Urteil des BPatG vom 18.03.2009

BPatG: stand der technik, maschine, fig, gebrauchsmuster, erfindung, patent, bestandteil, zeichnung, beschränkung, zusammenwirken

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 405/08
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. März 2009
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend das Gebrauchsmuster 201 22 375
hier: Löschungsantrag
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2009 durch den Vorsitzenden
Richter Müllner, Richter Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und Richterin Dipl.-Ing.
Dr. Prasch
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamtes - Gebrauchsmus-
terabteilung I - vom 11. September 2007 aufgehoben.
2.
Das Gebrauchsmuster 201 22 375 wird gelöscht, soweit es
über den in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2009
überreichten Hilfsantrag 2 hinausgeht.
3.
Im Übrigen wird der Löschungsantrag und die Beschwerde
zurückgewiesen.
4.
Die Kosten des Löschungsverfahrens in beiden Rechtszügen
trägt die Antragstellerin zu 1/4 und die Antragsgegnerin zu
3/4.
- 3 -
G r ü n d e
I .
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters 201 22 375 (Streit-
gebrauchsmuster), das eine Maschine zum Mähen von stängelartigem Erntegut
betrifft. Das Streitgebrauchsmuster ist am 12. Mai 2005 mit den am Anmeldetag
(27. Juli 2001) eingegangenen Unterlagen in die Rolle eingetragen worden, wobei
der Anmeldetag für die europäische Patentanmeldung P 01 118 332.4 (EP
1 177 718 A1), nämlich der 27. Juli 2001, im Wege der Abzweigung für das Streit-
gebrauchsmuster in Anspruch genommen worden war. Das Streitgebrauchsmus-
ter hat ferner die Priorität einer deutschen Voranmeldung (100 37 534.0) vom
1. August 2000 in Anspruch genommen, welche die Anmeldung P 01 118 332.4,
aus der es abgezweigt wurde, ebenfalls beansprucht hatte. Seine Schutzdauer ist
auf 8 Jahre verlängert.
Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 7 lauten:
1.
Maschine (10) zum Mähen von stängelartigem Erntegut, mit
zumindest zwei Einzugs- und Mäheinrichtungen (14) zum
Abschneiden und Fördern des Ernteguts, die seitlich neben-
einander vor einem Einzugskanal (18) angeordnet sind,
durch den das Erntegut einer Häckseleinrichtung aufgebbar
dadurch gekennzeichnet
zugs- und Mäheinrichtungen (14) jeweils eine antreibbare
Fördereinrichtung (32) angebracht und betreibbar ist, gege-
benenfalls oberhalb der Einzugs- und Mäheinrichtungen (14)
zum Liegen kommendes Erntegut derart von der Oberseite
der Einzugs- und Mäheinrichtungen (14) abzufördern, dass
es in den Einzugskanal (18) gelangt.
- 4 -
2.
Maschine (10) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass die Fördereinrichtung (32) rotativ antreibbar ist.
3.
Maschine (10) nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet,
dass die Fördereinrichtung (32) einen oder mehrere, mit Mit-
nehmern (38) ausgestattete Förderscheiben und/oder För-
derwalzen umfasst, die vorzugsweise um eine horizontale
und quer zur Vorwärtsfahrtrichtung verlaufende Achse dreh-
bar ist oder sind.
4.
Maschine (10) nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet,
dass wenigstens zwei Förderscheiben und/oder Förderwal-
zen in Vorwärtsfahrtrichtung hintereinander angeordnet sind.
5.
Maschine (10) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass die Fördereinrichtung (32) ein Fördergurt oder eine
Förderkette ist, vorzugsweise mit Mitnehmern (38).
6.
Maschine (10) nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch
gekennzeichnet, dass der Antrieb der Fördereinrichtung (32)
abschaltbar und/oder umkehrbar ist.
7.
Maschine (10) nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch
gekennzeichnet, dass die Fördereinrichtung (32) antriebs-
mäßig mit einer benachbarten Einzugs- und Mäheinrich-
tung (14) verbunden ist.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2005 (eingegangen am
5. Dezember 2005) beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung des
Gebrauchsmusters beantragt.
- 5 -
Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass dem Streitgebrauchsmuster der Anmel-
detag der Patentanmeldung, von der die Abzweigung erklärt worden war, nicht
zukomme, weil es der maßgeblichen Patentanmeldung an der Erfindungsidentität
zu dem im Streitgebrauchsmuster beschriebenen Gegenstand fehle. Der Identi-
tätsmangel bestehe nach Auffassung der Antragstellerin insbesondere darin, dass
das in der europäischen Ursprungsanmeldung zwingend beanspruchte Merkmal
des Querförderkanals im Streitgebrauchsmuster nicht mehr beansprucht werde.
Als Rechtsfolge ergebe sich hieraus, dass dem Streitgebrauchsmuster als Anmel-
detag lediglich noch der Tag seiner Einreichung beim Deutschen Patent- und Mar-
kenamt, also der 11. Februar 2005 als maßgeblicher Zeitrang zukomme.
Aus der Verschiebung des Zeitrangs des Streitgebrauchsmusters ergebe sich fer-
ner die Tatsache, dass dem Schutzrecht nunmehr die auf die Patentanmeldung
01 118 332.4 von der abgezweigt worden war, zurückgehende EP 1 177 718 A1
(Anlage K2) neuheitsschädlich entgegenstehe, wie die Antragstellerin ferner vor-
getragen hat.
Neuheitsschädliche Wirkung entfalte nach Auffassung der Antragstellerin darüber
hinaus noch der jedenfalls vorveröffentlichte Stand der Technik nach der DE
26 21 716 A1 (Anl. K8) und der EP 0 750 833 A1 (Anl. K9).
Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen. Sie hat
das Streitgebrauchsmuster in der eingetragenen Fassung verteidigt und die Zu-
rückweisung des Löschungsantrags beantragt. Hilfsweise hat sie das Streit-
gebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 3 nach dem Hilfsantrag
vom Tag der mündlichen Verhandlung am 11. September 2007 verteidigt.
