Urteil des BPatG vom 07.06.2010
BPatG (marke, klasse, beschreibende angabe, verwechslungsgefahr, veranstaltung, beratung, medien, internet, organisation, kennzeichnungskraft)
BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 524/10
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
10. August 2010
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
- 2 -
…
betreffend die Marke 307 57 746
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2010 durch die Vorsitzende Richterin
Grabrucker, den Richter Dr. Kortbein und die Richterin Kortge
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen das für die Dienstleistungen der
Klasse 35:
Werbung, insbesondere Konzeption, Entwicklung
und Erstellung von Werbekonzepten für alle Me-
dien; Beratung beim Einsatz von Werbemaßnah-
men als Dienstleistung einer Werbeagentur; Wer-
bung durch Werbeschriften; Aktualisierung von
Werbematerial; Dienstleistungen einer Werbeagen-
- 3 -
tur, insbesondere Ausarbeitung textlicher und gra-
phischer Entwürfe für Werbeslogans, Produktbe-
schreibungen
und
Unternehmensdarstellungen;
Fernsehwerbung, einschließlich Product Place-
ment; Herausgabe von Werbetexten; Kinowerbung,
einschließlich Product Placement; Marketing (Ab-
satzforschung) für Dritte; Marktforschung; Mei-
nungsforschung; Merchandising (Verkaufsförde-
rung); Öffentlichkeitsarbeit; Dienstleistungen einer
PR-Agentur; Lobby-Arbeit, nämlich Interessenver-
tretung gegenüber politischen Entscheidungsträ-
gern und anderen Personen; Medienarbeit, nämlich
Präsentation von Waren und Dienstleistungen in
allen Medien für Dritte sowie Entwicklung von multi-
medialen Werbekonzepten; Organisation und Ver-
anstaltung von Werbeveranstaltungen; Organisa-
tion und Veranstaltung von Ausstellungen und Mes-
sen für wirtschaftliche und Werbezwecke; organisa-
torisches Projektmanagement im Rahmen der Ent-
wicklung von Kommunikationskonzepten; Plakatan-
schlagwerbung; Planung und Gestaltung von Wer-
bemaßnahmen; Präsentation von Firmen in allen
anderen Medien; Produktion Werbespots und -fil-
men für alle Medien; Rundfunkwerbung; Sammeln
und Zusammenstellen von themenbezogenen Pres-
seartikeln; Schaufensterdekoration; Sponsoring in
Form von Werbung; Telemarketing; Unternehmens-
beratung als Dienstleistungen einer Agentur, näm-
lich betriebswirtschaftliche und organisatorische Be-
ratung im Zusammenhang mit der Nutzung aller,
auch digitaler, Medien sowie betriebswirtschaftliche
- 4 -
und organisatorische Planung, Entwicklung und
Umsetzung von Konzepten zur Nutzung aller
Medien; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verkaufs-
förderung in allen Medien (Sales Promotion für
Dritte); Vermietung von Werbeflächen, auch im In-
ternet; Vermietung von Werbematerial; Vermietung
von Werbezeit in Kommunikationsmedien; Vermitt-
lung von Werbe- und Förderverträgen für Dritte;
Vermittlung von Zeitungsabonnements (für Dritte);
Versandwerbung;
Versenden
von
Werbesen-
dungen; Verteilen von Werbemitteln; Verteilung von
Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Druck-
sachen, Warenproben); Vorführung von Waren für
Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsen-
tationen; Dienstleistungen einer Werbeagentur,
nämlich Projektierung, Planung und Konzeption der
Gestaltung und Einrichtung von Innenräumen und
Außenflächen zur Präsentation von Produkten oder
Dienstleistungen von Unternehmen, insbesondere
von Messeständen und Erlebniswelten; Heraus-
gabe und Veröffentlichung von Verlagserzeugnis-
