Urteil des BPatG vom 17.12.2009

BPatG (stand der technik, bundesrepublik deutschland, fachmann, eingriff, teil, herstellung, stand, fig, einheit, technik)

BPatG 253
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
10 Ni 6/08 (EU)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
17. Dezember 2009
In der Patentnichtigkeitssache
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betreffend das europäische Patent 0 825 350
(DE 697 21 152)
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) auf Grund
der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2009 unter Mitwirkung des Vor-
sitzenden Richters Schülke, der Richterin Püschel sowie der Richter Dipl.-Ing.
Frühauf, Dipl.-Ing. Univ. Harrer und Dipl.-Ing. Hilber
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 0 825 350 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang
seiner Patentansprüche 1, 3, 4, 6, 7, 8 und 10 teilweise für
nichtig erklärt.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesre-
publik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 825 350 (Streitpatent), das
am 7. August 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung in
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20. August 1996 (Az: US 700072) an-
gemeldet worden ist. Das in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichte Streit-
patent (EP 0 825 350 B1), das in deutscher Übersetzung beim Deutschen Patent-
und Markenamt unter der Nummer DE 697 21 152 T2 veröffentlicht worden ist,
betrifft einen "Drehantrieb". Es umfasst 11 Patentansprüche, von denen die mit
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der Klage angegriffenen Patentansprüche 1, 3, 4, 6, 7, 8 und 10 in deutscher
Übersetzung wie folgt lauten:
„1. Strömungsmittelbetätigter Drehantrieb (10) zum Gestalten ei-
ner Drehbewegung zwischen ersten und zweiten äußeren
Teilen, mit:
einem Gehäuse (12) mit einer Längsachse (C) sowie ersten
und zweiten Enden (16, 18), wobei das Gehäuse (12) einen
inneren Seitenwandbereich (80) mit einem genuteten, nach
innen weisenden Umfangsbereich (72) aufweist, wobei das
Gehäuse (12) für eine Kopplung mit dem ersten äußeren Teil
ausgebildet ist;
einem Antriebsteil (20), das sich im Wesentlichen koaxial mit
dem Gehäuse (12) erstreckt und dort für eine Relativbewe-
gung gelagert ist, wobei das Antriebsteil (20) für eine Kopp-
lung an einem zweiten äußeren Teil ausgebildet ist, um für
die Drehbewegung zwischen den ersten und zweiten äuße-
ren Teilen zu sorgen, wobei das Antriebsteil (20) einen End-
flansch (24) der in Richtung auf das erste Gehäuseende (16)
angeordnet ist, und eine Welle (22) aufweist, die fest mit ihm
verbunden ist, wobei die Welle (22) einen genuteten, nach
außen weisenden Umfangsseitenwandbereich (76) der in-
nerhalb des Gehäuses (12) angeordnet ist, und einen glat-
ten, nach außen weisenden Umfangsseitenwandbereich (84)
aufweist, der innerhalb des Gehäuses angeordnet ist, wobei
der Endflansch (24) sich seitlich nach außen über den glat-
ten Seitenwandbereich (84) der Welle erstreckt, wobei das
Antriebsteil (20) und das Gehäuse (12) einen dazwischen
liegenden Ringraum (25) definieren, wobei der genutete
Seitenwandbereich (76) der Welle als einstückiger Teil der
Welle (22) ausgebildet ist;
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einem Kolben (66), der im Wesentlichen koaxial mit dem
Gehäuse (12) in dem Ringraum (25) angeordnet und für eine
hin- und hergehende, axiale Bewegung im Gehäuse (12)
entsprechend eines ausgewählten Anlegens von unter Druck
stehendem Strömungsmittel montiert ist, wobei der Kolben
(66) in gleitendem, abgedichteten Eingriff mit dem glatten
Seitenwandbereich (84) der Welle und dem inneren Seiten-
wandbereich (80) des Gehäuses steht, um Strömungsmit-
telabteile an jeder seiner Seiten zu definieren, für ein selekti-
ves Aufbringen von unter Druck stehendem Strömungsmittel,
um dadurch den Kolben (66) gegen das erste Gehäuseende
(16) zu bewegen, oder den Kolben (66) gegen das zweite
Gehäuseende (18) zu bewegen;
einem Drehmoment-Übertragungsteil (68), das im Wesentli-
chen koaxial innerhalb des Gehäuses (12) angeordnet und
für eine hin- und hergehende Bewegung innerhalb des Ge-
häuses (12) montiert ist, wobei das Drehmoment-Übertra-
gungsteil (68) mit dem genuteten Seitenwandbereich (76)
der Welle und dem genuteten Seitenwandbereich (72) des
Gehäuses in Eingriff steht, wenn sich der Kolben (66) inner-
halb des Gehäuses (12) hin- und herbewegt, um die axiale
Bewegung des Kolbens (66) in Richtung auf das erste Ge-
häuseende (16) in eine relative Drehbewegung zwischen
dem Antriebsteil (20) und dem Gehäuse (12), entweder im
Uhrzeigersinn oder im Gegenuhrzeigersinn zu übertragen,
und die Axialbewegung des Kolbens (66) in Richtung auf das
zweite Gehäuseende (18) in eine relative Drehbewegung
zwischen dem Antriebsteil (20) und dem Gehäuse (12) in
eine entgegengesetzte Richtung, d. h. entweder im Gegen-
uhrzeigersinn oder im Uhrzeigersinn zu übertragen,
dadurch gekennzeichnet, dass
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der Endflansch (24) und die Welle (12) eine integrale Einheit
bilden, wobei der genutete, nach außen weisende Umfangs-
seitenwandbereich (76) der Welle (22) innerhalb des Gehäu-
ses (12) in Richtung auf das zweite Gehäuseende (18) an-
geordnet ist, und wobei der glatte, nach außen weisende
Umfangsseitenwandbereich (84) der Welle (22) innerhalb
des Gehäuses (12) zwischen dem Endflansch (24) und dem
genuteten Seitenwandbereich (76) der Welle (22) angeord-
net ist.
