Urteil des BPatG vom 13.10.2008

BPatG (patentanspruch, gegenstand des verfahrens, stand der technik, fig, elektrisches signal, patent, abhängigkeit, schalter, fachmann, einspruch)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
13. Oktober 2008
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
19 W (pat) 340/05
Verkündet am
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betreffend das Patent 102 59 972
der Richterin Kirschneck und der Richter
ipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz
eschlossen:
Das Patent 102 59 972 wird widerrufen.
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Dipl.-Ing. Bertl, sowie
D
b
G r ü n d e
I.
ten Patents am 10. Fe-
ruar 2005 veröffentlicht worden. Die Bezeichnung lautet:
Kraftfahrzeugtürschlossanlage und Kraftfahrzeugtürschluss.
om 10. Mai 2005, eingegangen per Fax am selben Tag, Einspruch erhoben.
ie Einsprechende stellte schriftsätzlich den Antrag,
das Patent 102 59 972 zu widerrufen.
Für die am 20. Dezember 2002 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegan-
gene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuch
b
Gegen das Patent hat die B… GmbH & Co. KG mit Schriftsatz
v
D
- 3 -
Die Patentinhaberin stellte schriftsätzlich sinngemäß den Antrag,
das Patent 102 59 972 in unveränderter Form aufrecht zu erhal-
ten,
1. hilfsweise
eine
beschränkte Aufrechterhaltung mit zwei unab-
hängigen Ansprüchen nämlich Anspruch 5 und Anspruch 3
(mit Rückbeziehung nach Anspruch 1) und mit der, mit Einga-
be vom 4. September 2008 eingereichten, angepassten Be-
schreibungseinleitung,
2. weiter hilfsweise eine beschränkte Aufrechterhaltung gemäß
dem erteilten Anspruch 5 und mit der, mit Eingabe vom
4. September 2008 eingereichten, angepassten Beschrei-
bungseinleitung.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Einfügung der Gliederungs-
buchstaben a) bis i), entsprechend einer Merkmalsanalyse der Einsprechenden:
„a) Kraftfahrzeugtürschlossanlage
b) mit elektrischen Betätigungsmitteln und mechanischen Betäti-
gungsmitteln
c) sowie mindestens einem Kraftfahrzeugtürschloss (10),
d) welches einen mechanischen Kindersicherungshebel (20) auf-
weist, der zwischen einem aktivierten und einem deaktivierten
Schaltzustand umschaltbar ist und
e) im ersten mechanischen Schaltzustand eine Kindersicherung
aktiviert und im zweiten mechanischen Schaltzustand die Kin-
dersicherung deaktiviert,
dadurch gekennzeichnet,
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Innenbetätigungsmittel (26,16) aufweisen,
g) eine Steuereinheit (18) zum Steuern der elektrischen Innenbe-
tätigungsmittel (26, 16) und
h) Mittel (24) zum Abfragen des mechanischen Schaltzustandes
des Kindersicherungshebels (20) vorgesehen sind, und
i) dass
die
Steuereinheit
(18)
die elektrischen Innenbetätigungs-
mittel (26, 16) in Abhängigkeit eines Ausgangssignals der Mit-
tel (24) zum Abfragen aktiviert oder deaktiviert.“
Der jeweilige Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 unterscheidet sich von
dem des Hauptantrags dadurch, dass an ihn die kennzeichnenden Merkmale des
erteilten Patentanspruchs 5 angehängt sind, nämlich
„dass die Steuereinheit (18) bei mechanisch aktivierter Kindersi-
cherung die elektrischen Innenbetätigungsmittel (26, 16) in Abhän-
gigkeit eines Ausgangssignals eines Crashsensors (34) aktiviert“.
Weiterhin ist vom Hilfsantrag 1 ein nebengeordneter Anspruch umfasst, der da-
durch gebildet ist, dass an den erteilten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag die
kennzeichnenden Merkmale des erteilten Patentanspruchs 3 angehängt sind.
Dem Patentgegenstand nach allen Anträgen liegt die Aufgabe zugrunde, eine Tür-
schlossanlage und ein Türschloss mit verbesserter mechanischer als auch elektri-
scher Innenbetätigung zu schaffen (Abs. 0008 der Streit-PS bzw. Bl. 3 Abs. 3 des
mit Eingabe vom 4. September 2008 eingereichten Beschreibungsteils).
Einsprechende und Patentinhaberin sind zur mündlichen Verhandlung ankündi-
gungsgemäß nicht erschienen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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II.
