Urteil des BPatG vom 07.08.2003

BPatG: unterscheidungskraft, verkehr, werbeslogan, video, radio, film, englisch, musik, mexiko, amerika

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 12/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 769 070
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. August 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Die Inhaberin der IR-Wortmarke 769 070
ONCE UPON A TIME
begehrt Markenschutz in Deutschland für verschiedene Waren und Dienstleistun-
gen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 41 und 42.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland
durch Beschluss vom 7. August 2003 teilweise, nämlich für folgende Waren und
Dienstleistungen verweigert:
„printed matter; diaries, books, handbooks and periodicals such as
newsletters, newspapers and magazines; development and pro-
duction of multimedia entertainment programmes, also for radio,
television, motion pictures and video broadcasting, as well as sho-
wing those programmes through various existing and newly deve-
loped media; information on the subject of aforesaid services“.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Marke die Unterscheidungskraft
fehle und es sich um eine freihaltebedürftige Angabe handle (§§ 107, 113, 8 Abs 2
Nr 1 und 2 MarkenG). Es handle sich um eine sprachüblich gebildete englische
Wortfolge in der Bedeutung von „Es war einmal“. Derartige Wortfolgen stellten im-
mer den Beginn von Märchen oder Geschichten dar. Im Hinblick auf die von der
Teilbeanstandung erfassten Waren und Dienstleistungen stelle die Wortfolge eine
Inhaltsangabe dar, da darauf hingewiesen werde, dass diese Waren oder Dienst-
leistungen Märchen oder Erzählungen zum Inhalt hätten. Es handle sich nicht um
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eine ungewöhnliche oder originelle Wortfolge, so dass diese nicht auf einen be-
stimmten Anmelder hinweise.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin rechtzeitig Beschwerde ein-
gelegt. Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung trägt sie vor, dass die Wortverbindung keine warenbeschreibende
Sachaussage enthalte, die auf bestimmte Eigenschaften der zurückgewiesenen
Dienstleistungen und Waren Bezug nehme. Die Wortfolge werde schon aus
grammatikalischen Gründen nicht für sich allein gebraucht, sondern immer mit
Hinzufügung weiterer Worte zu einem Satz ausgebaut. Die englische Aussage
„ONCE UPON A TIME“ sei anders als die deutsche Übersetzung und für die deut-
schen Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres verständlich.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der IR-Marke 769 070 ist der
Schutz für Deutschland teilweise zu versagen, weil es ihr im Hinblick auf die zu-
rückgewiesenen Waren und Dienstleistungen jedenfalls an der erforderlichen
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger
Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl. BGH GRUR 2003,
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1050 - Cityservice; BGH MarkenR 2005, 145 - BerlinCard). Dies gilt insbesondere
deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so
aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungs-
weise unterzieht.
Es dürfen dabei keine unterschiedlichen Anforderungen an die Unterscheidungs-
kraft von Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken gestellt werden (BGH
MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best).
Dem Werbeslogan wird der Verkehr zwar häufig eine beschreibende Werbeaus-
sage entnehmen. Dies schließt aber eine Identifizierungsfunktion nicht von vorn-
herein aus. Deshalb ist in jedem Fall zu prüfen, ob der Werbeslogan einen aus-
schließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob er zumindest noch eine ge-
wisse Unterscheidungskraft aufweist. Während bei Werbeslogans, die lediglich
beschreibende Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art
enthalten, von mangelnder Unterscheidungskraft auszugehen ist, können dagegen
Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sowie eine Mehr-
deutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage, Indizien für eine
hinreichende Unterscheidungskraft bieten.
Die von der Markeninhaberin beanspruchte sprachüblich gebildete Wortfolge
stammt aus der englischen Sprache. Sie kann im Deutschen mit „Es war einmal“
übersetzt werden und steht üblicherweise am Beginn von Märchen und Ge-
schichten für Kinder (vgl Collins, English Dictionary & Thesaurus, 2000, S 821;
Langenscheidts Großwörterbuch Englisch, Der Kleine Muret-Sanders“, 2000,
S 685). Auch in der deutschen Sprache ist „Es war einmal“ die „klassische“ Mär-
cheneinleitung. Sie wird nicht nur in der Literatur zitiert, um z.B. eine Erzählung als
märchenhaft zu charakterisieren, sondern auch alltagssprachlich verwendet und
dort „meist bedauernd oder wehmütig“ - auf etwas Vergangenes nicht mehr Wie-
derkehrendes - bezogen (vgl Duden, Das große Buch der Zitate und Redewen-
dungen, 2002, S 212 f.). Wegen seiner vielfältigen Verwendung auch in der engli-
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schen Sprache ist davon auszugehen, dass der Ausdruck jedenfalls einem erheb-
lichen Teil der hier angesprochenen Verkehrskreise, teils Fachkreisen, teils des
allgemeinen Publikums, ohne weiteres geläufig ist. So existiert beispielsweise ein
Film mit dem Titel „Once Upon A Time in Amerika“ (www.postershop.ch) und ein
weiterer mit dem Titel „Once upon a time in Mexiko“ (www.moviemaze.de) und mit
dem Titel „Once Upon A Time In A Battlefield (www.new-video.de).
Entgegen dem Vorbringen der Markeninhaberin wird die begehrte Wortfolge
durchaus auch in Alleinstellung verwendet. So heißt beispielsweise ein von Frank
Sinatra interpretiertes Lied „Once Upon a Time“ (www.the-main-event.de), unter
dem gleichen Titel findet sich ein Song von Montell Jordan (www.musik.ciao.de)
und von den Simple Minds (www.jpc.de) sowie von Yanni (www.bibliotekernesnet-
musik.de).
Ein beschreibender Bezug besteht zu sämtlichen streitgegenständlichen Waren
und Dienstleistungen. Die Waren können sich inhaltlich mit Märchen, Kinderge-
schichten oder anderen Erzählungen aus früherer Zeit beschäftigen. Auch die
Dienstleistungen können sich mit derartigen Erzählungen befassen. Die ange-
sprochenen Verkehrskreise werden daher insgesamt den beschreibenden inhalts-
bezogenen Sinngehalt des beanspruchten Slogans ohne weiteres erkennen. Eine
Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage ist nicht er-
sichtlich.
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Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG, das hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr
bedarf.
Winkler
Kätker
Richterin Dr. Hock ist
wegen Urlaubs verhin-
dert zu unterschreiben
Winkler
Cl