Urteil des BPatG vom 31.08.2009

BPatG: beschreibende angabe, rechtliches gehör, unterscheidungskraft, bestandteil, gemüse, verkehrsauffassung, spirituosen, wein, herkunftsangabe, markenschutz

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 134/08
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
31. August 2009
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 398 73 228
(hier: Löschungsverfahren S 334/06)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 1. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Schell
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Wortmarke 398 73 228
Obstland
die seit 25. Januar 1999 für die Waren
„Konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse;
Gallerten (Gelees), Konfitüren und Fruchtmuse; Honig, Müsli,
Cerealien; land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse
sowie Samenkörner, soweit in Klasse 31 enthalten, insbesondere
aus Intensivkulturen und Gewächshäusern; frisches Obst und
Gemüse, insbesondere aus Intensivkulturen und Gewächs-
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häusern; Fruchtgetränke, Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, insbe-
sondere aus Intensivkulturen und Gewächshäusern, insbesondere
aus Konzentraten; Sirupe für die Zubereitung von Getränken;
Wein; Obstwein; Spirituosen; alkoholhaltige Mixgetränke“
im Markenregister eingetragen ist.
Der Antragsteller hat im Dezember 2006 die vollständige Löschung der Marke
nach § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 MarkenG beantragt und dazu vor dem DPMA
ausgeführt, der Bezeichnung „Obstland“ fehle es an jeglicher Unterschei-
dungskraft für die beanspruchten Waren. Die Bildung der Marke aus dem
Bestandteil „Obst“ als unmittelbare Warenangabe und der Bezeichnung „-land“ im
Sinne einer üblichen Etablissement-Bezeichnung eine - vergleichbar mit „-welt“,
„-center“, oder „-markt“ - sei in sprachüblicher Weise erfolgt. Diese Verbindung
werde vom Verkehr daher als Hinweis auf eine Verkaufsstätte mit einem großen
Angebot an Obst und Früchten, deren Verarbeitungsformen sowie an damit in
engem Zusammenhang stehende Waren angesehen, nicht aber auf einen
bestimmten Hersteller bezogen. Das DPMA habe in ständiger Praxis Bezeich-
nungen, die sich aus der Warenangabe und dem Bestandteil „-land“ zusam-
mensetzten, von der Eintragung ausgeschlossen, was das BPatG beispielweise in
der Entscheidung „Fruitland“ (32 W(pat) 290/95) bestätigt habe. Aufgrund der rein
beschreibenden Bedeutung der Bezeichnung „Obstland“ sei die Eintragung der
Marke auch entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfolgt.
Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen. Sie hält
diesen bereits für unzulässig, da bei Antragstellung selbst kein Löschungsgrund
explizit genannt worden sei. Jedenfalls sei die angegriffene Marke nicht lö-
schungsreif, denn ein Schutzhindernis habe im Zeitpunkt der Eintragung der
Marke ebenso wenig bestanden wie es heute angenommen werden könne. Die
Marke „Obstland“ sei ein Phantasiewort, das im Eintragungszeitpunkt geeignet
gewesen sei, die im Vordergrund stehende Herkunftsfunktion zu erfüllen, was die
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von der Markeninhaberin erstellte Liste von Markeneintragungen mit dem
Bestandteil „-land“ belege. Soweit ein Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der
Entscheidung über den Löschungsantrag vorliegen müsse, trägt die Marken-
inhaberin vor, nach heutiger Verkehrsauffassung würden Marken mit dem
Bestandteil „-land“ die Herkunftsfunktion erfüllen, was sich darin zeige, dass das
DPMA immer mehr Marken mit diesem Bestandteil eingetragen habe.
Bezogen auf beide relevanten Zeitpunkte habe der Antragsteller zum behaupteten
Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht substantiiert vorgetragen.