Der hilfsweise verteidigte Schutzanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Maschine (10) zum Mähen von stängelartigem Erntegut, mit zu-
mindest zwei Einzugs- und Mäheinrichtungen (14) zum Abschnei-
den und Fördern des Ernteguts, die seitlich nebeneinander vor ei-
nem Einzugskanal (18) angeordnet sind, durch den das Erntegut
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einer Häckseleinrichtung aufgebbar ist dadurch gekennzeichnet,
dass über den beiden Einzugs- und Mäheinrichtungen (14) jeweils
eine rotativ antreibbare Fördereinrichtung (32) angebracht und
betreibbar ist, gegebenenfalls oberhalb der Einzugs- und Mähein-
richtungen (14) zum Liegen kommendes Erntegut derart von der
Oberseite der Einzugs- und Mäheinrichtungen (14) abzufördern,
dass es in den Einzugskanal (18) gelangt, dass die Förderein-
richtungen (32) auf über den Einzugs- und Mäheinrichtungen (14)
angebrachten Platten angeordnet sind und dass die Förderein-
richtungen (32) antriebsmäßig permanent mit einer benachbarten
Einzugs- und Mäheinrichtung (14) verbunden sind und jeweils eine
oder mehrere, mit Mitnehmern (38) ausgestattete Förder-
scheibe(n) und/oder Förderwalze(n) umfassen, deren dem geern-
teten Erntegut zugewandten Bereiche sich im Erntebetrieb in
Richtung auf den Einzugskanal (18) zu bewegen.
Sie hat vorgetragen, dass dem Streitgebrauchsmuster der Zeitrang der maßgebli-
chen europäischen Patentanmeldung, aus der es abgezweigt worden war, zu-
komme, weil bei der Prüfung auf Erfindungsidentität den Ansprüchen der Patent-
anmeldung kein beherrschender Rang beizumessen sei. Die Antragsgegnerin hat
ferner die Auffassung vertreten, dass der entgegengehaltene Stand der Technik
- insoweit als vorveröffentlicht zu betrachten - nicht geeignet sei, den Streitge-
genstand neuheitsschädlich vorwegzunehmen oder nahe zu legen.
Nach mündlicher Verhandlung hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen
Patent- und Markenamts das Gebrauchsmuster 201 22 375 durch Beschluss vom
11. September 2007 gelöscht und der Antragsgegnerin die Kosten des Lö-
schungsverfahrens auferlegt. In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt,
dass im Wortlaut sowohl des eingetragenen als auch des hilfsweise geltenden
Anspruchs 1 das erfindungswesentliche Merkmal des Querförderkanals, mit wel-
chem in der zu Grunde liegenden Patentanmeldung die bauliche und funktionelle
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Ursache für die Betriebsstörungen untrennbar verbunden sei, die mittels der För-
dereinrichtung beseitigt werden sollen, fehle. Somit handle es sich nicht um eine
identische Erfindung, weshalb dem angegriffenen Gebrauchsmuster nur der Zeit-
rang des Eingangs der Gebrauchsmuster-Unterlagen, also der 11. Februar 2005,
zuerkannt werden könne.
Hierdurch werde der gesamte Gegenstand nach der am 6. Februar 2002 veröf-
fentlichten EP 1 177 718 A1 zum Stand der Technik, der dem angegriffenen
Gebrauchsmuster neuheitsschädlich entgegensteht.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde erhoben.
Sie macht geltend, dass zu prüfen sei, ob das Gebrauchsmuster dieselbe Erfin-
dung offenbart wie die Patentanmeldung. Eine derartige Prüfung habe zum Er-
gebnis, dass in der Patentanmeldung auch eine Maschine mit nur zwei Einzugs-
und Mäheinrichtungen beschrieben wird, die eventuell auf der Oberseite der Ein-
zugs- und Mäheinrichtungen zum Liegen kommendes Erntegut derart von der
Oberseite der Einzugs- und Mäheinrichtungen abfördern, dass es in den rückwär-
tig der Einzugs- und Mäheinrichtungen gelegenen Einzugskanal gelangt. Bei die-
ser Ausführungsform komme es weder darauf an, dass ein Querförderkanal vor-
handen ist, noch wo er liegt. Im Ergebnis beziehen sich die Ansprüche des
Gebrauchsmusters auf eine in der Patentanmeldung als Erfindung offenbarte
Merkmalskombination. Der Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung
01 118 332.4 und der Prioritätstag der deutschen Patentanmeldung DE
100 37 534.0 kommen dem angegriffenen Gebrauchsmuster demnach zu, wie die
Beschwerdeführerin weiter vorträgt.
Hilfsweise verteidigt die Beschwerdeführerin das Streitgebrauchsmuster mit den
Ansprüchen 1 bis 3 nach einem zusammen mit der Beschwerdebegründung vom
13. Januar 2009 vorgelegten ersten Hilfsantrag (Hilfsantrag 1).
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Die Schutzansprüche 1 bis 3 nach Hilfsantrag 1 lauten:
1.
Maschine (10) zum Mähen von stängelartigem Erntegut, mit
zumindest zwei Einzugs- und Mäheinrichtungen (14) zum
Abschneiden und Fördern des Ernteguts, die seitlich neben-
einander vor einem Einzugskanal (18) angeordnet sind,
durch den das Erntegut einer Häckseleinrichtung aufgebbar
ist, dadurch gekennzeichnet, dass über den beiden Einzugs-
und Mäheinrichtungen (14) jeweils eine rotativ antreibbare
Fördereinrichtung (32) angebracht und betreibbar ist, gege-
benenfalls oberhalb der Einzugs- und Mäheinrichtungen (14)
zum Liegen kommendes Erntegut derart von der Oberseite
der Einzugs- und Mäheinrichtungen (14) abzufördern, dass
es in den Einzugskanal (18) gelangt, dass die Förderein-
richtungen (32) auf einer Platte angeordnet sind, die über ei-
ner oder mehreren, vor dem Einzugskanal (18) angeordne-
ten Einzugs- und Mäheinrichtungen (14) angebracht ist und
dass die Fördereinrichtungen (32) antriebsmäßig permanent
mit einer benachbarten Einzugs- und Mäheinrichtung (14)
verbunden sind und jeweils eine oder mehrere, mit Mitneh-
mern (38) ausgestattete Förderscheibe(n) und/oder Förder-
walze(n) umfassen, die sich im Erntebetrieb in Richtung auf
den Einzugskanal (18) zu drehen.
