Urteil des BPatG vom 27.06.2000
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BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 149/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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BPatG 152
10.99
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betreffend die Marke 397 11 966
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27.
Juni
2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Marke 397 11 966
PEARLS & DENTS
mit dem Warenverzeichnis
"Zahnputzmittel, Zahnpflegemittel mit medizinisch wirksamen Zu-
sätzen"
ist Widerspruch erhoben aufgrund
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1. der Marke 1 149 104
PERL WEISS,
welche für die Waren
"Zahnpflegemittel, Zahnputzmittel"
aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragen ist, und
2. der nachstehend wiedergegebenen Marke 2 907 449 derselben Widerspre-
chenden
siehe Abb. 1 am Ende
mit Schutz für die Waren
"Mittel für die Mundhygiene".
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
beiden Widersprüche zurückgewiesen mit der Begründung, die zum Vergleich
stehenden Marken unterlägen nicht der Gefahr von Verwechslungen. Denn die
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insofern in Betracht kommenden Markenbestandteile "PEARLS", "PERL" bzw
"Perl" seien nicht selbständig kollisionsbegründend.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt.
Sie macht geltend, die Vergleichsmarken würden gedanklich miteinander in Ver-
bindung gebracht. Zwischen den sich gegenüberstehenden Waren bestehe Iden-
tität, was sich auch hier kollisionsfördernd auswirke. Dem Bestandteil "PERL/Perl"
in den beiden Widerspruchsmarken komme Hinweischarakter auf die Widerspre-
chende zu, so daß in der angegriffenen Marke das wesensgleiche "PEARLS" als
entsprechender Stammbestandteil wirke. "PERL/Perl" sei ein mit erhöhter Ver-
kehrsgeltung ausgestatteter Bestandteil der Widerspruchsmarken, was der vor-
gelegten Umfrage der GfK für Marktforschung GmbH zu entnehmen sei.
Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und wegen der Wider-
sprüche aus den vorgenannten Marken die Löschung der ange-
griffenen Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verneint eine assoziative Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken. Dem
Bestandteil "PERL/Perl" in den beiden Widerspruchsmarken komme kein Hin-
weischarakter auf die Widersprechende zu. Es fehle schon an einer mit einem
entsprechenden Stammbestandteil gebildeten Zeichenserie. Eine erhöhte Ver-
kehrsgeltung von "PERL/Perl" sei ebenfalls nicht zu ersehen. Die vorgelegte Um-
frage sei insofern unverständlich. Vielmehr spreche die große Zahl von "Perl"-
Marken anderer Inhaber gegen eine Hinweisfunktion. Die vorliegenden Wortzu-
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sammenfügungen "PEARLS & DENTS" und "PERL
WEISS" bzw "Perl
weiss"
stellten auch einen Stammbestandteilcharakter von "PERL/Perl" bzw "PEARLS" in
Frage. "Perlweiß" gehöre als Gesamtbegriff zum deutschen Sprachschatz. Des-
gleichen verbinde in der angegriffenen Marke das kaufmännische &-Zeichen nach
"PEARLS" dieses Wort mit "DENTS". Im übrigen werde im Deutschen "Perl" nur
als Vorwort im Sinne eines Attributs verwendet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt
der Akten Bezug genommen.
II
Die Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet.
Zu Recht hat die Markenstelle gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG die Widersprü-
che zurückgewiesen, da die Eintragung der angegriffenen Marke nicht gelöscht
werden kann. Die Vergleichsmarken "PEARLS & DENTS" einerseits sowie ande-
rerseits "PERL WEISS" in Alleinstellung bzw als Markenbestandteil unterliegen
nicht der Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Dies
gilt auch in Berücksichtigung der Tatsache, daß die sich gegenüberstehenden
Waren - allesamt Artikel des täglichen Bedarfs - identisch bzw nahe verwandt
sind.
