Urteil des BPatG vom 10.11.2004

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BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 93/03
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Dezember 2004
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 55 921.6
hat der 29. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf Grund
der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Fink
- 2 -
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 14. Februar 2003 wird aufgehoben, soweit die
Anmeldung für die Waren „Büroartikel (ausgenommen Möbel)“ zu-
rückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
AuditMaster
soll für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9:
elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder
Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten);
Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wieder-
gabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeich-
nungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte
Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte
Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausge-
nommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);
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Klasse 35:
Werbung und Geschäftsführung;
Klasse 38:
Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für
die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;
Sammeln und Liefern von Nachrichten und Informationen;
Klasse 42:
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistun-
gen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und
Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten,
Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungs-
einrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Ein
richtungen für die Telekommunikation
in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 38 des
Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom
14 Februar 2003 wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das
aus den englischen Wörtern „audit“ für „Prüfung, Revision“ und „master“ für „Meis-
ter“ zusammengesetzte Zeichen sei eine leicht erfassbare Sachangabe im Sinne
von „Prüfungsmeister“. Englisch sei auf den hier einschlägigen Waren- und
Dienstleistungssektoren die gängige Fachsprache, so dass „AuditMaster“ von den
angesprochenen Verkehrskreisen auch ohne weiteres in diesem Sinne verstanden
werde. Das Zeichen bezeichne in Klasse 9 beanspruchten Waren dahingehend,
dass sie meisterhaft geeignet seien, mit einer Revisionssoftware zu harmonieren.
Bei den Dienstleistungen „Telekommunikation“ und „Sammeln und Liefern von
Nachrichten und Informationen“ werde deren Gegenstand beschrieben, da durch
dies Dienstleistungen entsprechende Daten übermittelt, verfügbar gemacht oder
ausgetauscht werden könnten. Bezüglich des Betriebs und der Vermietung von
Einrichtungen für die Telekommunikation werde deren besondere Eignung zum
Sammeln dieser Daten angesprochen. Hinsichtlich der in Klasse 42 beanspruch-
ten Dienstleistungen weise das Zeichen auf deren Einsatzgebiet hin, die Vermie-
tungsdienstleistungen bezögen sich auf für die Nutzer der Revisionssysteme erfor-
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derlichen Geräte. Insofern sei das Zeichen nicht als Herkunftshinweis geeignet,
ebenso wenig für die Waren der Klasse 16, bei denen eine Inhaltsangabe oder ein
Hinweis auf den Verwendungszweck vorliege. In Klasse 35 bezeichne das Zei-
chen die Inhalte und den Zuschnitt der Dienstleistungen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, dass
dem Zeichen „AuditMaster“ vor dem Hintergrund der von der Rechtsprechung an-
gelegten Maßstäbe die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könne.
Der angemeldete Begriff sei weder im Duden zu finden noch sonst in den deut-
schen Sprachschatz übergegangen und gehöre auch nicht zum allgemeinen
Sprachgebrauch. Ein unmittelbarer Produktbezug liege ebenfalls nicht vor. Dar-
über hinaus habe der Bestandteil „master“ eine Vielzahl unterschiedlicher Bedeu-
tungen, so dass nicht vorausgesagt werden könne, welche Bedeutung der Verkehr
dem Zeichen beimessen werde. Selbst wenn man „master“ auf „Meister“ reduzie-
ren würde, sei zu berücksichtigen, dass auch dieser Begriff im Deutschen mehr-
deutig sei. Das englische Wort „audit“ sei mit den Bedeutungen „ Buch-, Rech-
nungs-, Wirtschaftsprüfung, Revision, Zeugenverhör“ dem Spezialwortschatz zu-
zuordnen und werde von den inländischen Verkehrskreisen nicht ohne weiteres
verstanden. Da das Publikum das Zeichen aufnehme, wie es im entgegentrete
und keiner analysierenden Betrachtungsweise unterziehe, könne davon ausge-
gangen werden, dass „AuditMaster“ als phantasievolles und kennzeichnungskräf-
tiges Zeichen aufgefasst werde. Sofern einzelne Personen das Wort „audit“ ken-
nen würden, würde es von diesen allenfalls mit „Prüfung“, das Gesamtzeichen
daher mit „Prüfungslehrer“ oder „Prüfungsmeister“ übersetzt, was in sich wider-
sprüchlich sei und jedenfalls zum Nachdenken anrege. Eine glatte Beschreibung
der beanspruchten Waren und Dienstleistungen liege nicht vor, so dass auch kein
Freihaltebedürfnis bestehe.