Die Markenabteilung des DPMA hat den Löschungsantrag für zulässig und
begründet erachtet. Die Bezeichnung „Obstland“ weise auf einen Landstrich hin, in
dem Obst angebaut werde. Eine von ihr durchgeführte Internetrecherche habe
eine dementsprechende Verwendung ergeben. Weiter werde mit „Obstland“ eine
Verkaufsstätte für Obst benannt, sei es als Bereich eines größeren Supermarktes
oder als eigenständiges Etablissement. Bezogen auf den Eintragungszeitpunkt im
Jahr 1999 sei den Feststellungen des BPatG in der Entscheidung „Fruitland“ aus
dem Jahr 1995 bereits zu entnehmen gewesen, dass eine Übung bestehe,
Vertriebsstätten mit dem Suffix „-land“ zu benennen und den Warenschwerpunkt
voranzustellen. Für sämtliche beanspruchten Waren handele es sich bei
„Obstland“ um eine unmittelbar beschreibende Angabe, der die herkunftskenn-
zeichnende Funktion fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und der auch das weitere
Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bezogen auf beide relevante
Zeitpunkte entgegenstehe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, mit der
sie sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Löschungs-
antrag zurückzuweisen.
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In der mündlichen Verhandlung beantragt sie hilfsweise, dem Warenverzeichnis
der angegriffenen Marke folgende eingeschränkten Fassungen zu geben:
Hilfsantrag 1:
„Gallerten (Gelees), Konfitüren und Fruchtmuse; Honig, Müsli,
Cerealien; land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse
sowie Samenkörner, soweit in Klasse 31 enthalten, insbesondere
aus Intensivkulturen und Gewächshäusern; Fruchtgetränke,
Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, insbesondere aus Intensivkulturen
und Gewächshäusern, insbesondere aus Konzentraten; Sirupe für
die Zubereitung von Getränken; Wein; Obstwein; Spirituosen;
alkoholhaltige Mixgetränke“
Hilfsantrag 2:
„Honig, Müsli, Cerealien; land-, garten- und forstwirtschaftliche Er-
zeugnisse sowie Samenkörner, soweit in Klasse 31 enthalten, ins-
besondere aus Intensivkulturen und Gewächshäusern;
Fruchtgetränke, Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, insbesondere aus
Intensivkulturen und Gewächshäusern, insbesondere aus Konzen-
traten; Sirupe für die Zubereitung von Getränken; Wein; Obstwein;
Spirituosen; alkoholhaltige Mixgetränke“
Zur Begründung der Beschwerde trägt die Markeninhaberin vor, sie habe keine
Gelegenheit gehabt, zu den als Anlagen dem angegriffenen Beschluss bei-
gefügten Amtsermittlungen vorab Stellung zu nehmen, so dass ihr rechtliches
Gehör verletzt worden sei. Die Markenabteilung sei zu Unrecht von der Zuläs-
sigkeit des Löschungsantrags ausgegangen. Das Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft liege nicht vor, denn selbst der Antragsteller gehe auf seiner
Webseite von einer Eignung der Bezeichnung „Obstland“ als Marke aus. Diese
eigne sich weder als geografische Herkunftsangabe, denn es fehle an einer kon-
kreten Lokalisierung, noch sei belegt worden, dass „Obstland“ als Verkaufsstätte
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verwendet werde. Als Bestimmungsangabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG komme sie ebenfalls nicht in Betracht.
Im Übrigen vertritt sie die Auffassung, dass es sich aus heutiger Sicht nicht mehr
feststellen lasse, wie die Verkehrsauffassung im Zeitpunkt der nunmehr 10 Jahre
zurückliegenden Eintragung zu beurteilen sei. Für die Annahme eines Eintra-
gungshindernisses bedürfe es entsprechender Nachweise; bloße Zweifel genüg-
ten hierfür nicht. Im Ergebnis fehle es für beide relevante Zeiträume an aus-
reichenden Belegen, dass die Prognose aus dem Jahr 1999, die zur Eintragung
der Marke geführt habe, fehlerhaft gewesen sei.
Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Markenabteilung im
angefochtenen Beschluss an.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene Marke
stellt sich im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Waren nach dem
Haupt- und den beiden Hilfsanträgen auch nach Ansicht des Senats als bloße
allgemeinverständliche sachbezogene Angabe dar, die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.
1. Das DPMA ist zu Recht von einem in zulässiger Weise gestellten Lö-
schungsantrag ausgegangen. Nach §§ 54 Abs. 1 i. V. m. § 50 Abs. 1 MarkenG
bedarf es für die Einleitung des Löschungsverfahrens lediglich eines Antrags beim
Patentamt, der bestimmte (vgl. §§ 42, 41 MarkenV i. V. m. § 65 Abs. 1 Nr. 4
MarkenG) Angaben erfordert, die vorliegend erfüllt sind, denn den Akten des
DPMA ist zu entnehmen, dass der Löschungsantrag unter Verwendung des
amtlichen Vordrucks (W 7442) eingereicht wurde, wobei der Antragsteller unter
Ziffer 7 als Löschungsgrund angekreuzt hatte, die Marke sei entgegen § 8
MarkenG eingetragen worden.
