Urteil des BPatG vom 19.05.2005

BPatG: stand der technik, fig, profil, gas, unterricht, gebrauchsmuster, aufnehmen, patentanspruch, ausbildung, neuheit

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 405/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Mai 2005
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend das Gebrauchsmuster 295 02 084
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Müllner sowie die Richter Dr. Egerer und Dr. Jordan
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom
17. September 2003 aufgehoben.
2. Das Gebrauchsmuster 295 02 084 wird gelöscht.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt
die Antragsgegnerin.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 9. Februar 1995 beim Deutschen Pa-
tentamt mit 22 Schutzansprüchen unter der Bezeichnung "Demonstrations-
schrank" angemeldeten, am 6. April 1995 in das Gebrauchsmusterregister einge-
tragenen und am 18. Mai 1995 bekanntgemachten Gebrauchsmusters 295 02 084
(Streitgebrauchsmuster), dessen Schutzdauer auf 10 Jahre verlängert worden ist.
- 3 -
Die Antragsstellerin hat am 11. September 2002 beim Deutschen Patent- und
Markenamt die Löschung des Streitgebrauchsmusters in vollem Umfang bean-
tragt.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass der Gegenstand des Gebrauchsmus-
ters im Hinblick auf den vorgebrachten schriftlichen Stand der Technik nicht
schutzfähig sei, und zwar mangels Neuheit oder mangels eines erfinderischen
Schrittes. Als weiteren Löschungsgrund macht sie widerrechtliche Entnahme gel-
tend.
Die Antragstellerin stützt ihr Vorbringen auf folgenden schriftlichen Stand der
Technik:
D1 Vorentwurf Alternative GS5
D2 DE 93 17 218 U1
D3 Laborsystem Variolab, Waldner
D4 Für Experimente gemacht. Wesemann 1994
D5 Systemlabor. Köttermann 1994
D6 LABOdacta. Wesemann 1992
D7 DE 40 40 723 C2
D8 System 2002. WRT 1993
D9 US 4 632 022
D10 US 3 941 040
D11 Fume Hoods. LABCONCO 1994
und verweist im Übrigen auf die Anforderungen der einschlägigen DIN 12924 vom
1. August 1991. Des weiteren führt sie die vom Deutschen Patentamt auf Antrag
nach § 7 GebrMG ermittelten
D12 US 3 593646
D13 EP 337 469 A2
- 4 -
ausdrücklich in das Löschungsverfahren ein (vgl Schrifts v 10. September 2002
S 2 vorle Abs).
Zum Löschungsgrund der widerrechtlichen Entnahme verweist sie auf einen seit
1988 von ihr entwickelten Demonstrationsschrank, der vom 5. bis 11. Juni 1994 im
Rahmen der Fachmesse ACHEMA in Frankfurt/Main auf dem Stand der Fir-
ma Wesemann in dem in der D1 wiedergegebenen Entwurf gezeigt worden sei.
Hierzu bietet sie Zeugenbeweis an durch die Herren S… und
S1…. Diese Entwicklung habe zu der Patentanmeldung
DE 195 38 183 A1 der Firma Wesemann geführt.
Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag widersprochen und beantragt die
Zurückweisung des Löschungsantrags im Umfang des Schutzanspruchs 1 vom
18. Juli 2003 und der nunmehr darauf zurückbezogenen eingetragenen Unteran-
sprüche 2 bis 20 und 22.
In der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2003 hat die Antragstellerin
zu Protokoll gegeben, dass sie den Löschungsgrund der widerrechtlichen Entnah-
me nicht mehr weiterverfolgt.
Die Antragsgegnerin bestreitet ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 17. Sep-
tember 2003 die Zugehörigkeit der D1 zum Stand der Technik mit Nichtwissen.
Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 17. September 2003 den Löschungsantrag zurückgewiesen, so-
weit er über den Schutzanspruch 1 vom 18. Juli 2003 und die nunmehr darauf zu-
rückbezogenen eingetragenen Unteransprüche 2 bis 20 und 22 hinausgeht.
Der Beschluss ist damit begründet, dass der Gegenstand des Schutzanspruchs 1
gegenüber dem vorgebrachten Stand der Technik neu sei und ihm demgegenüber
auch ein erfinderischer Schritt zugrunde liege.
- 5 -
Was die D1 anbelangt, so könne dahingestellt bleiben, ob sie als vorveröffentlich-
ter Stand der Technik anzusehen ist, da sie den Gegenstand des verteidigten An-
spruchs 1 bezüglich der Neuheit weder vorwegnehme noch bezüglich des erfinde-
rischen Schrittes nahelege.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9. Dezem-
ber 2003 Beschwerde eingelegt. Sie stützt die Beschwerde mit Schriftsatz vom
26. April 2004 auf die bisher im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D13
sowie die nachträglich aufgefundenen Druckschriften
D14 US 3 041 957
D15 US 5 318 473.