Daß sich die angegriffene Marke in ihrer Gesamtheit in ausreichender Weise von
den Widerspruchsmarken unterscheidet, bedarf keiner weiteren Begründung. Der
Gesamteindruck der angegriffenen Marke wird auch nicht von dem Bestandteil
"PEARLS" geprägt. Dies setzt voraus, daß sich der Verkehr an ihm als kenn-
zeichnendem Schwerpunkt orientiert, wovon nur ausgegangen werden kann,
wenn der andere Markenteil "DENTS" in einer Weise zurücktritt, daß er für den
Gesamteindruck der angegriffenen Marke vernachlässigt werden kann (vgl BGH
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GRUR 1999, 583, 584 f "LORA DI RECOARO"; MarkenR 1999, 297, 300 "HON-
KA"; MarkenR 2000 20, 21 "RAUSCH/ELFI RAUCH"). "PEARLS" stellt auch dann,
wenn ihm eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt, nicht ein
derartiges Orientierungsmittel dar, da "DENTS" jedenfalls nicht als wesentlich
kennzeichnungsschwächer einzuschätzen ist, zumal es sich nicht um eine unmit-
telbare warenbeschreibende Angabe handelt.
Entgegen der Annahme der Widersprechenden können die Vergleichsmarken
auch nicht gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Insofern ist
schon in der angegriffenen Marke der Bestandteil "PEARLS" nicht als identisch
bzw wesensgleich mit dem deutschen Singularwort "PERL/Perl" der Wider-
spruchsmarken anzusehen. Klang und insbesondere Schriftbild weichen zu sehr
voneinander ab (vgl BPatGE 35, 130 137 f "Plak Guard/GARD"; vgl auch Altham-
mer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 184). Dem Wort "PERL/Perl" kommt aber
auch kein Hinweischarakter auf die Widersprechende zu. So hat die Widerspre-
chende nicht durch die Benutzung mehrerer eigener mit "PERL/Perl" gebildeter
Serienmarken den Verkehr an diesen Stammbestandteil gewöhnt; statt dessen
kommt - wie von der Markeninhaberin dargetan - dieser Bestandteil auch in wa-
renmäßig einschlägigen Marken anderer Inhaber vor. Weiterhin handelt es sich
bei "PERL/Perl" nicht um einen besonders charakteristisch hervorstechenden oder
als Firmenkennzeichen verwendeten Bestandteil. Dem steht bereits die ge-
dankliche Geschlossenheit des Gesamtadjektivs entgegen, abgesehen davon,
daß "Perl" ohnehin nur attributiven Charakter hat, wie die Begriffe "perlgrau, Perl-
huhn, Perlmuschel, Perlwein" bestätigen.
"PERL/Perl" ist entgegen der Annahme der Widersprechenden auch nicht mit ei-
ner erhöhten Verkehrsgeltung ausgestattet.
In diesem Zusammenhang trägt die Widersprechende mit Bezug auf die vorge-
legte Umfrage der GfK Marktforschung GmbH vor, bei gestützter Befragung ord-
neten 50,4 % aller Befragten den Bestandteil "Perl" der Widerspruchsmarke zu.
Noch höher, nämlich 68,5 % sei der Zuordnungsgrad bei Verwendern von kosme-
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tischen Zahncremes, welche mit dem Begriff "Perl" die Widerspruchsmarken as-
soziierten. Daß es sich bei "PERL/Perl" um ein mit erhöhter Verkehrsgeltung aus-
gestatteten Markenbestandteil handelt (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl,
§ 9 Rdn 182), ist jedoch für den Senat nicht liquide. Der Vortrag der Widerspre-
chenden ist nämlich insofern nicht schlüssig, als "Perl" auf die beiden
Widerspruchsmarken hinweist, offenbar als Verkürzung in dem Sinne, daß die
Teile des Verkehrs, welche "PERL/Perl" wahrnehmen, an "PERL WEISS/Perl
weiss" denken. Damit aber kann nicht angenommen werden, dieser Bestandteil für
sich und nicht "PERL WEISS/Perl weiss" habe als betrieblicher Herkunftshinweis
oder als Firmenhinweis Verkehrsgeltung erreicht (vgl BGH GRUR 1996, 267, 269
"AQUA"; Althammer/Ströbele, aaO). Dem entspricht im übrigen auch, daß die aus
"PERL WEISS" bestehende Widerspruchsmarke im Wege der Verkehrs-
durchsetzung zur Eintragung gelangt ist, daß mithin allenfalls "PERL WEISS" als
Gesamtheit insoweit erhöhte Verkehrsgeltung zukommen kann.
Die Beschwerde ist somit zurückzuweisen.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß, aus Gründen der
Billigkeit gemäß § 71 Abs 1 MarkenG einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten
des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Dr. Ströbele
Dr. Schmitt
Werner
Mr/Bb
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Abb. 1