführerin hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er erachtet die Entscheidung der Markenabteilung für zutreffend, weil es sich bei
der angegriffenen Bezeichnung um eine geografische Herkunftsangabe handele
und hiermit allein ein Bekenntnis zur Stadt Köln zum Ausdruck komme, nicht aber
ein Herkunftshinweis. Darüber hinaus meint er, dass die Beschwerdeführerin auch
bösgläubig gehandelt habe. Seinen Antrag, der Beschwerdeführerin die Kosten
des Verfahrens aufzuerlegen, hat er mit Anwaltsschriftsatz vom 5. August 2008
zurückgenommen.
Ihren Hilfsantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat die Be-
schwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15. Juli 2008 zurückgenommen.
II.
A. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache weitgehend Erfolg. Während die
Markenabteilung zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke für die bean-
spruchten Waren der Klasse 21 angeordnet hat, liegt ein Grund zur Löschung der
angegriffenen Marke wegen Bestehens absoluter Schutzhindernisse nach §§ 54,
50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die beanspruchten Wa-
ren der Klassen 24 und 25 nicht vor, da sich entgegen der Auffassung der Mar-
kenabteilung nicht feststellen läßt, dass die angegriffene Marke zum Zeitpunkt ih-
- 6 -
rer Eintragung mangels Unterscheidungskraft für diese Waren nicht schutzfähig
war und die Schutzunfähigkeit bis heute fortbesteht.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dessen Ent-
scheidungen für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Unterschei-
dungskraft“ in der auf die - mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) GMV wortidentischen -
Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) der Ersten Richtlinie des Rates der EG
Nr. 89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Marken (ABl. Nr. L 40 vom 11.2.1989) zurückgehenden Vorschrift in § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG wegen seines Auslegungsmonopols nach Art. 234 EGV aus-
schließlich maßgeblich und für alle nationalen Gerichte bindend ist, fehlt einer
Marke nur dann die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterschei-
dungskraft, wenn sie die Hauptfunktion einer Marke nicht zu erfüllen vermag, der-
zufolge diese den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekenn-
zeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren soll, indem sie es ihnen er-
möglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen an-
derer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30]
- Philips/Remington; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] - SAT. 2; GRUR 2006, 229,
230 [Rz. 27] - BioID). Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht
ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten
Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren
oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26]
- SAT. 2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung
nur zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen,
für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich in-
formierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607
[Rz. 46] – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] – SAT. 2) Abnehmer als von
einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren
und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl.
EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] – Philips/Remington; MarkenR 2003, 187,
190 [Rz. 41] - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der
- 7 -
Bequemlichkeit). Hiervon ist bei einer Wortmarke auszugehen, wenn entweder
ihre Wortbestandteile in den Augen der Abnehmer nur einen für die beanspruch-
ten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden
Begriffsinhalt haben (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch;
GRUR
2003, 1050, 1051 –
City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m.
w.
N.
- RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder sie aus gebräuchlichen Wörtern
oder Wendungen der deutschen Sprache besteht, die etwa wegen einer entspre-
chenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1042
- REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten, Schlechte Zeiten;
GRUR 2006, 850, 854 -
FUSSBALL WM
2006), was insbesondere bei
Werbeaussagen allgemeiner Art der Fall ist (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263
- Unter uns; WRP 2000, 298, 299 – Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 – Partner
with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER;
GRUR 2001, 735, 736 – Test it; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft).
Beides lässt sich hier jedoch mit der für eine Schutzrechtsversagung erforderli-
chen Gewissheit lediglich für die beanspruchten Waren der Klasse 21, nicht aber
für die darüber hinaus ebenfalls beanspruchten Waren der Klassen 24 und 25
feststellen.
2. Im Ansatz zutreffend - und von der Inhaberin der angegriffenen Marke auch
nicht bestritten - ist allerdings die Ansicht der Markenabteilung, dass die Wortfolge
„Kölsche Jung“ nicht nur im (Groß-) Kölner Raum, sondern insbesondere infolge
ihrer medialen Verbreitung auch im gesamten Inland als Bezeichnung für eine in
Köln geborene (wenn auch entgegen der Auffassung der Markenabteilung nicht
zwingend auch in Köln aufgewachsene und noch ansässige) Person männlichen
Geschlechts bekannt und damit den von den hiermit gekennzeichneten Waren
angesprochenen Verkehrskreisen ohne Mühe verständlich ist.