Die durch § 147 Abs. 3 Nr. 1 PatG für das vorliegende Einspruchsverfahren (Ein-
spruch eingelegt am 10. Mai 2005, eingegangen per Fax am selben Tag) begrün-
dete Zuständigkeit des Senats wird durch die in der Zwischenzeit erfolgte Aufhe-
bung dieser Vorschrift nicht berührt (vgl. auch BGH GRUR 2007, S. 862 - Informa-
tionsübermittlungsverfahren II).
Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.
Der Einspruch ist zulässig und hatte Erfolg.
1. Zulässigkeit
Der Einspruch ist fristgerecht eingegangen und ausreichend substantiiert, er ist
damit zulässig.
2. Fachmann
Als Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik anzusehen mit
besonderen maschinenbaulichen Kenntnissen in der Entwicklung und Konstrukt-
ion von Kraftfahrzeugtürschlössern.
3. Zum Verständnis des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag
Merkmal b)
Unter elektrischen Betätigungsmitteln kann nicht nur ein Elektromotor, wie er im
Ausführungsbeispiel gezeigt ist, verstanden werden, sondern z. B. auch eine Spu-
le mit Anker, ein Piezoelement, ein elektrohydraulischer Antrieb, d. h. ein Bauteil,
das elektrische in mechanische Energie umsetzt.
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Als die im Patentanspruch 1 nicht mehr weitergebildeten mechanischen Betäti-
gungsmittel sieht der Senat die üblicherweise vorhandenen, mechanischen Betäti-
gungsgriffe (Außen- bzw. Innentürgriff) in Verbindung mit der Schlossmechanik
an.
Merkmal d)
Unter einem „mechanischen Kindersicherungshebel“ versteht der Fachmann einen
manuell oder motorisch betätigten Hebel, der vermöge mechanischer Kopplung
auf das Kraftfahrzeugtürschloss einwirkt (Abs. 0022).
Merkmal f) und g)
Zu den elektrischen Innenbetätigungsmitteln gilt das unter Merkmal b) zu den
elektrischen Betätigungsmitteln Gesagte. Die Innenbetätigungsmittel werden ge-
mäß streitpatentgemäßem Ausführungsbeispiel durch einen Elektromotor (16) re-
alisiert. Die Steuereinrichtung steuert diesen, die Innenbetätigungsmittel bildenden
Elektromotor (Fig. 1: 18, 16).
Merkmal h)
Unter einem Mittel zum Abfragen des mechanischen Schaltzustands des Kindersi-
cherungshebels kann ein beliebiger Sensor verstanden werden, der an seinem
Ausgang ein elektrisches Signal abliefert, das dem einen oder anderen Schaltzu-
stand des Kindersicherungshebels entspricht (Abs. 0022).
Merkmal i)
Die Angabe, dass die Steuereinheit die elektrischen Innenbetätigungsmittel „in
Abhängigkeit des Ausgangssignals der Mittel zum Abfragen“ aktiviert oder deakti-
viert, ist so zu verstehen, dass die Steuereinheit die Innenbetätigungsmittel ent-
sprechend dem Ergebnis des Schaltzustandes des Kindersicherungshebels akti-
viert oder deaktiviert. Mit anderen Worten: Die Steuereinrichtung gibt die Innenbe-
tätigung frei, wenn die Kindersicherung deaktiviert ist und sie sperrt sie, andern-
falls (Abs. 0025).
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4. Hauptantrag
Die Kraftfahrzeugtürschlossanlage nach dem erteilten Patentanspruch 1 ist nicht
erfinderisch.
Aus der DE 197 42 798 A1 ist bekannt eine
a) Kraftfahrzeugtürschlossanlage
b) mit elektrischen Betätigungsmitteln (elektromotorischer An-
trieb 2) und mechanischen Betätigungsmitteln (selbstverständ-
lich vorhandene Außen- und Innentürgriffe, sowie die Schloss-
mechanik)
c) sowie mindestens einem Kraftfahrzeugtürschloss (Fig.
1.
