Urteil des BPatG vom 28.04.2004

BPatG: verbraucher, begriff, unterscheidungskraft, ausstellung, spielzeug, unterhaltung, herkunft, malerei, form, werbung

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 206/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 18 442.2
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
1. August 2005 unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der
Richter Dr. Albrecht und Kruppa
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung von
Miniatur Wunderland
als Wortmarke hat die Markenstelle für Klasse
41 mit Beschluss vom
28. April 2004 hinsichtlich
"Druckereierzeugnisse; Zeitungen und Zeitschriften, Bücher; Pho-
tographien; Spiele, Spielzeug; Unterhaltung; Betrieb und Aus-
stellung einer Modelleisenbahn"
zurückgewiesen und die Erinnerung der Anmelderin mit Beschluss vom
20. September 2004. Das ist damit begründet, der angemeldete Begriff sei
sprachüblich gebildet und gehe in seiner Gesamtheit nicht über einen allgemei-
nen, werbeüblichen Sachhinweis hinaus. Bei den Druckereierzeugnissen be-
schreibe es den Inhalt.
Die Anmelderin hat gegen die Zurückweisung am 15. Oktober 2004 Beschwerde
eingelegt und dazu vorgetragen, der angemeldete Begriff komme in der deutschen
Sprache nicht vor. Er habe keinen im Vordergrund stehenden eindeutigen Be-
griffsinhalt. Seine Mehrdeutigkeit verleihe auch Unterscheidungskraft.
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Er beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse des Deutschen Patent und Markenamts vom
28. April 2004 sowie vom 20. September 2004 aufzuheben und
die Marke für sämtliche Waren und Dienstleistungen einzutragen.
Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Anmelderin Be-
zug genommen; wegen sonstiger Einzelheiten auf den Akteninhalt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch in der Sache nicht erfolgreich.
Die Bezeichnung "Miniatur Wunderland" entbehrt für die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Das ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung als Unterscheidungs-
mittel für die erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegen-
über solchen anderer Unternehmen. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich ein groß-
zügiger Maßstab anzulegen. Hat eine Marke aber einen für die fraglichen Waren
und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt
oder handelt es sich bei ihr um einen gebräuchlichen Begriff, den die Verbraucher
– etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als
solchen und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, so fehlt ihr jegliche Unter-
scheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft (st. Rspr.; vgl. BGH
BlPMZ 2002, 85 - I
NDIVIDUELLE
).
Bei dem im D
UDEN
(Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl. 2001) nachweisbaren
"Wunderland" handelt es sich um einen solchen gebräuchlichen Begriff. In ihm
kommt dem Begriff "Wunder" die Bedeutung einer Qualitätsberühmung zu
(ebenso: BPatG Beschluss vom 21. April 2004, Az: 28 W (pat) 108/03 - W
UNDER
-
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SUPPE
). Im Zusammenhang mit "-land" ergibt dies ein an Wunderdingen reiches
Land.
Der Zusatz "Miniatur" ist - über seine ursprüngliche Herkunft aus der Malerei hin-
aus - beschreibend in dem Sinn, dass das "Wunderland" aus verkleinerten Mo-
dellen besteht. "Miniatur" hat sich zu einer Bezeichnung für kleine Formate oder
geringe Größen entwickelt (vgl. Beschluss des Senats vom 24. Januar 2001,
Az: 32 W (pat) 190/00 - L
ÜBECKER
M
INIATUREN
). Eine davon abweichende Aus-
sage, das "Wunderland" selbst sei klein, versteht das Publikum im Zusammen-
hang mit den noch strittigen Waren und Dienstleistungen nicht.
Vielmehr sieht es die Kombination der beiden nicht unterscheidungskräftigen Be-
griffe bei allen Druckwerken als Inhaltsangabe bezüglich Berichte und Bilder.
Spiele und Spielzeug in Form verkleinerter Modelle eignen sich dazu, mit ihnen
solch ein "Wunderland" aufzubauen. An entsprechende Bezeichnungen dafür sind
die interessierten Verbraucher von Freizeiteinrichtungen, wie "L
EGOLAND
", "D
IS
-
NEYLAND
" etc., her gewöhnt.
Im Zusammenhang mit Unterhaltung und dem Betrieb und Ausstellung einer Mo-
delleisenbahn drängt sich dieses Verständnis geradezu auf.
Dass die angesprochenen Verbraucher weiterer Informationen bedürfen, um zu
erfahren, um welche Art von Modellen es sich jeweils handelt, führt nicht dazu, die
angesprochenen Verbraucher würden "Miniatur Wunderland" als Herstellerkenn-
zeichnung verstehen. Der Beurteilung als nicht unterscheidungskräftig steht es
nämlich nicht entgegen, wenn eine Bezeichnung vage ist und dem Verbraucher
wenig Anhalt dafür bietet, welche konkreten Inhalte vermittelt werden (vgl. BGH
GRUR 2000, 882 - B
ÜCHER FÜR EINE BESSERE
W
ELT
). Es genügt, wenn der
Verbraucher im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistun-
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gen bei einer Bezeichnung konkrete Inhalte vermutet und die Bezeichnung des-
halb nicht als herkunftsmäßig unterscheidend auffasst.
Viereck Kruppa
Dr.
Albrecht
Hu