Sie verfolgt ihr bisheriges Löschungsbegehren weiter, da der Gegenstand des
Schutzanspruchs 1 sich aus jeder der Entgegenhaltungen D9 oder D10 in Kombi-
nation mit einer beliebigen der Entgegenhaltungen D2, D6 oder D13 ergebe. Dar-
über hinaus sei der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gegenüber dem Gegen-
stand der mit Schriftsatz vom 26. April 2004 zur Akte gereichten D14 nicht mehr
neu, mindestens sei demgegenüber aber kein erfinderischer Schritt erforderlich,
um davon, insbesondere in der Zusammenschau mit der mit Schriftsatz vom
17. Mai 2005 zur Akte gereichten D15, ausgehend zum Gegenstand des Schutz-
anspruchs 1 zu gelangen. Bezüglich eines durch Merkmale der Unteransprüche
ausgestalteten Gegenstandes verweist sie auf den Löschungsantrag vom 10. Sep-
tember 2002 sowie auf den Inhalt der Druckschrift D15.
Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2004 hat die Antragsgegnerin auf das Vorbringen er-
widert und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2005 hat die Antragsgegnerin zwei
Hilfsanträge eingereicht mit jeweils geänderten Schutzansprüchen 1.
- 6 -
Gemäß Hauptantrag verteidigt sie das Gebrauchsmuster weiterhin mit den dem
angegriffenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung zugrunde liegenden
Schutzansprüchen 1 bis 20 sowie 22 gemäß Schriftsatz vom 18. Juli 2003 folgen-
den Wortlauts:
"1. Demonstrationsschrank, insbesondere für den naturwissen-
schaftlichen Unterricht, mit einer geschlossenen De-
monstrationskammer aus einer Tischplatte, einem oberen
Abdeckboden und Seitenwänden, die Sichtfenster und we-
nigstens ein zu öffnendes Fenster enthalten, durch welches
die Demonstrationskammer zugänglich ist, dadurch ge-
kennzeichnet, dass die Demonstrationskammer (12) mit
zwei im Abstand zueinander angeordneten, auf den Boden
eines Raumes aufzustellenden Vertikalsäulen (10, 11) ge-
halten ist, die zwischen sich das zu öffnende Fenster (15)
der Demonstrationskammer aufnehmen und von denen
ausgehend die Tischplatte (13) und der obere Abdeckbo-
den (14) wenigstens zu einer Seite hin mit einer im Wesent-
lichen halbkreisförmigen Grundfläche abragen, dass zwi-
schen Tischplatte (13) und Abdeckboden (14) eine entspre-
chend im Wesentlichen halbzylinderförmig gewölbte Schei-
be (16) angeordnet ist.
2. Demonstrationsschrank nach Anspruch 1, dadurch gekenn-
zeichnet, daß die beiden Vertikalsäulen (10, 11) aus Metall-
profilen (45, 46) gebildet sind.
3. Demonstrationsschrank nach Anspruch 2, dadurch gekenn-
zeichnet, daß die beiden Vertikalsäulen (10, 11) jeweils aus
einem U-Profil (45) und einem dieses zu einer Hohlkammer
ergänzenden Abdeckprofil (46) gebildet sind.
- 7 -
4. Demonstrationsschrank
nach
einem der Ansprüche 1 bis 4,
dadurch gekennzeichnet, daß die beiden Vertikalsäulen
(10, 11) unterhalb der Tischplatte (13) mittels eines Profils
(22) verbunden sind.
5. Demonstrationsschrank nach Anspruch 4, dadurch gekenn-
zeichnet, daß das Profil (22) als Installationskanal für Strom
und/oder Gas und/oder Wasser ausgebildet ist.
6. Demonstrationsschrank
nach
einem der Ansprüche 1 bis 5,
dadurch gekennzeichnet, daß wenigstens eine der beiden
Vertikalsäulen (10, 11) Zu- und/oder Abführleitungen (37,
40) für Strom und/oder Gas und/oder Wasser enthält.
7. Demonstrationsschrank
nach
einem der Ansprüche 1 bis 6,
dadurch gekennzeichnet, daß in die Tischplatte (13) im Be-
reich einer der Vertikalsäulen (10, 11) ein Wasserbecken
(39) eingesetzt ist.
8. Demonstrationsschrank nach Anspruch 7, dadurch gekenn-
zeichnet, daß in der dem Wasserbecken (39) benachbarten
Vertikalsäule (11) eine Wasserzuleitung angeordnet ist, die
oberhalb des Wasserbeckens in die Demonstrationskam-
mer (12) ragt und mit einer Armatur (38) versehen ist.
9. Demonstrationsschrank
nach
einem der Ansprüche 1 bis 8,
dadurch gekennzeichnet, daß der obere Abdeckboden (14)
einen Absauganschluß (41) enthält, der in dem Innenraum
einer der Vertikalsäulen (10, 11) zu einer Absaugeinrich-
tung verläuft.
- 8 -
10. Demonstrationsschrank nach einem der Ansprüche 1 bis 9,
dadurch gekennzeichnet, daß der obere Abdeckboden (14)
eine Beleuchtungseinrichtung (42) enthält.
11.
Demonstrationsschrank nach einem der Ansprüche 1
bis 10, dadurch gekennzeichnet, daß der obere Abdeckbo-
den (14) mit einer Explosionsklappe (43) versehen ist.
12.
Demonstrationsschrank nach einem der Ansprüche 1
bis 11, dadurch gekennzeichnet, daß der obere Abdeckbo-
den (14) und/oder die Tischplatte (13) jeweils mittels einer
rahmenartigen an den Vertikalsäulen (10, 11) angebrachten
Zarge gehalten sind.