sen zu Werbezwecken, nämlich Zeitungen, Zeit-
schriften und Druckereierzeugnissen, auch gespei-
chert auf elektronischen Medien; betriebswirt-
schaftliche Beratung auf Franchise-Konzepte; Con-
trolling;
Klasse 36:
Börsenkursnotierung;
Beteiligungsmanagement,
nämlich Verwaltung und Vermittlung von finanziel-
len Beteiligungen an Unternehmen; Einziehen von
Miet- und Pachterträgen; Entwicklung von Nut-
- 5 -
zungskonzepten für Immobilien in finanzieller Hin-
sicht (Facility management); Factoring; Finanzana-
lysen; finanzielle Beratung; finanzielles Sponsoring;
Finanzierungen; Finanzwesen; Gebäudeverwal-
tung; Geldgeschäfte; Grundstücksverwaltung; Im-
mobilienvermittlung; Immobilienverwaltung, sowie
Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Im-
mobilien (Facility management); Immobilienwesen;
Investmentgeschäfte; Mergers- und Akquisitions-
geschäfte, nämlich finanzielle Beratung beim Kauf
oder Verkauf von Unternehmen sowie Unterneh-
mensbeteiligungen; Finanzwesen, nämlich Portfo-
liomanagement (soweit in Klasse 36 enthalten);
Sammeln von Spenden für Dritte; Sammeln von
Spenden für Wohltätigkeitszwecke; Übernahme von
Bürgschaften, Kautionen; Vergabe von Darlehen;
Vermietung von Büros (Immobilien); Vermietung
von Wohnungen; Vermögensverwaltung; Verpach-
tung von Immobilien;
Klasse 38:
Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Ausstrah-
lung von Kabelfernsehsendungen; Ausstrahlung
von Rundfunk- und Hörfunksendungen; Ausstrah-
lung von Internet-Fernsehen (IPTV); Bereitstellung
von Portalen im Internet; Bereitstellen von Internet-
Chatrooms im Internet; Bereitstellen von elektroni-
schen Foren im Internet; Bereitstellen von Telekom-
munikationskanälen für Teleshopping-Dienste; Be-
reitstellung des Zugangs auf Datenbanken in
Computernetzwerken; Telekommunikation mittels
Plattformen und Portalen im Internet; Verschaffen
- 6 -
des Zugriffs zu Datenbanken; Vermietung von Zu-
griffszeiten zu Datenbanken; Bereitstellung des Zu-
griffs auf globale und andere Computernetze; Aus-
tausch und Übermittlung von Daten über Tele-
kommunikationsnetze; Dienste eines Internet-Pro-
viders (Telekommunikation); Dienste von Presse-
agenturen; elektronische Anzeigenvermittlung (Te-
lekommunikation); elektronische Nachrichtenüber-
mittlung; elektronische Übertragung von Informatio-
nen, Nachrichten oder Bildern; E-Mail-Dienste; in-
teraktive Telekommunikationsdienste; Kommunika-
tionsdienste mittels Computerterminals; Kommuni-
kationsdienste mittels Telefon; Mobiltelefondienste;
Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Compu-
ter; Personenrufdienste (Rundfunk), Sprachüber-
mittlungsdienste (Sprachmitteilungsdienste); Tele-
fondienste; Telekommunikation; elektronische Da-
tenübertragung- sowie Datenempfangsdienste (Te-
lekommunikation);
elektronische
Übertragungs-
dienste von Daten in Bezug auf Computer und das
Internet (Telekommunikation); Ausstrahlung von
Film-, Musik- und sonstigen Unterhaltungssendun-
gen und -produktionen;
Klasse 41:
Unterhaltung; Organisation und Veranstaltung
sportlicher und kultureller Aktivitäten und Wettbe-
werbe (Erziehung und Unterhaltung); Organisation
und Veranstaltung von Konzerten, Tourneen, Thea-
teraufführungen, Tanz- und/oder Musikdarbietun-
gen sowie Unterhaltungsshows; Bereitstellen von
elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar);
- 7 -
Betrieb von Tonstudios; Desktop-Publishing (Erstel-
len von Publikationen mit dem Computer); Dienst-
leistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Dienst-
leistungen eines Verlages (ausgenommen Druckar-
beiten); digitaler Bilderdienst; Durchführung von
Spielen im Internet; Entwicklung von Unterhaltungs-
shows und Unterhaltungsmedienformaten; Fern-
sehunterhaltung; Film-, Fernseh- und Radioproduk-
tion; Fotografieren; Herausgabe und Veröffentli-
chung von Verlagserzeugnissen (ausgenommen zu
Werbezwecken), nämlich Zeitungen, Zeitschriften
und Druckereierzeugnissen, auch gespeichert auf
elektronischen Medien; Herausgabe von Zeitschrif-
ten und Büchern sowie deren Veröffentlichung,
auch in elektronischer Form und im Internet;
Komponieren von Musik; Montage (Bearbeitung)
von Videobändern; online Publikation von elektroni-
schen Büchern und Zeitschriften; Organisation und
Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen
Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung
von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung
von Kongressen; Organisation und Veranstaltung
von Symposien; Rundfunkunterhaltung; Produktion
von Shows; Veranstaltung und Durchführung von
Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von
Workshops (Ausbildung); Veranstaltung von Aus-
stellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke;
Veranstaltung von Unterhaltungsshows; Veranstal-
tung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhal-
tung); Produktion von Industriefilmen;
- 8 -
Klasse 42:
Entwicklung und Erstellung von Programmen für die
Datenverarbeitung; Konzeption und Erstellung von
Netzwerkseiten (Websites); technische Projektie-
rung und Planung von Einrichtungen für die Tele-
kommunikation; Erstellen von Programmen für die
Datenverarbeitung sowie Dienstleistungen eines
EDV-Programmierers, nämlich digitale Bildbearbei-
tung (Grafikerdienstleistungen) und Erstellung von
Computer-Animationen in Form von Texten, Bil-
dern, Audio- und Videosignalen für Dritte; techni-
sche Beratung für Franchise-Konzepte; Dienstleis-
tungen eines Industriedesigners; Planungs- und
sonstige Dienstleistungen eines Architekten; Pla-
nungs- und sonstige Dienstleistungen eines Innen-
architekten; technische Entwicklung von Prototypen
von Werbemitteln, Gegenständen für die Innen-
einrichtung, Messebauten und Computerhardware;
Gestaltung (Design) von Werbematerial;
am 4. September 2007 angemeldete und am 4. Februar 2008 unter der Nummer
307 57 746 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ge-
führte Register eingetragene Wortzeichen
Commarco
dessen Eintragung am 7. März 2008 veröffentlicht wurde, hat die Inhaberin der
älteren, am 15. November 2007 für die Dienstleistungen der
Klasse 35:
organisatorische und betriebswirtschaftliche Bera-
tungsdienstleistungen für den Güterverkehr, insbe-
- 9 -
sondere im Bereich der Binnenschifffahrt, des Gü-
terkraftverkehrs und des Schienenverkehrs;
Klasse 37:
Reparatur und Wartung von Transportmitteln, ins-
besondere Containern; Auskunft über die Reparatur
und Wartung von Transportmitteln, insbesondere
Containern;
Klasse 39:
Logistikdienstleistungen auf dem Transport- und
Lagersektor, nämlich Dienstleistungen einer Spedi-
tion und eines Frachtführers, insbesondere Beför-
derung von Gütern mit Seeschiffen, Binnenschiffen,
Lastkähnen, Eisenbahnen, Lastkraftwagen, Um-
schlag und Lagerung von Containern und Waren
und Verpackung von Waren;
Klasse 42:
Technische Beratungsdienstleistungen für den Gü-
terverkehr;
unter der Nummer 005377734 eingetragenen Gemeinschaftswort-/bildmarke
Widerspruch erhoben.