3.
Strömungsmittelbetätigter Drehantrieb nach Anspruch 1, wo-
bei der genutete Seitenwandbereich (76) der Welle einen
äußeren Durchmesser aufweist, der gleich oder kleiner als
ein äußerer Durchmesser des glatten Seitenwandbereichs
(84) der Welle ist.
4.
Strömungsmittelbetätigter Drehantrieb nach Anspruch 1, wo-
bei der der Kolben (66) und ein Drehmoment-Übertragungs-
teil (68) eine ringförmige Kolbenhülse (62) bilden, die in dem
Ringraum (25) angeordnet ist und miteinander verbunden
sind, für eine hin- und hergehende axiale Bewegung (25)
gemäß dem selektiven Anlegen von unter Druck stehendem
Strömungsmittel an den Kolben (66), wobei der Kolben (66)
eine zentrale Öffnung (64) für die sich hindurcherstreckende
Welle (22) enthält, wobei das Drehmoment-Übertragungsteil
(68) einen genuteten, nach innen weisenden Umfangsseiten-
wandbereich (75) aufweist, der mit dem genuteten Seiten-
wandbereich (76) der Welle in Eingriff steht, wenn sich die
Kolbenhülse (62) innerhalb des Gehäuses (12) hin- und her-
bewegt, und ein genuteter, nach außen weisender Umfangs-
seitenwandbereich (70) vorgesehen ist, der mit dem genu-
teten Seitenwandbereich des Gehäuses in Eingriff steht,
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wenn sich die Kolbenhülse (62) innerhalb des Gehäuses (12)
hin- und herbewegt.
6.
Strömungsmittelbetätigter Drehantrieb nach Anspruch 1, wo-
bei der Endflansch (24) ausgebildet ist für eine Kopplung mit
dem zweiten äußeren Teil, um für die Drehbewegung zwi-
schen den ersten und zweiten äußeren Teilen zu sorgen.
7.
Strömungsmittelbetätigter Drehantrieb nach Anspruch 1, wo-
bei die innere Seitenwand (80) des Gehäuses eine im We-
sentlichen zylindrische Form aufweist.
8.
Strömungsmittelbetätigter Drehantrieb nach Anspruch 1, wo-
bei der Kolben (66) ringförmig ist und eine mittlere Öffnung
(64) zur Aufnahme der sich hindurch erstreckenden Welle
(22) enthält, wobei die zentrale Öffnung (64) einen inneren
Durchmesser hat, der größer als der äußere Durchmesser
des glatten Seitenwandbereichs (84) der Welle ist, wodurch
beim Zusammenbau des Antriebs (10) der Kolben (66) auf
der Welle (22) von demjenigen ihrer Enden, das vom End-
flansch (24) entfernt ist, aufgenommen werden kann, wo-
durch sich der Kolben (66) frei über die genutete Seitenwand
(76) der Welle und in eine Position bewegen kann, wo er mit
einem gleitenden, abgedichteten Eingriff mit dem glatten
Seitenwandbereich (84) der Welle steht.
10. Strömungsmittelbetätigter Drehantrieb nach Anspruch 1, wo-
bei der Kolben (66) und das Drehmoment-Übertragungsteil
(68) eine ringförmige Kolbenhülse (62) ausbilden, die in dem
Ringraum (25) angeordnet sind und miteinander verbunden
sind für eine hin- und hergehende axiale Bewegung im Ring-
raum (25) entsprechend dem selektiven Anlegen eines unter
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Druck stehenden Strömungsmittels an den Kolben (66), wo-
bei die Kolbenhülse (62) eine zentrale Öffnung (64) aufweist,
die sich durch den Kolben (66) und das Drehmoment-Über-
tragungsteil (68) erstreckt und die sich hindurch erstreckende
Welle (22) aufnimmt, wobei ein sich axial erstreckender Be-
reich der zentralen Öffnung (64), der sich durch den Kolben
(66) erstreckt, einen inneren Durchmesser hat, der größer ist
als der äußere Durchmesser des glatten Seitenwandbereichs
(84) der Welle, wodurch beim Zusammenbau des Antriebs
(10) der Kolben (66) der Kolbenhülse (62) auf die Welle (22)
von einem ihrer Enden, das sich vom Endflansch (64) ent-
fernt befindet, aufgebracht werden kann, wobei sich der Kol-
ben (66) frei über die genutete Seitenwand (76) der Welle
und in eine Position für einen gleitenden, abgedichteten Ein-
griff mit dem glatten Seitenwandbereich (84) der Welle be-
wegt.“
Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streit-
patents im angegriffenen Umfang sei gegenüber dem Stand der Technik nicht
patentfähig. Ihm fehle die Neuheit, zumindest beruhe er nicht auf einer erfinderi-
schen Tätigkeit.
Sie nennt zum Stand der Technik die in der Streitpatentschrift zitierten Druck-
schriften (Anlagen K4 bis K12 des Klageschriftsatzes), nimmt in ihrer Klagebe-
gründung jedoch im Wesentlichen Bezug auf die Patentdokumente
EP 0 318 805 A1 (K4) und
US 4 313 367 (K9).