- 8 -
3. In dieser Bedeutung ist die angegriffene Marke allerdings lediglich für Waren
der Klasse 21 mangels der erforderlichen Unterscheidungskraft nicht schutzfähig,
während sich dies für die ebenfalls beanspruchten Waren der Klassen 24 und 25
nicht feststellen lässt.
a) Unter die beanspruchten Waren
fallen nämlich auch die insbesondere im Souvenirhandel
verbreiteten figurativen Darstellungen bekannter Persönlichkeiten, wobei es in die-
sem Zusammenhang keine Rolle spielt, ob es sich hierbei um historische oder nur
fiktive Personen handelt. Zwar gibt es - anders als etwa für den sog. „Männeken
Pis“ aus Brüssel oder das „Kowelenzer Schängelche“ aus der Stadt Koblenz, de-
nen offizielle bildliche Darstellungen zugrunde liegen (vgl.
http://de.wikipedia.org/wiki/M%C3%A4nneken_Pis;
http://de.wikipedia.org/wiki/Sch%C3%A4ngel) - keine geläufige Darstellung eines
„Kölsche Jung“; gleichwohl liegt es für die angesprochenen Verkehrskreise, wenn
sie diesen Begriff in Zusammenhang mit einer figurativen Darstellung an Glaswa-
ren, aus Porzellan oder aus Steingut sehen, nahe, diesen lediglich als allgemeine
Bezeichnung dieser Figur und nicht als Hinweis auf dessen Herkunft aus einem
bestimmten Unternehmen anzusehen. Da es für die Versagung der Schutzfähig-
keit ausreicht, wenn eine einzige Ware unter den im Warenverzeichnis genannten
Oberbegriff fällt, hat die Markenabteilung daher zu Recht die Löschung der ange-
griffenen Marke für die beanspruchten Waren der Klasse 21 angeordnet, so dass
die Beschwerde insoweit ohne Erfolg bleiben musste.
b) Anders ist der Sachverhalt jedoch für die von der Löschungsanordnung der
Markenabteilung ebenfalls betroffenen Waren der Klassen 24 und 25.
aa) Davon, dass bei der Wortfolge „Kölsche Jung“ trotz des hiermit verbundenen
assoziativen Anklangs an die Stadt Köln eine diese Waren beschreibende Sach-
angabe im Vordergrund steht, sie insbesondere als Angabe der geografischen
Herkunft dieser Waren in Betracht kommt, ist die Markenabteilung zutreffend nicht
- 9 -
ausgegangen. Soweit der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeerwiderung
Gegenteiliges behauptet, vermag der Senat dem aus juristischen und semanti-
schen Gründen nicht zu folgen. Zwar handelt es sich, wie oben bereits ausgeführt
wurde, bei dem Begriff „Kölsche Jung“ um eine weithin bekannte Bezeichnung für
eine in Köln geborene Person männlichen Geschlechts. Dies bedeutet aber nicht,
dass es sich bei einer solchen, sich unmittelbar nur auf (bestimmte) Personen be-
ziehenden Angabe, sofern sie zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistun-
gen verwendet wird, gleichzeitig um eine geografische Herkunftsangabe handelt.
Ein solches Verständnis des sich auf (aus der Stadt Köln stammende) Personen
beschränkenden Begriffs erschließt sich dem Verkehr vielmehr erst aufgrund einer
analysierenden Betrachtung. Denn bei der in Rede stehenden Bezeichnung einer
in Köln geborenen männlichen Person handelt es sich nicht um ein allseits als
für die Stadt Köln stehendes Wahrzeichen, wie es etwa bei der bildli-
chen Abbildung des Kölner Doms der Fall ist, dessen Abbildung mit der unmittel-
baren Benennung der Stadt Köln gleichgesetzt zu werden pflegt (vgl. hierzu
BPatG
27 W (pat) 35/06
, veröffentlicht unter
http://juris.bundespatentgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=b
patg&Art=en&sid=213b9c1796a3a15c6e847be570c6b6ec&nr=1302&pos=0&anz=
1&Blank=1.pdf sowie bei https://www.pavis-proma.de). Die Vorstellung, dass mit
dieser bloßen Bezeichnung einer in Köln geborenen männlichen Person „in
Wahrheit“ nur auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren aus der Stadt Köln
hingewiesen werden solle, kann sich bei den angesprochenen Verbrauchern
daher erst aufgrund mehrerer assoziierender Gedankenschritte einstellen; da der
Verkehr aber nach ständiger Rechtsprechung (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1992,
515, 516 –
Vamos; BGH GRUR 195, 408, 409 –
PROTECH) zu solchen
analysierenden Betrachtungen gerade nicht neigt, kann die bloße Möglichkeit,
dass sich eine solche Vorstellung aufgrund assoziierender Gedankenschritte
einstellen mag, dem Schutz der hier zu beurteilenden Marke nicht
entgegenstehen. Damit scheidet aber ein Grund, die angegriffene Marke als die
gekennzeichneten Waren unmittelbar beschreibende Angabe nach §§ 54, 50
Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zu löschen, von vornherein aus.
