Urteil des BPatG vom 15.01.2010

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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 363/06
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 23 506
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hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Juli 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie
der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dipl.-Ing. Reinhardt
beschlossen:
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 100 23 506 mit der Bezeichnung „Cockpitträger für die Karos-
serie eines Kraftfahrzeuges“, dessen Erteilung am 12. Januar 2006 veröffentlicht
wurde, hat die Einsprechende am 12. April 2006 schriftlich mit Begründung Ein-
spruch erhoben.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2010 hat das Deutsche Patent- und Markenamt die
Feststellung getroffen, dass das streitige Patent seit dem 1. Dezember 2009 erlo-
schen ist wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr.
Der Senat hat der Einsprechenden mit Schriftsatz vom 4. Februar 2010 eine Kopie
dieser Feststellung übermittelt und ihr Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist
von zwei Wochen ein eigenes rechtliches Interesse am rückwirkenden Widerruf
des Patents geltend zu machen. Seitdem ist seitens der Einsprechenden kein
Schriftsatz zu den Akten gelangt.
II.
Der Einspruch war mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen.
- 3 -
Für die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens nach dem Erlöschen des Patents
ist ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden am rück-
wirkenden Widerruf des Patents erforderlich. Denn das Interesse der Allgemein-
heit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte ist nicht mehr berührt, wenn das Pa-
tent erloschen ist (BGH GRUR 2008, 279 - Kornfeinung; 1997, 615 - Vornapf).
Das Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden nach Erlöschen des Patents ist
ein Zulässigkeitserfordernis, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Ein-
spruch vorliegen muss; andernfalls ist der Einspruch unzulässig.
Vorliegend ist das Patent infolge Nichtzahlung der Jahresgebühr gemäß § 20
Abs. 1 Nr. 3 PatG erloschen. Ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Fortset-
zung des Einspruchsverfahrens hat die Einsprechende nicht geltend gemacht, so
dass der Einspruch unzulässig geworden ist.
Pontzen
Bork
Paetzold
Reinhardt
Ko