Sie beruft sich ferner darauf, dass vor dem Prioritätstag des Streitpatents
Schwenkmotoren mit Merkmalen, die aus der Anlage K13 der Klageschrift ent-
- 8 -
nommen
werden
könnten,
von
der
E…
an
die
F…
geliefert
worden seien, wobei letztere die Motoren an ihre Kunden ohne Geheimhaltungs-
verpflichtung ausgeliefert habe. Ein baugleicher Schwenkmotor sei von der E…
für die Firma R… angefertigt und an diese geliefert worden. Die Klä
gerin reicht hierzu die Anlagen K13 bis K21 ein und stellt ihre Behauptungen unter
Zeugenbeweis.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 825 350 mit Wirkung für das Hoheitsge-
biet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentan-
sprüche 1, 3, 4, 6, 7, 8 und 10 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und
hält das Streitpatent gegenüber dem Stand der Technik für patentfähig. Einen ei-
genständigen erfinderischen Gehalt hat sie für Anspruch 3 geltend gemacht.
Entscheidungsgründe
Die Klage, mit der der in Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a
EPÜ i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund mangelnder Patent-
fähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig und in beantragtem Umfang begrün-
det. Der Gegenstand des Streitpatents ergibt sich, soweit angegriffen, unter Be-
rücksichtigung des Wissens und Könnens des Fachmannes in nahe liegender
Weise aus dem Stand der Technik.
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I.
Das Streitpatent betrifft einen strömungsmittelbetätigten Drehantrieb, mit dem zwei
an dem Drehantrieb befestigbare Bauteile, so genannte „äußere Teile“, zueinan-
der verdreht werden können.
In
der
Streitpatentschrift
auf
die
deutsche
Übersetzung
gemäß
DE 697 21 152 T2, deren Gültigkeit nicht bezweifelt ist, wird nachfolgend Bezug
genommen – ist ausgeführt, dass in der Vergangenheit einfache lineare Kolben-
Zylinder-Antriebe mit spiralförmig längsgenuteten Antriebsteilen verwendet worden
sind, um eine hohe Drehmomentabgabe zu erhalten (Absatz [0003]). Diese
Antriebe bestehen üblicherweise aus einem zylindrischen Gehäuse, in dem sich
koaxial eine Abtriebswelle erstreckt, an deren einem Ende die Abtriebsleistung be-
reitgestellt wird. In dem Gehäuse ist - im Ringraum zwischen Abtriebswelle und
Gehäusemantel - eine ringförmige Kolbenhülse bestehend aus einem Kolbenbo-
denteil und einem Hülsenteil angeordnet. Nach Absatz [0004] sind an dem Hül-
senteil Wandbereiche mit (radial) nach innen und (radial) nach außen gerichteten,
spiralförmig verlaufenden Längsnuten ausgebildet, die mit spiralförmigen Längs-
nuten an der Innenseite des Gehäuses einerseits und an der Außenseite der An-
triebswelle andererseits in Eingriff stehen, um im Falle der Beaufschlagung des
Kolbenbodenteils mit Strömungsmitteldruck auf eine der beiden gegenüberliegen-
den Kolbenseiten eine axiale Bewegung sowie eine Drehung des Hülsenteils (ge-
genüber dem Gehäuse) und in Folge eine Drehung der mittels Lager im Gehäuse
gelagerten Abtriebswelle zu erzeugen. Am Ende des Absatzes [0005] der Streit-
patentschrift wird erwähnt, dass in der Vergangenheit der längsgenutete Wandbe-
reich der Welle mit einem größeren Durchmesser als der glatte Wandbereich der
Welle hergestellt wurde, um größere Durchmesser für die durch die Längsnuten
gebildete Verzahnung einerseits und den Kolben andererseits zu erhalten und
damit die Drehmomentleistung des Antriebs zu erhöhen. Die Streitpatentschrift
verweist auf derartig aufgebaute Drehantriebe des Standes der Technik, u. a. im
Absatz [0002] auf den Drehantrieb nach Patentdokument EP 0 318 805 A1 (K4)
- 10 -
und
im
Absatz [0005]
auf
den
Antrieb
u. a.
nach
Patentdokument
US 4 313 367 (K9).
Zu dem Drehantrieb nach K4 ist im Absatz [0002] über den im Absatz [0003] an-
gegebenen Grundaufbau bekannter Drehantriebe hinaus ausgeführt, dass bei die-
sem die Abtriebswelle als Hohlwelle und diese gemeinsam mit einem Endflansch
als eine einstückige Baugruppe ausgebildet ist, ebenso der Kolben mit dem ge-
nuteten Drehmoment-Übertragungsteil (im Absatz [0003] ist für diese Baugruppe
der Begriff „Kolbenhülse“ verwendet worden), ferner der genutete Bereich der
Welle sich direkt neben dem nach außen sich erstreckenden Flansch der Welle
und der glatte, also nutfreie Oberflächenbereich der Welle sich an dem gegenü-
berliegenden Ende der Welle befindet.
Gemäß Absatz [0002] handelt es sich bei dem Antrieb nach K4 um einen gat-
tungsgemäßen Drehantrieb gemäß Oberbegriff des Anspruchs 1 nach Streitpa-
tent.
Als problematisch schildert die Streitpatentschrift im Absatz [0006] das Schneiden
der Längsnuten mit gebräuchlichen Walz- oder Formfräsern bei Wellen mit einem
integrierten Flanschbereich, wie er z. B. in K4 gezeigt ist, oder bei Wellen mit ei-
nem Flansch, der angeschweißt wird, bevor die Längsnuten geschnitten werden.
Es verbleibe hierbei ein Raum ohne Längsnuten zwischen dem Flansch und dem
Stirnschneidbereich oder Auslaufbereich der Längsnuten, in den der Fräser nicht
hineinreichen kann. Dadurch ergäbe sich eine größere Länge der Welle und folg-
lich auch des Antriebs. Zur Vermeidung dieses Nachteils habe man in der Ver-
gangenheit den Weg beschritten, zunächst einen Hals mit Längsnuten zu fertigen,
diesen unmittelbar am Flansch einzupressen und anschließend den Hals an die
Welle anzuschweißen. Diese Herstellungsweise erhöhe jedoch die Herstellungs-
zeit und die Herstellungskosten des Antriebs und schwäche möglicherweise auch
die Drehmoment-Übertragungsfähigkeit des Antriebs.