Mit Beschluss vom 10. Februar 2010 hat die Markenstelle für Klasse 35 eine
Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken verneint und den Widerspruch zu-
rückgewiesen. Nach der maßgeblichen Registerlage bestehe zwischen den bei-
derseitigen Dienstleistungen "Ähnlichkeit in engerem Nähebereich bis hin zum
Bereich der Dienstleistungsidentität". Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-
- 10 -
marke sei als durchschnittlich einzustufen. Selbst bei Dienstleistungsidentität sei
der erforderliche Abstand der Vergleichsmarken gewahrt. Dem Bestandteil "CON-
TARGO" komme innerhalb der Gesamtmarke keine selbständig kollisionsbe-
gründende Stellung zu, weil die Widerspruchsmarke mit dem weiteren Wortbe-
standteil "trimodal network" und dem aus drei kleinen, schwarzen Rechtecken
bestehenden Bildelement eine kompakte, charakteristische Einheit bilde. Alle drei
Elemente trügen gleichberechtigt zum Gesamteindruck bei. Dass der Bestandteil
"trimodal network" für die eingetragenen Dienstleistungen rein beschreibend sei,
lasse ihn nicht völlig in den Hintergrund treten. In (schrift-)bildlicher Hinsicht un-
terscheide sich die Widerspruchsmarke schon durch ihre Mehrteiligkeit und gra-
phische Ausgestaltung, die in der jüngeren Marke keine Entsprechung finde. Auch
eine klangliche Verwechslungsgefahr sei zu verneinen, weil unter Berücksichti-
gung der Wortfolge "trimodal network" Unterschiede bestünden in Bezug auf Mar-
kenlänge, Vokalfolge, Betonung und Sprechrhythmus. Selbst wenn die Wortfolge
"trimodal network" beim klanglichen Vergleich unberücksichtigt bliebe, genügten
trotz identischer Vokalfolge "o-a-o" und gleicher Silbenzahl die übrigen Unter-
schiede. Denn die Vergleichsbegriffe Commarco/CONTARGO unterschieden sich
deutlich in Aussprache und Betonung der ersten beiden Silben durch die Ver-
wendung der Konsonanten "N-T" bzw. "M-M". Während "N" und "T" Zahnlaute sei-
en, welche deutlich erfassbar nebeneinander klanglich in Erscheinung träten, sei
der Lippenlaut "M" nur einmal zu hören. "N" und "M" seien zwar beide stimmhaft,
aber das stimmlose "T" mache den Unterschied in der Aussprache genügend auf-
fällig. Da "c" ein harter, klangstarker Konsonant sei, während "G" klangschwach
sei und weich ausgesprochen werde, vermieden alle diese Abweichungen die
Gefahr einer Verwechslung. Anhaltspunkte für eine begriffliche oder mittelbare
Verwechslungsgefahr seien ebenfalls nicht ersichtlich.
- 11 -
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie bean-
tragt,
den Beschluss vom 10. Februar 2010 aufzuheben und das DPMA
anzuweisen, die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Sie regt zudem die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Sie vertritt die Ansicht,
dass der Wortbestandteil "CONTARGO", der aufgrund seiner größeren und fett
gedruckten Buchstaben über … % des Platzes des Gesamtzeichens einnehme,
den Gesamteindruck ihrer Marke alleine präge. Während dem Zeichenelement
"CONTARGO" als reiner Phantasiebezeichnung mindestens durchschnittliche
Kennzeichnungskraft zukomme, seien die weiteren Bestandteile nicht oder äu-
ßerst schwach kennzeichnend. Der Wortbestandteil "trimodal network" sei eine die
fraglichen Dienstleistungen rein beschreibende Bezeichnung und die aus drei
kleinen, schwarzen Rechtecken bestehende Graphik setze sich aus einfachen
geometrischen Formen zusammen. Bei einem Vergleich der angegriffenen Marke
mit dem prägenden Bestandteil "CONTARGO" ihrer Marke sei durch die Über-
einstimmung der Zeichen in der Vokalfolge "o-a-o", im Zeichenanfang "Co", in der
Zeichenendung "o" und in der Betonung der jeweils mittleren Silbe (TAR/mar) ein
hoher Grad klanglicher Ähnlichkeit gegeben. Spreche man die Vergleichszeichen
in einem Zug aus, so seien klangliche Unterschiede kaum feststellbar. Zudem trä-
ten sie hinter den quantitativ deutlich überwiegenden Gemeinsamkeiten beider
Zeichen zurück. Aufgrund der Übereinstimmung in Wortlänge, Wortanfang und
Wortende sowie dem ähnlichen Schriftbild der Konsonanten "m" und "N" sowie "c"
und "G" wiesen die Vergleichszeichen auch in visueller Hinsicht eine hochgradige
Ähnlichkeit auf.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
- 12 -
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des DPMA und ist der Auffassung,