2.
Maschine (10) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass die Förderscheiben und/oder Förderwalzen um eine ho-
rizontale und quer zur Vorwärtsfahrtrichtung verlaufende
Achse drehbar sind.
3.
Maschine (10) nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekenn-
zeichnet, dass wenigstens zwei Förderscheiben und/oder
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Förderwalzen in Vorwärtsfahrtrichtung hintereinander ange-
ordnet sind.
Die Beschwerdeführerin hat hierzu vorgetragen, dass in Schutzanspruch 1 nach
Hilfsantrag 1 eine Variante einer in Rede stehenden Maschine beansprucht wurde,
die eines Querförderkanals nicht bedürfe, da jede der Einzugseinrichtungen eine
eigene Platte über sich aufweisen könne, auf der jeweils Fördereinrichtungen an-
geordnet sein können, so dass die beiden Einzugsvorrichtungen hinsichtlich ihrer
Drehrichtung nach innen zulaufend ausgelegt sein können. Somit übernehmen die
Einzugs- und Mäheinrichtungen selbst bereits den Guttransport zum Einzugskanal
hin und es bedarf damit eines Querförderkanals nicht mehr, wie auch aus
Abs. 0012 der EP 1 177 718 A1 (Anl. K2), aus der das Streitgebrauchsmuster ab-
gezweigt worden war, ersichtlich sei.
Die Beschwerdeführerin verteidigt weiter hilfsweise das Streitgebrauchsmuster im
Umfang der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Anspruchssätze nach
Hilfsantrag 2 und 3.
Die Beschwerdeführerin hat zu diesen Anträgen vorgetragen, dass diese nunmehr
auf Maschinen mit mehr als zwei, also zumindest vier Einzugs- und Mäheinrich-
tungen gerichtet seien und dort auch das Merkmal des Querförderkanals aufge-
nommen sei.
Die Schutzansprüche 1 bis 3 nach Hilfsantrag 2 lauten:
1.
Maschine (10) zum Mähen von stängelartigem Erntegut, mit
zumindest vier Einzugs- und Mäheinrichtungen (14) zum Ab-
schneiden und Fördern des Ernteguts, von denen jeweils
zwei an beiden Seiten eines Einzugskanals (18) angeordnet
sind und an deren Rückseite ein Querförderkanal (26) vorge-
sehen ist, durch den das abgeschnittene Erntegut zumindest
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näherungsweise quer zur Vorwärtsfahrtrichtung transportier-
bar ist, wobei am stromab liegenden Ende des Querförder-
kanals (26) der Einzugskanal (18) angeordnet ist, durch den
das Erntegut einer Häckseleinrichtung aufgebbar ist und die
Einzugs- und Mäheinrichtungen (14) seitlich nebeneinander
vor dem Einzugskanal (18) angeordnet sind, dadurch ge-
kennzeichnet, dass über den beiden Einzugs- und Mähein-
richtungen (14) jeweils eine rotativ antreibbare Förderein-
richtung (32) angebracht und betreibbar ist, gegebenenfalls
oberhalb der Einzugs- und Mäheinrichtungen (14) zum Lie-
gen kommendes Erntegut derart von der Oberseite der Ein-
zugs- und Mäheinrichtungen (14) abzufördern, dass es in
den Einzugskanal (18) gelangt, und dass die Fördereinrich-
tungen (32) antriebsmäßig mit einer benachbarten Einzugs-
und Mäheinrichtung (14) verbunden sind und jeweils eine
oder mehrere, mit Mitnehmern (38) ausgestattete Förder-
scheibe(n) und/oder Förderwalze(n) umfassen.
2.
Maschine (10) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass die Förderscheiben und/oder Förderwalzen um eine ho-
rizontale und quer zur Vorwärtsfahrtrichtung verlaufende
Achse drehbar sind.
3.
Maschine (10) nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekenn-
zeichnet, dass wenigstens zwei Förderscheiben und/oder
Förderwalzen in Vorwärtsfahrtrichtung hintereinander ange-
ordnet sind.
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Zum Wortlaut des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3, dessen nachgeordnete
Unteransprüche 2 und 3 den Ansprüchen 2 und 3 nach Hilfsantrag 2 entsprechen,
wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Löschungs-
antrag zurückzuweisen,
hilfsweise im Umfang des Hilfsantrags 1, eingereicht mit Schrift-
satz vom 13. Januar 2009,
weiter hilfsweise im Umfang der Hilfsanträge 2 und 3, überreicht in
der mündlichen Verhandlung.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen und der Beschwerdeführerin die
Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Die Beschwerdegegnerin hat vorgetragen, dass das Streitgebrauchsmuster in der
eingetragenen und in der nach Hilfsantrag 1 verteidigten Fassung die Priorität der
EP 1 177 718 A1 (Anl. K2) nicht wirksam in Anspruch nehmen könne, weil durch
Fortlassen der auf einen Querförderkanal gerichteten Merkmale sowie der Bean-
spruchung von u. a. auch lediglich zwei Einzugs- und Mäheinrichtungen eine iden-
tische Erfindung mit der Erstanmeldung nicht vorliege. Die Erstanmeldung wird
damit zum Stand der Technik, so dass das Streitgebrauchsmuster gegenüber die-
ser Offenbarung nicht schutzfähig sei.