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Im Absatz [0007] der Streitpatentschrift ist als weiterer Aspekt der Einfluss der An-
ordnung der zur Drehlagerung der Welle vorgesehenen Lagerböcke auf die Bau-
länge des Antriebs angesprochen. Danach sei aus der US-Patentschrift 5 267 504
(K12) bekannt, zur Verminderung der Baulänge des Antriebs die Lagerböcke auf
der Welle axial so zu positionieren, dass sie die von dem verwendeten Fräser her-
gestellte Auslauffläche für die Längsnuten überlagern. Das gehe möglicherweise
aber mit einer Schwächung der Drehmoment-Übertragungsfähigkeit einher, die
durch Verwendung freiliegend angeordneter Lager – wie im Absatz [0008] näher
beschrieben – jedoch vermieden werden könne. Derartige Lageranordnungen
stellen nach Absatz [0009] ringförmige Vertiefungen bereit, die die Endbereiche
der Kolbenhülse aufnehmen und hierdurch eine Reduzierung der Wellenlänge er-
möglichen. Das Schneiden der Längsnuten unmittelbar neben dem Wellenflansch
sei aber erschwert. Denn der verwendete Fräser reiche normalerweise nicht in
den Zwischenraum zwischen Lagerträger und benachbarter Wellenwand, also in
die ringförmige Vertiefung, hinein. Somit werden die Längsnuten in axialer Rich-
tung noch weiter entfernt von dem Wellenflansch geschnitten als bei Verwendung
von Lagerböcken.
Vor diesem Hintergrund bestehe nach Absatz [0011] seit langem ein großer Be-
darf an strömungsmittelbetätigten Drehantrieben, die in der Herstellung weniger
zeit- und kostenaufwendig sind (erste Teilaufgabe) und die eine reduzierte Länge
aufweisen (zweite Teilaufgabe).
Der Patentanspruch 1 des Streitpatents schlägt hierzu folgendes vor (Gliederung
in Anlehnung an den Vorschlag der Klägerin):
a)
Strömungsmittelbetätigter Drehantrieb (10) zum Gestat-
ten einer Drehbewegung zwischen ersten und zweiten
äußeren Teilen, mit
b)
einem Gehäuse (12) mit einer Längsachse (C) sowie
ersten und zweiten Enden (16, 18),
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c)
wobei das Gehäuse (12) einen inneren Seitenwandbe-
reich (80) mit einem genuteten, nach innen weisenden
Umfangsbereich (72) aufweist,
d)
wobei das Gehäuse (12) für eine Kopplung mit dem ers-
ten äußeren Teil ausgebildet ist;
e)
einem Antriebsteil (20), das sich im Wesentlichen ko-
axial mit dem Gehäuse (12) erstreckt und dort für eine
Relativbewegung gelagert ist,
f)
wobei das Antriebsteil (20) für eine Kopplung an einem
zweiten äußeren Teil ausgebildet ist, um für die Dreh-
bewegung zwischen den ersten und zweiten äußeren
Teilen zu sorgen,
g)
wobei das Antriebsteil (20) einen Endflansch (24) auf-
weist, der in Richtung auf das erste Gehäuseende (16)
angeordnet ist
h)
und das Antriebsteil (20) eine Welle (22) aufweist, die
fest mit dem Endflansch (24) verbunden ist,
i)
wobei die Welle (22) einen genuteten und einen glatten,
jeweils nach außen weisenden Umfangsseitenwandbe-
reich (76, 84) aufweist, die innerhalb des Gehäuses (12)
angeordnet sind,
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j)
wobei der Endflansch (24) sich seitlich nach außen über
den glatten Seitenwandbereich (84) der Welle (22) er-
streckt,
k)
wobei das Antriebsteil (20) und das Gehäuse (12) einen
dazwischen liegenden Ringraum (25) definieren,
l)
wobei der genutete Seitenwandbereich (76) der Welle
(22) als einstückiger Teil der Welle (22) ausgebildet ist;
m)
einem Kolben (66), der im Wesentlichen koaxial mit dem
Gehäuse (12) in dem Ringraum (25) angeordnet und für
eine hin- und hergehende, axiale Bewegung im Ge-
häuse (12) entsprechend eines ausgewählten Anlegens
von unter Druck stehendem Strömungsmittel montiert
ist,
n)
wobei der Kolben (66) in gleitendem, abgedichteten Ein-
griff mit dem glatten Seitenwandbereich (84) der Welle
(22) und dem inneren Seitenwandbereich (80) des Ge-
häuses (12) steht, um Strömungsmittelabteile an jedem
seiner Seiten zu definieren, für ein selektives Aufbringen
von unter Druck stehendem Strömungsmittel, um da-
durch den Kolben (66) gegen das erste Gehäuseende
(16) zu bewegen, oder den Kolben (66) gegen das
zweite Gehäuseende (18) zu bewegen;
o)
einem Drehmoment-Übertragungsteil (68), das im
Wesentlichen koaxial innerhalb des Gehäuses (12) an-
geordnet und für eine hin- und hergehende Bewegung
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innerhalb des Gehäuses (12) montiert ist,
- 15 -
p)
wobei das Drehmoment-Übertragungsteil (68) mit dem
genuteten Seitenwandbereich (76) der Welle (22) und
dem genuteten Seitenwandbereich (72) des Gehäuses
(12) in Eingriff steht, wenn sich der Kolben (66) inner-
halb des Gehäuses (12) hin- und herbewegt, um die
axiale Bewegung des Kolbens (66) in Richtung auf das
erste Gehäuseende (16) in eine relative Drehbewegung
zwischen dem Antriebsteil (20) und dem Gehäuse (12),
entweder im Uhrzeigersinn oder im Gegenuhrzeigersinn
zu übertragen, und die Axialbewegung des Kolbens (66)
in Richtung auf das zweite Gehäuseende (18) in eine
relative Drehbewegung zwischen dem Antriebsteil (20)
und dem Gehäuse (12) in eine entgegengesetzte Rich-
tung, d. h. entweder im Gegenuhrzeigersinn oder im
Uhrzeigersinn, zu übertragen;
q)
der Endflansch (24) und die Welle (12) bilden eine integ-
rale Einheit;
r)
der genutete, nach außen weisende Umfangsseiten-
wandbereich (76) der Welle (22) ist innerhalb des Ge-
häuses (12) in Richtung auf das zweite Gehäuseende
(18) angeordnet;
s)
der
glatte,
nach
außen
weisende
Umfangsseitenwandbereich (84) der Welle (22) ist in-
nerhalb des Gehäuses (12) zwischen dem Endflansch
(24) und dem genuteten Seitenwandbereich (76) der
Welle (22) angeordnet.
