Urteil des BPatG vom 28.02.2003

BPatG: schokolade, kennzeichnungskraft, begriff, verkehr, verwechslungsgefahr, bit, käse, joghurt, teigwaren, lebenserfahrung

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 275/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 397 53 460
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht
und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für
Schokolade, Schokoladenwaren, Zuckerwaren, Pralinen,
Bonbons, feine Back- und Konditorwaren
am 10. November 1997 angemeldete und am 31. März 1998 eingetragene Wort-
marke
Dairygold
ist Widerspruch erhoben aus der für
- Fleisch und Fleischprodukte, Fleischextrakte Schinken-
speck, Schinken und Schweinefleischprodukte, Fertigge-
richte und Imbißgerichte, Fertiggerichte und Lebensmittel-
produkte, Käse- und Molkereiprodukte; Milch und Milch-
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produkte, Brotaufstrich, Speiseöle und –fette alle Waren
soweit sie in Klasse 29 enthalten sind
- Fertiggerichte und Imbißgerichte, Fertiggerichte und Le-
bensmittelprodukte, Teigwaren, Präparate auf Getreideba-
sis und Mehlerzeugnisse alle Waren soweit sie in Klas-
se 30 enthalten sind
- Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Ge-
treidekörner und Samen, Futtermittel, Präparate zur Ver-
wendung als Zusatz- und Ergänzungsstoffe für vorstehend
genannte Nahrungsmittel
am 1. April 1996 angemeldeten und am 14. April 1998 eingetragenen EU-Mar-
ke 124 529
siehe Abb. 1 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
angegriffene Marke wegen des Widerspruchs gelöscht. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass bei klanglich identischen Marken und ähnlichen Waren die Ge-
fahr von Verwechslungen nicht ausgeschlossen werden könne.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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Nach § 125 b Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung
im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer
eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die bei-
den Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Ver-
bindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Be-
rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine
Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere
der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten
Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringer
Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der
Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgegli-
chen werden kann und umgekehrt (st. Rspr; vgl. BGH GRUR 2002, 626, 627
- IMS).
Die gegenüberstehenden Marken sind klanglich identisch. Die Widerspruchsmarke
besteht aus dem Wortbestandteil Dairygold. Dieser Wortbestandteil ist in weißer
Schrift gehalten, dunkel unterlegt und teilweise hell eingerahmt. Die Bildbestand-
teile bieten keinen Anhalt zur Benennung der Marke und sind insoweit zu vernach-
lässigen. Damit kommt dem Wortbestandteil für die Frage der Verwechslungsge-
fahr die maßgebliche Bedeutung zu. Dies entspricht der allgemeinen Lebenserfah-
rung, weil bei derartigen kombinierten Marken in der Regel die Wortbestandteile
für den Verkehr die einfachste Möglichkeit der Benennung der Marke bieten (vgl.
BGH BlPMZ 2001, 391, 393 - BIT/BUD).
Die Widerspruchsmarke verfügt sowohl in ihrer Gesamtheit als auch in ihrem
Wortbestandteil mangels entgegenstehender Anhaltspunkte über durchschnittliche
Kennzeichnungskraft.
Die sich gegenüber stehenden Waren sind als durchschnittlich ähnlich anzusehen.
Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu be-
rücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen, wozu insbe-
sondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie die Eigenart als mit-
einander konkurrierende oder einander ergänzende Waren gehören (vgl. BGH
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aaO – IMS). Zutreffend hat die Markenstelle dargestellt, dass Schokolade und
Schokoladewaren mit Milch und Milchprodukten ähnlich sind. Es ist insbesondere
zu berücksichtigen, dass bei der Herstellung von Schokolade Milch oder Milchpul-
ver eine große Rolle spielen und es sogar den Begriff der Milchschokolade gibt.
Gekühlte Schokoladewaren, wie Eiskonfekt, konkurrieren mit gekühlten Milchpro-
dukten, denen auch Schokoladeraspeln, wie bei Joghurt mit der Geschmacksrich-
tung Stracciatella, zugesetzt sein können.
Diese Ausführungen gelten entsprechend für das Verhältnis zwischen Milchpro-
dukten und Pralinen. Dem Verkehr ist bekannt, das Milchcremes als Pralinenfül-
lungen dienen und es sowohl als sogenannte Süßigkeiten gekühlte Pralinen und
gekühlte Milchprodukte gibt.
Vorstehende Ausführungen gelten ebenso für das Verhältnis zwischen feinen
Back- und Konditorwaren zu Milchprodukten. Auch feine Back- und Konditorwaren
können (sogar im wesentlichen) aus Milchprodukten bestehen, wie es z.B. bei
Quarkkuchen der Fall ist.
Auch Bonbons und Zuckerwaren sind mit Milchprodukten im vorbezeichnetem Sin-
ne ähnlich, wie sich schon dem Begriff "Sahnebonbon" entnehmen lässt.
Bei dieser Sachlage besteht die Gefahr von Verwechslungen.
Die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) ist nicht veranlasst.
Winkler Dr.
Albrecht
Sekretaruk
Ko
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Abb. 1