Urteil des BPatG vom 31.01.2007
BPatG (stadt berlin, geographische herkunftsangabe, unterscheidungskraft, verkehr, lebensmittel, marke, berlin, verpackung, form, gegenstand)
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 54/06
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 305 06 568.8
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 31. Januar 2007 unter Mitwirkung …
BPatG 152
08.05
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet wurde die Wortfolge:
Berliner Herzen
für die folgenden Waren der Klassen 29 und 30:
„Fleisch- und Fischpasteten, auch als Tiefkühlkost; Kartoffelchips;
Eier-, Milch- und Käseprodukte;
feine Backwaren, Konditorwaren, Blätterteigscheiben, Teigwaren,
Sandwiches; Pasteten mit Teigmantel; Mehlspeisen; Kuchen- und
Backmischungen; Nahrungsmittel auf der Grundlage von Haferflo-
cken, sämtliche vorstehenden Waren auch als Tiefkühlkost.“
Die Markenstelle der Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren er-
gangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter. Sie
hält den Gegenstand ihrer Anmeldung für unterscheidungskräftig und hat dazu im
patentamtlichen Verfahren vorgetragen: Auf den ersten Blick würden die ange-
sprochenen Verkehrskreise die Wortkombination „Berliner Herzen“ auf die Herzen
der Einwohner der Stadt Berlin beziehen und nicht auf die beanspruchten Waren.
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Dafür spräche auch eine Internet-Recherche mit der Suchmaschine Google, deren
Ergebnisse die Anmelderin zu den Akten gereicht hat. Die angesprochenen Ver-
kehrskreise würden daher die angemeldete Wortfolge im Sinne von „so Recht
nach Berliner Herzen“ oder „erfreut auch Berliner Herzen“ verstehen, nicht dage-
gen als eine Beschreibung der beanspruchten Waren. Im Beschwerdeverfahren
hat die Anmelderin die Auffassung vertreten, der Erinnerungsbeschluss vom
21. März 2006 sei nicht hinreichend begründet worden. Die Begründung bestehe
nur aus einem einzigen Satz, nämlich:
„Es handelt sich um ein den heutigen Sprachgewohnheiten ent-
sprechend gebildetes Wort, welches die für diese Waren be-
schreibende Sachangaben, einerseits die geographische Herkunft
der Waren und andererseits deren Form, enthält.“
Diese Ausführung sei falsch, weil das Wort „Berliner“ nur das Wort „Herzen“ sach-
lich kennzeichnen könne, nicht aber deren Form, denn eine Herzform, die der
Verkehr für „berlintypisch“ halte, gebe es nicht oder sie sei zumindest nicht den
üblichen Bezeichnungsgewohnheiten zuzurechnen.
Mit ihrer Beschwerdeschrift vom 1.
Juni
2006 hatte die Anmelderin eine
- gegebenenfalls hilfsweise - Durchführung einer mündlichen Verhandlung bean-
tragt. Diesen Antrag hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 25. Januar 2007 zu-
rückgenommen und gleichzeitig um Entscheidung im schriftlichen Verfahren ge-
beten.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. August 2005 und
vom 21. März 2006 aufzuheben.
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Für die weiteren Einzelheiten des bisherigen Anmeldeverfahrens wird auf die Ak-
ten Bezug genommen.
II.
Auf Antrag der Anmelderin ergeht die Entscheidung im schriftlichen Verfahren.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin gegen die angegriffenen Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in der
Sache keinen Erfolg, denn die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht wegen
fehlender Unterscheidungskraft gem. §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu-
rückgewiesen.
Der Wortfolge „Berliner Herzen“ fehlt für die beanspruchten Waren im Sinne von
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG jegliche Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft ist
die konkrete Eignung einer Marke, vom Verkehr als klarer und unmissverständ-
licher Hinweis auf die Herkunft einer Ware aus einem bestimmten Unternehmen
zu dienen (std. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2001,
1151, 1152 - marktfrisch). Nach der vom Bundesgerichtshof in ständiger Recht-
sprechung verwandten Formel verfügt eine Marke dann nicht über die erforder-
liche Unterscheidungskraft, wenn ihr kein für die beanspruchten Waren im Vor-
dergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann und
es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremd-
sprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterschei-
dungsmittel verstanden wird (vgl. u. a. BGH Cityservice a. a. O.; GRUR 2002, 816,
817 - Bonus). Danach fehlt die Unterscheidungskraft in erster Linie solchen Anga-
ben, die die beanspruchten Waren oder deren wesentlichen Eigenschaften und
Merkmale beschreiben. Dabei entspricht der Begriff der beschreibenden Angabe
insoweit dem Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Kann ein derartiger be-
schreibender Begriffsgehalt ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher er-
fasst werden, gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen
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tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Verkehr die Angabe als Herkunftshinweis
verstehen wird (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK). So verhält es sich hier.