- 16 -
II.
Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 mag neu sein. Er beruht jedoch nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
1. Als hier zuständiger Fachmann ist ein Hochschulingenieur des Maschinen-
baus mit vertieften Kenntnissen auf dem Gebiet der Auslegung, Konstruktion und
Herstellung von strömungsmittelbetätigten Drehantrieben anzusehen. Dieser
Fachmann bringt neben seiner beruflichen Erfahrung sein stets auf dem neuesten
Stand gehaltenes Fachwissen der Fertigungstechnik, hier insbesondere bezüglich
der Herstellung und Bearbeitung von Maschinenbauteilen, wie z. B. das Erzeugen
von Nuten mittels Fräsmaschinen, ein und berücksichtigt bei seinen Konstruktio-
nen auch die Erfordernisse der Montage des Drehantriebs bzw. seiner Bauteile.
2. Zur Auslegung des Anspruchs 1.
Der Drehantrieb nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 beschreibt den herkömm-
lichen Aufbau von Drehantrieben wie er oben im Abschnitt I. bzw. in der einleiten-
den Beschreibung der Streitpatentschrift dargelegt ist. Er besteht aus einem Ge-
häuse mit Längsachse und zwei Enden (Merkmal a) und einem sich koaxial im
Gehäuse erstreckenden und darin drehbar gelagerten, im Wesentlichen als Dreh-
welle gestalteten Antriebsteil (Merkmale e, h), das in der Beschreibungseinleitung
der übersetzten Streitpatentschrift – ohne dass damit eine andere Funktion ver-
bunden wäre - auch als Abtriebsteil bezeichnet wird. Entsprechend dem Zweck,
mittels Drehantrieben Bauteile relativ zueinander verdrehen zu können, sind das
Gehäuse und das Antriebsteil für die Befestigung (Kopplung) von äußeren Teilen
ausgebildet (Merkmale d, f). In einem zwischen dem Gehäuse und dem An-
triebsteil bestehenden Ringraum (Merkmal k) sind koaxial mit dem Gehäuse ein
(Ring-)Kolben (Merkmal m) und ein Drehmomentübertragungsteil (Merkmale o, p)
axial hin- und her beweglich angeordnet (Merkmale k, o). Der Kolben dichtet ge-
genüber den glatten Wandbereichen von Antriebswelle und Gehäuse, entlang
welchen er gleitet, ab und bildet hierdurch Strömungsmittelräume beidseits des
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Kolbens, durch die bei entsprechender Druckbeaufschlagung der Kolben in Rich-
tung des ersten oder in Richtung des zweiten Gehäuseendes verstellbar ist
(Merkmal n). Das Drehmomentübertragungsteil steht mit genuteten Wandberei-
chen der Welle und mit genuteten Wandbereichen des Gehäuses in Eingriff
(Merkmal p). Demzufolge weist es selbst – ohne dass es ausdrücklich im An-
spruch angegeben wäre – entsprechende Vorsprünge bzw. genutete Bereiche auf,
um eine Verzahnung des Drehmomentübertragungsteils einerseits mit dem Ge-
häuse, andererseits mit der Welle zu bilden. Anders als in der Beschreibungsein-
leitung des Streitpatents ist im Anspruch 1 der Verlauf der Nuten in den jeweiligen
Wandbereichen und auch eine Verbindung von Kolben und Drehmoment-Übertra-
gungsteil nicht expressis verbis angegeben. Diese Angaben liest der Fachmann
jedoch aufgrund der Wirkungsangaben im Anspruch 1, wonach durch ein Ver-
schieben des Kolbens in die eine oder andere axiale Richtung eine Drehbewe-
gung im Uhrzeigersinn oder im Gegenuhrzeigersinn zwischen dem Antriebsteil
und dem Gehäuse erfolgt (Merkmal p), mit. Denn die Erzeugung einer Drehbewe-
gung aus einer Axialbewegung unter Verwendung eines Kolbens und eines (hohl-
zylindrischen) Drehmoment-Übertragungsteils setzt – wie der Fachmann weiß und
auch in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents als bekannt ausgeführt –
voraus, dass der Kolben zumindest axial fest mit dem Drehmoment-Übertra-
gungsteil verbunden ist, vgl. die „Kolbenhülse“ nach Streitpatentschrift Ab-
satz [0003], und dass die Drehmomente übertragenden Wandbereiche in Längs-
bzw. Achsrichtung verlaufende, spiralförmige Nuten aufweisen.