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2. Die angegriffene Marke ist wegen Nichtigkeit zu löschen, denn ihrer Eintragung
stand im Eintragungszeitpunkt das Schutzhindernis des § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG
entgegen, das auch heute noch einen Markenschutz ausschließt.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewoh-
nende, konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens im Unter-
schied zu solchen anderer Unternehmen wahrgenommen zu werden (std. Rspr.,
vgl. z. B. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice) und damit eine eindeutige
betriebliche Zuordnung dieser Waren und Dienstleistungen zu ermöglichen. Die
Eintragung einer Marke kommt daher nur in Betracht, wenn sie geeignet ist, den
Verbraucher klar und eindeutig den betrieblichen Ursprung der gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen zu offenbaren und damit die Herkunftsfunktion der
Marke zu erfüllen. Sonstige Funktionen einer Marke - insbesondere ihre Werbe-
funktion - dürfen daneben nur von nachrangiger, untergeordneter Bedeutung sein
(vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 (Nr. 35) - DAS PRINZIP DER BEQUEM-
LICHKEIT).
Wie die Markenabteilung zutreffend festgestellt hat, kann die angegriffene
Bezeichnung „Obstland“ diese im Vordergrund stehende Herkunftsfunktion für die
beanspruchten Waren den beteiligten Verkehrskreise nicht vermitteln. Denn es
handelt sich bei der sprachüblich zusammengesetzten Bezeichnung um eine all-
gemeine geografische Angabe, mit der auf die Herkunft der so gekennzeichneten
Waren oder ihrer Ausgangsstoffe aus einer Region hingewiesen wird, in der
Obstanbau betrieben wird. Die Marke erschöpft sich in der sachbezogenen
Aussage, dass die Erzeugung von frischem Obst und/oder deren Weiterver-
arbeitung zu länger haltbaren Produkten in flüssiger oder fester Form in einem
regional begrenzten Gebiet stattgefunden hat, das wegen günstiger Umwelt-
bedingungen speziell für den Anbau von Obst und Gemüse geeignet ist, was ein
besonderes Qualitätsmerkmal der erzeugten bzw. unter Verwendung dieser
Produkte hergestellten Waren darstellt. Auch wenn der Verkehr der Bezeichnung
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„Obstland“ auf beanspruchten Waren wie Honig oder Müsli begegnet, sieht er
darin einen ausschließlich sachlichen Bezug zur Herkunft der Zutaten, sei es, dass
sie aus Blütenpollen von Obstbäumen gewonnen wurden oder von dort stam-
mende getrocknete Früchte oder Nüsse enthalten. In Übereinstimmung mit den
Erkenntnissen des Senats belegen diese Feststellungen jedoch nur die Ver-
kehrsauffassung zum Zeitpunkt der Löschungsentscheidung.
