Urteil des BPatG vom 08.11.2000

BPatG (marke, gefahr, beschwerde, verwechslungsgefahr, teil, benutzung, verbindung, kennzeichnungskraft, ansehen, gruppe)

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 97/00
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. November 2000
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 154
6.70
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betreffend die Marke 2 910 189
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 8. November 2000 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler und die Richter Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 16. August 1995 für
Zuckerwaren, Schokoladewaren, feine Back- und Konditor-
waren, insbesondere Bonbons und Dragees, bestehend aus
und oder unter Verwendung von Schaumzucker, Frucht-
gummi, Lakritze und Gelee (ausgenommen für medizinische
Zwecke)
eingetragene Wortmarke
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Candy King
ist Widerspruch erhoben aus der für
Bonbons acidulés, pastilles de menthe, chocolates et sucreries
geschützten IR-Marke mit älterem Zeitrang
KING.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch zurückgewiesen. Sie hat die - bestrittene - Benutzung der Wider-
spruchsmarke dahinstehen lassen und ausgeführt, daß keine Ähnlichkeit zwischen
der sich gegenüberstehenden Marken bestehe. "KING" habe in der angegriffenen
Marke keine den Gesamteindruck prägende Bedeutung, da es sich um einen ver-
brauchten Begriff handele. Vielmehr wirke "Candy King" wie ein Gesamtbegriff, da
der schwache Markenbestandteil "King" durch "Candy" näher bestimmt werde.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie hält "Candy" für Süßwaren für rein beschreibend und "King" damit kennzeich-
nend und prägend. Damit bestehe umittelbar die Gefahr von Verwechslungen;
auch eine assoziative Verwechslungsgefahr sei anzunehmen, da "King" als
Stammbestandteil eines Serienzeichens geeignet sei.
Die Markeninhaberin ist der Beschwerde mit den von der Markenstelle herange-
zogenen Argumenten entgegengetreten.
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II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke in-
folge eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer ein-
getragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden
Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen be-
steht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Ver-
bindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Be-
rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH WRP 1998, 39,
41 - Sabèl/Puma).
Was die Waren betrifft, ist davon auszugehen, daß die Widersprechende die Be-
nutzung der Widerspruchsmarke für "Pfefferminzpastillen" glaubhaft gemacht hat,
so daß zum Teil identische und zum Teil mehr oder weniger ähnliche Waren ge-
genüberstehen. Der Widerspruchsmarke kommt allerdings nur unterdurchschnitt-
liche Kennzeichnungskraft zu. "KING" hat mit der Bedeutung "jemand, der in einer
Gruppe das größte Ansehen genießt" (Duden, Das große Wörterbuch der deut-
schen Sprache, 3. Aufl, Bd 5 S 2 115) Eingang in die deutsche Umgangssprache
gefunden und wird auch beschreibend für Sachen, etwa als King-Size = Königs-
format (vgl Duden, aaO) verwendet. Somit sind an den zur Vermeidung von Kolli-
sionen zu fordernden Markenabstand nur durchschnittliche Anforderungen zu stel-
len, die von der angegriffenen Marke eingehalten werden. Beim Vergleich der an-
gegriffenen Marke insgesamt mit dem Widerspruchszeichen besteht wegen des
zusätzlichen Bestandteils "Candy" kein Anlaß zum Verhören oder Verschreiben.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr wäre nur dann anzunehmen, wenn "King"
in "Candy King" derart prägend wäre, daß ein beachtlicher Teil der maßgeblichen
Verkehrskreise sich allein an "KING" orientierte. Dies kann jedoch nicht ange-
nommen werden, weil "Candy King" wie ein Gesamtbegriff wirkt. Auch Sprachun-
kundige werden erkennen, daß "Candy" den "King", der hier auch als "König",
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"Boss" ausgemacht wird, erst individualisiert, ohne, daß es daraufankäme, ob der
Sinngehalt erkannt wird (BGH GRUR 2000, 883, 885 "PAPPA-GALLO"
).
Umso-
mehr gilt dies für sprachkundige Verkehrskreise ("Candy" = englisch: Zucker; ame-
rikanisch: Süßigkeiten, vgl Duden, Oxfordenglisch Großwörterbuch, S 119), da
dann ein Gesamtbegriff "Zuckerkönig" erkennbar wird.
Es besteht auch keine Gefahr, die Marken gedanklich miteinander in Verbindung
zu bringen und sie fälschlicherweise dem einen oder anderen Unternehmen zu-
zuordnen. Die Kennzeichnungsschwäche von "King" schließt es vielmehr aus, daß
die angesprochenen Verbraucher hierin einen Stammbestandteil im Sinne eines
Serienzeichens erblicken, der ausschließlich auf die Widersprechende hinweist.
Von einer Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs 1 MarkenG wird abgesehen.
Winkler Dr.
Fuchs-Wissemann
Sekretaruk
br/Hu