Damit ist der elementare Aufbau von herkömmlichen Drehantrieben im Wortlaut
des Anspruchs 1 beschrieben, der auch in der mündlichen Verhandlung zwischen
den Beteiligten unstreitig war. Neben diesem Grundaufbau ist im Oberbegriff des
Anspruchs 1 noch als bekannt angegeben, für die Ankopplung des zweiten äuße-
ren Teils an die Antriebswelle einen Endflansch vorzusehen, der mit der Antriebs-
welle fest verbunden und hinsichtlich seiner Lage in Richtung des ersten Gehäu-
seendes angeordnet ist (Merkmale g, h). Das andere Ende der Antriebswelle ist
demnach dem zweiten Gehäuseende zugeordnet. Wie dieses Ende gestaltet und
wie die Welle im Gehäuse gehalten bzw. gelagert ist, lässt der Anspruch 1 völlig
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offen. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass auch das andere Ende der An-
triebswelle mit einem Endflansch zur Befestigung eines äußeren Teils ausgerüstet
sein kann, wie das z. B. beim Drehantrieb nach K9 (Figur 3 i. V. m. Figur 1 u.
Sp. 3 Z. 11 bis 15) bekannt ist. Die Flansche sind dort zugleich – wie auch beim
Drehantrieb nach K4 (Fig. 1, Sp. 9 Z. 18 bis 23) – als Träger für die Lager der
Welle genutzt und entsprechend als Lagerbock (54, 56) bezeichnet.
Nach dem Oberbegriffsmerkmal j soll sich der erfindungsgemäße Endflansch seit-
lich nach außen über den glatten Wandbereich der Welle erstrecken, also unmit-
telbar neben dem glatten (nicht genuteten) Wellenbereich liegen. Diese Angabe
korrespondiert mit dem Merkmal s im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1, wo-
nach der glatte Wandbereich der Welle zwischen dem Endflansch und dem ge-
nuteten Wandbereich der Welle angeordnet ist, sich also an den Endflansch an-
schließt. Zwangsläufig ist dann der genutete Wandbereich der Welle gemäß kenn-
zeichnendem Merkmal r des Anspruchs 1 in Richtung auf das zweite Gehäu-
seende, somit vom Endflansch entfernter, angeordnet.
Das Merkmal q im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1, wonach der End-
flansch und die Welle eine integrale Einheit bilden, ist zwischen den Beteiligten in-
soweit streitig, als sie den Begriff „integrale Einheit“ unterschiedlich auslegen.
Während die Beklagte meint, dass dieser Begriff gemäß Streitpatent als „einstü-
ckiges Bauteil“ offenbart sei, ist die Klägerin der Auffassung, dass mit diesem Beg-
riff auch aus zwei (oder mehr) Bauteilen fest verbundene Einheiten gemeint sein
könnten. Der Senat hält hier die Auslegung der Beklagten im Lichte der Offenba-
rungen in der Streitpatentschrift für zutreffend. Im Absatz [0006] der deutschen
Übersetzung der Streitpatentschrift wird von einer Welle mit einem „integrierten“
Flanschbereich gesprochen wie er u. a. aus K4 bekannt sei. Die K4 definiert je-
doch die integrale Einheit als maschinell einstückig hergestelltes Bauteil aus Welle
und Flansch: „the …shaft portion and the flange portion are formed as an
such as form a “ (Sp. 7 Z. 13 -16 i. V. m. Fig. 1,
2). Da des weiteren im Absatz [0006] dieser „integralen Einheit“ einer Welle mit
angeschweißtem Flansch, also einer aus zwei Bauteilen verbundenen Baueinheit,
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alternativ gegenüber gestellt wird, ist es gerechtfertigt, die aus Welle und End-
flansch bestehende „integrale Einheit“ als einstückige Ausgestaltung einer Welle
mit einem Endflansch zu interpretieren, zumal diese als einzige und bevorzugte
Bauform offenbart ist (Figuren und Abs. [0017]) und das Merkmal q nur mit dieser
Interpretation über das im Oberbegriff des Anspruchs 1 schon enthaltene Merkmal
h sachlich hinaus ginge. Bei der klägerseitigen Interpretation würde sich nämlich
das Merkmal q lediglich in einer Wiederholung eines Merkmals aus dem Oberbeg-
riff erschöpfen.
Der Anspruch 1 enthält keine Angaben zur Gestaltung der Lagerung der Antriebs-
welle im Gehäuse des Drehantriebs. Der in der Streitpatentschrift aufgezeigte Ein-
fluss der Anordnung der Wellenlager im Gehäuse auf die Herstellung der Nutbe-
reiche der Welle oder die Verkürzung der Baulänge des Drehantriebs geht inso-
weit ins Leere.
3. Zur Patentfähigkeit des Drehantriebs nach Anspruch 1.
Der in der Streitpatentschrift als nächstkommender Stand der Technik bezeichnete
Drehantrieb nach EP 0 318 805 A1 (K4) weist – wie oben dargelegt - den vorste-
hend beschriebenen grundsätzlichen Aufbau von Drehantrieben auf (Fig. 1 und
zugehörige Beschreibungsteile). Er umfasst die Merkmale a bis i und k bis p des
Oberbegriffs des Anspruchs 1. Insbesondere ist bei dem bekannten Drehantrieb
entsprechend den Merkmalen g und h das Antriebsteil aus einer Welle (20, 21)
und einem daran befestigten, für die Kopplung mit einem äußeren Teil gestalteten
und einem ersten Gehäuseende zugeordneten Endflansch (22) gebildet, wobei
Welle und Endflansch in Übereinstimmung mit Merkmal q des angefochtenen An-
spruchs 1 als integrale Einheit im Sinne eines einstückigen Bauteils hergestellt
sind (Fig. 1, Sp. 7 Z.10 bis 21).
Die aus einem Kolbenteil (44) und einem Hülsenteil (46) bestehende Kolben-
hülse (42) mit inneren und äußeren genuteten Bereichen (78, 76) am Hülsen-
teil (46) kämmt mit entsprechenden Bereichen (74, 68) an der Gehäuse - Innen-
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wand (14, 66) und an der äußeren Wellenwand (70), wobei die genuteten Berei-
che (66/68 – am Gehäuse; 70/74 – an der Welle; 76, 78 – an der Kolbenhülse) in
Richtung des ersten Gehäuseendes (16), die nutfreien, d. h. glatten Wandbereiche
(50 – an der Welle; 54 – an der Kolbenhülse), entlang welchen der Kolben gleitend
und abdichtend geführt ist, in Richtung des zweites Gehäuseendes (18) orientiert
sind (Fig. 1, Sp. 7 Z. 50 bis Sp. 9 Z. 13).
