Urteil des BPatG vom 19.02.2002

BPatG (marke, medien, klasse, unterscheidungskraft, zeichen, beurteilung, sprache, bestandteil, beschwerde, annahme)

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 328/01
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 22 077.8
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
10.99
- 2 -
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortmarke
"digiMedia"
für folgende Waren und Dienstleistungen
Klasse 35: Dienstleistungen einer Messegesellschaft (soweit in
Klasse 35 enthalten);
Planen und Veranstalten von Messen, Ausstellungen,
Präsentationen;
Klasse 41: Planen und Durchführen von Kongressen, Konferenzen
und Lehrveranstaltungen; Unterhaltung;
Klasse 16: Druckereierzeugnisse
durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 vom 10. September 2001
gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft
zurückgewiesen. Die Markenstelle hat ausgeführt, daß die angesprochenen Ver-
kehrskreise die angemeldete Bezeichnung im Sinne von "digitale Medien" verstehen
würden. Dieser Gesamtbegriff sei für sämtliche begehrten Waren und Dienstleistun-
gen glatt beschreibend. Daß die angemeldete Wortkombination lexikalisch nicht
nachweisbar sei, sei für die markenrechtliche Beurteilung nicht entscheidend. Auch
bisher unbekannte und deshalb besonders die Aufmerksamkeit erregende
Sachaussagen könnten durchaus als solche erkannt werden, wenn - wie hier - die
sachbezogene Information derart im Vordergrund stehe, daß ein betrieblicher
Herkunftshinweis nicht mehr ersichtlich sei.
- 3 -
Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Sie trägt vor, daß es selbst unter der Annahme, daß der Bestandteil "digi" als Ab-
kürzung für "digital" verstanden werde, zweifelhaft sei, ob die angesprochenen
Verkehrskreise die Marke bei einer die Gesamtheit würdigenden Betrachtung in der
Bedeutung "digitale Medien" erkennen würden. "Media" sei nicht der Plural von
"Medium", dieser müsse "Medien" lauten. Jedenfalls für die hier angemeldeten
Dienstleistungen - insbesondere der Klasse 35 - sei ein glatt beschreibender Be-
griffsinhalt nicht zu erkennen. Beansprucht werde Schutz für die organisatorischen
Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Messe, nicht jedoch für die Produkte, die auf
der Messe ausgestellt würden. Schließlich beruft sich die Anmelderin auf Vor-
eintragungen mit dem Bestandteil "digi" und auf eine Eintragung der Marke durch das
US-Markenamt.
Der Senat hat die Anmelderin mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Ver-
handlung auf verschiedene Entscheidungen des Bundespatentgerichts hingewiesen.
Daraufhin hat die Anmelderin ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zu-
rückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach Auffassung des Senats ist die angemeldete Marke nicht unterscheidungskräftig
gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, so daß die Markenstelle des Patentamts die
Anmeldung im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen hat.
- 4 -
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehrs als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger
Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus,
um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRsp vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio
von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb,
weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie
es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht.
Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet
werden und handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen
oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen
Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterschei-
dungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - Partner with
the Best; BGH GRUR 1999, 1089 - YES; BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU mwN).
Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den Begriffen "digi" und "Media" zusammen;
"digi" wird als Kurzform für "digital" verwendet (vgl BPatGE 24 W (pat) 67/95
- DigiCenter; 30 W (pat) 267/99 - digilD; 30 W (pat) 191/00 - digiPhoto World; so auch
deSola, Abbreviations Dicitionary, 1983, 251 und Wennrich, Anglo-amerikanische und
deutsche Abkürzungen in Wissenschaft und Technik Teil 1, 1976, 471 f, wo
nachgewiesen wird, daß "digi" auch in der Zusammensetzung mit anderen Begriffen
gebräuchlich ist, zB "DIGICOM" = digitales Kommunikationssystem, "DIGIFON"
= digitales Telefon).
Aus der lateinischen Sprache stammend ist der Begriff "Media" - als Plural von
"Medium" - sowohl ins Englische als auch ins Deutsche mit der Bedeutung "Medien,
Kommunikationsmittel" eingegangen (vgl BPatGE 30 W (pat) 130/99 - CARMEDIA;
- 5 -
24 W (pat) 7/01 - Image Media; 24 W (pat) 16/01 - Media Performance; 30 W (pat)
311/94 - Media Vision; 30 W (pat)36/00 - MEDIANET; 30 W (pat) 31/97 - MEDIA-
STATION; 33 W (pat) 75/98 - MediaWorld; 33 W pat) 196/99 - SuperMarket Media; so
auch v. Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, Englisch-Deutsch, Band 2, 42; Duden,
Deutsches Universalwörterbuch, 1989, 1000 f. unter "Media", "Medien", "Medium").
Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 41,
insbesondere der Organisation von Messen, Kongressen und ähnlichen Ver-
anstaltungen, besagt das angemeldete Zeichen - wie die Markenstelle zutreffend
ausgeführt -, daß diese "digitale Medien" zum Gegenstand haben. Auch die
Druckereierzeugnisse können sich inhaltlich, für die hier angesprochenen Ver-
kehrskreise - neben Fachkreisen auch das allgemeine Publikum - ohne weiteres
verständlich, inhaltlich mit dem Thema "digitale Medien" beschäftigen. Wie die
Markenstelle insoweit zutreffend ausgeführt hat, sind die angemeldeten Dienst-
leistungen, selbst wenn es sich insoweit um überwiegend organisatorische Tätig-
keiten handeln sollte, im Hinblick auf den Gesamtzweck der jeweiligen Veranstaltung
zu sehen und werden dementsprechend durch den Themenschwerpunkt der Messen
oder Kongresse charakterisiert.
Dem Zeichen kann die Schutzfähigkeit auch nicht deshalb zugebilligt werden, weil es
nach Angabe der Markeninhaberin in den USA als Marke eingetragen worden ist.
Denn diese Eintragungen lassen keine Rückschlüsse auf das Verständnis des
Zeichens beim inländischen Publikum zu, auf das allein bei der Beurteilung der
Schutzfähigkeit nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abzustellen ist (so auch Altham-
mer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Auflage, § 8 Rdn 86 ff.).
Die Anmelderin kann zur Frage der Schutzfähigkeit schließlich auch nicht auf ein-
getragene inländische Drittzeichen verweisen. Selbst eine Reihe gleicher oder
ähnlicher Marken - die Anmelderin beruft sich insoweit auf Marken mit dem Be-
standteil "digi" - kann nicht zu einer Selbstbindung des deutschen Patent- und
- 6 -
Markenamts führen und ist erst Recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (vgl
BGH GRUR 1989, 420 - K-Süd).
Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG, was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr
bedarf.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Hock
Cl