Urteil des BPatG vom 08.05.2006

BPatG: patent, marke, rückzahlung, ausarbeitung, chile, rechtsnorm, erlass, luftpost, posten, rückerstattung

BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 122/06
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
08.05
- 2 -
betreffend die Marke 304 53 846
hier: Kostenfestsetzung
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann,
den Richter Reker und die Richterin Kopacek
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der
Markenabteilung 3.2. des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 5. Oktober 2005 aufgehoben und das Verfahren an das
Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Die Rückerstattung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I
Die Widersprechende hat am 23. März 2003 gegen die Eintragung der Marke
304 53 846 Widerspruch eingelegt aus ihrer Marke 870 057. Mit Beschluss vom
8. Mai 2006 hat die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts den Widerspruch wegen Fehlens jeglicher Warenähnlichkeit zurückge-
wiesen und der Widersprechenden die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf-
erlegt. Mit Schreiben vom 31. August 2006 hat die Antragstellerin auf die Mittei-
lung vom 25. Juli 2006, dass der Beschluss der Markenstelle rechtskräftig sei, die
Kostenfestsetzung beantragt. Dabei hat sie folgende Positionen geltend gemacht:
- 3 -
Vertretung im Widerspruchsverfahren, Prüfung und Übermittlung des Widerspru-
ches, Beratung hierzu in englischer Sprache; Ausarbeitung und Einreichung eines
Erwiderungsschriftsatzes 350,00
Euro
Studium des Bescheids vom 30. November 2005 und des Schriftsatzes der Wider-
sprechenden vom 24. November 2005 sowie dessen Anlagen, Bericht hierzu in
englischer Sprache, Ausarbeitung und Einreichung einer Erwiderung 185,00 Euro
29 Blatt Kopien (gegnerischer Schriftsatz vom 24.
November
2005 mit Anla-
gen) 14,50
Euro
Pauschale für Entgelte für Post- und Kommunikationsdienstleistungen (per Fax
und Luftpost nach Chile)
20,00 Euro.
Die Markenabteilung 3.2. hat durch einen Kostenfestsetzungsbeamten des geho-
benen Dienstes den Kostenfestsetzungsantrag mit Beschluss vom
5. Oktober 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Antrag
sei unzulässig, da er keine ordnungsgemäße Kostenberechnung (§ 103 Abs. 2
Satz 2 ZPO) enthalte. Die in Ansatz gebrachten Gebühren und Auslagen seien für
die Kostenschuldnerin nicht nachvollziehbar; sie enthielten keinen Hinweis auf
eine gesetzliche Grundlage und seien zudem hinsichtlich des fehlenden Ge-
genstandswerts unvollständig. Sie würden damit den Anforderungen des § 10
Abs. 2 RVG nicht gerecht.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie vertritt die Auffas-
sung, eine ordnungsgemäße Kostenberechnung liege durch die Auflistung der
patentanwaltlichen Tätigkeiten und die für diese Tätigkeiten fakturierten Gebühren
vor. Für den Antrag auf Kostenfestsetzung sei nicht § 10 Abs. 2 RVG, sondern die
PatAnwGebO maßgeblich. Eine analoge Anwendung des RVG komme nicht in
Betracht, da die PatAnwGebO keine unbewusste Regelungslücke aufweise. Nach
der PatAnwGebO A.3. würden Bearbeitungsgebühren wie Ausarbeitungen und
- 4 -
Einreichung von Eingaben, Studium der Unterlagen etc. nach Mühewaltung be-
rechnet; dabei könnten die abzurechnenden Leistungen in einem Posten zusam-
mengefasst sein. Die Auslagen seien gemäß der PatAnwGebO A. 5. nach Grund-
gebühren und Bearbeitungskosten zusätzlich zu berechnen. Der angefochtene
Beschluss beruhe auf einer nicht anzuwendenden Rechtsnorm und sei sachlich
unrichtig, weshalb die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen sei. Die Antragstellerin
habe außerdem vor dem Erlass der Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellung-
nahme gehabt, was ebenfalls die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfer-
tige.
Sie beantragt daher sinngemäß,
den Kostenfestsetzungsbeschluss aufzuheben und die Kosten wie
beantragt festzusetzen. Ferner beantragt sie die Rückzahlung der
Beschwerdegebühr.
II
Die zulässige Beschwerde ist bereits insoweit begründet als der Beschluss der
Markenabteilung 3.2. gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach § 59
Abs. 2 MarkenG verstößt. Nach dieser Vorschrift darf eine patentamtliche Ent-
scheidung nur auf Umstände gestützt werden, zu denen sich der betroffene Betei-
ligte vorher äußern konnte. Auch soweit es sich um Rechtsauffassungen des
Deutschen Patent- und Markenamts handelt, sind die Verfahrensbeteiligten vorab
hierüber zu unterrichten, auch wenn kein Anspruch auf vorherige Mitteilung der
beabsichtigten rechtlichen Begründung im Einzelnen besteht. Vorliegend hätte die
Markenabteilung die Antragstellerin auf die - angebliche - Unzulässigkeit des
Kostenfestsetzungsantrags hinweisen müssen, um ihr Gelegenheit zu geben, ih-
ren Antrag zu berichtigen bzw. ihre abweichende Rechtsauffassung vorzutragen.
- 5 -
Da dies unterblieben ist, war das Verfahren gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zur
erneuten Kostenfestsetzung zurückzuverweisen.
Der vorliegende Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs durch das
Deutsche Patent- und Markenamt und die damit verbundene Zurückverweisung
rechtfertigen die Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen nach
§
71 Abs.
3 MarkenG (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8.
Aufl., §
71
Rdnr. 32).
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Kopacek
Bb