Urteil des BPatG vom 18.06.2008

BPatG (beschreibende angabe, franchise, franchising, marke, unterscheidungskraft, vertrieb, bezug, transport, freihaltebedürfnis, angabe)

BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 11/07
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Juni 2008
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 35 065.6
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin
Kopacek
BPatG 154
08.05
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beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
30. November 2006 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Für die Waren und Dienstleistungen
„Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel über Franchi-
sing, Handbücher über Franchising und Kooperation;
Franchise-Vertrieb von Bau-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten;
Franchising von Transport und Reisen;
Gesundheits- und Schönheitspflege im Franchising-System“
ist die Wortmarke 304 35 065.6
Franchise-Knigge
angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 37 hat die Anmeldung durch eine Beamtin des geho-
benen Dienstes zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, die Mar-
kenstelle eine Wortkombination aus den Begriffen „Franchise“ und „Knigge“ dar
und vermittle einen rein beschreibenden Hinweis auf ein Buch mit Verhaltensre-
geln für das Franchising. „Franchising“ sei die Bezeichnung für eine spezielle Ge-
schäftsmethode, bei der ein so genannter Franchisegeber einem so genannten
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Franchisenehmer die Nutzung eines Geschäftskonzepts gegen Entgelt zur Verfü-
gung stelle. Der Begriff „Knigge“ bezeichne ganz allgemein ein Buch mit Verhal-
tensregeln in einem bestimmten Bereich. Es handele sich dabei zwar ursprünglich
um einen Eigennamen, inzwischen habe sich der Name „Knigge“ jedoch zu einer
allgemeinen Gattungsangabe für derartige Bücher oder Regelauflistungen ent-
wickelt, was der entsprechende Eintrag im Duden belege. Eine Vielzahl ähnlich
gebildeter, nachweisbarer Gesamtbegriffe belege die Üblichkeit der Wortbildung.
Es habe eine Verwendung des Begriffs „Franchise-Knigge“ im Rahmen eines ge-
meinsamen Projekts des Deutschen Franchise-Verbands e.V. und des Deutschen
Instituts für Normung e.V. festgestellt werden können, wobei er trotz seiner
Setzung in Anführungsstriche rein beschreibend als Kriterienkatalog für Franchise-
Systeme gebraucht werde. Der Begriff eigene sich für sämtliche von der Anmel-
dung umfassten Waren und Dienstleistungen als beschreibende Sachangabe. Es
könne sich bei den Druckereierzeugnissen um derartige Kriterienkataloge han-
deln. Im Hinblick auf die im Franchise-Vertrieb angebotenen Dienstleistungen
stelle sich die Bezeichnung „Franchise-Knigge“ als besondere Qualitätsangabe
dar, indem sie darauf hinweise, dass sie auf einem seriösen und fairen Franchi-
singkonzept beruhe. Eine solche, unmittelbar beschreibende Angabe sei nicht
unterscheidungskräftig und unterliege einem Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
und 2 MarkenG). Eine andere Beurteilung sei auch nicht aufgrund der vom An-
melder genannten Voreintragungen veranlasst.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er hat in der mündli-
chen Verhandlung das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beschränkt und
erklärt, dass er nur noch Schutz für die Dienstleistungen
„Franchise-Vertrieb von Bau-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten;
Franchising von Transport und Reisen;
Gesundheits- und Schönheitspflege im Franchising-System“
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beanspruche. Der Anmelder vertritt die Auffassung, die angemeldete Marke ver-
füge jedenfalls insoweit über die erforderliche Unterscheidungskraft und unterliege
keinem Freihaltebedürfnis.
II
Die zulässige Beschwerde ist im Umfang des zuletzt gestellten Antrags begründet.
Für die nach der erfolgten Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsver-
zeichnis noch beanspruchten Dienstleistungen entbehrt die angemeldete Marke
weder der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch stellt sie eine
unter das Eintragungsverbot nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallende beschrei-
bende Angabe dar.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Marken nicht eingetragen werden, denen
für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft
fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH
GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2005, 258, 259 - Roximycin). Die
Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder
Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann und es sich
auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache
handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung
in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel ver-
standen wird (st.
Rspr., vgl. BGH GRUR
2001, 1151, 1152 -
marktfrisch;
GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice). Werden zwei rein beschreibende Begriffe
zusammengesetzt, so bleibt der Gesamtbegriff ungeachtet des Vorliegens einer
Wortneuschöpfung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sich durch die
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Wortkombination kein über den bloß beschreibenden Inhalt jedes einzelnen Wort-
bestandteils hinausgehender weitergehender Sinngehalt ergibt (vgl. EuGH
GRUR 2004, 680, 682 - BIOMILD).
Nach diesen Grundsätzen kann der hier zu beurteilenden Wortmarke „Franchise-
Knigge“ für die nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen die betriebskenn-
zeichnende Herkunftsfunktion nicht abgesprochen werden.
Ein derart beschreibender Aussagegehalt, wie es das Wort „Knigge“ in Bezug auf
Druckereierzeugnisse etc. entfaltet, ist in Bezug auf die angemeldeten Dienst-
leistungen im Franchise-Vertrieb nicht erkennbar. Mit dem Begriff „Knigge“ werden
im allgemeinen Ratgeber in Bezug auf Umgangsformen in Verbindung gebracht.
Ein derart beschreibender Begriffsgehalt ist auch auf Seminare für Umgangsfor-
men übertragbar. Es ist jedoch unklar, wie ein solcher Bedeutungsgehalt in Ver-
bindung mit Dienstleistungen im Franchise-Vertrieb in Bezug auf Bau-, Reparatur-
und Reinigungsarbeiten, Transport und Reisen sowie Gesundheits- und Schön-
heitspflege zu verstehen wäre. Ein Verständnis im Sinne einer besonderen Se-
riosität und Fairness des die Dienstleistungen anbietenden Unternehmens, wie es
die Markenstelle angenommen hat, ist lediglich basierend auf einer analysieren-
den Betrachtungsweise zu erkennen, wenn die beteiligten Verkehrskreise von
dem Wort „Knigge“, das Ratgeber für Umgangsformen bezeichnet, auf den
Dienstleistungserbringer schließen und diesem in einem weiteren Schritt, die in
einem „Knigge“-Ratgeber erläuterten Umgangsformen zurechnen, wobei Um-
gangsformen im Sinne von Seriosität und Fairness umgedeutet werden. Von einer
derartig zergliedernden Betrachtungsweise der beteiligten Verkehrskreise ist auch
bei der gebotenen Aufmerksamkeit nicht auszugehen (vgl. EuGH GRUR 2003, 58,
60 - Companyline). Selbst die Annahme, der Erbringer der genannten Dienst-
leistungen verfüge über (gehobene) Umgangsformen, würde eine analysierende
Betrachtungsweise erfordern. Insoweit verfügt die Marke deshalb für die nunmehr
nur noch beanspruchten Dienstleistungen über die erforderliche Unterscheidungs-
kraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Aus den gleichen Gründen fehlt es auch an
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einer unmittelbar beschreibenden Angabe, so dass an der angemeldeten Be-
zeichnung kein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht.
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Kopacek
Bb