13.
Demonstrationsschrank nach einem der Ansprüche 1
bis 12, dadurch gekennzeichnet, daß der Raum unterhalb
der Tischplatte (13) mit einer an die Vertikalsäulen(10, 11)
anschließenden Außenverkleidung (17) versehen ist.
14. Demonstrationsschrank nach Anspruch 13, dadurch ge-
kennzeichnet, daß im Bereich unterhalb des Installations-
kanals eine oder mehrere Türen (27, 28) angebracht sind.
15.
Demonstrationsschrank nach einem der Ansprüche 1
bis 14, dadurch gekennzeichnet, daß das zu öffnende
Fenster (15) als ein Hubfenster ausgebildet ist.
- 9 -
16. Demonstrationsschrank nach Anspruch 15, dadurch ge-
kennzeichnet, daß für das Hubfenster eine Gewichtsaus-
gleichseinrichtung mit wenigstens einem Gegengewicht
(33) vorgesehen ist, das innerhalb einer der Vertikalsäulen
(10) geführt ist.
17.
Demonstrationsschrank nach einem der Ansprüche 1
bis 16, dadurch gekennzeichnet, daß dem Absauganschluß
(41) eine bis dicht über die Tischplatte (13) reichende und
dicht unterhalb des oberen Abdeckbodens (14) endende
Führungseinrichtung (44) zugeordnet ist.
18. Demonstrationsschrank nach Anspruch 17, dadurch ge-
kennzeichnet, daß die Führungseinrichtung (44) aus einem
glasklaren Material hergestellt ist.
19. Demonstrationsschrank nach Anspruch 17 oder 18, da-
durch gekennzeichnet, daß die Führungseinrichtung (44)
aus einer Platte besteht, die mit einem Teil der Scheibe (16)
einen Führungskanal bildet.
20. Demonstrationsschrank nach Anspruch 17 oder 18, da-
durch gekennzeichnet, daß die Führungseinrichtung (44)
aus einem Rohr besteht, das mittels Halteelementen in Ab-
stand zur Tischplatte (13) und in Abstand zu dem oberen
Abdeckboden (14) gehalten ist.
22.
Demonstrationsschrank nach einem der Ansprüche 1
bis 21, dadurch gekennzeichnet, daß die einem Unterrichts-
raum zugewandte Scheibe (16) wenigstens einen fensterar-
tig zu öffnenden Abschnitt aufweist.
- 10 -
Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I umfasst zusätzlich zu Schutzanspruch 1
gemäß Hauptantrag Merkmale aus den eingetragenen Ansprüchen 2, 6 und 13
sowie aus der ursprünglichen Beschreibung und hat folgenden Wortlaut:
"1. Demonstrationsschrank, insbesondere für den naturwissen-
schaftlichen Unterricht, mit einer geschlossenen De-
monstrationskammer aus einer Tischplatte, einem oberen
Abdeckboden und Seitenwänden, die Sichtfenster und we-
nigstens ein zu öffnendes Fenster enthalten, durch welches
die Demonstrationskammer zugänglich ist, dadurch ge-
kennzeichnet, dass die Demonstrationskammer (12) mit
zwei im Abstand zueinander angeordneten, auf den Boden
eines Raumes aufzustellenden Vertikalsäulen (10, 11)
gehalten ist, die zwischen sich das zu öffnende Fenster (15)
der Demonstrationskammer aufnehmen und von denen
ausgehend die Tischplatte (13) und der obere Abdeckbo-
den (14) zu der den zu Unterrichtenden zugewandten Seite
in mit einer im Wesentlichen halbkreisförmigen Grundfläche
abragen, dass zwischen Tischplatte (13) und Abdeckboden
(14) eine entsprechend im Wesentlichen halbzylinderförmig
gewölbte Scheibe (16) angeordnet ist, und dass der Raum
unterhalb der Tischplatte (13) mit einer an die Vertikalsäu-
len (10,11) anschließenden, ebenfalls im Wesentlichen
halbzylinderförmig gewölbten Außenverkleidung (17) verse-
hen ist, dass die beiden Vertikalsäulen (10,11) aus Profilen
(45,46) gebildet sind und dass wenigstens ein Profil einer
den Vertikalsäulen (10,11) Zu- und/oder Abführleitungen
(37,40) für Strom und/oder Gas und/oder Wasser enthält."