- 10 -
bb) Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Wortfolge „Kölsche Jung“ von den ange-
sprochenen Verkehrskreisen selbst dann, wenn sie ihr als Kennzeichnung an Wa-
ren der Klassen 24 und 25 begegnen, nur als solche und damit nicht als Hinweis
auf die Herkunft dieser Waren aus einem bestimmten Unternehmen verstanden
wird; insbesondere sind Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um eine allge-
meine, sich auf eine unbestimmte Vielzahl von Waren und Dienstleistungen be-
ziehende Werbeaussage allgemeiner Art handele, nicht erkennbar.
Auch wenn die Wortfolge „Kölsche Jung“, wie oben ausgeführt, für den Verkehr
verständlich und ihm bekannt ist, schließt dies die Möglichkeit, sie als
Kennzeichnung von (bestimmten) Waren und Dienstleistungen zu verwenden,
nicht aus. Dies wäre vielmehr nur dann der Fall, wenn sich das Verständnis der
Wortfolge bei den angesprochenen Abnehmern dieser Waren und Dienstleistun-
gen auch dann, wenn sie ihr in unmittelbaren Zusammenhang mit diesen begeg-
nen, in dem allgemeinen Bedeutungsgehalt erschöpfen würde, den Verbrauchern
in dieser Situation also nicht einmal der Gedanke kommt, dass hiermit - zumindest
auch - auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus
einem bestimmten Unternehmen hingewiesen werden soll. Hiervon kann aber
nach den vorliegenden Erkenntnissen bei der hier in Rede stehenden Marke nicht
ausgegangen werden.
Auch der Hinweis der Markenabteilung und des Beschwerdegegners, die Wort-
folge finde sich auf einer Vielzahl von Waren wie Bekleidungsstücken, Taschen
und Aufklebern, die in Souvenirläden vertrieben würden, kann einen solchen
Schluss nicht rechtfertigen. Selbst wenn die Wortfolge „Kölsche Jung“ dabei
blickfangmäßig auf der einzelnen Ware angebracht ist, wie beispielsweise in Form
eines Aufdruckes im Brustbereich eines T-Shirts oder eines Hemdes oder auf den
Seitenteilen einer Tasche oder eines Koffers, lässt sich aus einer bestimmten Art
der Anbringung eines Zeichens an einzelnen Waren nämlich nicht zwangsläufig
der Schluss ziehen, der Verkehr werde dieses in keinem Fall mehr als Herkunfts-
- 11 -
angabe ansehen. Auch unzweifelhaft schutzfähige Marken werden häufig in dieser
Weise verwendet, ohne dass sie hierdurch ihre Funktion als Marke verlieren. Aber
selbst wenn der Verkehr bei einer solchen Anbringung der Wortfolge auf einzelnen
Waren in ihr keinen Herkunftshinweis, sondern eine Art „Statement“ in Form eines
Bekenntnisses zur Stadt Köln erblicken würde (vgl. zutreffend hierzu Landgericht
Köln, Urteil vom 29.