Zum Gegenstand der Hilfsanträge 2 und 3 bejaht die Beschwerdegegnerin zwar
deren Beruhen auf der Offenbarung der durch die EP 1 177 718 A1 gebildeten
Unterlagen. Jedoch beruhe die Maschine gemäß Schutzanspruch 1 nach Hilfsan-
trag 2 und Hilfsantrag 3 jeweils nicht auf einem erfinderischen Schritt, denn ein
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derartiger Gegenstand werde dem Fachmann durch den Stand der Technik nach
der die maßgeblichen Fördereinrichtungen beschreibenden DE 26 21 716 A1
(Anl. K8) und nach der vier Mäh- und Einzugsvorrichtungen vorbeschreibenden
EP 0 750 833 A1 (Anl. K9) nahegelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist im Umfang der eingetragenen
Fassung des Streitgebrauchsmusters und im Umfang der hilfsweise verteidigten
Fassung nach Hilfsantrag 1 nicht begründet, denn der Löschungsantrag ist, inso-
weit er sich hierauf bezieht, begründet. Der geltend gemachte Löschungsanspruch
wegen mangelnder Schutzfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG) ist im Hinblick auf
die eingetragene sowie die hilfsweise nach Hilfsantrag 1 verteidigte Fassung ge-
geben.
1.
Bei der Maschine nach dem eingetragenen Schutzanspruch 1 sowie bei der
Maschine nach dem Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 handelt es sich nicht um
eine mit der europäischen Patentanmeldung 01 118 332.4 - von dieser war das
Streitgebrauchsmuster abgezweigt worden und diese war mit der EP 1 177 718
A1 (Anl. K2) veröffentlicht worden - identische Erfindung.
Die EP 1 177 718 A1 (Anl. K2) lässt im Ausführungsbeispiel nach Figur 1 eine Ma-
schine zum Mähen von stängelartigem Erntegut mit acht seitlich nebeneinander
angeordneten Einzugs- und Mäheinrichtungen erkennen (Abs. 0020, Zeilen 49,
50), wobei deren Anzahl als beliebig bezeichnet wird, so dass auch mehr oder
weniger der dargestellten acht Einzugs- und Mäheinrichtungen (im Text statt
„Mäheinrichtungen“ hier „Fördereinrichtungen“, vgl. Abs. 0020, Zeilen 57, 58 und
Zeilen 1, 2 der Folgeseite, was aber die gleiche Bedeutung hat, weil mit der glei-
chen Bezugsziffer „14“ versehen) Verwendung finden können (Abs. 0020,
Z. 57 ff.). Auch die in Fig. 2 und 3 dargestellten Maschinen entsprechen hinsicht-
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lich der Anzahl ihrer Einzugs- und Mäheinrichtungen der in Fig. 1 dargestellten
Vorrichtung (Abs. 0028, Zeilen 30 bis 32), wobei dort nur die mittleren vier Ein-
zugs- und Mäheinrichtungen dargestellt sind (Abs. 0027, Zeilen 3, 4).
Im Absatz 0011 der Anlage K2 wird die Lage und Positionierung der erfindungs-
gemäßen Fördereinrichtung im Hinblick auf die Anordnung der Einzugs- und Mäh-
einrichtungen vor dem Einzugskanal zum Häckselwerk der Maschine hin be-
schrieben, wobei hierzu mehrere Ausgestaltungsvarianten vorgestellt werden.
Eine dieser Varianten ist die Anordnung der Fördereinrichtung zwischen zwei ne-
beneinander vor dem Einzugskanal angeordneten Einzugs- und Mäheinrichtungen
(Abs. 0011, Zeilen 7 bis 10), während eine weitere Variante diese Fördereinrich-
tung oberhalb einer mittig vor dem Einzugskanal angeordneten Einzugs- und
Mäheinrichtung positioniert (Zeilen 10 bis 12) und eine „andere Ausführungsform“
derart ausgestaltet ist, dass zwei Einzugs- und Mäheinrichtungen vor dem Ein-
zugskanal angeordnet sind, über denen jeweils eine Fördereinrichtung angebracht
ist (Zeilen 12 bis 16). Diese Hinweise auf zwei Einzugs- und Mäheinrichtungen vor
dem Einzugskanal interpretiert die Beschwerdeführerin mit dem vorgenannten
Hinweis auf beliebig viele, also mehr oder weniger als acht Einzugs- und Mähein-
richtungen dahingehend, dass die Offenbarung der EP-Anmeldung nach An-
lage K2 auch bereits lediglich zwei Einzugs- und Mäheinrichtungen umfasst.
Diese Auslegung der Offenbarung der Anlage K2 trifft indes nicht zu. Wie in Ab-
satz 0012 zum Ausdruck gebracht ist, kann die Fördereinrichtung auf einer Platte
angeordnet werden, die über einer oder mehreren vor dem Einzugskanal ange-
ordneten Einzugs- und Mäheinrichtungen angebracht sind, wobei diese Platten als
Mitteltisch bezeichnet werden. Bereits der Ausdruck „Mitteltisch“ über der einen
oder den zwei Einzugs- und Mäheinrichtung(en) lässt für den fachkundigen Leser
erkennen, dass noch mehrere und weitere Einzugs- und Mäheinrichtungen seitlich
dieses Mitteltisches vorgesehen sind. Damit in Einklang steht auch der Hinweis
auf die „mittleren Einzugs- und Mäheinrichtungen“ im Zusammenhang mit der Ar-
beitsweise des Querförderkanals (Sp. 2, Zeilen 4, 5) und noch mehr die Erläute-
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rung des Begriffs „Mitteltisch“ als Bezeichnung für eine Platte, die über den mittle-
ren zwei Einzugs- und Mäheinrichtungen angeordnet ist (Sp. 4, Zeilen 16 bis 18).
Somit lassen alle maßgeblichen Beschreibungsstellen der Anlage K2 keinen
Zweifel an der Ausgestaltung der dort beschriebenen Maschine dahingehend,
dass - wie die Ausdrücke „mittlere“oder „mittlere zwei Einzugs- und Mäheinrich-
tungen“ klar zu erkennen geben - ausschließlich Maschinenformen mit mehr als
zwei Einzugs- und Mäheinrichtungen Gegenstand der Offenbarung der K2 sind.
