Urteil des BPatG vom 05.10.2009

BPatG (patent, bundespatentgericht, gkg, anlage, teil, einspruch, patg, gesetz, antragsteller, begründung)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 319/06
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. Oktober 2009
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
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betreffend das Patent 10 2004 016 573
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die
Richterin Werner sowie den Richter Dipl.-Ing. Kleinschmidt und den Richter
Dipl.-Ing. Musiol
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Einsprüche der Einsprechenden 1
bis 4 als nicht erhoben gelten.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat der Patentinhaberin unter der Nummer
10 2004 016 573 ein Patent mit der Bezeichnung „IdO-Hörgerät zur binauralen
Versorgung eines Patienten“ erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung war
der 3. November 2005.
Gegen dieses Patent haben die Einsprechenden mit einem gemeinsamen Schrift-
satz vom 3. Februar 2006 und vertreten durch einen gemeinsamen Verfahrensbe-
vollmächtigten Einspruch erhoben und gleichzeitig eine einzige Einspruchsgebühr
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von 200,- € eingezahlt. Das Einspruchsschreiben ist noch am 3. Februar 2006
beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Akten dem Bundespatentgericht
gem. § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 6. September 2005 zur Entscheidung
vorgelegt.
Mit ihrer Einspruchsschrift vom 3. Februar 2006 hatten die vier Einsprechenden
beantragt,
das Patent 10 2004 016 573 zu widerrufen.
Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2006, eingegangen beim Bundespatentgericht am
23. Oktober 2006, hatte die Patentinhaberin den Hauptantrag gestellt,
das Patent 10 2004 016 573 im erteilten Umfang aufrechtzuerhal-
ten.
Für den im selben Schriftsatz gestellten Hilfsantrag der Patentinhaberin wird Be-
zug genommen auf Bl. 32, 38, 42 ff der Gerichtsakte.
Mit Verfügung vom 26. August 2009 hat der Senatsvorsitzende die Verfahrensbe-
teiligten auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der Senat seine in BPatGE 48,
13 ff. vertretene Rechtsauffassung aufgeben könnte, wonach im vorliegenden Fall
nur eine Einspruchsgebühr angefallen wäre. Der Senat werde erneut prüfen, ob
nach der im November 2004 geltenden Rechtslage bei mehreren Einsprechenden
im selben Einspruchsverfahren in jedem Fall für jeden Einsprechenden eine
gesonderte Einspruchsgebühr angefallen ist, im vorliegenden Fall also nicht nur
eine, sondern vier Gebühren angefallen wären. Eine entsprechende Änderung der
bisherigen Auffassung des Senats zur dieser gebührenrechtlichen Frage könne
die Wirksamkeit der im vorliegenden Verfahren eingelegten Einsprüche berühren.
- 4 -
Zu diesem Hinweis haben die Einsprechenden keine Stellung genommen.
In der mündlichen Verhandlung vom 05. Oktober 2009 waren alle Verfahrensbetei-
ligten nicht vertreten. Das hatten die Einsprechende zu 1) und die Patentinhaberin
zuvor auch schriftsätzlich angekündigt.
II.
Der mit Schriftsatz vom 3. Februar 2006 fristgerecht erhobene Einspruch gilt gem.
§ 6 Abs. 2 Patentkostengesetz in der Fassung vom 1. Juli 2004 (im Folgenden:
PatKostG a.F.) als nicht erhoben, weil mit der Einspruchserhebung für vier Verfah-
rensbeteiligte gem. Nr. 313 600 Gebührenverzeichnis in der Anlage zu § 2 Abs. 1
PatKostG a.F. vier Einspruchsgebühren fällig geworden waren und sich die eine,
tatsächlich gezahlte Gebühr keinem der vier Einsprechenden eindeutig zuordnen
lässt.
1.1
Die vier Einsprechenden nehmen als vier selbständige, rechtlich von einan-
der unabhängige juristische Personen des Gesellschaftsrechts an dem Ein-
spruchsverfahren teil. Nur als solche sind sie während des gesamten Verfahrens
in Erscheinung getreten. Sie haben zu keiner Zeit dargetan, dass zwischen ihnen
eine besondere Rechtsgemeinschaft bestünde und dass sie im Namen dieser
Rechtsgemeinschaft und nur für diese Rechtsgemeinschaft handeln wollten. So
hat auch jede von ihnen dem einen, gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten
mit gesonderter schriftlicher Erklärung Vollmacht erteilt.