- 11 -
Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II umfasst zusätzlich zum Schutzanspruch 1
gemäß Hauptantrag Merkmale aus den eingetragenen Ansprüchen 2, 6, 9, 13, 17
und 19 sowie aus der ursprünglichen Beschreibung und hat folgenden Wortlaut:
"1. Demonstrationsschrank, insbesondere für den naturwissen-
schaftlichen Unterricht, mit einer geschlossenen De-
monstrationskammer aus einer Tischplatte, einem oberen
Abdeckboden und Seitenwänden, die Sichtfenster und we-
nigstens ein zu öffnendes Fenster enthalten, durch welches
die Demonstrationskammer zugänglich ist, dadurch ge-
kennzeichnet, dass die Demonstrationskammer (12) mit
zwei im Abstand zueinander angeordneten, auf den Boden
eines Raumes aufzustellenden Vertikalsäulen (10, 11) ge-
halten ist, die zwischen sich das zu öffnende Fenster (15)
der Demonstrationskammer aufnehmen und von denen
ausgehend die Tischplatte (13) und der obere Abdeckbo-
den (14) zu der den zu Unterrichtenden zugewandten Seite
in mit einer im Wesentlichen halbkreisförmigen Grundfläche
abragen, dass zwischen Tischplatte (13) und Abdeckboden
(14) eine entsprechend im Wesentlichen halbzylinderförmig
gewölbte Scheibe (16) angeordnet ist, und dass der Raum
unterhalb der Tischplatte (13) mit einer an die Vertikalsäu-
len (10,11) anschließenden, ebenfalls im Wesentlichen
halbzylinderförmig gewölbten Außenverkleidung (17) verse-
hen ist, dass die beiden Vertikalsäulen (10,11) aus Profilen
(45,46) gebildet sind dass wenigstens ein Profil einer den
Vertikalsäulen (10,11) Zu- und/oder Abführleitungen (37,40)
für Strom und/oder Gas und/oder Wasser enthält und dass
der obere Abdeckboden (14) einen Absauganschluss (41)
enthält, dem eine bis dicht über die Tischplatte (13) reichen-
de und dicht unterhalb des oberen Abdeckbodens (14) en-
- 12 -
dende Führungseinrichtung (44) zugeordnet ist, die aus ei-
ner Platte besteht, die mit einem Teil der Scheibe (10) ei-
nen Führungskanal bildet."
Die Antragsstellerin und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Ge-
brauchsmusterabteilung 1 - vom 17. September 2003 aufzuhe-
ben und das Gebrauchsmuster in vollem Umfang zu löschen.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
hilfsweise den Löschungsantrag im Umfang des überreichten
Hilfsantrags I, weiter hilfsweise im Umfang des Hilfsantrags II
zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt
der Akten verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Gegenstände des Schutzan-
spruchs 1 sowohl in der Fassung nach Hauptantrag als auch in den Fassungen
nach den Hilfsanträgen I und II sind mangels eines erfinderischen Schrittes nicht
schutzfähig (§ 15 Abs 1 Nr. 1 iVm § 1 Abs 1 GebrMG).
- 13 -
1.
bestehen keine Bedenken, da sich dieser im Wesentlichen aus den ursprüngli-
chen, eingetragenen Ansprüchen 1 und 21 zusammensetzt. Unschädlich ist nach
Ansicht des Senats, dass das ursprüngliche Teilmerkmal "aus deren gemeinsamer
Ebene" durch "von denen ausgehend" - gemeint sind und jeweils Bezug genom-
men ist auf die beiden Vertikalsäulen - ersetzt wurde.
Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I umfasst zusätzlich zu Schutzanspruch 1
gemäß Hauptantrag Merkmale aus den eingetragenen Ansprüchen 2, 6 und 13
sowie aus der ursprünglichen Beschreibung (vgl S 4 Z 18 bis 20 iVm Fig 1),
Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II darüber hinaus Merkmale aus den einge-
tragenen Ansprüchen 9, 17 und 19, sodass auch diese zulässig sind.
2.
monstrationsschrank insbesondere für naturwissenschaftlichen Unterricht zu
schaffen, der Schüler bei Versuchen vor gesundheitsschädlichen Gasen und Ex-
plosionen schützt und bei dem der Versuchsaufbau und Versuchsablauf von au-
ßen aus möglichst vielen Richtungen uneingeschränkt einsehbar ist (vgl
DE 295 02 084 U1 S 2 Abs 1 iVm S 1 Abs 2 Z 1 bis 4).
Desweiteren besteht nach dem Vortrag der Antragsgegnerin und Beschwerdegeg-
nerin in der mündlichen Verhandlung eine Teilaufgabe auch darin, dass außer den
beiden, eine tragende Funktion erfüllenden Vertikalsäulen des Demonstrations-
schranks im Bereich der Demonstrationskammer keine zusätzlichen Rahmenteile
benötigt werden und deshalb mit Hilfe großflächiger Sichtfenster die volle Einseh-
barkeit des Bereichs der Tischplatte und der Demonstrationskammer unter einem
großen Blickwinkel möglich ist (vgl DE 295 02 084 U1 S 2 Abs 3).
3.
monstrationsschrank
1) mit einer geschlossenen Demonstrationskammer
1.1)
aus einer Tischplatte
- 14 -
1.1.1) die Tischplatte hat eine im Wesentlichen halbkreisförmige
Grundfläche
1.1.2) mit der sie ausgehend von den Vertikalsäulen wenigstens zu
einer Seite hin abragt
1.2)
aus einem oberen Abdeckboden
1.2.1) der Abdeckboden hat eine im Wesentlichen halbkreisförmige
Grundfläche
1.2.2) mit der er ausgehend von den Vertikalsäulen wenigstens
zu einer Seite hin abragt
1.3) aus
Seitenwänden
1.3.1) die Seitenwände enthalten Sichtfenster
1.3.1.1) das Sichtfenster ist eine Scheibe, die zwischen der Tischplatte und
dem Abdeckboden angeordnet und entsprechend der Grundfläche
der Tischplatte und des Abdeckbodens im Wesentlichen
halbzylinderförmig gewölbt ist
1.3.2) die Seitenwände enthalten wenigstens ein zu öffnendes Fenster,
durch welches die Demonstrationskammer zugänglich ist,
2) mit zwei im Abstand zueinander angeordneten Vertikalsäulen, die die De-
monstrationskammer halten und die auf dem Boden aufgestellt sind
2.1)
die Vertikalsäulen sind auf den Boden eines Raumes aufzustellen
2.2)
die Vertikalsäulen nehmen zwischen sich das zu öffnende Fenster auf.