Bei der Herstellung der Welle des aus der K4 bekannten Drehantriebs kann das
Problem auftreten, dass das Schneiden der Längsnuten in die Welle nahe des
Endflansches mittels gebräuchlichen Wälz- oder Formfräsern nur unter Inkauf-
nahme eines nutfrei verbleibenden axialen Wellenstücks zwischen Endflansch und
genutetem Bereich möglich ist, da der Fräser nicht unmittelbar an den Flansch
herangeführt werden kann. Weil zudem noch ein gewisser Auslauf des Fräsers zu
berücksichtigen sein wird, kann diese Herstellungsweise eine größere Baulänge
erzwingen und damit zu höheren Kosten des Drehantriebs führen.
Zur Vermeidung dieses Herstellungs-Problems schlägt das Streitpatent ausge-
hend von K4 gemäß Anspruch 1 im Kern vor, den nach (radial) außen weisenden
genuteten Umfangsbereich und den nach außen weisenden glatten Umfangsbe-
reich der Antriebswelle, also die beiden Funktionsbereiche, hinsichtlich ihrer axia-
len Lagen zu vertauschen bzw. mit den Worten des Anspruchs 1 (Merkmale r und
s), den genuteten Umfangsbereich der Welle zum zweiten Gehäuseende hin, den
glatten Umfangsbereich der Welle zum ersten Gehäuseende hin anzuordnen, wo-
durch sich zugleich gemäß Oberbegriffs-Merkmal j ergibt, dass der Endflansch
sich seitlich nach außen über den glatten Umfangswandbereich der Welle er-
streckt. Es versteht sich von selbst, den mit der genuteten Umfangsfläche der
Welle in Eingriff zu bringenden genuteten Umfangsbereich der Kolbenhülse
ebenfalls entsprechend axial verändert anzuordnen. Die Herstellung der spiralför-
migen Nuten an der Wellenumfangsfläche kann hierdurch in einem Bereich der
Welle erfolgen, der nicht durch Hindernisse für die Zustellung des Bearbeitungs-
werkzeuges (Fräser) oder dessen Arbeitsraum – jedenfalls während des Bearbei-
tungsvorganges - eingeschränkt ist.
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Der Senat ist zur Überzeugung gelangt, dass eine derartige Maßnahme vor dem
Prioritätstag des Streitpatents im Griffbereich des Fachmannes lag, der angefoch-
tene Drehantrieb daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Die oben schon angesprochene und in dem Streitpatent gewürdigte
US 4 313 367 (K9) bildet gegenüber K4 einen über 7 Jahre älteren Stand der
Technik. Die Drehantriebe beider Schriften gehen auch auf denselben Erfinder
zurück. Das in K9 offenbarte konstruktive Konzept eines Drehantriebs (Fig. 1,2
i. V. m. Sp. 2 Z. 46 bis Sp. 3 Z. 39) zeichnet sich dadurch aus, dass an beiden
Endbereichen der Welle (16) je ein Lagerbock (54, 56) vorgesehen ist, welche La-
gerböcke wegen ihrer Form und ihrer Funktion als Koppelelement für die Befesti-
gung eines äußeren Bauteils (83, Fig. 3) auch als Endflansche im Sinne des
Streitpatents bezeichnet werden können. Anders als beim Drehantrieb nach K4
werden, wie der Fachmann allein aus den Darstellungen des Antriebs in den Figu-
ren 1, 2 folgert, die Nuten auf dem Umfang der Antriebswelle vor der Herstellung
der festen Verbindungen mit den Endflanschen in die Welle eingebracht. Erst mit
Einbau der genuteten Welle in das Gehäuse werden der eine flanschartige Lager-
bock (56) durch Schweißen (57), der andere flanschartige Lagerbock (54) mittels
eines Pressrings (63) in Verbindung mit einer Wellenmutter (64) an der Welle be-
festigt. Weil bei der Montage der Welle in das Gehäuse die Welle durch Axialboh-
rungen der Endflansche in der Weise geführt ist, dass der Auslaufbereich der Spi-
ralnuten innerhalb der Länge einer dieser Axialbohrungen zu liegen kommt, er
nach Einbau der Welle in das Gehäuse sich somit nicht zur Flanschdicke addiert,
wird in Übereinstimmung mit einem Ziel des Streitpatents erreicht, die axiale Bau-
länge des Drehantriebs zu beschränken, jedenfalls sie nicht aufgrund der Herstel-
lung der Nuten auf der Welle verlängern zu müssen.
Die denkbare Erwägung des Fachmannes, zur Vermeidung der Probleme bei der
Herstellung der Wellennuten die Einstückigkeit von Welle und Endflansch beim
Drehantrieb nach der jüngeren K4 wieder aufzugeben und zur Konstruktion des
Drehantriebs nach der älteren K9 zurückkehren, verkennt jedoch, dass der Dreh-
antrieb nach K4 schon eine Weiterentwicklung des Drehantriebs nach K9 insoweit
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darstellt, als hier der Erfinder eine Verringerung der Zahl der Bauteile verwirklicht
hat, die der Lösung der ersten Teilaufgabe des Streitpatents dient, nämlich die
Herstellung des Drehantriebs weniger zeit- und kostenaufwendig zu gestalten
(Übersetzung der Streitpatentschrift Absatz [0011]). Der Fachmann wird deshalb
konstruktive Überlegungen anstellen, wie er unter Beibehaltung der Einstückigkeit
von Welle und Endflansch gemäß K4 das Problem der Nutenherstellung ohne In-
kaufnahme eines für den effektiven Verstellweg nicht nutzbaren, allein der Ferti-
gung geschuldeten Wellenabschnitts (zweite Teilaufgabe) erreichen kann.