1.2
Die für die Gebührenpflicht des Einspruchsverfahrens maßgebende Vor-
schrift ist Nr. 313 600 Gebührenverzeichnis in der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG
a.F.. Sie hat folgenden Wortlaut:
„313 600
Einspruchsverfahren (§ 59 Abs. 1 PatG)
Gebühr in Euro:
200“
- 5 -
1.3
Obwohl dieser Text auf das Einspruchsverfahren abstellt und nicht auf die
Person des Einsprechenden oder der Einsprechenden, lässt sich Nr. 313 600 Ge-
bührenverzeichnis a.F. nicht als gebührenrechtliche Regelung des Inhalts ausle-
gen, dass damals für ein Einspruchsverfahren jedenfalls dann nur eine einzige
Einspruchsgebühr anfallen sollte, wenn - wie im vorliegenden Fall - mehrere Ein-
sprechende gemeinsam Einspruch einlegten, ohne dabei als eine Rechtsgemein-
schaft aufzutreten. Dem steht der Wille des Gesetzgebers entgegen, wie er in der
Begründung zum Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet
des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (im folgenden Kostenbereini-
gungsgesetz) niedergelegt worden ist. Kernstück dieses Artikelgesetzes war die
Schaffung des damals neuen Patentkostengesetzes, das in seiner ersten Fassung
vom 1. Januar 2002 mit den hier maßgebenden Vorschriften vom 1. Juli 2004
identisch ist. Mit dem Patentkostengesetz vom 1. Januar 2002 war zum ersten Mal
eine Gebührenpflicht für das Einspruchsverfahren eingeführt worden. Zuvor war
das Einspruchsverfahren vor dem Patentamt gebührenfrei. Die neue Gebühren-
pflicht hat der Gesetzgeber eindeutig in der Nähe zu den Gebührenpflichten im
patentrechtlichen Beschwerdeverfahren angesiedelt. So heißt es in der Begrün-
dung zum Kostenbereinigungsgesetz zu Nr. 313 600 des Gebührenverzeichnisses
der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG a.F. (BlPMZ 2002, 36 ff, 46):
„…
Es wird deshalb vorgeschlagen, eine Einspruchsgebühr in Höhe
von 200 Euro einzuführen, die innerhalb der Einspruchsfrist -
ebenso wie die Beschwerdegebühr - zu zahlen ist (s. Begründung
zu § 6 Abs. 2). …“
Es entspricht der hier gezogenen Parallele zwischen den Gebühren für das Ein-
spruchsverfahren einerseits und denen für das Beschwerdeverfahren anderer-
seits, dass sich der Wortlaut der für die neue Einspruchsgebühr geschaffenen
Nr. 313 600 Gebührenverzeichnis a.F. anlehnt an den Wortlaut von Nr. 411 100
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und 411 200 Gebührenverzeichnis a.F., mit denen die Gebühren für das Be-
schwerdeverfahren festgelegt worden waren:
„Beschwerdeverfahren gem. § 73 Abs. 1 PatG
411 100
gegen die Entscheidung der Patentabteilung
über den Einspruch
500 Euro
411 200
in anderen Fällen
200 Euro“
Auch hier wird nur das Beschwerdeverfahren als solches erwähnt, nicht dagegen
der (oder mehrere) Beschwerdeführer.
Diese gesetzlichen Regelungen müssen vor folgendem Hintergrund gesehen wer-
den: Zur Zeit der Verabschiedung des neuen Patentkostengesetzes am Ende des
Jahres 2001 war es die regelmäßige Praxis, für jeden Beschwerdeführer eine ge-
sonderte Gebühr zu erheben. Für die Einspruchsbeschwerdeverfahren hatte der
Bundesgerichtshof bereits Anfang der 80-iger Jahre ausdrücklich entschieden,
dass in diesen Verfahren für jede Beschwerde eines Einsprechenden eine geson-
derte Beschwerdegebühr anfiel und zwar auch dann, wenn die Einsprechenden -
ähnlich wie im vorliegenden Fall - ohne als eine Rechtsgemeinschaft aufzutreten,
das Beschwerdeverfahren gemeinschaftlich betrieben, eine gemeinsame Be-
schwerdeschrift einreichten und sich gemeinsam von demselben Verfahrensbe-
vollmächtigten vertreten ließen, (BGH GRUR 1984, 36 - Transportfahrzeug,
GRUR 1982, 414 - Einsteckschloss). Kernpunkt dieser Rechtsprechung war die
Entscheidung, dass der in § 27 Gerichtskostengesetz alte Fassung (im folgenden:
GKG a.F.) niedergelegte Grundsatz des Gerichtskostenrechts, wonach für den-
selben Teil eines Streitgegenstandes in jedem Rechtszug nur eine Gebühr erho-
ben werden soll, vor dem Patentamt und vor dem Patentgericht keine Anwendung
finden sollte, weil die Gebühren im gerichtlichen Verfahren vor dem Bundespatent-
gericht - nach damaligem Recht - generell nicht nach dem Gerichtskostengesetz
erhoben wurden, sondern nach dem Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzei-
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chengesetz sowie nach dem Gesetz über die Gebühren des Patentamts und Pa-
tentgerichts.
