Urteil des BPatG vom 09.05.2006

BPatG: marke, patent, form, verwechslungsgefahr

BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 69/06
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 303 63 923
BPatG 152
08.05
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hat der 25.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. September 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der
Richterin Bayer und des Richters Merzbach
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass
der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamtes vom 9. Mai 2006 wirkungslos ist, soweit
die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Wider-
spruchs aus der Marke 2 071 580 „Aclinda“ angeordnet worden
ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 9. Mai 2006 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen
Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die
Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-
schwerde eingelegt.
Sie hat das Warenverzeichnis der Anmeldung eingeschränkt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Lö-
schung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO
analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).
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Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., Rdn. 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.
Kliems Bayer
Merzbach
Na