Urteil des BPatG vom 08.01.2002

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BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 267/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 32 439.1
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
10.99
- 2 -
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 26. April 2000 die Wortmarke
KEEP IT SIMPLE
für
"Beratung von Unternehmen und Erstellung von Software"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung unter Bezugnahme auf den Be-
anstandungsbescheid vom 18. Mai 2001, dem die Anmelderin nicht widersprochen
hatte, mit Beschluß vom 20. Juli 2001 zurückgewiesen. Im Beanstandungsbe-
scheid war ausgeführt worden, daß hinsichtlich der Schutzfähigkeit der angemel-
deten Marke Bedenken gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG bestünden, da
die Bezeichnung dem Betrachter lediglich eine schlagwortartig anpreisende Wer-
beaussage im Sinne von "den einfachen Weg wählen" vermittle.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie bean-
tragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Sie trägt vor, daß das angemeldete Zeichen von keinem anderen Unternehmen in
Alleinstellung und zur Darstellung des Gesamtkonzeptes der Tätigkeit verwendet
würde. Im übrigen handle es sich um eine Wortspielerei mit dem Begriff "IT" als
Abkürzung für Informationstechnologie.
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Der Senat hat die Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 19. November 2001
unter Übersendung von Auszügen einer Internetrecherche auf Bedenken hinsicht-
lich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach Auffassung des Senats ist die angemeldete Marke nicht unterscheidungs-
kräftig gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, sodaß die Markenstelle des Patentamts
die Anmeldung im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewie-
sen hat.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist zwar grundsätzlich ein großzügiger
Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH MarkenR 2000,
48 – Radio von hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with the Best). Dies gilt insbe-
sondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Re-
gel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Be-
trachtungsweise unterzieht.
Dieser Beurteilungsmaßstab gilt auch für sloganartige Wortfolgen, denn
unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans
gegenüber anderen Wortmarken zu stellen, wäre nicht gerechtfertigt (vgl BGH
aaO – Radio von hier; - Partner with the Best; GRUR 2000, 720, 721 – Unter uns).
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Während bei Werbeslogans, die lediglich beschreibende Angaben oder
Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthalten, von mangelnder
Unterscheidungskraft auszugehen ist, können dagegen Kürze, eine gewisse Ori-
ginalität und Prägnanz einer Wortfolge sowie eine Mehrdeutigkeit oder Interpreta-
tionsbedürftigkeit der Werbeaussage, Indizien für die hinreichende Unterschei-
dungskraft bieten (BGH aaO).
Die von der Anmelderin beanspruchte Wortfolge rückt für die angesprochenen
Verkehrskreise, hier neben Fachkreisen auch das allgemeine Publikum, die an-
gemeldeten Dienstleistungen und ein damit verbundenes Wertversprechen in den
Vordergrund. In der unmittelbaren Übersetzung "halte es einfach" wird den poten-
tiellen Kunden der Beschwerdeführerin vermittelt, daß diese bei der Beratung von
Unternehmen bzw bei der Erstellung von Software unkompliziert und zügig Lö-
sungen anbietet. Dies wird auch bestätigt durch die von der Beschwerdeführerin
selbst mit Schreiben vom 26. November 2001 zur Verfügung gestellten Werbeun-
terlagen zu ihrem Unternehmen. Die Anmelderin hebt darin hervor, daß bei ihrer
Tätigkeit "immer die Suche nach der einfachsten Lösung an vorderster Stelle"
stehe. Unter der Überschrift "Wir können es einfach" wird die Vorgehensweise der
Anmelderin unter Überschriften wie
"KEEP SOFTWARE-ENTWICKLUNG SIMPLE",
"KEEP COACHING SIMPLE"
"KEEP INTERNET SIMPLE"
u.ä. erläutert.
Auch aus der der Anmelderin in Auszügen übersandten Internetrecherche ergibt
sich, daß die Wortfolge "KEEP IT SIMPLE" gerade im Bereich der Datenverarbei-
tung häufig verwendet wird. So wirbt etwa ein Software-Anbieter (www.covis.de)
damit, daß sein oberstes Prinzip "Keep it simple" laute. Unter demselben Motto
bieten aber auch beispielsweise Graphikdesigner für Internetseiten
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(www.cutevision.net) oder Firmen aus dem Gebiet der Meßtechnik
(www.gould-nicolet.de) ihre Dienste an.
Eine Mehrdeutigkeit des Begriffes ergibt sich weiter nicht aus dem von der Be-
schwerdeführerin behaupteten Wortspiel, wonach "IT" auch als Abkürzung für In-
formationstechnologie stehe. Zwar ist der Anmelderin darin zuzustimmen, daß "IT"
eine gängige Abkürzung für diesen Begriff darstellt; soweit die angesprochenen
Verkehrskreise, insbesondere Fachkreise, "IT" als Abkürzung auffassen, kommt
der Wortfolge aber ein ebenfalls eindeutig beschreibender Begriffsinhalt dahinge-
hend zu, daß die von der Anmelderin erstellte Software einfach in der Handha-
bung und benutzerfreundlich ausgestaltet ist.
An der Beurteilung der Wortfolge ändert schließlich nichts, daß diese aus fremd-
sprachigen Begriffen zusammengesetzt ist. Zwar dürfen diese nicht schematisch
ihrer jeweiligen beschreibenden deutschen Übersetzung gleichgestellt werden, im
vorliegenden Fall ist jedoch davon auszugehen, daß die angesprochenen Ver-
kehrskreise die verwendeten Wörter verstehen und somit nicht als Betriebskenn-
zeichen ansehen werden, da diese sämtlich zum Grundwortschatz der englischen
Sprache gehören.
Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses, was hier
jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Hock
Cl