Aus den vorstehenden Gründen versteht der Senat - unter Aufgabe seiner in
BPatGE 48, 13 ff. dazu vertretenen Rechtsauffassung - Nr. 313 600 Gebührenver-
zeichnis a.F. nunmehr dahin, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die neue
Gebührenpflicht für das Einspruchsverfahren parallel zu der bereits langjährig be-
stehenden Gebührenpflicht in den patentrechtlichen Beschwerdeverfahren ges-
taltet werden sollte mit der Folge, dass in Einspruchsverfahren mit mehreren Ein-
sprechenden auch in Fällen wie dem vorliegenden für jeden Einsprechenden eine
gesonderte Einspruchsgebühr anfiel.
1.4
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs GRUR 1987, 348 - Bodenbearbei-
tungsmaschine - steht dieser Auslegung nicht entgegen. In dieser Entscheidung
hatte der Bundesgerichtshof die Feststellung getroffen, dass es im Kostenrecht
einen allgemeinen Grundsatz gibt, wonach bei einem einheitlichen Gegenstand
des Rechtsstreits oder Verfahrens auch dann die Zahlung einer Gebühr genüge,
wenn mehrere Kläger oder Antragsteller beteiligt sind. Dazu hatte der Bundesge-
richtshof auf § 27 GKG hingewiesen, sowie auf § 15 GVKostG, § 2 Abs. 1, § 5
Abs. 1 KostO und auf § 6 Abs. 2 JVKostO. In Abweichung von seinen früheren
Entscheidungen für das Einspruchsbeschwerdeverfahren hat der Bundesgerichts-
hof diesen u. a. im § 27 GKG a.F. niedergelegten allgemeinen Grundsatz des
Kostenrechts auf ein patentrechtliches Verfahren vor dem Bundespatentgericht
angewandt - in diesem Fall auf das Nichtigkeitsverfahren - und daraus gefolgert,
dass im patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren eine Klagegebühr genügt, wenn
mehrere nicht in Rechtsgemeinschaft stehende Kläger durch einen gemeinsamen
Prozessbevollmächtigten mit einem gemeinsamen Schriftsatz eine Nichtigkeits-
klage gegen dasselbe Patent erheben.
Das Spannungsverhältnis zu seiner früheren Rechtsprechung zum Gebührenanfall
im Einspruchsbeschwerdeverfahren (BGH GRUR a. a. O. - Transportfahrzeug,
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und GRUR a.a.O. - Einsteckschloss), die eine Anwendbarkeit des § 27 GKG a.F.
in den gerichtlichen Verfahren vor dem Bundespatentgericht generell abgelehnt
hatte, hat der Bundesgerichtshof gesehen. Dabei hat er die unterschiedliche Be-
handlung der Einspruchsbeschwerdeverfahren einerseits und der Nichtigkeitsver-
fahren andererseits nicht etwa als begründet gerechtfertigt, sondern vielmehr fest-
gestellt, dass seine frühere Rechtsprechung gelegentlich, auch mit Rücksicht auf
die Neugestaltung des Einspruchsverfahrens, überprüft werden sollte. Dazu ist es
nicht gekommen, weil es zu der damals in Erwägung gezogenen Neugestaltung
des Einspruchsverfahrens nicht mehr kam und die Frage der Gebührenpflicht im
Einspruchsbeschwerdeverfahren dem Bundesgerichtshof kein weiteres Mal zur
Entscheidung vorgelegt wurde. Auch nach der Entscheidung des BGH
GRUR 1987, 348 - Bodenbearbeitungsmaschine - blieb es bei der bisherigen Pra-
xis, dass in den Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, also auch in
den Einspruchsbeschwerdeverfahren, jeder Beschwerdeführer eine gesonderte
Beschwerdegebühr zahlen musste.
Schon bei den Beratungen über das neue Patenkostengesetz lag die BGH-Ent-
scheidung „Bodenbearbeitungsmaschine“ seit langem vor. Dennoch hat der Senat
keine Anknüpfungspunkte für eine Absicht des Gesetzgebers gefunden, den
Grundgedanken des § 27 GKG a.F. kraft Gesetzes in das patentrechtliche Gebüh-
renrecht einzuführen, sei es generell, sei es für bestimmte Gebührenbereiche.