Gemäß den hilfsweise verteidigten Anspruchsfassungen kommen als weitere
Merkmale hinzu
gemäß Hilfsantrag I:
2.3) die
beiden
Vertikalsäulen sind aus Profilen gebildet
2.4)
wenigstens ein Profil einer der Vertikalsäulen enthält Zu- und/oder Ab-
führleitungen für Strom und/oder Gas und/oder Wasser
- 15 -
3) der Raum unterhalb der Tischplatte ist mit einer an die Vertikalsäulen an-
schließenden, ebenfalls im Wesentlichen halbzylinderförmig gewölbten
Außenverkleidung versehen,
gemäß Hilfsantrag II neben den Merkmalen 2.3, 2.4 und 3:
1.2.3) der obere Abdeckboden enthält einen Absauganschluss,
1.2.4) dem Absauganschluss ist eine bis dicht über die Tischplatte reichende und
dicht unterhalb des oberen Abdeckbodens endende Führungseinrichtung
zugeordnet,
1.2.5) die Führungseinrichtung besteht aus einer Platte, die mit einem Teil der
Scheibe einen Führungskanal bildet.
4.
stellerin und Beschwerdeführerin erst in der Beschwerdebegründung mit der
Druckschrift US 3 041 957 (D14) angegriffen wird (vgl Schrifts v 26. April 2004
S 4), ist nach Ansicht des Senats gegeben. Denn der Gegenstand des Streitge-
brauchsmusters unterscheidet sich von dem Demonstrationsschrank für naturwis-
senschaftlichen Unterricht der D14 mit seiner im wesentlichen rechteckigen Tisch-
platte durch eine im wesentlichen halbskreisförmige Tischplatte der Demonstra-
tionskammer sowie durch das Fehlen von Rollen an seinem Unterbau (vgl D14 zB
Fig 1 und 5).
5.
Hauptantrag und Hilfsanträgen beanspruchten Demonstrationsschrankes bedurfte
es indessen ausgehend vom Inhalt der Druckschrift D14unter Berücksichtigung
weiterer gattungsgemäßer Druckschriften, soweit deren Vorveröffentlichung unter
den Verfahrensbeteiligten unstreitig ist, keines erfinderischen Schrittes.
- 16 -
a)
physikalische Experimente bekannt, der eine vollständig geschlossene De-
monstrationskammer als Arbeitsraum mit einer Tischplatte, einem oberen, im We-
sentlichen halbkreisförmigen Abdeckboden, Seitenwänden mit Sichtfenstern, unter
anderem ein zwischen Tischplatte und Abdeckboden angeordnetes, als im We-
sentlichen halbzylinderförmig gewölbte Scheibe ausgebildetes Sichtfenster sowie
mit wenigstens einem zum Zwecke der Zugänglichkeit des Demonstrationsschran-
kes zu öffnendem Fenster und damit die Merkmale 1, 1.1, 1.2, 1.2.1, 1.3, 1.3.1,
1.3.1.1, 1.3.2 des Demonstrationsschrankes gemäß geltendem Schutzanspruch 1
nach Hauptantrag des Streitgebrauchsmusters aufweist (vgl D14 Sp 1 Z 38 bis 51
iVm Anspr 1 sowie Fig 1 und Sp 2 Z 16 bis 45).
Der im Wesentlichen halbkreisförmige obere Abdeckboden ragt ausgehend von
zwei Vertikalsäulen zu einer Seite hin ab, wobei diese beiden Vertikalsäulen we-
nigstens ein zu öffnendes Fenster zwischen sich aufnehmen (vgl D14 Fig 1 iVm
Sp 3 Z 55 bis Sp 4 Z 5), sodass an einem Demonstrationsschrank gemäß D14,
der aufgrund seiner großflächigen Sichtfenster ohne zusätzliche Rahmenteile eine
Einsehbarkeit von allen Seiten zulässt, auch bereits die Merkmale 1.2.2 und 2.2
verwirklicht sind.
Was die verbleibenden Merkmale 1.1.1, 1.1.2, 2 und 2.1 gemäß Streitgebrauchs-
muster betrifft, so vertritt der Senat die Auffassung, dass sich einem Fachmann
diese Merkmale schon aufgrund einfacher, konstruktiver Überlegungen unter Be-
rücksichtigung von Anregungen aus dem gatttungsgemäßen Stand der Technik
erschließen, und dass dieser damit zwanglos zu dem Gegenstand des Streitge-
brauchsmusters in der geltenden Fassung gemäß Hauptantrag gelangen konnte,
ohne dass es hierzu eines erfinderischen Schrittes bedurft hat.