eine alleinige Prägung der Widerspruchsmarke durch das Wortelement "CONTAR-
GO" könne nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin nehme insoweit eine
unzulässige, zergliedernde Betrachtung vor und verkenne den Gesamteindruck
ihrer Marke. Der Wortbestandteil "trimodal network" habe nicht die Bedeutung,
dass auf drei verschiedene Transportmöglichkeiten, nämlich Schiff, Eisenbahn
und Lkw, zurückgegriffen werde. Die Widersprechende gebe selbst an, dass
"trimodal network" als "Drei-Modus-Netzwerk" verstanden werde. Ohne die er-
läuternde Selbstbeschreibung der Widersprechenden auf ihrer Internetseite, dass
"trimodaler Verkehr" die Nutzung von Binnenschiffen und Zügen in Kombination
mit Lkw bedeute, habe der Verkehr keine konkrete Vorstellung, was darunter zu
verstehen sei, zumal der Begriff "network" aus unterschiedlichen Zusammen-
hängen, wie Computer-Netzwerk oder soziales oder berufliches Netzwerk, be-
kannt sei. Der Wortbestandteil "trimodal network" würde aber selbst dann nicht
gänzlich in den Hintergrund treten, wenn er rein beschreibend wäre. Da "CON-
TARGO" nicht in ihre Marke übernommen worden sei, scheide eine mittelbare
Verwechslungsgefahr selbst dann aus, wenn "CONTARGO" eine selbständig
kennzeichnende Stellung zukäme.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbe-
gründet, weil zwischen beiden Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne von
§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 125b Nr. 1 MarkenG besteht.
Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist
nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller
Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Fak-
- 13 -
toren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Wa-
ren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren
Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der
Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistun-
gen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen
werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR
2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBO-
LEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 - coccodrillo; GRUR
2006, 859, 860 Rdnr. 16 - Malteserkreuz; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA
ANTIGUO; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 -
INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 - Metrobus;
GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; EUGH GRUR 2006, 237, 238 -
PICARO/PICASSO).
1.
Es ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit einem
normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke auszugehen. Selbst wenn
der Bestandteil "trimodal network" im Bereich der (Container-)Logistik die
Aussage vermittelt, dass diese auf drei verschiedene Transportmöglichkeiten
zurückgreift, nämlich Schiff, Eisenbahn und Lkw, und "CONTARGO" als
Kunstwort aus den beiden Fachbegriffen "Container" und "Cargo" einen
Sachhinweis auf die eingetragenen Dienstleistungen darstellt, erhält die Wi-
derspruchsmarke ihre durchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft zu-
mindest aus der konkreten grafischen Ausgestaltung. Für eine gesteigerte
Kennzeichnungskraft fehlen jegliche Anhaltspunkte.
2.
Ausgehend von der Registerlage werden die Vergleichsmarken u. a. zur
Kennzeichnung teils identischer, teils hochgradig ähnlicher Dienstleistungen
verwendet.
Eine Ähnlichkeit von beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist dabei
grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erhebli-
- 14 -
chen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere
ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer re-
gelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und
ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinan-
der konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen o-
der anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlichen Gründe so
enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der
Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich
verbundenen Unternehmen (BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN,
GRUR 2004, 601 - d-c-fix/CD-FIX, EuGH MarkenR 2009, 47, 53 Rdnr. 65 -
Edition Albert René).