Insbesondere hat der Gesetzgeber davon abgesehen, in das neue Patentkosten-
gesetz, das auf eine umfassende Vereinfachung und Vereinheitlichung der Kos-
tenregelungen für die gewerblichen Schutzrechte angelegt war, eine Vorschrift zu
übernehmen, die inhaltlich dem § 27 GKG a.F. (heute § 35 GKG) entsprochen
hätte oder auf diesen verweist.
1.5
Eine Auslegung von Nr. 313 600 Gebührenverzeichnis a.F. dahin, dass die
neue Gebührenpflicht für das Einspruchsverfahren parallel zu der bereits langjäh-
rig bestehenden Gebührenpflicht in den patentrechtlichen Beschwerdeverfahren
gestaltet werden sollte mit der Folge, dass in Einspruchsverfahren in jedem Fall
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für jeden Einsprechenden eine gesonderte Einspruchsgebühr anfiel, wird auch
nicht von späteren Entscheidungen des Gesetzgebers in Frage gestellt. Vielmehr
liegt die Änderung des bis dahin geltenden Patentkostengesetzes durch das Ge-
setz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patent-
kostengesetzes vom 21. Juni 2006, BGBl I 2006, 1318, 1321, auf der Linie dieser
Auslegung. Mit Artikel 6 Nr. 6 Buchstabe a) hat der Gesetzgeber in Teil A (Gebüh-
ren des Deutschen Patent- und Markenamts) des Gebührenverzeichnisses in der
Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG den bisherigen Wortlaut zu Absatz 1 gemacht und
folgenden neuen Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Gebühren Nummern 313 600, 323 100, 331 600, 333 300
und 362 100 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben.“
Das Änderungsgesetz ist am 1. Juli 2006 in Kraft getreten. Seitdem schreibt das
Gebührenverzeichnis in der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG n.F. für das - nunmehr
wieder beim Deutschen Patent- und Markenamt angesiedelte - Einspruchsverfah-
ren ausdrücklich vor, dass für jeden Einsprechenden eine gesonderte Gebühr an-
fällt.
Das Änderungsgesetz vom 21. Juni 2006 führt im Aufbau des Gebührenverzeich-
nisses auch die Parallele zwischen Einspruchsverfahren einerseits und Be-
schwerdeverfahren andererseits fort: Mit Artikel 6 Nr. 6 Buchstabe b) dieses Ge-
setzes ist folgende Änderung von Teil B (Gebühren des Bundespatentgerichts)
des Gebührenverzeichnisses in der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG eingeführt
worden:
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„Teil B wird wie folgt geändert:
aa) Vor dem Abschnitt I wird folgende Vorbemerkung eingefügt:
„(1) Die Gebühren 400 000 bis 401 300 werden für jeden An-
tragsteller gesondert erhoben.
(2) …“
Die Nummern 401 100 bis 401 300 des neuen Gebührenverzeichnis betreffen jede
die Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht.
2.
Die Einsprechenden haben die eine, tatsächlich gezahlte Einspruchsgebühr
innerhalb der Einspruchsfrist keinem von ihnen eindeutig zugeordnet, auch nicht
hilfsweise. Deswegen gelten alle vier Einsprüche als nicht erhoben (vgl. BGH
a. a. O. - Transportfahrzeug; BGH a. a. O. - Einsteckschloss; BPatGE 46, 260,
264).
3.
Gem. § 100 Abs. 2 Nr. 2 PatG war die Rechtsbeschwerde zur Sicherung ei-
ner einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Denn die Rechtsprechung der
Technischen Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts zu der Frage nach
dem Gebührenanfall im Einspruchsverfahren nach der Rechtslage in der Zeit vom
1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 ist unverändert konträr (vgl. z. B. den frühe-
ren Beschluss des erkennenden 20. Technischen Beschwerdesenats in
BPatGE 48, 13 sowie den Beschluss des 34. Technischen Beschwerdesenats
vom 29. August 2006 - 34 W (pat) 343/05 -, veröffentlicht bei Juris; beide Ent-
scheidungen haben in Fällen wie dem vorliegenden eine einzige Einspruchsge-
bühr für mehrere Einsprechende genügen lassen; dagegen haben z. B. der
11. Technische
Beschwerdesenat,
Beschluss
vom
24. Januar 2005,
11 W (pat) 345/04, veröffentlicht bei Juris, und der 19. Technische Beschwerde-
- 11 -
senat, BPatGE 46, 260 ff, auch in Fällen wie dem vorliegenden für jeden Einspre-
chenden eine gesonderte Gebühr verlangt).
Dr. Mayer
Werner
Kleinschmidt
Musiol
Pr