Im Zusammenhang mit dem nach § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG darüber hinaus zu
berücksichtigenden Eintragungszeitpunkt weist die Markeninhaberin zwar zu
Recht auf die Probleme eines Nachweises des Schutzhindernisses bezogen auf
die bereits im Jahr 1999 erfolgte Eintragung der Marke hin. Für diesen Zeitpunkt
hat die Markenabteilung die Löschungsentscheidung jedoch zumindest auf die von
den Beteiligten eingeführte Entscheidung „Fruitland“ des BPatG vom 24. Februar
1995 (Az: 32 W(pat) 290/95) gestützt, wonach die Anmeldung für die bean-
spruchten Waren, bei denen es sich im Wesentlichen um Snackartikel handelte,
jedenfalls insoweit vom Markenschutz ausgeschlossen wurde, soweit sie Früchte
umfassten oder Waren enthielten, die aus Früchten hergestellt oder diese
enthalten können. Als weiteres Beispiel für die zum maßgeblichen Eintra-
gungszeitpunkt auf dem vorliegenden Warengebiet herrschende Spruchpraxis hat
der Senat in der mündlichen Verhandlung auf einen die Eintragung versagenden
Beschluss des erkennenden Senats vom 19. Oktober 1977 (Az: 28 W(pat) 143/77)
hingewiesen, der die identische Bezeichnung sowie die ebenfalls beanspruchten
Waren „Marmelade und Fruchtkompott“ betraf. Darin trifft der Senat folgende Fest-
stellungen (zitiert ab Seite 4 Mitte des Beschlusses):
„Auch in der Verbindung mit der unbestimmten Herkunftsangabe „-land“ entsteht
keine Worteinheit, die für die angemeldeten Waren die erforderliche waren-
zeichenrechtliche Unterscheidungskraft besitzt. Es ist in der Werbung und im
allgemeinen Sprachgebrauch üblich, bestimmte Landesteile mit Attributen zu
kennzeichnen, die ihre wirtschaftlichen Schwerpunkte aufzeichnen; so spricht man
beispielsweise davon, Bayern sei ein „Fremdenverkehrsland“ oder auch ein
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„Agrarland“. Ein Blumengeschäft in München wirbt auf seinen Lieferfahrzeugen mit
den Schlagwörtern „Deutschland - Blumenland“. In Verbindung mit Gebiets-
bezeichnungen wird beispielsweise auch vom „Obstland Südtirol“, „Obstland
Bodenseegebiet“ gesprochen. Auch wenn das Wort „Obstland“ in Alleinstellung
kein bestimmtes geografisches Gebiet kennzeichnet, wird es zumindest von einem
zeichenrechtlich beachtlichen Teil der angesprochenen Käufer in Verbindung mit
den Waren der Anmeldung meist nur in dem Sinne verstanden, dass die in diesen
Erzeugnissen verarbeiteten Früchte aus einer obstreichen Gegend stammen, in
der durch fachkundige Pflege eine besondere Qualität der Früchte und damit auch
der daraus hergestellten Produkte gewährleistet ist.“
Diese Feststellungen belegen, dass schon zum damaligen Zeitpunkt eine Ver-
wendung des Wortes „Obstland“ als reine Sachangabe nachgewiesen wurde, was
sich mit weiteren Recherchen des Senats deckt. So findet sich beispielsweise im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft vom 17. Juli 1998 (C 223/89) eine
schriftliche Anfrage an die Kommission, bei der es u. a. um „das fruchtbare
Obstland von La Punta“ geht. Die Behauptung der Markeninhaberin, es handele
sich bei dem von ihr als Marke beanspruchten Wort „Obstland“ um einen von ihr
kreierten Phantasiebegriff ist damit eindeutig widerlegt.
Der Senat hat es in der weiteren Begründung seiner damaligen Entscheidung im
Übrigen dahingestellt gelassen, ob die Bezeichnung „Obstland“ für die bean-
spruchten Waren gegebenenfalls auch als Hinweis auf eine bestimmte Ver-
kaufsabteilung oder etwa auf ein Spezialgeschäft gesehen werden kann, was
ebenfalls gegen die Schutzfähigkeit als Marke sprechen würde.
Somit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die angegriffene Marke - auch
bezogen auf den Eintragungszeitpunkt - wegen fehlender Unterscheidungskraft
nicht hätte eingetragen werden dürfen. Sie ist daher gemäß §§ 50 Abs. 1 und 2, 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vollständig zu löschen. Ob der angegriffenen Marke zudem
im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Waren das Schutzhindernis
gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, konnte unerörtert bleiben.
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3. Die angegriffene Marke konnte auch nicht im jeweiligen Umfang der hilfsweise
vorgenommenen Beschränkungen des Warenverzeichnisses Bestand haben.
Denn das festgestellte absolute Schutzhindernis erfasst alle beanspruchten
Waren, wie die Markenabteilung im angefochtenen Beschluss (ab Seite 5 letzter
Absatz bis Seite 6 letzter Absatz) ausführlich und zutreffend dargelegt hat.
Die Beschwerde der Markeninhaberin war daher insgesamt zurückzuweisen.
Anhaltspunkte, einer der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus
Billigkeitsgründen aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG), sind nicht ersichtlich. Die
gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs bleibt sanktionslos, da sie für die
Entscheidung nicht kausal und im Übrigen in der Beschwerde geheilt wurde.
Stoppel
Schell
Martens
Me