Urteil des BPatG vom 28.11.2006

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BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 69/06
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 64 545.8
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. November 2006 unter Mitwirkung …
BPatG 152
08.05
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 8. Dezember 2003 die Wortmarke
Das Erfolgsmuster der Marke
für verschiedene Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 zur Eintragung in
das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse
35 hat die Anmeldung durch Beschluss vom
11. Mai 2005, bestätigt im Erinnerungsbeschluss vom 22. März 2006 zurückge-
wiesen. Sie hat ausgeführt, dass es der Marke an Unterscheidungskraft im Sinne
des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Die Wortverbindung sei erkennbar in sprach-
üblicher Weise aus deutschen Wörtern zusammengesetzt und reihe sich zwanglos
in eine Reihe ähnlich gebildeter Wortzusammensetzungen ein. Die hier bean-
spruchten Dienstleistungen wendeten sich in erster Linie an Fachkreise, die sich
mit der Terminologie der Markenentwicklung und Markenführung auskennen wür-
den. Das Fachpublikum werde die Wortverbindung als Hinweis auf Dienstleistun-
gen verstehen, die die Erkennung, Gestaltung und Entwicklung von Erfolgsmuster
bei Marken betreffen würden.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Diese
beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Sie hat im Verfahren vor dem Bundespatentgericht ihr Dienstleistungsverhältnis
beschränkt wie folgt:
Klasse 41: Aus- und Weiterbildung, Durchführung vom Schulun-
gen und Seminaren;
Klasse 42: wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsar-
beiten; Rechtsberatung und -vertretung“.
Sie trägt vor, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen nicht um eine allgemein
bekannte und übliche Begriffsbildung handle sondern um eine von dem Namens-
geber der Anmelderin kreierte Schöpfung der Markentechnik die bis dahin unge-
kannte gewesen sei. Dass sie zwischenzeitlich in Fachkreisen Verwendung finde,
schließe ihren Markenschutz nicht aus. Für die nunmehr verbleibenden Dienst-
leistungen der Klassen 41 und 42 sei jedenfalls eine rein beschreibende Funktion
des Zeichens markenrechtlich nicht begründbar. Es sei nicht erkennbar, weshalb
der Begriff für beispielsweise Aus- und Weiterbildung oder Rechtsberatung und
Vertretung klassenbeschreibend sein sollte.
Der Senat hat die Anmelderin in einem Zwischenbescheid unter Übersendung von
Ermittlungsunterlagen auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Be-
schwerde hingewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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II
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist von der Eintra-
gung ausgeschlossen, weil es ihr im Hinblick auf die nunmehr noch begehrten
Dienstleistungen jedenfalls an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG fehlt.
Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, die Dienstleistungen, für welche die Eintra-
gung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kenn-
zeichnen und diese Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu
unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR 2004, 1027 - DAS
PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach
der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Ver-
kehrskreise für die fraglichen Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund ste-
henden sachbezogenen Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674 - POST-
KANTOOR; ähnlich BGH MarkenR 2005, 145 - BerlinCard).
Es dürfen dabei keine unterschiedlichen Anforderungen an die Unterscheidungs-
kraft von Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken gestellt werden (st. Rspr.
vgl. BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the
Best). Dem Werbeslogan wird der Verkehr zwar häufig eine beschreibende Wer-
beaussage entnehmen. Es schließt aber eine Identifizierungsfunktion nicht von
vornherein aus. Deshalb ist in jedem Fall zu prüfen, ob der Werbeslogan einen
ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob er zumindest noch eine
gewisse Unterscheidungskraft aufweist.
Die von der Anmelderin beanspruchte Wortfolge ist sprachüblich gebildet. Der
Begriff „Erfolgsmuster“ wird dabei im Zusammenhang mit Marken häufig verwen-
det, wie sich aus einer Internetrecherche des Senats ergibt:
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- www.markentechnik.ch:
„Vernetzen
sich
zum markenspezifischen Erfolgsmus-
ters“;
-
www.signumforte.de: „Die Analyse der Erfolgsmuster erfolgreicher Marken“;
- www.markenkern.at:
„Erkennen
Sie
die
unsichtbaren Erfolgsmuster ihrer
Marke“;
- creditreformmagazin.mittelstandswissen.de: „Die Arbeit für über 100 Marken
hat unseren Blick für Chancen, Risiken und Erfolgsmuster geschärft“;
-
www.dagama.de: „Aus der Markentechnik wissen wir, dass sich ein Erfolgs-
muster erst mit der Zeit bilden kann“.
Entscheidend für die Frage der Unterscheidungskraft ist insoweit nicht nur der
Zeitpunkt der Anmeldung der Marke sondern auch der Entscheidungszeitpunkt
des Gerichts, so dass die Ergebnisse der Internetrecherche insoweit ohne weite-
res Berücksichtigung finden können.
Der Gesamtbegriff bringt daher zum Ausdruck, dass sich die hier angebotenen
Dienstleistungen mit der Frage entsprechender Erfolgsmuster der Marken be-
schäftigen. Ein beschreibender Bezug besteht dabei zu sämtlichen noch bean-
spruchten Dienstleistungen. Die Dienstleistungen der Klasse 41 können sich in-
haltlich ebenso wie die wissenschaftlichen Dienstleistungen und Forschungsar-
beiten in der Klasse 42 mit Marken und damit auch mit Erfolgsmustern im Zu-
sammenhang mit diesen Marken beschäftigen; auch die Rechtsberatung und Ver-
tretung kann dies zum Inhalt haben.
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Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise somit den beschreibenden
Sinngehalt der beanspruchten Wortfolge ohne weiteres erkennen. Eine Mehrdeu-
tigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit der begehrten Marke ist nicht ersichtlich.
gez.
Unterschriften