Urteil des BPatG vom 23.05.2002

BPatG: wörterbuch, internet, marketing, verkehr, dienstleistung, eugh, werbung, patent, englisch, betriebswirtschaft

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 222/02
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 69 569.5
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Winkler, die Richterin
Pagenberg und den Richter Kätker
- 2 -
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts vom 23. Mai 2002 aufgehoben, soweit die Anmel-
dung für die Dienstleistung „Büroarbeiten“ zurückgewiesen
worden ist.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Bezeichnung
UNIQUE SALES
soll für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41
„Werbung, Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung, Unterneh-
mensberatung; Büroarbeiten; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung;
sportliche und kulturelle Aktivitäten Lehr- und Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate)“
als Wortmarke in das Markenregister eingetragen werden.
- 3 -
Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 23. Mai 2002 zurückgewiesen, weil die angemel-
dete Bezeichnung einen beschreibenden Sachhinweis darstelle, der wegen des
hierfür bestehenden Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sei. In seiner Gesamtheit habe das
angemeldete Zeichen die Bedeutung von „einzigartiger Verkauf“ bzw. „einzigarti-
ger Absatz“. Es beschreibe damit die beanspruchten Dienstleistungen hinsichtlich
des Ziels der Absatzsteigerung und des Inhalts der Lehr- und Unterrichtsmittel.
Der angemeldeten Marke fehle wegen ihres sprachüblich gebildeten, rein be-
schreibenden Charakters darüber hinaus das zur Eintragung erforderliche Min-
destmaß an Unterscheidungskraft.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben,
hilfsweise, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom
23. Mai 2002 aufzuheben, soweit die Anmeldung hinsichtlich der in
den Klassen 35 und 41 beanspruchten Dienstleistungen zurückge-
wiesen worden ist.
Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, dass zwar die Wörter „UNIQUE“ und
„SALES“ im inländischen Verkehr einzeln zur Bezeichnung von Waren oder
Dienstleistungen dienen könnten. Derartige Feststellungen ließen sich aber nicht
für die angemeldete Wortfolge in ihrer Gesamtheit in Bezug auf die konkret ange-
meldeten Waren und Dienstleistungen treffen. Auch sei der von der Markenstelle
dargelegte Begriffsinhalt im Sinne von „einzigartiger Absatz/Verkauf“ unzutreffend
und nicht beschreibend. Ein Sonderverkauf werde im Englischen als „bargain
sale“, selling-out“ oder „clearance sale“ und nicht als „Unique Sales“ in der Plural-
form bezeichnet. Eine unspezifische, verschwommene Angabe wie „Unique Sales“
sei in der Regel als Sachangabe ungeeignet, so dass weder ein aktuelles noch ein
künftiges Freihaltungsbedürfnis bestehe. Es könne außerdem nicht unterstellt
- 4 -
werden, dass die inländischen Verkehrskreise die ungewöhnliche Wortfolge ohne
weiteres in dem von der Markenstelle angegebenen Sinne erfassten. Der Anmel-
der weist ferner auf die Eintragungen der Wortmarken „CallSales“ und „SalesPro“
hin.
Dem Anmelder sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Re-
cherche übersandt worden. Der Anmelder ist der Ansicht, dass der vereinzelte
Gebrauch der Bezeichnung „UNIQUE SALES“ in zwei Internetseiten aus dem
amerikanischen Sprachraum nicht hinreichend sei, um einen beschreibenden
Gebrauch zu belegen.
II
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Der angemeldeten Marke steht das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 Mar-
kenG für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von „Bü-
roarbeiten“ entgegen.
Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die aus-
schließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung ua der Art,
der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und
Dienstleistungen dienen können. Die wörtlich aus Art 3 Abs 1 lit. c MarkenRL
übernommene und mit Art 7 Nr 1 (c) GMV übereinstimmende Regelung gebietet
die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sach-
angabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in
Zukunft erfolgen kann (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE mwN; EuGH
MarkenR 2003, 450 - Doublemint). Danach kann ein Wortzeichen von der Eintra-
gung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Be-
deutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen be-
zeichnet (EuGH aaO Nr 32; Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl 2003, § 8 Rdn 226).
- 5 -
Es kommt dabei nicht darauf an, ob andere gleichwertige Angaben oder Aus-
drücke zur Verfügung stehen. Vielmehr muss den Mitbewerbern die freie Wahl
zwischen allen Angaben und Zeichen erhalten bleiben, die im Verkehr wichtige
Umstände bzw. Merkmale der angemeldeten Waren und Dienstleistungen be-
zeichnen können. Das gilt auch für weniger geläufige beschreibende Bezeichnun-
gen. Bei fremdsprachigen Bezeichnungen ist entscheidungserheblich, ob die be-
schreibende Bedeutung des fremdsprachigen Ausdrucks entweder von den ange-
sprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt wird oder die
Mitbewerber die Wortfolge für das Anbieten und die Erbringung der Dienstleistung
im In- und Ausland benötigen (Ströbele/Hacker aaO § 8 Rdn 228, 279, 361).