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II.
Die zulässige Beschwerde bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. Die Markenstelle
hat die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen, da der angemeldeten Wortzusam-
mensetzung „AuditMaster“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit
Ausnahme der Waren „Büroartikel (ausgenommen Möbel)“ jedenfalls die erforder-
liche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.
1.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke inne-
wohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unterneh-
mens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st.
Rspr.; vgl. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice, BGH GRUR 2001, 1153,
1154 - antiKALK). Kann einem Zeichen ein für die in Frage stehenden Wa-
ren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Beg-
riffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um eine ver-
ständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache,
die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in
der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel ver-
standen wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2001,
1153 - antiKALK; BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR
2001, 1043 - Gute Zeiten – schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001 1042
- REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 - LOOK). Die Un-
terscheidungskraft ist dabei zum einen im Hinblick auf die angemeldeten
Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteilig-
ten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung
eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durch-
schnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen ab-
zustellen ist (EuGH MarkenR 2003, 187 ff - Linde, Winward und Radio, Rn.
41; EuGH MarkenR 2004, 116 ff Rn. 50 - Waschmittelflasche).
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Nach diesen Grundsätzen verfügt das Zeichen „AuditMaster“ überwiegend nicht
über die erforderliche Unterscheidungskraft.
Die angemeldete Marke besteht, durch die Schreibweise mit einem großen
„M“ zu Beginn des zweiten Wortes deutlich erkennbar, aus den Bestandtei-
len „audit“ und „master“. Bei einem aus mehreren Worten zusammenge-
setzten Zeichen kann nach der Rechtsprechung des EuGH die Unterschei-
dungskraft für jeden ihrer Begriffe oder Bestandteile geprüft werden, für die
Frage der Unterscheidungskraft ist aber die Prüfung der Gesamtheit, die sie
bilden, maßgebend (EuGH Urteil vom 16.09.2004 Rs. C-329/02, Rn. 28
- SAT.2).
a) „Audit“ stammt aus dem Englischen. Dort bedeutet das Wort in erster Li-
nie „Bücherrevision, Buchprüfung“. „Audit“ hat aber als Sachbegriff Ein-
gang in die deutsche Geschäfts- und Fachsprache gefunden im Sinne
von „Prüfung, Überprüfung, Revision“ und in der jüngeren Zeit auch als
ein Zertifikat, eine Auszeichnung für Behörden oder Unternehmen, die
sich besondere Verdienste in einem bestimmten Wirkungsbereich, z.B.
im Umweltbereich, erworben haben (Wahrig Deutsches Wörterbuch,
7.
Auflage 2002; vgl. auch www.uhldingen-muehlhofen.de/verkehr-
umwelt; Google-Recherche zum Suchbegriff „Audit“). Wie die Internetre-
cherche ergeben hat, wird der Begriff Audit nicht nur in der Bedeutung
einer entsprechenden Bescheinigung verwendet, sondern auch im Sinn
des Prüfungsverfahrens, das zu einer Zertifizierung führen kann (vgl.
Bundesapothekerkammer, Stichwortverzeichnis Qualitätssicherung).