Ein erfinderischer Schritt ist insbesondere nicht erforderlich, um die Vertikalsäulen
einer Demonstrationskammer gemäß D14, welche zumindest partiell eine tragen-
de Funktion ausüben (vgl D14 Fig 1 Vertikalpfosten 68 und 70 iVm Sp 3 Z 55
bis 71, insbes Z 68 bis 71), bei Bedarf, beispielsweise als Ersatz des Untersatz-
- 17 -
schrankes aus Gründen einer Stabilisierung, bis zum Boden zu verlängern, wofür
es bereits im gattungsgemäßen vorveröffentlichten Stand der Technik, wie die An-
tragsstellerin und Beschwerdeführerin anhand der Druckschriften D12, D13 sowie
D15 belegt hat, Anregungen und Vorbilder gibt. In D12 und D13 sind Laborabzug-
schränke bzw. -kammern beschrieben mit durchgehenden, auf dem Boden aufge-
stellten Vertikalsäulen (vgl D12, Fig 6 und 9, die Hohlprofilträger 14; vgl D13 die
nicht mit Bezugsziffern versehenen beiden Vertikalpfosten in den Fig. 2 und 3), die
zweifelsohne eine tragende bzw. die Arbeitskammer haltende Funktion ausüben
und somit Merkmale 2 und 2.1 aufweisen (vgl den Beschluss der Gebrauchsmus-
terabteilung S 7 Abs 3, sowie die in der mündlichen Verhandlung überreichte pa-
rallele DE 196 01 468 B4 Abs [0006]).
Dass die erkennbar bis zum Boden gehenden Vertikalpfosten der Druckschrift D15
eine zumindest partiell tragende Funktion ausüben, was die Beschwerdegegnerin
verneint hat, ergibt sich unmittelbar aus der Beschreibung dieser Druckschrift (vgl
aaO Fig 1 iVm Sp 1 Z 21 bis 65, insbes Z 47 bis 51 und 54 bis 5, Sp 2 Z 60
bis 61).
Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung, die sta-
bile Ausbildung der Vertikalpfosten gemäß D15 diene lediglich der Aufnahme der
Gegengewichte für das Schiebefenster (vgl D15 Sp 3 Z 4 bis 8), führt schon des-
halb nicht zu einer anderen Bewertung, weil auch der Gegenstand des Streitge-
brauchsmusters, nach dem Vorbild der D15, in den Vertikalsäulen geführte Aus-
gleichsgewichte für das Fenster des Merkmals 2.2 aufweist (vgl DE 295 02 084 U1
S 5 Abs 2 iVm Fig 2).
Der Senat kann auch nicht feststellen, dass es keinen Anlass gegeben habe, die
Lehre der D12 oder der D13 betreffend tragende bzw. haltende Vertikalsäulen auf
eine Demonstrationskammer gemäß der D14 zu übertragen, und damit die von
der Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung besonders herausge-
stellte Teilaufgabe einer tragfähigen Konstruktion zu lösen. Denn am Anmeldetag
des Streitgebrauchsmusters musste eine normgerechte Konstruktion für einen
Unterbau von Laborabzugsschränken entweder, wie beispielsweise in der D14, als
- 18 -
tragendes Untersatzschrankelement oder, wie beispielsweise in der D12 oder in
der D13, als Stützkonstruktion unter anderem aus Vertikalpfosten ausgebildet
sein, um als Tragkonstruktion für die Arbeits- bzw. Tischplatte und für den Abzugs-
aufbau fungieren (vgl hierzu die in der mündlichen Verhandlung überreichte Ab-
schrift der DIN 12924 Teil 1, S 4, 5.1.1 Abs 1).
Aber auch für die Ausbildung der Arbeits- bzw. Tischplatte einer Arbeits- bzw. De-
monstrationskammer eines Demonstrationsschrankes in Form eines von der Trag-
konstruktion ausgehenden Halbkreises und damit für die Merkmale 1.1.1 sowie
1.1.2 bedarf es keines erfinderischen Schrittes. Denn schon aus ästhetischen
Gründen bietet sich eine der Halbzylinderform der Demonstrationskammer gemäß
D14 angepasste Halbkreisform der Arbeits- bzw. Tischplatte anstelle der recht-
eckigen Grundfläche der Tischplatte des Untersatzschrankes gemäß D14 an, wo-
bei sich Gebrauchsmusterschutz ebenso wie Patentschutz ohnehin nicht auf bloße
ästhetische Formschöpfungen gründen lässt. Im Übrigen ergibt sich eine unter an-
derem im Wesentlichen halbzylinderförmige Demonstrationskammer mit einer Ar-
beits- bzw. Tischplatte mit halbkreisförmiger Grundfläche und damit das Merk-
mal 1.1.1 auch bereits aus dem vorveröffentlichten gattungsgleichen Stand der
Technik (vgl D9 insbes Sp 6 Z 14 bis 17).
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht dadurch, dass der aus D14 be-
kannte Demonstrationsschrank mit Rollelementen ausgestattet und somit mobil
einsetzbar ist. Denn sowohl die mobile Ausgestaltung von Schränken durch Roll-
elemente als auch der Verzicht auf Mobilität durch Weglassen der Rollen stellt le-
diglich eine im Möbel- und Sondermöbelbereich nicht nur dem Fachmann sondern
Jedermann geläufige und damit selbstverständliche Abänderung dar.
