Urteil des BPatG vom 20.08.2008

BPatG (beschwerde, wert, gebrauchsmuster, patent, höhe, begründung, sache, beschwerdefrist, antrag, eigennutzung)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 9/10
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Kostenbeschwerdesache
betreffend das Gebrauchsmuster …
- 2 -
(hier: Kostenfestsetzungsverfahren)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts am 13. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter
Guth und Eisenrauch
beschlossen:
1. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner
zu tragen.
G r ü n d e
I
Mit Beschluss vom 20. August 2008 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des
Deutschen Patent- und Markenamts das Gebrauchsmuster … mit
der Bezeichnung "…
…" gelöscht und
dem Antragsgegner die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist nach Ablauf der Be-
schwerdefrist eingegangen und die Beschwerdegebühr verspätet gezahlt worden.
Der Senat hat den Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in die ver-
säumte Beschwerdefrist mit Beschluss vom 16. April 2009 zurückgewiesen und
festgestellt, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt.
- 3 -
Die Antragstellerin hat Antrag auf Festsetzung der ihr zu erstattenden Kosten des
Löschungsverfahrens gestellt. Die Gebrauchsmusterabteilung I hat mit Beschluss
vom 14. Januar 2010 die vom Antragsgegner der Antragstellerin zu erstattenden
Kosten des Löschungsverfahrens auf 3.028,-- € festgesetzt, wobei sie von einem
Gegenstandswert in Höhe von 100.000,-- € ausgegangen ist.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Zur Begründung wird
im Wesentlichen vorgetragen, der Gegenstandswert sei mit 100.000,-- € zu hoch
angesetzt worden. Der Wert eines Schutzrechts ergebe sich erst durch dessen
Verwertung und die dafür getroffenen Aufwendungen. Ohne solche Verwertungs-
handlungen sei dein Gebrauchsmuster oder Patent wertlos.
Die Antragstellerin hat sich in der Sache nicht geäußert und beantragt,
die Beschwerde des Antragsgegners kostenpflichtig zurückzuwei-
sen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1.
erster Linie gegen die Höhe des der Kostenberechnung zu Grunde gelegten Ge-
genstandswerts richtet, hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Gebrauchsmusterabteilung geht zu Recht davon aus, dass der dem Kosten-
festsetzungsbeschluss zu Grunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von
100.000,-- € angemessen ist. Eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung
durch den Senat führte zu keinem abweichenden Ergebnis, zumal der Antrags-
gegner keine konkreten Angaben zum Wert des gelöschten Schutzrechts gemacht
hat.
- 4 -
Die Bemessung des hier zu Grunde zu legenden Gegenstandwertes richtet sich
für das patentamtliche Gebrauchsmusterlöschungsverfahren unter entsprechen-
der Anwendung des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen, wobei
sich dieses allerdings nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Löschung
des Gebrauchsmusters und nicht - wie der Antragsgegner wohl meint - an seinen
Interessen oder dem von ihm bereits getätigten Aufwand orientiert (vgl. Bühring,
Gebrauchsmustergesetz, 7. Auflage, § 17 Rdn. 105). Ausgangspunkt ist vorlie-
gend der gemeine Wert des Streitgebrauchsmusters, wie er sich zu Beginn des
patentamtlichen Löschungsverfahrens für die restliche Laufzeit und unter Zu-
grundelegung der damals noch zu erwartenden Erträge des Schutzrechts, insbe-
sondere auch durch Eigennutzung, dargestellt hatte (vgl. Bühring, a. a. O.). Dabei
ist die Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters zu unterstellen (vgl.
BPatGE 26, 208, 218).
Diese Grundsätze hat das Deutsche Patent- und Markenamt bei der Kostenfest-
setzung beachtet. Aufgrund der Verfahrensakte erscheint dieser Wert auch nach
der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BPatGE 38, 74 ff. m. w. N.) an-
gemessen und billig. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass zur Zeit der Stellung des
Löschungsantrags die Restlaufzeit des Streitgebrauchsmusters noch achteinhalb
Jahre betrug und dass der Schutzgegenstand sehr umfassend war, so dass er ein
beträchtliches Kollisionspotential mit Konkurrenten beinhaltete. Weitere hinrei-
chend konkrete Anhaltspunkte für eine Wertberechnung sind weder vorgetragen
noch ersichtlich. Unter diesen Umständen war es angemessen, der Kostenfestset-
zung den bei Gebrauchsmusterlöschungsverfahren üblicherweise angenommenen
Gegenstandswert von 100.000,-- € zu Grunde zu legen (vgl. Benkard, Patentge-
setz, 10. Aufl., § 17 GebrMG Rn. 33).
Auch die Kostenberechnung im Übrigen war nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde war darum zurückzuweisen.
- 5 -
2.
gemäß § 18 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG, § 97 ZPO die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Müllner
Eisenrauch
Guth