So betrachtet kann die o. g. Textstelle gemäß Absatz 0011, wonach vor dem Ein-
zugskanal eine oder zwei Einzugs- und Mäheinrichtungen angeordnet sein kön-
nen, nur dahingehend interpretiert werden, dass hiermit die relative Lage des ge-
samten Erntevorsatzes der Maschine vor dem Einzugskanal des Häckselwerks
beschrieben ist derart, dass entweder zwei Einzugs- und Mäheinrichtungen vor
diesem Einzugskanal angeordnet sind und sich das Vorsatzgerät zu beiden Seiten
mit weiteren Einzugs- und Mäheinrichtungen in geradzahliger Gesamtzahl fort-
setzt, während im Falle einer einzigen Einzugs- und Mäheinrichtung vor dem Ein-
zugskanal dieses Vorsatzgerät sich mit einer ungeraden Gesamtzahl von Einzugs-
und Mäheinrichtungen zu beiden Seiten fortsetzt. Auch die Hinzunahme des In-
halts des folgenden Absatzes 0012, in dem die Lage der Fördereinrichtungen auf
der als Mitteltisch bezeichneten Platte beschrieben wird, führt zu keinem anderen
Ergebnis, wobei an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich auf die obigen Erläute-
rungen zum Begriff „Mitteltisch“ verwiesen wird.
Nach alledem ist Gegenstand der Offenbarung der EP 1 177 718 A1 eine Ma-
schine mit jedenfalls mehr als zwei Einzugs- und Mäheinrichtungen. Der Schutz-
anspruch 1 des Streitgebrauchsmusters in der eingetragenen Fassung sowie in
der Fassung nach Hilfsantrag 1 ist demgegenüber jeweils auf eine Maschine zum
Mähen von stängelartigem Erntegut mit zumindest zwei Einzugs- und Mähein-
richtungen gerichtet (vgl. Punkt I.), so dass diese Anspruchsfassung auch Maschi-
nen mit lediglich zwei Einzugs- und Mäheinrichtungen umfasst. Bereits aus die-
sem Grunde beschreiben diese Schutzansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 1
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einen anderen Gegenstand (Aliud), als in der Gesamtoffenbarung der EP
1 177 718 A1 niedergelegt ist.
Zum Umfang der Gesamtoffenbarung der EP 1 177 718 A1 (Anl. K2) gehören fer-
ner auch die Merkmale, die auf die Lage und den Verlauf des Querförderkanals
bezogen sind. Wie auch die Gebrauchsmusterabteilung zutreffend feststellt, er-
wächst die erfindungswesentliche Bedeutung der auf den Querförderkanal bezo-
genen Merkmale daraus, dass die baulichen und funktionellen Ursachen für die
Betriebsstörungen, die mittels der Fördereinrichtung beseitigt werden sollen, mit
diesen verbunden sind, dass diese auch nicht vom übrigen Offenbarungsgehalt
der K2 zu trennen sind. So wird bereits in Absatz 0005 der K2 das Problem einer
Betriebsstörung im Querförderkanal für den Fall beschrieben, dass an den mittle-
ren Mäh- und Einzugstrommeln keine weiteren Pflanzen mehr einlaufen, weil nur
noch eine oder zwei Pflanzreihen am Feldrand zu mähen sind. Demnach können
die Pflanzen, die nur noch lose in dem schwach beschickten Querförderkanal lie-
gen, dank ihres hohen Schwerpunkts leicht aus diesem heraus kippen. Dieser
damit fehlgeleiteten Pflanze nimmt sich die Fördereinrichtung dann an, wie aus
Absatz 0009 ersichtlich ist. Dabei kann die Fördereinrichtung zwar verschiedent-
lich auf das fehlgeleitete, aus dem Querförderkanal gefallene Pflanzenmaterial
wirken. So kann die Fördereinrichtung einerseits einen Stau, der durch aus dem
Förderkanal ausgetretenes Erntegut bedingt ist, dadurch beseitigen, dass sie das
gestaute Erntegut auf die sich im Querförderkanal befindlichen Pflanzen schiebt,
so dass diese das ausgetretene Erntegut wieder mit sich in den Einzugskanal fort
reißen (Abs. 0009, Zeilen 45 bis 50). Andererseits kann die Fördereinrichtung das
Erntegut auch in den Querförderkanal zurück befördern (Abs. 0009, Zeilen 50 bis
54) oder auch direkt in den Einzugskanal fördern (Abs. 0009, Zeilen 54 bis 56).
Wohin die Fördereinrichtung aber das fehlgeleitete Erntegut auch immer fördert,
besteht nach der Gesamtoffenbarung der K2 stets die Voraussetzung für ihre
sinnvolle Betätigung darin, dass Erntegut aus den Gutförderwegen, also dem
Querförderkanal ausgetreten ist. Dies trifft auch für den Fall zu, dass das Erntegut,
welches fehlgeleitet - weil aus dem Querfördekanal ausgetreten - ist, direkt in den
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Einzugskanal gefördert wird. Auch hierzu ist es notwendige Voraussetzung, dass
ein Querförderkanal vorhanden war, aus dem das Erntegut ausgetreten ist, denn
nur eine derartige Beschreibung ist Gegenstand der EP 1 177 718 A1. Somit wa-
ren die auf Vorhandensein und Lage des Querförderkanals gerichteten Merkmale
wesentlicher Bestandteil der in der EP-Anmeldung beschriebenen Lehre zum
technischen Handeln. Demgemäß führt das Fortlassen dieser Merkmale, wie im
Falle der Schutzansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 (vgl. Anspruchstexte
in Punkt I.) zu einem anderen Gegenstand (Aliud) als in derjenigen Anmeldung,
aus der das Streitgebrauchsmuster abgezweigt worden war, beschrieben ist.