Sperrklinke 1, nicht dargestellte Gabelfalle, Kindersicherungs-
hebel 13, elektromotorischer Antrieb 2),
d) welches einen mechanischen Kindersicherungshebel (13) auf-
weist, der zwischen einem aktivierten (Fig. 4) und einem deak-
tivierten (Fig. 2) Schaltzustand umschaltbar ist (Sp. 4 Z. 28
bis 30) und
e) im ersten mechanischen Schaltzustand eine Kindersicherung
aktiviert (Fig. 4) und im zweiten mechanischen Schaltzustand
die Kindersicherung deaktiviert (Fig. 2),
wobei,
Innenbetätigungsmittel (2) aufweisen (Der elektromotorische
Antrieb 2 kann als Bestandteil einer Zentralverriegelung übli-
cherweise über das Außentürschloss oder z. B. geschwindig-
keitsabhängig über eine Steuereinheit in Gang gesetzt wer-
den; ein elektrischer Innentürgriffschalter, mit dem eine Betäti-
gung des elektromotorischen Antriebs 2 ausgelöst werden
könnte, ist in der DE 197 42 798 A1 nicht angesprochen),
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g) eine Steuereinheit zum Steuern der elektrischen Innenbetäti-
gungsmittel (2) (Eine solche Steuereinheit ist zwar explizit in
der Druckschrift nicht angesprochen, sie muss jedoch vorhan-
den sein, weil die Bewegungsabläufe des elektromotorischen
Antriebs 2 gemäß Fig. 2 bis 5 in verschiedene Richtungen und
Positionen zu steuern sind).
Besteht ausgehend von der Kraftfahrzeugtürschlossanlage gemäß der
DE 197 42 798 A1 der Anlass, den Betätigungskomfort durch einen elektrischen
Schalter - als zusätzlichen Bestandteil der elektrischen Innenbetätigungsmittel - zu
erhöhen, wie dies beim Stand der Technik (DE 196 00 524 A1, Fig. 2: Schal-
ter 10.3 oder DE 199 16 733 A1, Fig. 1: Schalter 23) üblich ist und auch im Zug
der Zeit liegt, so ergibt sich dadurch die Forderung, bei aktivierter Kindersicherung
einerseits zu verhindern, dass die Kinder durch Betätigung dieses Schalters die
Kindersicherung übergehen und bei deaktivierter Kindersicherung andererseits zu
gestatten, dass die Kinder aussteigen.
Daraus folgt aber, dass die Steuereinheit Kenntnis über den Zustand des Kindersi-
cherungshebels erhalten, d. h. diesen abfragen muss. Damit liegt es für den Fach-
mann auf der Hand, Mittel zum Abfragen des mechanischen Schaltzustandes des
Kindersicherungshebels - z. B. in Form eines Sensors - vorzusehen (Merkmal h))
und die Steuereinheit dabei so auszugestalten, dass sie die elektrischen Innenbe-
tätigungsmittel (elektrischer Schalter, elektromotorischer Antrieb) in Abhängigkeit
eines Ausgangssignals der Mittel zum Abfragen (z. B. Sensor) aktiviert oder deak-
tiviert (Merkmal i)).
Man würde die Fähigkeiten und Kenntnisse des Fachmanns unterschätzen, würde
man ihm solches Handeln nicht zutrauen.
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5. Hilfsantrag 1
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
Denn bei einer Kraftfahrzeugtürschlossanlage gemäß dem Patentanspruch 1
nach Hauptantrag, muss in einem Crashfall selbstverständlich sichergestellt sein,
dass die Kinder das Kraftfahrzeug verlassen können. D. h. in diesem Fall muss
die Kindersicherung außer Kraft gesetzt werden. Damit ergibt es sich aber für den
Fachmann, die Steuereinheit so auszugestalten, dass sie bei mechanisch aktivier-
ter Kindersicherung die elektrischen Innenbetätigungsmittel (elektrischer Schalter,
elektromotorischer Antrieb) in Abhängigkeit eines Ausgangssignals eines - bei ei-
nem modernen Kraftfahrzeug mit Airbag, selbstverständlich vorhandenen - Crash-
sensors aktiviert.
Somit bedarf es ebenfalls keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, um zu
den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 zu gelangen.
Der zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nebengeordnete - aus den erteilten
Patentansprüchen 1 und 3 gebildete - Patentanspruch teilt dabei dessen Schick-
sal ebenso, wie der auf ein Kraftfahrzeugtürschloss gerichtete nebengeordnete
Patentanspruch
6 (BGH -
Informationsübermittlungsverfahren II GRUR 2007,
S. 862).
6. Hilfsantrag
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 entspricht dem Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 1; für ihn gilt das zum Hilfsantrag 1 Gesagte.
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7. Unteransprüche
Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach allen Anträgen fallen auch die darauf
rückbezogenen Unteransprüche, sowie der aus den erteilten Patentansprüchen 1
und 3 gebildete, zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nebengeordnete Pa-
tentanspruch nach Hilfsantrag 1 und der gemäß allen Anträgen auf ein Kraftfahr-
zeugtürschloss gerichtete nebengeordnete Patentanspruch 6.
Bertl Kirschnek
Groß
Dr.
Scholz
Be