a)
Zwischen der für die jüngere Marke in Klasse 35 geschützten Dienst-
leistungen "Unternehmensberatung als Dienstleistungen einer Agentur,
nämlich betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung im Zu-
sammenhang mit der Nutzung aller, auch digitaler, Medien sowie be-
triebswirtschaftliche und organisatorische Planung, Entwicklung und
Umsetzung von Konzepten zur Nutzung aller Medien; betriebswirt-
schaftliche Beratung auf Franchise-Konzepte; Controlling", und den für
sie in Klasse 36 eingetragenen Dienstleistungen "Finanzanalysen; fi-
nanzielle Beratung; Mergers- und Akquisitionsgeschäfte, nämlich finan-
zielle Beratung beim Kauf oder Verkauf von Unternehmen sowie Un-
ternehmensbeteiligungen" einerseits und den Widerspruchsdienstleis-
tungen "Organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratungsdienst-
leistungen für den Güterverkehr" der Klasse 35 andererseits besteht
teils Identität, teils hochgradige Ähnlichkeit. "Controlling" ist ein um-
fassendes Steuerungs- und Koordinationskonzept zur Unterstützung
der Geschäftsführung und der führungsverantwortlichen Stellen bei der
zielgerichteten Beeinflussung bestehender betrieblicher Prozesse
(http://de.wikipedia.org/wiki/Controlling) und stellt folglich einen Kernbe-
- 15 -
reich betriebswirtschaftlicher Beratungsdienstleistungen dar.
b)
Hochgradige Ähnlichkeit ist anzunehmen zwischen den Widerspruchs-
dienstleistungen "Technische Beratungsdienstleistungen für den Güter-
verkehr" der Klasse 42 und den in derselben Klasse für die angegriffene
Marke eingetragenen Dienstleistungen "Entwicklung und Erstellung von
Programmen für die Datenverarbeitung; Konzeption und Erstellung von
Netzwerkseiten (Websites); technische Projektierung; Erstellen von
Programmen für die Datenverarbeitung sowie Dienstleistungen eines
EDV-Programmierers, nämlich digitale Bildbearbeitung (Grafikerdienst-
leistungen) und Erstellung von Computer-Animationen in Form von Tex-
ten, Bildern, Audio- und Videosignalen für Dritte; technische Beratung
für Franchise-Konzepte", weil technische Beratungsdienstleistungen
auch die Erstellung von Programmen umfassen können.
c)
Es kann sowohl dahingestellt bleiben, ob und in welchem Grad eine
Ähnlichkeit besteht zwischen den für die jüngere Marke in Klasse 35
eingetragenen Werbedienstleistungen und den in derselben Klasse ein-
getragenen Widerspruchsdienstleistungen "Organisatorische und be-
triebswirtschaftliche Beratungsdienstleistungen für den Güterverkehr"
(vgl. dazu BPatG 29 W (pat) 71/87 - contex Betriebsberatung/con-tas)
als auch, ob und in welchem Grad weitere Dienstleistungsähnlichkeiten
festgestellt werden können.
3.
Denn selbst bei Identität und hochgradiger Ähnlichkeit der beiderseitigen
Dienstleistungen hält die angegriffene Marke unter Berücksichtigung der
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke den zur
Verneinung der Verwechslungsgefahr erforderlichen Abstand zur Wider-
spruchsmarke ein.
- 16 -
a)
Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamt-
eindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfah-
rungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt,
wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungs-
weise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 -
Henkel; BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE COR-
PORATION; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Der Grad der Ähn-
lichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dabei im Klang, in
(Schrift)Bild und im Bedeutungs-(Sinn-)Gehalt zu ermitteln. Für die An-
nahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die
hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus (BGHZ 139, 340,
347 - Lions; BGH MarkenR 2008, 393, 395 Rdnr. 21 - HEITEC). Zudem
ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die
gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Marken abzu-
heben als auf die Abweichungen, weil erstere stärker im Erinnerungs-
bild zu haften pflegen (BGH GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBO-
LEX/NEURO-FIBRAFLEX).
b)
In ihrer Gesamtheit unterscheidet sich die Widerspruchsmarke
bereits aufgrund ihrer besonderen grafischen Ausgestaltung und
Commarco
lich, so dass eine Verwechslungsgefahr in (schrift-)bildlicher Hinsicht zu
verneinen ist.
c)
Allerdings kommt eine Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht
dann in Betracht, wenn der in der Widerspruchsmarke enthaltene Wort-
bestandteil "CONTARGO" eine kollisionsbegründende Stellung ein-
- 17 -
nimmt, indem er eine die Gesamtmarke prägende Funktion aufweist
und demzufolge die übrigen Markenteile für die angesprochenen Ver-
kehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamt-
eindruck vernachlässigt werden können (BGH GRUR 2000, 233, 234 -
RAUCH/ELFI RAUCH; GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT;
GRUR 2004, 865 - Mustang; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl.,
§ 9 Rdnr. 279 ff. m. w. N.).