Nachdem die Schutzansprüche 1 in der eingetragenen Fassung sowie in der
hilfsweise nach Hilfsantrag 1 verteidigten Fassung durch die beanspruchte Anzahl
der Einzugs- und Mäheinrichtungen sowie das Fortlassen der auf den Querförder-
kanal bezogenen Merkmale ein Aliud gegenüber der Offenbarung der
EP 1 177 718 A1 kennzeichnen, ist die für eine wirksame Abzweigung erforderli-
che Erfindungsidentität nicht gegeben. Dem Schutzrecht kommt daher in der ein-
getragenen Fassung sowie in der Fassung nach Hilfsantrag 1 der Zeitrang der EP
1 177 718 A1 nicht zu. Vielmehr steht der Inhalt dieses Dokuments hierdurch als
Stand der Technik entgegen, denn es ist mit seinem Veröffentlichungstag
(06.02.2002) gegenüber dem Tag der Einreichung des Streitgebrauchsmusters
beim Deutschen Patent- und Markenamt, dem 11. Februar 2005, welcher hier als
maßgeblicher Zeitrang gilt, vorveröffentlicht.
2.
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der eingetragenen sowie in der
verteidigten Fassung nach Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einem erfinderischen
Schritt (§ 1 GebrMG).
In der wegen mangelnder Erfindungsidentität nunmehr als Stand der Technik ent-
gegenstehenden EP 1 177 718 A1 sind alle Merkmale von antreibbaren Förderein-
richtungen an Maschinen zum Mähen von stängelartigem Erntegut vorbeschrie-
ben, wobei diese Fördereinrichtungen ebenfalls ggf. oberhalb der Einzugs- und
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Mäheinrichtungen zum Liegen kommendes Erntegut derart abfördert, dass es in
den Einzugskanal gelangt. Auch sind die Fördereinrichtungen nach der
EP 1 177 718 A1 auf einer Platte angeordnet (Fig. 1 bis 3), die über einer oder
mehreren vor dem Einzugskanal (18) angeordneten Einzugs- und Mäheinrichtun-
gen (14) angebracht ist (vgl. auch Abs. 0011 und 0012). Die Fördereinrichtungen
sind zudem antriebsmäßig permanent mit einer benachbarten Einzugs- und Mäh-
einrichtung (14) verbunden (vgl. auch Abs. 0017) und umfassen jeweils eine oder
mehrere mit Mitnehmern (38) ausgestattete Förderscheibe(n) und/oder Förder-
walze(n), die sich im Erntebetrieb in Richtung auf den Einzugskanal (18) zu dre-
hen (vgl. Ansprüche 6, 10 sowie Abs. 0025).
Nach alledem ist eine Maschine mit allen Ausgestaltungen einer Fördereinrich-
tung, wie sie in den Schutzansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 gekenn-
zeichnet sind, durch die EP 1 177 718 A1 bekannt geworden. Allerdings findet die
Fördereinrichtung nach der EP 1 177 718 A1 lediglich bei Maschinen mit großer
Arbeitsbreite, also mit mehr als zwei Einzugs- und Mäheinrichtungen Verwendung.
Sollte sich ein derartiges Förderungsproblem von fehlgeleitetem Erntegut auch bei
einer Maschine mit lediglich zwei Einzugs- und Mäheinrichtungen - derartige Ma-
schinen sind prinzipiell bekannt, wie z. B. aus der in der Beschreibungseinleitung
des Streitgebrauchsmusters (Abs. 0002 und 0006) gewürdigten EP 0 069 898 A2
ersichtlich ist - ergeben, stellt es für einen Fachmann, einen Diplom-Ingenieur des
allgemeinen Maschinenbaus mit Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Er-
fahrung in der Ausgestaltung von Erntemaschinen, eine einfache handwerkliche
Maßnahme dar, die bekannte, bei vielreihig arbeitenden Erntemaschinen einge-
setzte Fördereinrichtung nach der EP 1 177 718 A1 auch für Erntemaschinen mit
lediglich zwei Einzugs- und Mähvorrichtungen vorzusehen.
III.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin ist insoweit be-
gründet, als sie sich auf die Verteidigung des Gebrauchsmusters im Umfang des
- 18 -
Hilfsantrags 2 bezieht, denn der geltend gemachte Löschungsanspruch wegen
mangelnder Schutzfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG) ist im Hinblick auf das im
Umfang des Hilfsantrags 2 verteidigte Gebrauchsmuster nicht gegeben. Auf den
Hilfsantrag 3 kam es daher nicht mehr an.
1.
Mit den verteidigten Schutzansprüchen 1 bis 3 nach Hilfsantrag 2 wird das im
Streit stehende Gebrauchsmuster in zulässiger Weise beschränkt.
Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beruht auf dem eingetragenen Schutz-
anspruch 1 und ist nunmehr auf zumindest vier, gegenüber vorher zumindest zwei
Einzugs- und Mäheinrichtungen beschränkt worden. Bereits in der Beschrei-
bungseinleitung des Streitgebrauchsmusters (Abs. 0005) finden Maschinen mit
großer Arbeitsbreite Erwähnung, ebenso wie das Vorhandensein eines Querför-
derkanals und dessen Ursache für Betriebsstörungen. Die Merkmale die sich auf
Lage, Art und Ausgestaltung des Querförderkanals beziehen sind aus der Zeich-
nung Figuren 1 bis 3 des Streitgebrauchsmusters sowie der Beschreibung der
Ausführungsbeispiele (Absätze 0023 bis 0025) ersichtlich, wobei hierzu beachtet
werden muss, dass der Hinweis bezüglich der Zeichnungen in Absatz 0019 für die
nunmehr gegenüber der eingetragenen Fassung eingeschränkte Anspruchsfas-
sung nach Hilfsantrag 2 keine Gültigkeit mehr hat.
Die Ausgestaltung der Fördereinrichtung als rotativ antreibbare Fördereinrichtung
geht auf den eingetragenen Anspruch 2 zurück, während die antriebsmäßige Ver-
bindung der Fördereinrichtungen mit einer benachbarten Einzugs- und Mähein-
richtung Gegenstand des eingetragenen Anspruchs 7 und die Ausgestaltung der
Fördereinrichtung als eine oder mehrere mit Mitnehmern ausgestattete Förder-
scheibe(n) und/oder Förderwalze(n) Gegenstand des eingetragenen Anspruchs 3
war.
Das Merkmal des Schutzanspruchs 2 nach Hilfsantrag 2 geht auf ein Merkmal des
eingetragenen Anspruchs 3 zurück, während der Schutzanspruch 3 nach Hilfsan-
trag 2 auf dem eingetragenen Anspruch 4 beruht.
