Urteil des BPatG vom 15.12.2004

BPatG (marke, verwechslungsgefahr, land, beschwerde, kennzeichnungskraft, eugh, zeichen, not, inhaber, gesamteindruck)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 43/05
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 301 10 501
- 2 -
hat der 27.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. Januar 2006 durch …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 10.
Oktober
2001 erfolgte Eintragung der Wort-Bildmarke
301 10 501
für "Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser;
Lederwaren, soweit in Klasse 18 enthalten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren und
Kopfbedeckungen"
hat neben anderen Widersprechenden die Inhaberin der seit dem 13. Septem-
ber 2000 eingetragenen IR-Wortmarke 746 194
HAI
die eingetragen ist u. a. für die Waren:
12 Véhicules, appareils de locomotion par terre, par air et par
eau; véhicules frigorifiques; véhicules aéroglisseurs, parties de
- 3 -
véhicules, parties d'appareils de locomotion par terre, par air
et par eau; parties de véhicules aéroglisseurs; bicyclettes et
leurs pièces détachées non comprises dans d'autres classes,
notamment porte-bagages, sonnettes, filets, moteurs, pom-
pes, cadenas, housses de selles, appuis; housses de selles
pour motos; chariots pour le golf et voitures d'enfants; parties
de véhicules, notamment pneumatiques, sièges et housses de
sièges, accouplements pour remorques, porte-bagages, porte-
skis, bavettes de garde-boue, chaînes à neige, visières contre
le vent, appuie-tête, ceintures de sécurité, sièges de sécurité
pour enfants, avertisseurs sonores, volants, jantes de roues
de véhicules, amortisseurs de véhicules; moteurs pour véhicu-
les terrestres.
18 Cuir et imitations du cuir ainsi que produits en ces matières
non compris dans d'autres classes, notamment sacs et autres
récipients non adaptés à leur contenu, ainsi que petits articles
en cuir, notamment porte-monnaie, portefeuilles, étuis pour
clés, sacs à main, serviettes, sacs à provisions, serviettes
- 4 -
d'écoliers, sacoches, sacs à dos; bandoulières (courroies
d'épaules); peaux d'animaux, valises et malles; trousses de
voyage (maroquinerie); parapluies, parasols et cannes, fouets,
harnachements et sellerie.
25 Vêtements, chaussures, chapellerie, vêtements de sport,
chaussures de sport, chaussures de football et crampons pour
celles-ci, antidérapants pour chaussures, articles de corsette-
rie, couches en matières textiles.
Widerspruch eingelegt.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
Beschluss einer Angestellten im höheren Dienst vom 15. Dezember 2004, zuge-
stellt am 31. Januar 2005, die jüngere Marke aufgrund eines anderen Wider-
spruchs teilweise im Register gelöscht, nämlich für die Waren "Apparate zur Beför-
derung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser", den weiter gehenden
Widerspruch aus der IR-Marke 746 194 "HAI" dagegen zurückgewiesen, weil die
Marken nicht verwechselbar im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG seien. Selbst
bei Anlegung strengster Maßstäbe hielten die Marken einen hinreichend großen
- 5 -
Abstand ein. In ihrer Gesamtheit unterschieden sich die beiden zu vergleichenden
Marken deutlich voneinander im Schriftbild wie im Klang. Allein aufgrund der Tat-
sache, dass in beiden Marken die Buchstabenfolge "HAI" enthalten sei, sei eine
Verwechslungsgefahr nicht anzunehmen. Diesen übereinstimmenden Bestandtei-
len komme keine selbstständig kennzeichnende Bedeutung zu, die auch nur eine
gedankliche Verbindung im Sinne eines Hinweises auf den Inhaber der älteren
Marke zulasse.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden vom 22.
Fe-
bruar 2005 - eingegangen am 23. Februar 2005 -, mit der sie die Aufhebung des
Beschlusses der Markenstelle und die Löschung der jüngeren Marke für die noch
angegriffenen Waren begehrt.