Die Wortfolge „Berliner Herzen“ wird von der überwiegenden Mehrheit der ange-
sprochenen Verkehrskreise als eine direkte Beschreibung der beanspruchten Wa-
ren verstanden werden in dem Sinne, dass diese Lebensmittel als Herzen geformt
sind oder in einer Verpackung in Herzform angeboten werden und dass diese Wa-
ren aus Berlin stammen oder dass die Gestaltung dieser Waren in Herzform eine
Berliner Spezialität ist. Diese Bewertung geht von dem Verständnishorizont eines
normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durch-
schnittsverbrauchers aus (EuGH GRUR Int. 2005, 823, 825 (Nr. 31) - Eurocermex;
GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 24) - SAT.2). Dieser Durchschnittsverbraucher ist mit
den herkömmlichen Gestaltungsformen und Bezeichnungen für Lebensmittel ver-
traut, wie sie in Deutschland weitesten Verkehrskreisen zum Kauf angeboten
werden. Er weiß, dass im Bereich der beanspruchten Waren figürliche Gestaltun-
gen der Waren oder ihrer Verpackung schon immer üblich waren oder inzwischen
üblich geworden sind. So ist ihm unter anderem bekannt, dass Fleisch- und Fisch-
pasteten seit jeher nicht nur in losen Formen, sondern auch als künstlich geformte
Speisen angeboten und gehandelt werden, dass Knabberwaren seit einigen Jah-
ren auch in figürlichen Formen, z. B. in Form von Bären auf dem Markt sind (s.
z. B. die Knabberwaren, die Gegenstand der Entscheidung BGH GRUR 2003,
519 ff. - Knabberbärchen - waren), dass Eier- und Milchprodukte, besonders Jo-
ghurt und Pudding, seit langem in unterschiedlich gestalteten Portionsbechern
oder -förmchen gehandelt werden, dass Speiseeis in figürlich geformten Portio-
nen, z. B. als sogenannte Zimtsterne, angeboten wird und dass Käse inzwischen
auch in solchen figürlichen Formen im Handel ist, die in keinem Zusammenhang
mehr stehen mit den Notwendigkeiten der eigentlichen Käseherstellung (s. z. B.
die Käseformen, die Gegenstand der Entscheidung BGH GRUR 2004, 329 - Käse
in Blütenform - waren). Dem Durchschnittsverbraucher ist weiter geläufig, dass
Herzformen zu den traditionellen Gestaltungsformen für Schokolade, Nougat,
Kekse, Gebäck und Torten gehören und zwar sowohl bei kommerzieller als auch
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bei privater Herstellung. Im kommerziellen Handel werden diese Waren auch tra-
ditionell in herzförmigen Verpackungen angeboten. Schließlich ist der Durch-
schnittsverbraucher an solche Bezeichnungen für Lebensmittel gewöhnt, die das
konkrete Lebensmittel als regionale Spezialität beschreiben oder die geographi-
sche Herkunft eines Lebensmittels angeben. Nur als Beispiele seien hier genannt
„Berliner Krapfen“, „Berliner Weiße“, „Dresdner Stollen“, „fränkischer Bocksbeutel“,
„Leipziger Allerlei“, „Nürnberger Printen“, „Thüringer Bratwurst“ und „Thüringer
Klöße“.
Deswegen ist es auch nicht entscheidungserheblich, ob tatsächlich eine Berliner
Tradition besteht, die beanspruchten Lebensmittel in Herzform zu gestalten. Sollte
es keine solche Tradition geben und sollte das den angesprochenen Verkehrs-
kreisen bekannt sein, wird der Verkehr wegen der beschriebenen Üblichkeit geo-
graphischer Herkunftsangaben für Lebensmittel den Markenbestandteil „Berliner“
als geographische Herkunftsangabe und damit wiederum als Warenbeschreibung
verstehen.
Soweit die Anmelderin die Auffassung vertreten hat, dass die hier angesproche-
nen weitesten Verkehrskreise die Wortfolge „Berliner Herzen“ ganz überwiegend
mit den Herzen der Berliner Bürger in Verbindung bringen werden, ist das in dem
hier maßgebenden markenrechtlichen Kontext nicht nachvollziehbar. Denn für die
Beurteilung der Unterscheidungskraft kommt es allein auf die Frage an, welche
Bedeutung der Verkehr einer konkreten Marke beilegen wird, wenn er dieser
Marke im direkten Zusammenhang mit den dafür beanspruchten Waren begegnet
(EuGH GRUR 2002, 804, 808 (Nr. 59) - Philips; GRUR 2001, 1148, 1149 (Nr. 29)
- Bravo). Aus welchem Grund ein potentieller Käufer, der z. B. auf der Verpackung
für eine Fischpastete, auf einer Tüte mit Kartoffelchips oder auf der Verpackung
für eine tiefgefrorene Torte die Wortfolge „Berliner Herzen“ liest, nicht als erstes an
die vor ihm befindlichen Waren und statt dessen an die Bürger der Stadt Berlin
denken soll, vermag der erkennende Senat - da außerhalb jeglicher Lebenserfah-
rung - nicht nachzuvollziehen. Auch die von der Anmelderin vorgelegten Internet-
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Auszüge führen nicht weiter; denn dass der Ausdruck „Berliner Herzen“ - in gänz-
lich anderen Zusammenhängen - durchaus auch die Bedeutung von „die Herzen
der Bürger der Stadt Berlin“ annehmen kann, wird weder von der Markenstelle
noch von dem erkennenden Senat in Frage gestellt.
gez.
Unterschriften