- 19 -
Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 stellt ferner gegenüber den Schutzan-
sprüchen 1 gemäß der eingetragenen und der eingeschränkten Fassung nach
Hilfsantrag 1 eine weitere Beschränkung dar.
2.
Die in den verteidigten Schutzansprüchen 1 bis 3 nach Hilfsantrag 2 gekenn-
zeichnete Erfindung ist mit der in der europäischen Patentanmeldung
01 118 332.4 niedergelegten Erfindung, veröffentlicht als EP 1 177 718 A1, iden-
tisch.
Die Maschine nach Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist gegenüber den
bislang verteidigten Fassungen nunmehr auf eine solche Bauart beschränkt wor-
den, die zumindest vier Einzugs- und Mäheinrichtungen aufweist (vgl. Anspruchs-
text, Zeile 2 in Punkt I.). Damit ist der entsprechende Hauptanspruch hinsichtlich
der Anzahl der im Umfang der Offenbarung der EP 1 177 718 A1 (Anl. K2) be-
schriebenen mehr als zwei Einzugs- und Mäheinrichtungen - hierzu wurde in
Punkt II. 1. bereits ausführlich Stellung genommen, wobei auf diese Ausführungen
ausdrücklich verwiesen wird - auf den Offenbarungsgehalt dieser europäischen
Anmeldung gemäß Anlage K2 zurückgeführt.
Ferner wurden in den Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 auch diejenigen
Merkmale aufgenommen, welche Lage, Wirkung und Verlauf des als wesentlicher
Bestandteil der in Anlage K2 niedergelegten Erfindung erkannten Querförderka-
nals - hierzu wird ebenfalls ausdrücklich auch auf die Ausführungen gemäß
Punkt II. 1. verwiesen - kennzeichnen (vgl. Anspruchstext in Punkt I., ab „an deren
Rückseite ein Querförderkanal …“ bis „… durch den das Erntegut einer Häcksel-
einrichtung aufgebbar ist …“).
Damit sind in den Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 nunmehr diejenigen
Merkmale aufgenommen worden, deren Fortlassen in den vorangegangenen An-
trägen, mit denen das Schutzrecht verteidigt worden war, als ursächlich für eine
nicht identische Erfindung erachtet wurde (vgl. Punkt II. 1.). Somit wurde durch die
Aufnahme der o. g. Merkmale in den Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 nun-
- 20 -
mehr Erfindungsidentität hergestellt, was auch die Beschwerdegegnerin nicht
mehr bezweifelt und in Frage gestellt hat.
Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 kennzeichnet daher zusammen mit sei-
nen nachgeordneten Schutzansprüchen 2 und 3 einen Gegenstand, der von der
europäischen Voranmeldung 01 118 332.4 - deren Inhalt ist aus Anlage K2
ersichtlich - wirksam abgezweigt worden ist. Das Streitgebrauchsmuster erhält in
der Fassung nach Hilfsantrag 2 daher den Zeitrang der europäischen Voranmel-
dung 01 118 332.4 zusammen mit deren Priorität (deutsche Patentanmeldung
100 37 534.0 vom 1. August 2000). Die EP 1 177 718 A1 (Anl. K2) sowie deren
Prioritätsdokument DE 100 37 534 A1 stehen daher als Stand der Technik nicht
entgegen.
3.
Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist
gegenüber dem berücksichtigten Stand der Technik neu (§ 3 GebrMG).
Von dem von der Beschwerdegegnerin hierzu maßgeblich herangezogenen Stand
der Technik nach der DE 26 21 716 A1 (Anl. K8) und der EP 0 750 833 A1 (Anl.
K9) unterscheidet sich die Maschine nach Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2
zumindest durch die Merkmale bezüglich einer rotativ antreibbaren Fördereinrich-
tung, die über den beiden vor dem Einzugskanal angeordneten Einzugs- und
Mäheinrichtungen jeweils angebracht und betreibbar sind, um gegebenenfalls
oberhalb der Einzugs- und Mäheinrichtungen zum Liegen kommendes Erntegut
derart von der Oberseite der Einzugs- und Mäheinrichtungen abzufördern, dass es
in den Einzugskanal gelangt.
Der Gegenstand nach dem verteidigten Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2
unterscheidet sich in diesen Merkmalen auch von dem in den Unterlagen des
Streitgebrauchsmusters bereits genannten und gewürdigten Stand der Technik,
auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mehr weiter eingegangen
worden war.
- 21 -
4.
Es lässt sich nicht feststellen, dass der Gegenstand des Schutzanspruchs 1
nach Hilfsantrag 2 nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht (§ 1 GebrMG).
In der DE 26 21 716 A1 (Anl. K8) wird im Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 3 und 4
ein zweireihiger Feldhäcksler dargestellt und beschrieben (S. 11 gemäß hand-
schriftlicher Nummerierung, 1. Abs.), bei dem zwei mittig gelegene, gegenläufig
angetriebene Greifwalzen (23, 24) zwischen zwei äußeren Halmteilern (21, 22)
gelagert sind, die das stängelige Erntegut jeweils im Zusammenwirken mit einem
Messerstern (25, 26) abschneiden und auf zwei kreisbogenartigen Förderwegen
einer hinter den Greifwalzen gelegenen Einzugseinrichtung (Walzen 2, 3) zufüh-
ren. Die quer zur Fahrtrichtung nebeneinander angeordneten Greifwalzen haben
in Fahrtrichtung betrachtet vor sich einen tropfenförmigen inneren Halmteiler (20),
der sich nach rückwärts in einem die beiden Greifwalzen überdeckenden ebenen
Schneidtisch (27) fortsetzt. Die Überdeckung der Greifwalzen durch den Schneid-
tisch ist dabei derart ausgestaltet, dass lediglich die Greifelemente der Greifwal-
zen in den für die zu erntenden Pflanzen vorgesehenen bogenförmigen Förderweg
über die Abdeckung hervorstehen, während die Greifwalzen außerhalb des För-
derweges vollständig von dem plattenförmigen Schneidtisch überdeckt werden.