Unter dieser Prämisse bieten sich dem Fachmann ohne großes Nachdenken zwei
Wege an. Erstens, Verfahren und Werkzeuge für die Fertigung der Nuten zu ver-
wenden, die eine Nutfertigung bis eng an den Flansch heran zulassen, wie z. B.
die Verwendung eines der Fachwelt bekannten Fingerfräsers, und zweitens, den
genuteten Bereich der Welle aus dem Bereich des einstückig mit der Welle ver-
bundenen Flansches weg in Richtung des anderen Wellenendes bzw. des dort
erst beim Einbau der genuteten Welle an ihr befestigbaren Endflansches zu verle-
gen. Der erste Weg scheint in K4 bereits beschritten worden zu sein, denn gemäß
Ausführungsbeispiel nach Figur 1 reicht der genutete Wellenteil (21) bis an den
einstückig befestigten Endflansch (22) heran, wodurch sich die zweite Teilaufgabe
des Streitpatents nicht stellen kann. Sollte jedoch auf ein Herstellungsverfahren
mit Hilfe herkömmlicher Wälzfräser unter Inkaufnahme ihres Nachteils, dass sie
eine Nuterzeugung bis an den Flansch heran nicht zulassen, beharrt werden, liegt
der zweite Weg für den Fachmann auf der Hand. Er führt ihn jedoch unmittelbar
zur Lehre des Anspruchs 1 nach Streitpatent.
Zwar trifft zu, dass im druckschriftlichen Stand der Technik häufig der genutete
Wellenbereich axial nahe an dem Flansch ausgebildet ist, der an das zu verdre-
hende äußere Bauteil angekoppelt wird. Dies mag bei nur einseitig an der Welle
angekoppelten Lasten wie beim Drehantrieb nach K4 zweckmäßig sein, um nur
einen relativ kurzen Wellenbereich für die Übertragung des Torsionsmomentes mit
einem entsprechend größeren Durchmesser dimensionieren zu müssen. Das hin-
dert den Fachmann aber nicht grundsätzlich daran, zugunsten eines anderen
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Vorteils hiervon abzugehen und eine entsprechend den neuen Erfordernissen an-
gepasste, ggf. größere Wellendimensionierung in Kauf zu nehmen. Ist die zu
übertragende Last im Übrigen auf beide Wellenendabschnitte mit Endflanschen
verteilt, wie beim Drehantrieb nach K9 (Fig. 3) und beim beanspruchten Drehan-
trieb nach Streitpatent nicht ausgeschlossen, ist diese Frage ohnehin von unter-
geordneter Bedeutung.
Auch dass seit 38 Jahren kein Fachmann einen Anlass gesehen habe, die be-
währten Konstruktionen von Drehantrieben in Richtung der streitgegenständlichen
Weise abzuändern, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend ge-
macht hat, vermochte den Senat nicht vom Vorliegen erfinderischer Tätigkeit zu
überzeugen. Denn zu welchem Zeitpunkt der Fachmann sich für Optimierungen
eines Produktes entscheidet, wird häufig durch wirtschaftliche Gesichtspunkte im
Wettbewerb um das beste Produkt bestimmt. Dass die Auffindung der Lehre des
Anspruchs 1 vor dem Prioritätstag des Streitpatents durch technische Vorbehalte
in der Vergangenheit behindert gewesen wäre, hat die Beklagte nicht überzeu-
gend darstellen können.
4. Zur Patentfähigkeit des Drehantriebs nach Patentanspruch 3.
Einen eigenständigen erfinderischen Gehalt hat die Beklagte noch in einem Dreh-
antrieb gesehen, der zusätzlich das Merkmal des Anspruchs 3 enthält, wonach der
genutete Wellenbereich (76) einen äußeren Durchmesser aufweist, der gleich
oder kleiner ist als der äußere Durchmesser des glatten Wellenbereichs (84).
Dieses Merkmal kann jedoch eine erfinderische Tätigkeit des streitpatentgemäßen
Drehantriebs nicht stützen.
Der Fachmann, der – wie vorstehend zum Anspruch 1 ausgeführt - den nahe lie-
genden Gedanken gefasst hat, ausgehend von dem Drehantrieb nach K4 den ge-
nuteten Bereich mit dem glatten Bereich der Welle zu tauschen, erkennt un-
schwer, dass die Kolbenhülse, die bei einer Antriebswelle mit einem einstückig
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daran ausgebildetem Endflansch nur von dem (zunächst) flanschfreien Ende der
Welle aus auf die Welle aufgebracht werden kann, nun mit dem Kolbenteil voran
und zumindest dieser Teil über den genuteten Wellenbereich hinweg zum zwi-
schen Endflansch und dem genuteten Bereich liegenden glatten Wellenbereich
auf die Welle aufzuschieben ist. Das ist offensichtlich nur möglich, wenn der
Durchmesser des genuteten Wellenbereichs bei der Montage nicht größer als der
Durchmesser des glatten Wellenbereichs ist. Eine derartige Maßnahme über-
schreitet nicht den Rahmen fachüblicher Routine.
5. Dass in den übrigen angegriffenen Ansprüchen 4, 6 bis 8 und 10 noch Merk-
male enthalten sind, die die Patentfähigkeit des angefochtenen Drehantriebs be-
gründen könnten, hat die Beklagte nicht geltend gemacht und ist für den Senat
auch nicht ersichtlich.
III.
Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs. 2
PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 PatG, 709 ZPO.
Schülke
Püschel
Frühauf
Harrer
Hilber
prö