Ein Demonstrationsschrank mit den gegenständlichen Merkmalen gemäß Patent-
anspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht schutzfähig.
- 19 -
b)
keinen Bestand, da sich deren Merkmale dem Fachmann entweder bereits bei
routinemäßigem Handeln oder unmittelbar aus dem vorgebrachten vorveröffent-
lichten Stand der Technik erschließen.
Die Ausbildung der Vertikalsäulen von Demonstrations- bzw. Laborarbeitskam-
mern als Metallprofile (Schutzanspruch 2), auch in Form eines U-Profils mit einem
dieses zu einer Hohlkammer ergänzenden Abdeckprofil (Schutzanspruch 3), stellt
eine gattungsgemäß übliche Bauform dar. So sind aus der vorveröffentlichten
Druckschrift US 5 318 473 (D15) Vertikalpfosten von Laborarbeitsabzügen be-
kannt, die aus Profilteilen aufgebaut sind (vgl D15 Abb 2 bis 5 iVm Sp 2 Z 56
bis 59), wobei sich abhängig von den darin zu führenden Versorgungsleitungen
davon ausgehend auch ein einfacher Aufbau aus einem U-Profil und dazu passen-
dem Abdeckprofil zwanglos anbietet (vgl D15 Sp 1 Z 62 bis 65).
Entsprechendes gilt für die Führung von Strom, Gas und/oder Wasserleitungen in
derartig ausgebildeten Vertikalpfosten (vgl D15 Sp 1 Z 21 bis 25 iVm Sp 2 Z 48
bis 52), für die Führung einer Gewichtsausgleichsvorrichtung für ein Hubfenster in-
nerhalb solcher Vertikalpfosten sowie für das Hubfenster selbst (vgl D15 Sp 2 Z 52
bis 55), sodass auch die Einbeziehung der Merkmale der Schutzansprüche 6, 15
und 16 in den Schutzanspruch 1 dem beanspruchten Gegenstand nicht zur
Schutzfähigkeit verhelfen kann.
Was die Verbindung der beiden Vertikalsäulen durch ein Querprofil (Schutzan-
spruch 4) anbelangt, so handelt es sich dabei um eine nicht nur zur Erfüllung der
DIN 12924 (vgl aaO S 4 5.1.1 Abs 1) erforderliche sondern auch bei gewöhnlichen
Rahmenkonstruktionen übliche Stützkonstruktion. In diesem Fall bedarf es für eine
den Vertikalpfosten entsprechende Ausgestaltung als Installationskanal (Schutz-
anspruch 5) keines erfinderischen Schrittes.
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Bei einem Abwasserbecken handelt es sich um eine selbstverständliche Einrich-
tung eines Demonstrationsschrankes mit Wasserversorgung, das im Übrigen auch
gemäß DIN 12924 Teil 1 (vgl aaO S 3 rechte Abb) vorzusehen ist, sodass auch
die Ansprüche 7 und 8 nichts Schutzfähiges enthalten.
Was die Abführung von Schadgasen aus der Demonstrationskammer anbelangt,
so sind dem Fachmann neben der Variante der D14 weitere Ausführungsformen
geläufig, so auch jene der Schutzansprüche 9, 17, 19 und 20, nämlich die Absau-
gung über eine rohrförmige Führungseinrichtung zu einem Absauganschluss im
oberen Abdeckboden und über den Innenraum einer Vertikalsäule der Arbeits-
kammer zu einer Absaugvorrichtung (vgl D10 Sp 2 Z 49 bis 50 iVm Sp 2 Z 56
bis 65), oder die Absaugung über eine dem Absauganschluss zugeordnete Füh-
rungseinrichtung, die bis dicht über die Tischplatte reicht und dicht unterhalb des
oberen Abdeckbodens endet, wobei die Führungseinrichtung aus einer Platte be-
steht, die mit einem Teil der Scheibe einen Führungskanal bildet (vgl D9 Fig 5 iVm
Sp 6 Z 49 bis Sp 7 Z 14). Dass eine solche Führungseinrichtung aus einem trans-
parenten Material gefertigt sein kann (Schutzanspruch 18), ergibt sich, wenn nicht
bereits aus der Aufgabenstellung selbst, so doch in naheliegender Weise aus der
Ausführungsform einer Arbeitskammer gemäß der D9, bei der die Seitenwände
jedenfalls teilweise aus transparentem Material wie Polycarbonat gefertigt sein
können (vgl D9 Figuren iVm Sp 4 Z 4 bis 6 iVm Sp 7 Z 38 bis 41).
Eine schutzfähige Erfindung kann der Senat aber auch nicht erkennen in der Art
der Anbringung des Abdeckbodens und/oder der Tischplatte an den Vertikalsäulen
mittels rahmenartiger Zargen (Schutzanspruch 12) sowie in einer Verkleidung des
Raumes unterhalb der Tischplatte nebst Türen für den Zugang zu den Installati-
onskanälen (Schutzansprüche 13 und 14). Sofern diese Maßnahmen nicht bereits
durch den gattungsgemäßen Stand der Technik nahegelegt sind, gehen sie nicht
über handwerkliches Können hinaus. Eine Verkleidung des Raumes unterhalb der
Tischplatte gemäß Schutzanspruch 13 ergibt sich bereits insofern unmittelbar aus
der D9, als die dort unter anderem halbzylinderförmige Demonstrationskammer
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von einem geeigneten Schrank oder einer anderen geeigneten Unterkonstruktion
unterstützt sein kann (vgl D9 Sp 3 Z 48 bis 53).
