Urteil des BPatG vom 31.01.2007

BPatG: veröffentlichung, patent, verordnung, rückzahlung, billigkeit, mangel

BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 32/07
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend den Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe
306 99 001.6
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Mai 2007 unter Mitwirkung …
BPatG 152
08.05
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der
Markenabteilung 3.2 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
31. Januar 2007 aufgehoben.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Antragstellerin hat am 14. Februar 2006 die Eintragung einer geografischen
Angabe für die Bezeichnung beantragt.
Die Markenabteilung 3.2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prü-
fung des Antrags, ohne diesen zu veröffentlichen, durch Beschluss vom
31. Januar 2007 den Antrag zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für den
Schutz als geografische Angabe gemäß Artikel 2 Abs 1 b) der Verordnung
(EG) Nr. 510/2006 nicht vorlägen.
Die Antragstellerin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Sie ver-
weist darauf, dass nach Artikel 5 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006
im nationalen Antragsverfahren für eine angemessene Veröffentlichung des An-
trags zu sorgen sei. Dies sei nicht geschehen.
Die Antragstellerin beantragt,
eine angemessene Veröffentlichung des Antrags der Schutzge-
meinschaft nach der VO (EG) Nr. 510/2006.
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II.
Die zulässige Beschwerde führt ohne Entscheidung in der Sache selbst zur Auf-
hebung des angegriffenen Beschlusses der Markenabteilung. Der Senat geht da-
von aus, dass im Hinblick auf die ausdrücklich gegen den Beschluss der Marken-
abteilung gerichtete Beschwerde damit nicht allein die Veröffentlichung des An-
trags begehrt wird.
Das Verfahren vor dem Patentamt leidet an einem wesentlichen Mangel (§ 70
Abs. 3 Nr. 2 MarkenG). Die Markenabteilung hat rechtsfehlerhaft in der Sache
entschieden, ohne den Antrag zu veröffentlichen und Personen mit berechtigtem
Interesse die Einspruchsmöglichkeit zu eröffnen (vgl. Artikel 5 Abs. 5 Satz 1
VO (EG) Nr. 510/2006 i. V. m. § 130 Abs 4 MarkenG). Nach dem Wortlaut von
Artikel 5 Abs. 5 Satz 1 und 4 VO (EG) Nr. 510/2006 geht auch der Anlehnung des
Antrags eine Veröffentlichung voraus.
Ob, wie die Antragstellerin meint, mit der VO (EG) Nr. 510/2006 das nationale An-
hörungsverfahren mit anschließendem Beschwerdeverfahren nicht mehr eröffnet
sei, bedarf keiner näheren Ausführungen, weil allein die unterbliebene Veröffentli-
chung, für die das Bundespatentgericht nicht zuständig ist, einen die Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses rechtfertigenden Verfahrensfehler darstellt.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs 3 MarkenG) entspricht vorlie-
gend der Billigkeit.
gez.
Unterschriften