In diesem Rahmen ist bei der Beurteilung der klanglichen Verwechs-
lungsgefahr zunächst davon auszugehen, dass der Verkehr beim Zu-
sammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen in einer Marke in der
Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine
prägende Bedeutung beimisst (BGH GRUR 2008, 903, 905 Rdnr. 25 -
SIERRA ANTIGUO; Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdn. 332 m. w. N.), so
dass vorliegend grafische Unterschiede der Marken unberücksichtigt
bleiben können.
Der Markenbestandteil "trimodal network" setzt sich aus dem engli-
schen Substantiv "network" mit der Bedeutung "Netz" oder "Netzwerk"
(Pons, Großwörterbuch, Englisch-Deutsch, 2002, S. 586;
org) und der sowohl im englischen als auch im deutschen Sprachraum
gleichbedeutenden adjektivischen Wortkombination "trimodal", beste-
hend aus der Vorsilbe "tri", also "drei" ( und "modal"
(Pons, a. a. O., S. 564; für "die Art und Weise be-
zeichnend" (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006
[CD-ROM]) zusammen. Dabei wird im Bereich des Verkehrswesens un-
ter multimodalem Verkehr der Transport eines Gutes mit zwei oder
mehr - hier drei - unterschiedlichen Verkehrsträgern (Schiene, Straße,
Binnen- und Seeschiff, Flugzeug, Pipeline) verstanden (http://de.wikipe-
dia.org/wiki/Multimodaler Verkehr). Der Gesamtbegriff "trimodales Netz"
oder "trimodales Netzwerk" ist daher für die von den Dienstleistungen
- 18 -
der Widerspruchsmarke angesprochenen Fachkreise ein beschreiben-
der Hinweis darauf, dass Dienstleistungen auf dem Gebiet des "trimo-
dalen" Güterverkehrs, also auf dem Gebiet des Gütertransports mittels
drei verschiedener Transportmittel - hier Binnenschiff, Bahn und Lkw -
angeboten werden. Diese beschreibende Angabe wird durch die drei
kleinen, schwarzen Rechtecke, welche entweder drei Gütercontainer
darstellen oder den Dreifachcharakter der Gütertransportmittel gra-
phisch besonders unterstreichen, noch unterstützt. Diese ausschließlich
beschreibende Angabe tritt neben dem Kunstwort "CONTARGO" zu-
rück, so dass letzterer die Widerspruchsmarke prägt.
In ihren verbleibenden Wortbestandteilen "Commarco" und "CONTAR-
GO" unterscheiden sich die beiden Vergleichsmarken klanglich nicht
hinreichend deutlich. Es bestehen Übereinstimmungen am Anfang und
am Ende, weil beide mit "Co" beginnen und mit dem Buchstaben "o"
enden. Beide Marken sind dreisilbig, enthalten eine zentrale Buchsta-
benfolge "AR", werden auf der jeweils mittleren Silbe (mar/TAR) betont
und verfügen über die identische Vokalfolge "O-A-O". Unterschiede er-
geben sich nur bei den unbetonten Konsonanten "mm" und "NT" in der
ersten Hälfte und den unbetonten Konsonanten "c" und "G" in der zwei-
ten Hälfte der jeweiligen Marke. Auch wenn "m" ein Lippenlaut und "N"
ein Zahnlaut ist, sind beide stimmhafte Nasenlaute. Der stimmlose
Zahnlaut "t" und der klangschwache Konsonant "g" in der Wider-
spruchsmarke bewirken zwar einen klanglichen Unterschied zum klang-
starken Konsonsant "c" in der Mitte der angegriffenen Marke, aber die-
se Unterschiede sind gering und könnten überhört werden.
d)
Die klangliche Ähnlichkeit der Vergleichsmarken wird jedoch durch den
Sinngehalt der Widerspruchsmarke neutralisiert.