Januar
2008 -
Az. 33 O 212_07-, veröffentlicht unter
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2008/33_O_212_07urteil2008012
9.html), vermag dies ihre Schutzfähigkeit nicht insgesamt zu beseitigen. Auf eine
solche Art der Anbringung ihrer angegriffenen Marke ist die Inhaberin der
angegriffenen Marke im vorliegenden Fall nämlich nicht beschränkt. Vor allem bei
Bekleidungsstücken ist vielmehr nicht ausgeschlossen, dass das fragliche Zeichen
auch in einer Form an den Waren angebracht wird, bei der der Verkehr in aller
Regel eher geneigt ist, hierin einen Herkunftshinweis zu sehen; so wird er, wenn
er der hier in Rede stehenden Wortfolge als Aufschrift eines üblichen Einnäheti-
ketts im Innenkragen eines T-Shirts oder Hemdes begegnet, in ihr kaum etwas
Anderes als den Hinweis auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren sehen,
weil sich ein solcher üblicherweise an dieser Stelle befindet und - anders als etwa
bei glatt beschreibenden Angaben - eine andere Art des Verständnisses, insbe-
sondere in der Art eines „Statements“ oder „Bekenntnisses“, die in der Regel nicht
in einer derartig „versteckten“ Form erfolgt, nicht naheliegt. Ist aber eine Art der
Zeichenverwendung nicht ausgeschlossen, bei welcher der Verkehr in aller Regel
das fragliche Zeichen nur als Herkunftshinweis erachtet, kann der Kennzeichnung
das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen wer-
den (vgl. BGH GRUR 2001, 240, 242 - SWISS ARMY).
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die in Rede stehende
Wortfolge - etwa und insbesondere für aus Köln stammende oder mit dieser Stadt
in Zusammenhang stehende Waren und Dienstleistungen - nur als allgemeine
Werbeaussage angesehen wird, also als eine anpreisende Aussage, bei welcher
der Verkehr keinen Bezug mehr zu einer bestimmten Ware oder einer bestimmten
Dienstleistung und zu deren Herkunft aus einem individuellen Unternehmen her-
- 12 -
stellt, sondern sie nur als bloße Anpreisung erachtet, die für eine Vielzahl an Wa-
ren und Dienstleistungen einsetzbar ist und auch tatsächlich verwendet wird. Mit
einer solchen allgemeinen Werbeaussage (wie etwa „super“ oder „erstklassig“) ist
die angegriffenen Marke aber nicht vergleichbar. Der Hinweis der Markenabteilung
auf ihre Verwendung bei einer Vielzahl an Souvenirartikeln reicht hierfür nicht aus,
denn hieraus lässt sich eine Verwendung der Wortfolge „Kölsche Jung“ als allge-
meine Werbeaussage nicht zwingend ableiten. Es ist nämlich nicht ersichtlich,
dass der Verkehr diese Artikel trotz der gemeinsamen Verwendung dieser Wort-
folge tatsächlich einer Vielzahl von Herstellern oder Anbietern zuordnen würde,
sodass sich bei ihm die Vorstellung, hiermit solle auf ihre Herkunft aus einem ein-
zigen oder aus miteinander verbundenen Unternehmen hingewiesen werden, erst
gar nicht einstellen könnte. Auch Belege dafür, dass eine Vielzahl an Unterneh-
men - und nicht nur, wie von ihr geltend gemacht, „nahezu ausschließlich“ die
Inhaberin der angegriffenen Marke - sich dieser Wortfolge als Warenanpreisung
bedienten, sind weder von der Antragstellerin vorgebracht worden, noch konnten
solche von der Markenabteilung oder vom Senat ermittelt werden. Damit lässt sich
aber nicht feststellen, dass die angegriffene Marke eine Werbeaussage allgemei-
ner Art darstellt.
4. Da somit der von der Markenabteilung angenommene Löschungsgrund nach
§§ 54, 50 Abs. 1 i. V. m.§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die Waren der Klassen 24
und 25 nicht feststellbar ist, war unter teilweiser Aufhebung des anderslautenden
Beschlusses der Markenabteilung der Löschungsantrag der Antragstellerin auf die
Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hinsichtlich dieser ange-
gegriffenen Waren zurückzuweisen, während die weitergehende Beschwerde der
Inhaberin der angegriffenen Marke ohne Erfolg bleiben musste.
- 13 -
B. Da Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1
Satz 1 MarkenG weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind, hat es dabei
zu verbleiben, dass beide Beteiligte ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten
selbst zu tragen haben (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).
Dr. van Raden
Kruppa
Schwarz
Ju