Urteil des BPatG vom 07.06.2006

BPatG: stand der technik, berufliche erfahrung, patentfähige erfindung, beschränkung, patentanspruch, druck, auflage, fig, ergänzung, einwirkung

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 43/04
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 50 995.6-13
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. Juni 2006 unter Mitwirkung …
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung 102 50 995.6-13 ist am 30. Oktober 2002 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingegangen.
In Bescheiden der Prüfungsstelle für Klasse F 01 L des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 6.
August
2003, 23.
September 2003 und 2. Februar 2004
wurde dem Anmelder mitgeteilt, dass eine Patenterteilung auf den Anmeldungs-
gegenstand nicht in Aussicht gestellt werden könne, da dieser gegenüber dem
Stand der Technik nicht patentfähig sei. Zum Stand der Technik hat die Prüfungs-
stelle die deutsche Offenlegungsschrift DE 195 31 620 A1 und die japanische Of-
fenlegungsschrift JP 08-135 452 A mit zugehörigem Patent Abstract 08135452 A
genannt.
In seinen Erwiderungen auf die Prüfungsbescheide hat der Anmelder die Auffas-
sung vertreten, dass die Lehre der Anmeldung zumindest in Verbindung mit Zweit-
aktmotoren - wie im Ausführungsbeispiel 2 der Anmeldungsunterlagen beschrie-
ben - nicht durch den entgegengehaltenen Stand der Technik vorweggenommen
oder nahegelegt sei.
Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2003 reicht der Anmelder einen Patentanspruch 7
ein, der sich an die ursprünglichen sechs Patentansprüche anschließen soll. Der
Anmelder äußert im Schriftsatz vom 1. März 2004 die Bereitschaft, den Anmel-
- 3 -
dungsgegenstand auf eine Einrichtung für Zweitaktmotoren zu beschränken und
den Anspruch 7 zu streichen, falls dieser unzulässig sein sollte.
Durch Beschluss vom 22März2004, der am 3. Juni 2004 an den Anmelder
abgesandt wurde, hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mangels Patentfähigkeit
ihres Gegenstandes gegenüber dem aufgezeigten druckschriftlichen Stand der
Technik zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 14. Juni 2004 einge-
legte Beschwerde des Anmelders, eingegangen am 15. Juni 2004.
Der Anmelder bemängelt, dass der Beschluss nicht die Beschränkung des An-
meldungsgegenstandes auf Zweitaktmotoren berücksichtige. Er vertritt zudem die
Auffassung, dass die bei den Viertaktmotoren nach den Entgegenhaltungen ange-
wendeten erweiterten Gasauslässe nicht in nahe liegender Weise auf Zweitakt-
motoren übertragbar seien, da Aufbau und Wirkungsweise der beiden bekannten
Motorbauarten zu unterschiedlich seien.
Mit der Verfügung des Senats vom 10. April 2006 ist zum Stand der Technik noch
die britische Patentschrift 333 203 in das Verfahren eingeführt worden, die der Be-
richterstatter nach seiner vorläufigen Einschätzung als dem Anmeldungsgegen-
stand ebenfalls patenthindernd entgegenstehend angesehen hat, nachdem die
Anwendung eines erweiterten Gasauslasses dort auch für einen Zweitaktmotor
angeregt wird.
Der Anmelder erklärt mit Schreiben vom 8. Mai 2006, er beschränke den Anmel-
dungsgegenstand auf eine Einrichtung für den erweiterten Gasauslass bei Zweit-
aktmotoren mit Schlitzauslasssteuerung und zusätzlichem Auslassventil im Be-
reich von UT (unterem Totpunkt). Der Anmelder geht davon aus, dass bei dem in
der britischen Patentschrift angesprochenen Zweitaktmotor ein solcher mit im
Zylinderkopf angeordnetem motorgesteuertem Auslassventil und zusätzlichem
- 4 -
Auslassventil im Bereich von UT, also ein nicht über Auslassschlitze ladungsge-
steuerter Zweitaktmotor anzunehmen sei. Zur Stützung seiner Vermutung, dass es
sich bei dem zusätzlichen Auslassventil nach der britischen Patentschrift im Übri-
gen um Hilfsauslassventile handeln könnte, durch die ein Überhitzen der Motoren
und der Auslassventile verhindert werden soll, verweist der Anmelder noch auf die
Bücher „Das Automobil“ von Freiherr von Löw, Kreidel’s Verlag, 5. Auflage, 1924,
Seiten 172, 173 und „Ungewöhnliche Motoren“ von Stefan Zima, Vogel Buchver-
lag, 1. Auflage, 2005, Seiten 532, 533.