- 19 -
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs impliziert die
umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr, dass die begriffli-
chen Unterschiede zwischen zwei Zeichen die zwischen ihnen be-
stehenden klanglichen und visuellen Ähnlichkeiten neutralisieren kön-
nen, wenn zumindest eines der Zeichen eine eindeutige und bestimmte
Bedeutung hat, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise sie ohne
Weiteres erfassen können (EuGH GRUR Int 2009, 397, 402 Rdnr. 98 -
OBELIX/MOBILIX; GRUR 2006, 237, 238 Rdnr. 20 - PICARO/PICAS-
SO).
Vorliegend begegnen sich die beiden Marken auf dem Markt der
Dienstleistungen der Widerspruchsmarke, welcher aus Anbietern und
Abnehmern auf dem Sektor des Güterverkehrs, insbesondere im Be-
reich der Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs und des Schienen-
verkehrs, besteht. Bei den Marktteilnehmern handelt es sich daher um
einen Fachverkehr, welcher üblicherweise über einen erhöhten Grad
der Aufmerksamkeit verfügt.
Während dem Wortzeichen "Commarco" kein begrifflicher Inhalt ent-
nommen werden kann - "commarco" oder "com" haben keine Bedeu-
tung; "marco" ist der spanische Begriff für "Rahmen" oder die deutsche
"Mark" (http://dict.leo.org) sowie der italienische Begriff für die deutsche
"Mark" oder ein italienischer Vorname
kipedia.org/wiki/Marco) -, ist der Begriff "CONTARGO" ein Kunstwort,
das sich aus Bestandteilen der beiden Fachbegriffe "CONT(AINER)"
und "(C)ARGO" zusammensetzt, welche den angesprochenen Ver-
kehrskreisen, nämlich den Fachleuten auf dem Gebiet des Güter-
verkehrs, vertraut sind, da sie zu ihrem Fachjargon gehören. Sie wer-
den daher diesen Sinngehalt ohne weiteres erfassen, den prägenden
Markenbestandteil "CONTARGO" also sofort mit dem englischen, in die
deutsche Sprache eingegangenen Fachbegriff "CONTAINER", dem die
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Bedeutung "der rationelleren und leichteren Beförderung dienender
[quaderförmiger] großer Behälter [in standardisierter Größe]" (Duden -
Deutsches Universalwörterbuch, a. a. O.; Duden-Oxford - Großwörter-
buch Englisch, 3. Aufl. 2005 [CD-ROM]) zukommt, und dem ebenfalls
im Deutschen gebräuchlichen englischen Fachbegriff "CARGO" mit der
Bedeutung "Fracht, Ladung" (Duden-Oxford, a. a. O.; Duden - Deut-
sches Universalwörterbuch, a. a. O.) in Verbindung bringen und ihn
nicht mit der jeglichen Sinngehalt entbehrenden Bezeichnung "Com-
marco" verwechseln.
3.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Mar-
kenG bestand keine Veranlassung. Sie kommt nur in Betracht, wenn ein
Beteiligter gegen seine prozessualen Sorgfaltspflichten verstößt. Dies kann
selbst bei Aussichtslosigkeit einer Beschwerde oder Verteidigung gegen eine
solche nur bejaht werden, wenn ein Beteiligter mit seinem Verhalten vor-
rangig verfahrensfremde Ziele wie die Verzögerung einer Entscheidung oder
die Behinderung der Gegenseite verfolgt (Ingerl/Rohnke, Markengesetz,
2. Aufl., § 71 Rdnr. 16). Dafür sind hier aber keine Anhaltspunkte vorge-
tragen oder ersichtlich.
4.
Die angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde kam ebenfalls nicht in Be-
tracht, weil weder eine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
zu entscheiden ist (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Vielmehr ging es im vorliegenden Verfahren nur um die Subsumtion des
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Sachverhalts unter das Markengesetz auf der Grundlage der Rechtspre-
chung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs.
Vorsitzende Richterin Grabrucker
ist aufgrund urlaubsbedingter Ab-
wesenheit gehindert zu unter-
schreiben.
Dr. Kortbein
Dr. Kortbein
Kortge
Hu