Insoweit ist durch diesen Stand der Technik eine Maschine mit lediglich zwei und
nicht mindestens vier Einzugs- und Mäheinrichtungen bekannt geworden, die al-
lerdings seitlich nebeneinander vor dem Einzugskanal angeordnet sind. Weitere
Ausführungsformen des entgegengehaltenen Feldhäckslers sind in den Ausfüh-
rungsbeispielen nach Fig. 5, 6 und 7 der DE 26 21 716 A1 dargestellt und be-
schrieben (S. 11, 2. Abs.). Dort werden konische Hauben (30) mit Mitnehmerrip-
pen (31) (Fig. 5, 6) bzw. kalottenförmig ausgebildete Hauben (33) (Fig. 7) auf die
Greifwalze eines allerdings lediglich einreihig arbeitenden Feldhäckslers aufge-
setzt. Dies vermag jedoch Fördereinrichtungen gemäß Schutzanspruch 1 nicht
vorwegzunehmen oder nahe zu legen, denn die hauben- bzw. kalottenförmigen
Abdeckungen auf den Greifwalzen sind ausweislich der Ausführungen auf
Seite 11, 2. Absatz der Entgegenhaltung lediglich Organe, von denen das stän-
gelartige Erntegut im Einzugsspalt gehalten und abgestützt wird. Demzufolge
- 22 -
handelt es sich auch hierbei um Organe, die an der Gutförderung mitwirken und
die innerhalb der regulären Gutförderwege im Einzugsspalt angeordnet sind. Die
haubenartigen Aufsätze übernehmen darüber hinaus Erntegut, welches sich in-
nerhalb der Gutförderwege in Bewegung befindet, nicht solches, welches außer-
halb dieser Gutförderwege irgendwo auf Flächen oberhalb der Einzugs- und Mäh-
einrichtungen zum Liegen gekommen war. Auch eine Übertragung der Lehre nach
den Ausführungsbeispielen 5 bis 7 auf einen zweireihigen Feldhäcksler nach
Fig. 4 der Anlage K8, wie die Beschwerdegegnerin vorschlägt, vermag die Lehre
des verteidigten Schutzanspruchs 1 nicht nahezulegen, denn auch dann könnten
haubenartige Aufsätze auf den Einzugseinrichtungen (Greifwalzen 23) nur bei der
regulären Erntegutförderung mitwirken, während sie auf Flächen wie der des vor-
gelagerten mittigen Halmteilers (20) (vgl. Fig. 4) zum Liegen kommendes Erntegut
entweder nicht erreichen könnten oder aber auf Grund der auswärts gewandten
Drehrichtung der Greifwalzen (23) dieses sogar nach vorne weg fördern würden,
wo es dann von der weiter vorwärts fahrenden Maschine überrollt werden würde.
Auch beim Stand der Technik nach der EP 0 750 833 A1 (Anl. K9) verläuft die re-
guläre Gutförderung beginnend bei flachen Mäh- und Förder- bzw. Greifwalzen
(Fig. 1, Ziff. 9) über Mitnehmersterne (Fig. 1 ohne Bezugsziffern in Gutflussrich-
tung hinter den Mäh- und Förderwalzen) zum Querförderkanal mit Förderschnecke
(Fig. 1, Ziff. 4, 6) hin, wobei seitlich am Beginn des insgesamt kürzer als die Ge-
samtbreite der Schneid- und Einzugseinrichtung ausgebildeten Querförderkanals
noch aufrecht stehende, mit rippenartigen Mitnehmern versehene Gutleittrommeln
vorgesehen sind (Fig. 1, Walzen mit kreuzartiger Struktur in Draufsicht). För-
dereinrichtungen im Sinne des verteidigten Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2,
die sich einem fehlgeleiteten Erntegut zuwenden, lässt daher auch die Maschine
gemäß der EP 0 750 833 A1 nicht erkennen.
Demgemäß können die Lehren der Druckschriften DE 26 21 716 A1 sowie EP
0 750 833 A1 weder einzeln für sich genommen einen Gegenstand nach dem
verteidigten Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 noch diesen in einer Zusam-
- 23 -
menschau betrachtet einem in Punkt II. 2. bereits näher definierten Fachmann
nahe legen, denn sie vermögen keinerlei Hinweise auf eine Fördereinrichtung im
Sinne des verteidigten Schutzanspruchs 1 zu vermitteln.
Derartige Fördereinrichtungen sind auch nicht Gegenstand der im Streit-
gebrauchsmuster bereits gewürdigten Druckschriften, denn auch diese zeigen le-
diglich Fördereinrichtungen, die das stängelartige Erntegut innerhalb der in den
Maschinen jeweils vorgesehenen regulären Förderwegen transportieren, während
für außerhalb dieser Förderwege zum Liegen kommendes Erntegut keinerlei Ein-
richtungen vorgesehen sind, welche dieses wieder in die Gutförderwege der Ma-
schinen zurückbringen.
Es bedurfte daher eines erfinderischen Schrittes, um Fördereinrichtungen außer-
halb der regulären Erntegut-Förderwege in einer in Rede stehenden Maschine
vorzusehen, welche jeweils über den beiden seitlich nebeneinander vor dem Ein-
zugskanal angeordneten Einzugs- und Mäheinrichtungen angebracht und betreib-
bar sind, denn dem Fachmann waren hierzu weder Anregungen aus dem Stand
der Technik vermittelt worden, noch konnte er durch sein allgemeines Fachwissen
dazu hingeführt werden.
5.
Da nicht mangelnde Schutzfähigkeit des Gegenstandes nach Schutzan-
spruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 festgestellt werden konnte, lässt sie sich auch für
den Gegenstand der auf Schutzanspruch 1 rückbezogenen Schutzansprüche 2
und 3 nicht feststellen, denn es handelt sich hierbei um nicht selbstverständliche
Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Schutzanspruch 1.
- 24 -
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 3, S. 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2
S. 1 und 2 PatG, § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.
Müllner
Dr. Huber
Dr. Prasch
Cl