Urteil des BPatG vom 02.12.2002

BPatG (marke, beschwerde, rückzahlung, billigkeit, bildmarke, klasse, sitzung, mitwirkung, eintragung, bundespatentgericht)

BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 169/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 399 31 607
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richter Schramm und Voit
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
I. Die Beschwerde der aus der Marke 397 60 536 Wider-
sprechenden gegen den Beschluß der Markenstelle für
Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
6. Mai 2002 in der berichtigten Fassung vom 15. Okto-
ber 2002 ist gegenstandslos.
II. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeord-
net.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Marke 399 31 607
AA-Pharma,
die unter der Nr 399 31 607 für verschiedene Waren der Klassen 3 und 5 eingetra-
gen ist, ist aus der Wort-Bildmarke 397 60 536
siehe Abb. 1 am Ende
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wie auch aus der Wort-Bildmarke 2 910 143
siehe Abb. 2 am Ende
sowie aus einer weiteren Marke Widerspruch erhoben worden.
Die Markenstelle für Klasse 5 hat durch Beschluß eines Beamten des höheren
Dienstes die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus
der Marke 2 910 143 angeordnet, den Widerspruch aus der Marke 397 60 536
dagegen zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß hat lediglich die aus der Marke 397 60 536 Widerspre-
chende Beschwerde eingelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist (derzeit) gegenstandslos, weil die Anmelderin gegen
den Beschluß der Markenstelle, durch den bereits die Löschung der Marke für alle
beanspruchten Waren angeordnet worden ist, keine Beschwerde eingelegt hat.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr entspricht der Billigkeit. Die Beschwer-
deführerin konnte bis zum Ablauf der Beschwerdegebühr nicht sicher sein, ob der
Beschluß der Markenstelle nicht durch die Anmelderin angefochten werde und war
deshalb zur Wahrung ihrer Rechte gezwungen, selbst Beschwerde einzulegen. In
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diesen Fällen entspricht es in der Regel der Billigkeit, die Rückzahlung der Be-
schwerdegebühr anzuordnen (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6.
Aufl, §
71
Rdn 39).
Dr. Buchetmann
Schramm
Voit
Fa/Ko
Abb. 1
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Abb. 2