Schließlich ist auch die Anbringung von Beleuchtungseinrichtungen, abgesehen
von der Vorschrift DIN 12924, Teil 1 (vgl aaO S 4 re Sp 5.1.3.4), bereits in gat-
tungsgemäßen Demonstrationsschränken des Standes der Technik verwirklicht
(vgl zB D9 Fig 1 iVm Sp 7 Z 15 bis 19, aber auch D10 Fig 4 und 6 iVm Sp 4 Z 5
bis 6), und damit dem Fachmann geläufig, sodass auch Schutzanspruch 10 fällt.
Entsprechendes gilt für einen durch eine Explosionsklappe ausgestalteten De-
monstrationsschrank schon im Hinblick darauf, dass dem Chemiker und damit ei-
nem Anwender bzw. Nutzer des Schutzgegenstandes geläufig ist, dass Druckaus-
gleichsventile in abgeschlossenen Arbeitskammern bzw. Anlagenteilen schon aus
Sicherheitsgründen vorzusehen sind. Der Ort für die Anbringung eines solchen
Druckausgleichsventils bzw. einer Explosionsklappe ergibt sich bereits aus rein
praktischen Überlegungen, sodass auch die Merkmale des Anspruchs 11 die
Schutzfähigkeit nicht zu begründen vermögen.
c)
Demonstrationsschrank gemäß Patentanspruch 1 sowohl nach Hilfsantrag I als
auch nach Hilfsantrag II.
c.1)
gegenüber dem Hauptantrag dadurch weiter ausgebildet, dass die beiden Verti-
kalsäulen aus Profilen gebildet sind (Merkmal 2.3), wenigstens ein Profil einer der
Vertikalsäulen Zu- und/oder Abführleitungen für Strom und/oder Gas und/oder
Wasser (Merkmal 2.4) enthält und dass der Raum unterhalb der Tischplatte mit
einer an die Vertikalsäulen anschließenden, ebenfalls im Wesentlichen halbzylin-
derförmig gewölbten Außenverkleidung versehen ist (Merkmal 3).
Für die Ausgestaltung eines Demonstrationsschrankes mit diesen zusätzlichen
Merkmalen bedarf es keines erfinderischen Schrittes, wobei vollinhaltlich auf die
vorstehenden Ausführungen zu den Schutzansprüchen 2, 6 und 13 gemäß Haupt-
- 22 -
antrag Bezug genommen wird. Dass eine Außenverkleidung im Wesentlichen
halbzylinderförmig gewölbt ist (Merkmal 3), bietet sich, wie die Antragstellerin und
Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, in Anpas-
sung an die Oberkonstruktion gemäß der D14 schon aus ästhetischen Gesichts-
punkten an, wobei daran schon aus rein praktischen Überlegungen auch Türen
vorzusehen sind.
c.2)
gegenüber dem Hilfsantrag I dadurch weiter ausgebildet, dass der obere Abdeck-
boden einen Absauganschluss enthält (Merkmal 1.2.3), wobei dem Absaugan-
schluss eine bis dicht über die Tischplatte reichende und dicht unterhalb des obe-
ren Abdeckbodens endende Führungseinrichtung zugeordnet ist (Merkmal 1.2.4)
und die Führungseinrichtung aus einer Platte besteht, die mit einem Teil der
Scheibe einen Führungskanal bildet (Merkmal 1.2.5).
Auch für die Ausgestaltung eines Demonstrationsschrankes mit diesen zusätzli-
chen Merkmalen bedarf es keines erfinderischen Schrittes, wobei vollinhaltlich auf
die vorstehenden Ausführungen zu den Schutzansprüchen 2, 6, 9, 13, 17 und 19
gemäß Hauptantrag sowie gemäß Hilfsantrag I Bezug genommen wird.
c.3)
bis 20 sowie 22 wird vollinhaltlich auf die vorstehenden Ausführungen unter b) ver-
wiesen.
III
Die Entscheidung über das Vorliegen eines erfinderischen Schrittes war im We-
sentlichen durch die Erkenntnis des Senats bestimmt, dass die in der Vergangen-
heit in Beschlüssen des 5. Senats gelegentlich vertretene Rechtsauffassung, ein
erfinderischer Schritt sei bereits zu bejahen, wenn der Fachmann den Rahmen
seines routinemäßigen Handelns überschreitet, in vielen Fällen zu einem nicht
überzeugenden Ergebnis führt.
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Da die Frage der Bestimmung des "erfinderischen Schrittes" eines Gebrauchs-
musters auch in der Kommentierung und in der Literatur unterschiedlich bewertet,
teilweise sogar mit dem Begriff der "Erfindungshöhe des Patents" gleichgesetzt
wird (vgl Busse, PatG, 6. Aufl § 1 GbrMG Rdn 13 ff) war für diese Rechtsfrage
grundsätzlicher Bedeutung durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde der Weg
zu einer höchstrichterlichen Entscheidung zu eröffnen.
Müllner Egerer
Jordan
Be