Sie ist der Ansicht, die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbin-
dung gebracht und unter diesem Gesichtspunkt verwechselt werden könnten, kön-
ne nicht mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Bestand-
teil "WAY" der jüngeren Marke verliere allein schon wegen der aggressiven Dar-
stellung des beißwütigen Haifischs völlig an Bedeutung und könne für den Ge-
samteindruck der Marke vernachlässigt werden. Die angegriffene Marke werde
aufgrund des Bildelements des aggressiven Haifischs allein durch das Wort "HAI"
geprägt.
Der Inhaber der jüngeren Marke hat sich zu dem Vorbringen der Widersprechen-
den nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil eine Gefahr von
Verwechslungen der Vergleichsmarken i. S. d. §§ 42, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
nicht besteht.
- 6 -
Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls anhand des Grades der Ähnlichkeit der Marken,
der Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren und Dienstleistungen sowie der
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu beurteilen (vgl. EuGH
GRUR 1998, 922, 923 – Canon; MarkenR 1999, 236, 239 – Lloyd). Aufgrund der
Wechselbeziehung dieser gegeneinander abzuwägenden Faktoren kann bei ei-
nem hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken und gesteigerter Kennzeichnungs-
kraft der älteren Marke schon ein geringfügiger Grad der Ähnlichkeit der Waren
und Dienstleistungen für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreichen und
umgekehrt (vgl. BGH GRUR 2004, 235, 237 - Davidoff II; GRUR 2004, 239 - DON-
LINE, jew. m. zahlr. w. N.). Dabei ist auf einen durchschnittlich informierten, auf-
merksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen (st. Rspr.,
vgl. z. B. EuGH a. a. O. – Lloyd), dessen Aufmerksamkeit je nach der Art der be-
treffenden Waren unterschiedlich hoch sein kann (vgl. BGH GRUR 2000, 506
- ATTACHÉ/TISSERAND).
Im vorliegenden Fall ist mangels anderer Anhaltspunkte von einer durchschnittli-
chen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Zwischen den im
vorliegenden Fall zu betrachtenden beanspruchten Waren besteht Identität bis
Ähnlichkeit, so dass es eines erheblichen Unterschieds zwischen den Marken be-
darf, um eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr sicher auszuschließen (vgl.
BGH, GRUR 1999, 990, 991 - Schlüssel). Dieser Unterschied ist vorliegend gege-
ben.
Was die Ähnlichkeit der Marken und die daraus zu ziehenden Folgerungen an-
geht, so vermag der Senat der Ansicht der Widersprechenden nicht zu folgen. Von
ihrem jeweiligen Gesamteindruck, auf den bei der Beurteilung der markenrechtli-
chen Verwechslungsgefahr unabhängig vom Prioritätsalter der einander gegen-
überstehenden Zeichen grundsätzlich abzustellen ist (st.
Rspr., vgl. EuGH
GRUR
1998, 397 –
Sabèl/Puma; BGH GRUR
2002, 167, 169 -
Bit/Bud;
GRUR 2002, 1067, 1069 - DKV/OKV), unterscheiden sich die Marken infolge der
- 7 -
unterschiedlichen Wortbildung sowohl in schriftbildlicher als auch in klanglicher
Hinsicht deutlich.
Beide Zeichen enthalten die Buchstabenfolge "HAI", zu der aber in der jüngeren
Marke die Buchstabenfolge "WAY" tritt. In ihrer Gesamtheit überwiegen die Ge-
meinsamkeiten zwischen den beiden Zeichen damit klanglich wie schriftbildlich
nicht. Die bildliche Darstellung bildet ein zusätzliches Unterscheidungsmerkmal,
das eine unmittelbare Verwechslung ausschließt.
Der Senat sieht auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der jüngeren Marke al-
lein aufgrund der bildlichen Darstellung der "aggressive Raubfisch" derart in den
Vordergrund treten könnte, dass das Wortelement "HAIWAY", das in seiner klang-
lichen Wiedergabe dem auch im Inland weitesten Verbraucherkreisen geläufigen
Begriff "Highway" entspricht, ungeachtet dieser zwanglos nahe liegenden Bedeu-
tung vernachlässigt und nur noch als Bezugnahme auf "HAI" und damit letztlich
als Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke "HAI" angesehen würde.
Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens war kein Anhaltspunkt ersicht-
lich, von der Regel des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG abzuweichen.
gez.
Unterschriften