Unter Berücksichtigung der Beschränkungsangaben des Anmelders in seinem
Schriftsatz vom 8. Mai 2006 enthalten die Patentansprüche 1 bis 6 vom An-
meldetag und Anspruch 7 vom 22. Oktober 2003 nunmehr folgende Merkmale
(Rückbezüge zu vorhergehenden Ansprüchen senatsseitig hinzugefügt):
1. Einrichtung für den Gasauslass bei Zweitaktmotoren mit
Schlitzauslasssteuerung bestehend aus einem zusätzlichen
Auslassventil im Bereich von UT (unterem Totpunkt) zur Un-
terstützung der Funktion der üblichen Auslasseinrichtung.
2. Einrichtung nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch eine Aus-
gangsöffnung in der Zylinderseitenwand für das zusätzliche
Auslassventil, welches als automatisch arbeitendes Druckven-
til ausgebildet ist.
3. Einrichtung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass
das Druckventil die Ausgangsöffnung in der Zylinderseiten-
wand von außen verschließt.
4. Einrichtung nach Anspruch 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet,
dass die Ausgangsöffnung so angeordnet ist, dass der sich
bewegende Arbeitskolben diese Öffnung vor Erreichen des
- 5 -
unteren Totpunktes freigibt, worauf die unter Druck stehenden
Verbrennungsgase das Druckventil automatisch öffnen und
aus dem Zylinder entweichen können.
5. Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
das zusätzliche Auslassventil ein gesteuertes, nach außen öff-
nendes Ventil ist.
6. Einrichtung nach einem der Ansprüche 2 bis 4, dadurch ge-
kennzeichnet, dass pro Zylinder mehrere Ausgangsöffnungen
mit jeweils einem Druckventil vorhanden sind.
7. Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
der erweiterte Gasauslass unsymmetrisch ist (lies: ein un-
symmetrisches Steuerdiagramm bewirkt) und alternativ den
üblichen Auslassschlitz völlig ersetzt.
Mit der eingefügten unmittelbaren oder mittelbaren Rückbeziehung der Unteran-
sprüche auf den Hauptanspruch (Patentanspruch 1) ist eine in Patentansprüchen
übliche verkürzte Schreibweise gewählt, die Wiederholungen von bereits ange-
gebenen Merkmalen aus vorangehenden Ansprüchen vermeidet. Sie stellt auch
sicher, dass die vom Anmelder gewünschte Beschränkung auf eine Einrichtung
bei Zweitaktmotoren mit Schlitzauslasssteuerung für alle nachfolgenden Ansprü-
che gilt.
Der Anmelder beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
ein Patent auf der Grundlage der geltenden Patentansprüche 1 bis
7 sowie der Beschreibung vom Anmeldetag zu erteilen, hilfsweise
unter Streichung des Patentanspruchs 7.
- 6 -
II
Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. § 1 bis § 5
PatG nicht dar.
Das Patentbegehren im Umfang der Patentansprüche 1 bis 7 (Hauptantrag) ist
nicht schutzfähig, da Patentanspruch 7 unzulässig ist und über einen Antrag nur
ganzheitlich entschieden werden kann.
Die Merkmale der Patentansprüche 1 bis 6 sind ursprünglich offenbart. Dies trifft
jedoch nicht zu für das Merkmal des Patentanspruchs 7, wonach die Einrichtung
des erweiterten Gasauslasses den üblichen Auslassschlitz völlig ersetzen soll. In
der ursprünglichen Beschreibung ist ausgeführt, dass die Einrichtung für den
erweiterten Gasauslass die heutzutage übliche Auslasseinrichtung unterstützt
(S. 1 Z. 14, 15). Entsprechend ist in den ursprünglichen Unterlagen durchweg von
einem „erweiterten“ Gasauslass im Sinne eines zusätzlichen Gasauslasses die
Rede.
Hingegen ist das Patentbegehren gemäß Hilfsantrag, d. h. mit den zuletzt gelten-
den Patentansprüchen 1 bis 6, zulässig.
Ob der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 neu ist kann dahinstehen,
er beruht jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als hier zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur anzusehen, der
über mehrjährige berufliche Erfahrung auf dem Gebiet der Steuerung des La-
dungswechsels bei nach dem Zwei- und Viertakt-Prinzip arbeitenden Hubkolben-
Brennkraftmaschinen verfügt und die hierfür erforderlichen Steuerungsmittel, z. B.