Außerdem steht Audit innerhalb des allgemeinen Qualitätsmanage-
ments für die Überprüfung der ein bestimmtes Produkt oder eine be-
stimmte Dienstleistung bewirkende Vorgänge (vgl. z.B. www. vo-
restag.de; www.quality.de). Verstärkt bezeichnet der Begriff die Sicher-
heitsprüfung innerhalb von IT-Systemen (vgl. z.B. IIR Technologie
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Masterclass IT-Revision; Diagnosehandbuch BS
2000 von fujits-
siemens).
b) „Master“ stammt ebenfalls aus dem Englischen und wird im Wesentli-
chen mit „Meister“ oder „Lehrer“ übersetzt (Collins PONS Großwörter-
buch Deutsch/Englisch Englisch/Deutsch). Auch der Markenbestandteil
„Master“ besitzt in Verbindung mit den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen keinerlei Kennzeichnungskraft. Er gehört zwar nicht
zum englischen Grundwortschatz, wird aber im Sinne von „Meister“ oh-
ne weiteres verstanden. So ist er schon dem allgemeinen Publikum aus
den Zusammensetzungen „Showmaster“, „Quizmaster“ oder „Talkmas-
ter“ bekannt. Mit diesen Begriffen wird die Person bezeichnet, die die
jeweilige Veranstaltung leitet, ihr vorsteht und ihren Ablauf beherrscht,
also ihr „Meister“ ist. Damit vergleichbar ist auf den Gebieten der Infor-
mationstechnologie und der Telekommunikation der Begriff des „Web-
master“ für eine Person entstanden, die verschiedene Zuständigkeiten
hat. Neben dem Erstellen und der Wartung einer Website ist der Web-
master häufig für die Beantwortung von E-Mail-Nachrichten, die ord-
nungsgemäße Funktion und das Aktualisieren der Website, deren all-
gemeiner Organisation und Gestaltung verantwortlich (vgl. Microsoft
Computerlexikon Fachwörterbuch 2001; DUDEN, Das Fremdwörter-
buch, 7. Aufl. 2001). Im Bereich der Hardware spricht man von Master-
/Slavesystemen, in denen ein Gerät (der Master) ein anderes Gerät, den
Slave steuert (Microsoft Computerlexikon Fachwörterbuch 2001). Auch
in der Werbung ist das Wort „master“ häufig anzutreffen, vor allem in der
Informationstechnologie und der Elektronik (siehe „Website für den
Chemieunterricht“ unter www. chemie-master.de; die Seite für welt-
weites Chartern von Yachten www.master-yachting.de; die Seite für
Werkzeuge für die Entwicklung von Hilfesystemen www.help-
master.com; die Programme für besseres Management der E-Mail-
Daten von StorageTek www. itecity.de; vgl. auch den Bewerbungs-
- 8 -
Master, www.mobile -master.com, Renault-Master, Olympus – CAME-
DIA Master Pro und Yakumo DVD Master DX4). Durch die Verwendung
von „master“ soll bei den Abnehmern insoweit der Eindruck einer be-
sonderen Qualität im Sinne eines meisterlichen Produkts erweckt wer-
den (vgl. BPatG 24 W (pat) 82/94 - MASTER; 32 W (pat) 73/95 - Eco-
master; 32 W (pat) 171/95 - ECOMASTER; 32 W (pat) 137/95 - Fi-
nishmaster).
c) Für die Beurteilung einer Marke, die sich wie hier aus mehreren Be-
standteilen zusammensetzt, genügt es nicht, dass für jeden dieser Be-
standteile ein im Vordergrund stehender sachbeschreibender Charakter
festgestellt wird, vielmehr muss die fehlende Unterscheidungskraft für
das Zeichen in seiner maßgeblichen Gesamtheit vorliegen (EuGH a.a.O.
– Sat.2).
Die angesprochenen Abnehmer müssen aus dem Gesamtbeg-
riff unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken einen Bezug zu den Wa-
ren und Dienstleistungen herstellen können, ohne eine analysierende
Betrachtung der Einzelbestandteile vorzunehmen (Fezer, Markenrecht,
3. Aufl., § 8 Rn. 42; Ingerl/ Rohnke, Kommentar zum MarkenG, 2. Aufl.,
§ 8 Rn. 53; Ströbele/ Hacker, Kommentar zum MarkenG, 7. Aufl., § 8
Rn. 125). Dies ist hier der Fall. Wie sich aus den beanspruchten Waren
und Dienstleistungen ergibt, wendet sich das angemeldete Zeichen „Au-
ditMaster“ im Wesentlichen an Geschäftsleute und Fachkreise aus dem
IT-Bereich. Diese verfügen in jedem Fall über die erforderlichen Sprach-
und Sachkenntnisse, um die sachbeschreibende Bedeutung der beiden
Markenbestandteile zu verstehen, die in Verbindung mit den bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen jeweils keinerlei Unterschei-
dungskraft aufweisen, was auch für den Gesamtbegriff gilt. Dabei ist da-
von auszugehen, dass das Fachpublikum eine Übersetzung des Zei-
chens im Sinne von „Revisions-„ oder „Prüfungsmeister“ nicht vornimmt.