Letzteres ist hier der Fall.
Die angemeldete Marke ist sprachüblich aus den englischen Wörtern „unique“ für
einzigartig im Sinne von „unparalleled“ sowie von einmalig im Sinne von „not re-
peated“ in Bezug auf eine Gelegenheit, Angebot (vgl DUDEN OXFORD Groß-
wörterbuch Englisch, 1990, S 784: this vase is unique = diese Vase ist ein Einzel-
stück; PONS Großwörterbuch Englisch-Deutsch 2002, S 995) und „sales“, dem
Plural des geläufigen Begriffs „sale“ für Verkauf, Absatz, Vertrieb gebildet. Bei
„sales“ handelt es sich um einen zentralen Begriff des Wirtschaftslebens, der ins-
besondere in Zusammensetzungen wie „Sales-manager“, „Sales-promotion“,
„Sales-advertisement“ Eingang in die inländische Fachsprache des Marketing, der
Betriebswirtschaft und der Werbung gefunden hat (DUDEN Das Fremdwörter-
buch, 5. Alufl 1990, S 696; W. Koschnick Enzyklopädisches Wörterbuch Marke-
ting, 1994, S 1415). Die Bezeichnung „sales“ wird in zunehmendem Maße aber
auch verwendet, um potentielle Käufer auf die verschiedensten Arten von Ver-
kaufsveranstaltungen, Sonderverkäufe, Ausverkäufe, Räumungsverkäufe etc. so-
wie auf Verkäufe im Internet hinzuweisen.
In der Gesamtheit kommt der angemeldeten Bezeichnung der Begriffsinhalt von
„Einzigartiger Verkaufsveranstaltung(en)“ bzw von „einmaliger Verkaufsgelegen-
heit“ zu. Sie reiht sich in bereits existierende Fachbegriffe mit dem Bestandteil
- 6 -
„Unique“ ein, wie sie z.B. in dem FOCUS-Lexikon von Wolfgang Koschnick „Wer-
beplanung-Mediaplanung, Markforschung-Kommunikationsforschung-Mediafor-
schung"“(3. Aufl 2003, S 2685 - Unique Advertising Proposition, Unique Selling
Proposition = einmaliges Verkaufsangebot, unique selling point = einzigartiges
Verkaufsargument, Unique User, Unique Clients) angegeben ist (vgl auch PONS
Großwörterbuch aaO, S 995 und P. Reichard Werbers Deutsch, 1996 - Stichwort
Unique Selling Proposition). Die angemeldete Wortverbindung ist daher geeignet,
von anderen Wirtschafteilnehmern zur Bezeichnung von Inhalt, Gegenstand oder
Thema der beanspruchten Dienstleistungen und Waren verwendet zu werden.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im Internet für Verkaufsangebote von
Einzelstücken oder Sammelobjekten die angemeldete Bezeichnung bereits als
Rubrikangabe verwendet wird (z.B. Sole Mate, A Unique Boutique - Clothing,
Shoes, Handbags, Accessories, Unique Sales, Contact Us, Refunds, Home;
One-Stop Shop-For All Your Automotive Needs: Unique Auto Body, Unique
Towing, Unique Sales, Unique Transport; Jean’s Uniques: Unique, Affordable
Collectibles, Crafts and Gifts). Im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung von
Verkaufsplattformen und -foren im Internet (z.B. ebay, wobei Deutschland der
zweitgrößte Nutzermarkt ist) und der verbreiteten Verwendung englischer Begriffe
in diesem Bereich, besteht auch insoweit ein künftiges Freihaltebedürfnis an deren
freier Verwendung für Werbe-, Marketing-, Schulungs- und Unterhaltungs-Dienst-
leistungen und -waren. In engerem sachlichen Zusammenhang hierzu stehen
auch sportliche und kulturelle Aktivitäten, die zum Zweck des sog. Fundraising mit
dem Verkauf oder der Versteigerung von Einzelobjekten wie etwa dem signierten
Fußball des Weltmeisterteams, der Kappe des Rennradlers, den Schuhen oder
dem Trikot des internationalen Fußballstars ua verbunden und veranstaltet wer-
den.
Dagegen konnte der Senat nicht feststellen, dass mit der angemeldeten Marke
Merkmale der Dienstleistung „Büroarbeiten“ angegeben oder beschrieben werden
können, so dass der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben ist.
- 7 -
Der Hilfsantrag führt zu keinem anderen Ergebnis, da er mit dem Verzicht auf die
Waren der Klasse 16 „Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)“ le-
diglich ein Minus gegenüber dem Hauptbegehren darstellt und sich im übrigen mit
den Dienstleistungen deckt, für die nach dem Hauptantrag das Eintragungshin-
dernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG in gleicher Weise besteht.
Die vom Beschwerdeführer genannten Voreintragungen sind schon nach dem
zugrundeliegenden Sachverhalt von der Art ihrer Zusammensetzung und der Rei-
henfolge der Begriffe her nicht mit der vorliegenden Anmeldung vergleichbar.
Winkler Kätker
Pagenberg
Cl