- 7 -
Ventile, Schlitze an den Zylindern der Brennkraftmaschine zweckentsprechend
einsetzt und anordnet.
Die britische Patentschrift 333 203 befasst sich mit Verbesserungen des Gasaus-
lasses bei Brennkraftmaschinen, insbesondere mit Auslassventilmechanismen.
Sie schlägt ein Auslassventil vor, das durch den Druck des Verbrennungsgases
(im Zylinder) geöffnet und mittels einer Feder geschlossen werden kann. Dieses
Ventil soll zusätzlich zu dem üblichen Auslassventil im Zylinderkopf oder als einzi-
ges Auslassventil zum Einsatz kommen. In beiden Fällen ergäbe sich der Vorteil,
dass keine Motorleistung zum Öffnen des Ventils benötigt wird. (S. 1 Z. 6 bis 23).
Das Auslassventil sei im Bereich des unteren Endes des Zylinders (S. 1 Z. 32, 33),
also im Bereich des unteren Totpunktes des Kolbenweges anzuordnen.
Diese Entgegenhaltung beschreibt zwar nur die Anordnung des zusätzlichen Aus-
lassventils am Beispiel einer Viertakt-Brennkraftmaschine (S. 2 Complete Specifi-
cation bis S. 5 i. V. m. Fig. 1 bis 4). Auf Seite 1 Zeilen 37 bis 40 wird aber aus-
drücklich darauf hingewiesen, dass das beschriebene Auslassventil auch bei
Zweitaktmotoren angewendet werden kann. Im ihm geläufigen Wissen um die Wir-
kungsweise des Zweitaktmotors, bei dem am Ende des Expansionshubes der
Kolben wie beim Viertaktmotor sich im Bereich seines unteren Totpunktes befindet
und daran anschließend der Gaswechsel folgt, erkennt der Fachmann ohne
großes Nachdenken, dass das Auslassventil für den erweiterten Gasauslass beim
Zweitaktmotor ebenfalls im Bereich des unteren Totpunktes des Kolbens im
Zylinder anzuordnen ist. Diese Anordnung ist offensichtlich unabhängig davon, ob
der Zweitaktmotor mit Schlitzsteuerung arbeitet, die bei Zweitaktmotoren üblich ist
(vgl. z. B. DE 195 31 620 A1 Sp. 1 Z. 3 bis 6), oder ob der Ladungswechsel über
sonstige Auslassventile gesteuert wird. Da der Fachmann jedenfalls nicht erst seit
März 1997 (Offenlegungsmonat der DE 195 31 620 A1) bei Zweitaktmotoren von
einer Schlitzsteuerung als üblich ausgeht, wird er die in der britischen Patentschrift
gegebene Anregung eines zusätzlichen Auslassventils im Bereich des unteren
Totpunktes zur Ergänzung der herkömmlichen Auslassschlitze auch bei einem
- 8 -
schlitzgesteuerten Zweitaktmotor, zumindest versuchsweise, umsetzen. Damit ge-
langt er aber unmittelbar und ohne erfinderisch tätig werden zu müssen zur Lehre
des Patentanspruchs 1.
Dem Anmelder ist zwar zuzustimmen, dass die britische Patentschrift einen
schlitzgesteuerten Zweitaktmotor nicht erwähnt. Ob alle Merkmale eines An-
spruchs aus einer Entgegnhaltung bekannt sind, ist jedoch nur für die Prüfung der
Neuheit des Anmeldungsgegenstandes von Bedeutung, wobei jedoch auch solche
Sachverhalte zu berücksichtigen sind, die der fachkundige Leser einer Druck-
schrift als selbstverständlich mitliest gleichwohl sie nicht wörtlich angesprochen
sind. Vorliegend könnte eventuell die Schlitzsteuerung, die auch der Anmelder als
an sich bekannt bei Zweitaktern unterstellt, schon vom Fachmann beim Studium
der britischen Patentschrift mitgelesen werden. Der Senat hat diese Frage da-
hinstehen lassen, weil der Anmeldungsgegenstand auch erfinderische Tätigkeit
aufweisen muss, um patentiert werden zu können. Bei dieser Prüfung ist die
Zusammenschau mehrer Druckschriften aus dem Stand der Technik zulässig. Das
vermeintlich fehlende Merkmal in der britischen Patentschrift ergänzt vorliegend
der Fachmann durch den Hinweis aus DE 195 31 620 A1, wonach die Schlitz-
steuerung bei Zweitaktmotoren üblich und bekannt ist.