Den beteiligten Verkehrskreisen ist der in der Wortzusammensetzung
„Auditmaster“ enthaltene sachliche und werbemäßige Aussagegehalt
- 9 -
von Haus aus klar, dass es sich bei den entsprechend bezeichneten
Produkten um solche handelt, die im Rahmen eines Audit, einer Quali-
täts- oder Sicherheitsüberprüfung eine „Masterfunktion“ besitzen.
Bei den elektrischen, elektronischen, optischen, Meß-, Signal-, Kontroll-
oder Unterrichtsapparaten und -instrumenten , den Apparaten zur Auf-
zeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild
oder Daten, den Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte
Apparate in Klasse 9 handelt es sich insgesamt im Wesentlichen um die
auch noch als Oberbegriffe gesondert aufgeführten Datenverarbeitungs-
geräte und Computer. Wie die Internetrecherche ergeben hat, existieren
für Hardwarekomponenten diverse Auditprogramme, die sich mit den Ab-
läufen innerhalb solcher Geräte befassen (IIR Technologie Masterclass
IT-Revision; Diagnosehandbuch BS 2000 von fujits-siemens). Bezogen
auf diese Waren weist das Zeichen auf die (Vor-)Installation der entspre-
chenden Software hin oder auf die Funktion der beanspruchten Geräte,
dass sie innerhalb eines Systems für dessen Überprüfung (Audit) eine
steuernde, also eine Masterfunktion ausüben. Bezüglich der Datenträger
stellt „AuditMaster“ eine Inhaltsangabe dahingehend dar, dass auf ihnen
ein entsprechendes Programm zur Durchführung eines Audit enthalten
ist. Auch die bereits verwendeten Programmbezeichnungen „Au-
ditMaster“ (vgl. www.managementcircle.de; www.audit-software.de; Sto-
rageTek www.itecity.de; PERVASIVE www.pervasive.com; REVIDATA;
www.revision-online.com) zeigen in den jeweils zugehörigen Textbeiträ-
gen den Sachbezug zum Audit, so dass die angesprochenen Verkehrs-
kreise in der Bezeichnung nur eine Inhaltsangabe sehen und keinen
Hinweis auf einen bestimmten Anbieter. Für die Druckereierzeugnisse
sowie die Lehr- und Unterrichtsmittel der Klasse 16 ist das Markenwort
ebenfalls eine Inhaltsangabe. Für die in Klasse 35 beanspruchte „Ge-
schäftsführung“ weist das Zeichen auf den Zuschnitt der Dienstleistun-
gen hin, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, der mit der des
o.g. Webmaster vergleichbar ist, nämlich eines innerhalb eines Compu-
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tersystems oder allgemein in der Qualitätskontrolle Verantwortlichen. Für
die beanspruchte Werbedienstleistung weist das Zeichen dementspre-
chend in werbeüblicher Weise auf eine Zusatzdienstleistung hin, dass
nämlich Qualität/Erfolg der Werbung kontrolliert werden. Im Rahmen der
Klasse 38 beinhaltet „AuditMaster“ für die Dienstleistungen „Telekom-
munikation“ und „Sammeln und Liefern von Nachrichten und Informatio-
nen“ einen Hinweis auf deren Gegenstand, nämlich dass für ein Audit er-
forderliche Daten übermittelt, verfügbar gemacht oder ausgetauscht wer-
den können, beispielsweise für eine irgendwo innerhalb eines Intranets
stattfindende Revision. Hierbei kann eine Unterscheidung zwischen
Software als steuerndes und Telekommunikation als ausführendes Ele-
ment nicht getroffen werden, wie die Anmelderin in der mündlichen Ver-
handlung geltend gemacht hat. Mittlerweile sind die Grenzen zwischen
den genannten Bereichen verschwindend klein, dass nicht mehr fest-
stellbar ist, wo die Informationstechnik aufhört und die Telekommunika-
tion als Oberbegriff für die Übertragung von Informationen einschließlich
Daten beginnt (Microsoft Computerlexikon Fachwörterbuch 2001). Dem-
entsprechend spricht man bei der Computerbranche inzwischen nicht
mehr von der IT-Branche, sondern von der ITK-Branche, wobei ITK die
Abkürzung für Informationstechnik und Telekommunikation ist. Im Zu-
sammenhang mit dem Betrieb und der Vermietung von Telekommunika-
tionseinrichtungen bzw. – in Klasse 42 – den Datenverarbeitungsgeräten
und Computern beschreibt das Zeichen ein Ausstattungsdetail der Ein-
richtungen im Sinne des oben zu den Waren der Klasse 9 Ausgeführten.
Hinsichtlich der in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen weist das
Zeichen auf deren Inhalt oder Bestimmung hin.
d) Hinsichtlich der genannten Waren und Dienstleistungen ist die Wortzu-
sammensetzung „AuditMaster“ wegen ihres im Vordergrund stehenden
sachbeschreibenden Inhalts nicht als individualisierender Hinweis auf ei-
nen bestimmten Geschäftsbetrieb geeignet und daher insoweit nach § 8
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Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Etwas ande-
res ergibt sich auch nicht daraus, dass das angemeldete Zeichen zu-
sammengeschrieben ist und ein in Binnengroßschreibung stehendes „M“
enthält. Abwandlungen beschreibender Angaben, die so geringfügig sind,
dass der Verkehr sie nicht bemerkt oder für Druck- bzw. Hörfehler hält,
können keine die Unterscheidungskraft herbeiführende Eigenart gegen-
über nicht unterscheidungskräftigen Begriffen enthalte (Ströbele/Hacker,
a.a.O., § 8 Rn. 122). Klanglich und insbesondere inhaltlich besteht kein
Unterschied, ob das Wort mit oder ohne Bindestrich, in Binnengroß-
schreibung, zusammen oder auseinander geschrieben wird. Im übrigen
handelt es sich bei einem Großbuchstaben in der Mitte eines Wortes um
eine überaus verbreitete werbemäßig übliche Darstellung. An der Bedeu-
tung bzw. dem Sinngehalt des Wortes wird der Verbraucher deshalb
nicht zweifeln.
2.
Hinsichtlich der „Büroartikel“ besteht hingegen kein Schutzhindernis. In-
soweit verfügt das Zeichen über die erforderliche geringe Unterschei-
dungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zwar können auch Vordru-
cke oder Formblatthefte, soweit sie unter Büroartikel subsumierbar sind,
für die Erfassung der für ein Auditverfahren erforderlichen Daten ver-
wendet werden. Diese Waren wind aber lediglich von untergeordneter
Bedeutung, so dass die Verkehrskreise in der Bezeichnung AuditMaster“
keine im Vordergrund stehenden Sachhinweis sehen wird. Dies gilt erst
Recht für sonstige typische Büroutensilien wie Schreibgeräte, Büro-
klammern, Radiergummis etc.. Da die Wortverbindung bezüglich dieser
Artikel weder einen sachlichen Inhalt besitzt und sich auch nicht als Wer-
bewort eignet, wird die Marke vom Verkehr insoweit als betriebliches Un-
terscheidungsmittel verstanden. Mangels sachbeschreibenden Inhalts
sind Anhaltspunkte dafür, dass Dritte gegenwärtig oder künftig ein legiti-
mes Interesse an der werblichen Verwendung der angemeldeten Marke
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für diese Waren haben könnten, nicht erkennbar, so dass auch ein Frei-
haltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht besteht.
VRin Grabrucker ist
urlaubsbedingt verhin-
dert, zu unterschreiben
Baumgärtner
Baumgärtner Fink
Cl