Gründe, die einer anmeldungsgemäßen Verwendung eines erweiterten Gasaus-
lasses bei einem schlitzgesteuerten Zweitaktmotor entgegengestanden hätten,
konnte der Senat nicht erkennen. Auch die Vermutung des Anmelders, es könnte
sich bei dem Auslassventil nach der britischen Patentschrift um ein Hilfsaus-
lassventil handeln, um das Überhitzen von Motoren und Auslassventilen zu ver-
meiden, führt zu keiner anderen Beurteilung des Anmeldungsgegenstandes. Die
britische Druckschrift stützt diese Annahme mangels entsprechender Ausfüh-
rungen jedenfalls nicht. Vielmehr dürfte der Hinweis, das besagte Auslassventil
könnte das herkömmliche Auslassventil auch ersetzen (S. 1 Z. 11 bis 17 u. 37 bis
44) gegen die Annahme eines Hilfsventils sprechen. Im Übrigen unterscheidet sich
- 9 -
ein Hilfsauslassventil bei gleicher Anordnung in seiner Wirkung nicht prinzipiell von
einem sonstigen bzw. zusätzlichen Auslassventil.
Die vom Anmelder ferner herausgestellte Erzielung eines unsymmetrischen Steu-
erdiagramms, das sich bei der anspruchsgemäßen Anordnung des erweiterten
Auslasses bei einem schlitzgesteuerten Zweitakter ergeben soll, betrifft eine Vor-
teils- oder Wirkungsangabe, die zwar der Erläuterung der Einrichtung dienen
kann, ihr aber nichts Gegenständliches hinzufügt, das sie von der durch den Stand
der Technik nahegelegten Einrichtung unterscheidbar machen würde. Diese An-
gabe kann daher nicht zur Stützung der erfinderischen Tätigkeit des Anmeldungs-
gegenstandes beitragen.
Die britische Patentschrift gibt dem Fachmann auch bereits ein Vorbild für die
Merkmale der Patentansprüche 2 und 3. Das zusätzliche Auslassventil schließt
von außen (durch Federkraft) oder öffnet von innen (durch den Gasdruck) eine
Ausgangsöffnung in der Zylinderseitenwand und ist somit als automatisch arbei-
tendes Druckventil gestaltet (S. 1 Z. 11 bis 13 u. 21 bis 23 i. V. m. Fig. 1).
Gleiches gilt für die Merkmale des Patentanspruchs 4. Aus Figur 1 der britischen
Entgegenhaltung ergibt sich ohne weiteres, dass die Ausgangsöffnung vor Errei-
chen des unteren Totpunktes durch den Arbeitskolben freigegeben und das Ventil
infolge der Einwirkung des Gasdruckes im Zylinder geöffnet werden kann, um die
Verbrennungsgase aus dem Zylinder abzuführen.
Bedarfsweise können pro Zylinder der Brennkraftmaschine zwei automatisch wir-
kende Auslassventile angeordnet werden (S. 2 Z. 108 bis 110), so dass auch die
Merkmale des Anspruchs 6 der Anmeldung durch die britische Druckschrift vor-
weggenommen sind.
Der Anspruch 5 sieht anstelle eines automatisch wirkenden Druckventils ein (be-
liebig) steuerbares Auslassventil vor. Der Öffnungsdruck des automatisch wirken-
- 10 -
den Druckventils wird in der Regel mittels der Ventilfeder eingestellt. Damit ist zu-
gunsten einer einfachen und daher kostengünstigen Steuereinrichtung bewusst
eine Beschränkung der Steuerungsvielfalt in Kauf genommen worden. Soll diese
Beschränkung aufgehoben werden, um z. B. auch unabhängig vom Gasdruck ein
Öffnen des Auslassventils und damit eine variable Steuerung des Ladungswech-
sels der Brennkraftmaschine zu ermöglichen, bietet sich die Verwendung eines
dem Fachmann geläufigen Steuerventils im Rahmen seines Wissens und Kön-
nens an. Die Entscheidung für die eine oder andere Gestaltung trifft der Fach-
mann unter Abwägung der Vor- und Nachteile der ihm geläufigen Alternativen. Ein
derart fachnotorisches Vorgehen erfordert stets kein erfinderisches Zutun.
Die Patentansprüche 1 bis 6 sind somit nicht gewährbar.
Dass in den sonstigen Unterlagen noch etwas enthalten ist, das zum Gegenstand
eines gewährbaren Anspruchs hätte führen können, vermochte der Senat nicht
festzustellen.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften