Urteil des BPatG vom 11.12.2003

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BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 409/03
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Dezember 2003
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend das Gebrauchsmuster 299 23 880
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2003 durch die Richterin
Werner als Vorsitzende sowie die Richter Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der
Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 16. September 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
I.
Der Antragsgegner ist Inhaber des durch Abzweigung aus der deutschen Patent-
anmeldung 199
21
598. mit Anmeldetag 7. Mai 1999 hervorgegangenen
Gebrauchsmusters 299 23 88. Die Schutzdauer ist auf 6 Jahre verlängert.
Der Eintragung liegen folgende, am 27. Februar 2001 eingegangenen Schutzan-
sprüche zugrunde:
1. Schrankrohr, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens eine
Lichtquelle (16) in das Schrankrohr integriert ist.
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2. Schrankrohr nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
die Lichtquelle (16) eine in Längsrichtung des Schrankrohres
verlaufende Leuchtstoffröhre ist.
3. Schrankrohr nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass
ein Vorschaltgerät (38) für die Leuchtstoffröhre (16) im
Schrankrohr untergebracht ist.
4. Schrankrohr nach einem der vorstehenden Ansprüche, da-
durch gekennzeichnet, dass es durch ein umgekehrt U-förmi-
ges Hohlprofil (10) gebildet wird, das die mindestens eine
Lichtquelle (16) aufnimmt.
5. Schrankrohr nach Anspruch 4, gekennzeichnet durch einen
Reflektor (22) in der Form eines Profilelements, das in das
Hohlprofil (10) eingeschoben oder eingeclipst ist.
6. Schrankrohr nach Anspruch 4 oder 5, gekennzeichnet, durch
axial, vom offenem Ende her in das Hohlprofil (10) eingescho-
bene Fassungsträger (34), an denen jeweils eine Fassung (30)
für ein Ende der Lichtquelle (16) angeordnet ist.
7. Schrankrohr nach Anspruch 6, dadurch, gekennzeichnet, dass
die Fassung (30) eine Fassung für eine Kleinstleuchtstoffröhre
ist und dass ein zugehöriges Vorschaltgeräte (38) innerhalb
des Hohlprofils (10) an dem Fassungsträger (34) gehalten ist.
Die Antragstellerin hat am 10. Oktober 2001 beim Deutschen Patent- und Marken-
amt die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt mit der
Begründung, dass der unter Schutz gestellte Gegenstand nicht schutzfähig im
Sinne des Gebrauchsmusterrechts sei.
Der Antragsgegner hat dem Löschungsantrag rechtzeitig teilweise widersprochen,
d.h. in dem Umfang, in dem er sich gegen den eingetragenen, auf die eingetra-
genen Schutzansprüche 1 und 2 rückbezogenen Anspruch 3 und die von diesem
abhängigen Ansprüche richtet.
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In ihrer Zwischenverfügung vom 23. April 2003 hat die Gebrauchsmusterab-
teilung I des Deutschen Patent- und Markenamts die Rechtsbeständigkeit des
Streitgebrauchsmusters mit einer Präzisierung des eingetragenen Schutzan-
spruchs 4 in Aussicht gestellt.
In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung I des Deut-
schen Patent- und Markenamts am 16. September 2002 hat der Antragsgegner
Ansprüche 1 bis 5 nach Hauptantrag und 1 bis 4 nach Hilfsantrag vorgelegt und
erklärt, dass er das Gebrauchsmuster mit diesen Ansprüchen verteidige.
Die mit Hauptantrag verteidigten Schutzansprüche hatten folgenden Wortlaut:
1.
Schrankrohr zum Aufhängen von Kleiderbügeln (14) in Klei-
derschränken, mit mindestens einer in das Schrankrohr
integrierten Lichtquelle (16) in der Form einer in Längs-
richtung des Schrankrohres verlaufende Leuchtstoffröhre,
dadurch gekennzeichnet, dass ein Vorschaltgerät (38) für
die Leuchtstoffröhre (16) im Schrankrohr untergebracht ist.
2.
Schrankrohr nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass es durch ein umgekehrt U-förmiges Hohlrohr (10)
gebildet wird, das die mindestens eine Lichtquelle (16)
aufnimmt.
3.
Schrankrohr nach Anspruch 2, gekennzeichnet durch einen
Reflektor (22) in der Form eines Profilelements, das in das
Hohlprofil (10) eingeschoben oder eingeclipst ist.
4.
Schrankrohr nach Anspruch
2 oder
3, gekennzeichnet
durch axial, vom offenen Ende her in das Hohlprofil (10)
eingeschobene Fassungsträger (34), an denen jeweils eine
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Fassung (30) für ein Ende der Lichtquelle (16) angeordnet
ist.
5.
Schrankrohr nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet,
dass die Fassung (30) eine Fassung für eine Kleinst-
leuchtstoffröhre ist und dass das Vorschaltgerät (38)
innerhalb des Hohlprofils (10) an dem Fassungsträger (34)
gehalten ist.
Die Gebrauschsmusterabteilung I hat durch Beschluss vom 16. September 2002
das Gebrauchsmuster in vollem Umfang gelöscht.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er hat
mit Schriftsatz vom 17. April 2003, eingegangen bei Gericht am 22. April 2003,
neue Schutzansprüchen 1 und 2 eingereicht und erklärt, dass er das Gebrauchs-
muster im Umfang dieser Ansprüche verteidige.
Die nunmehr verteidigten Schutzansprüche 1 und 2 lauten:
1.
Schrankrohr zum Aufhängen von Kleiderbügeln (14) in
Kleiderschränken, mit mindestens einer in das Schrankrohr
integrierten Lichtquelle (16) in der Form einer in Längs-
richtung des Schrankrohres verlaufenden Leuchtstoffröhre,
,
umgekehrt U-förmiges Hohlprofil (10) gebildet wird, das die
Leuchtstoffröhre (16) und ein Vorschaltgerät (38) für die
Leuchtstoffröhre aufnimmt und an dessen vertikalen
Schenkeln nach innen vorspringende Rippen (24, 32) ange-
formt sind, und dass ein Reflektor (22) und/oder Fassungs-
träger (34), an denen jeweils eine Fassung (30) für ein
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Ende der Leuchtstoffröhre (16) angeordnet ist, an den
Rippen (24, 32) gehalten sind.
2.
Schrankrohr nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass die Fassung (30) eine Fassung für eine Kleinstleucht-
stoffröhre ist und dass das Vorschaltgerät (38) innerhalb
des Hohlprofils (10) an dem Fassungsträger (34) gehalten
ist.
Von der Antragsstellerin sind zum Stand der Technik folgende Druckschriften
genannt worden:
D 1: DE 78 35 495 U1
D 2: DE 196 10 409 A1
D 3: Prospekt „Lichtideen 98/99“ der Fa. OSRAM
D
4: Prospekt "Das Mini-Lichtsystem OSRAM FM" der Fa.
OSRAM
D 5: US-PS 2 357 309
D 6: US-PS 3 458 051
D 7: US-PS 3 563 182
D 8: GB 2 213 704 A
D 9: DE 43 16 273 C2
D10: DE 40 16 454 A1
D 11: DE 79 16 803 U1
D 12: DE 25 56 813 B2
D 13: US-PS 3 872 973
D 14: US-PS 3 370 715
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht am
11. Dezember 2003 haben sich die Verfahrensbeteiligten in erster Linie mit den
Entgegenhaltungen D 1, D 2 und D 10 auseinandergesetzt.
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Der Antragsgegner hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des Streitge-
brauchsmusters gegenüber dem Stand der Technik neu sei und auf einem erfinde-
rischen Schritt beruhe.
Er beantragt,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 16. September 2002 aufzuheben
und den Löschungsantrag der Antragstellerin im Umfang derjeni-
gen Schutzansprüche zurückzuweisen, die der Antragsgegner mit
Schriftsatz vom 17. April 2003 eingereicht hat.
Die Antragsstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters gegenüber
dem Stand der Technik nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber nicht begründet; denn der
Gegenstand des Gebrauchsmusters in seiner jetzt verteidigten Fassung beruht
nicht auf einem erfinderischen Schritt und ist deswegen nicht schutzfähig iSv §§ 1
bis 3 GebrMG.
1.)
Die verteidigten Schutzansprüche 1 und 2 vom 22. April 2003 sind zulässig.
Der Anspruch 1 geht auf die Merkmale der eingetragenen Schutzansprüche 1
bis 4 zurück und auf die Beschreibung Seite 2, Zeilen 28 bis 31 (Reflektor und
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seine Halterung) und Seite 3, Zeilen 24 bis 26 (Fassungsträger und seine
Halterung).
Der Anspruch 2 entspricht sachlich dem eingetragenen Anspruch 7.
Der Gegenstand der verteidigten Schutzansprüche 1 und 2 geht auch nicht über
den Gegenstand der Schutzansprüche 1 bis 5 hinaus, wie sie der Antragsgegner
in der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung
I am
16. September 2003 nach Hauptantrag verteidigt hat.
2.)
Als Fachmann ist ein Elektromeister oder Elektrotechniker anzusehen, der
mit einem Meister oder Techniker auf dem Gebiet des Möbelbaus zusammen-
arbeitet, um elektrische Bauelemente fachgerecht in den Möbeln anzuordnen.
3.)
Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 ist zweifellos gewerb-
lich anwendbar. Das Schrankrohr zum Aufhängen von Kleiderbügeln in Kleider-
schränken mit mindestens einer in das Schrankrohr integrierten Lichtquelle nach
verteidigtem Schutzanspruch 1 ist möglicherweise auch neu. Doch gegenüber
dem entgegengehaltenen Stand der Technik beruht die Lehre nach dem
Anspruch 1 nicht auf einem erfinderischen Schritt.
Die deutsche Offenlegungsschrift 196 10 409 (D2) zeigt und beschreibt ein Trag-
element für Schrankwände, das an beiden Endbereichen gehalten ist, wobei es
entweder auf Auflagern aufliegt oder beidseitig an Schrankwänden befestigt ist. An
diesem Tragelement können Lasten aufgehängt sein (vgl Sp 1 Z 3 bis 7 der D2).
Dieses Tragelement (auch Träger genannt) weist ein langgestrecktes, teilweise
nach außen offenes Hohlprofil auf, in das die elektrischen Zubehörteile und Halte-
rungen für eine Leuchtstoffröhre eingebaut sind (vgl Sp 2 Z 15 bis 19 der D2). Die
Leuchtstoffröhre kann sich nahezu über die gesamte Länge des Tragelements
erstrecken, wobei ein Abschnitt zur Aufnahme des Vorschaltgerätes vorgesehen
ist. Das Hohlprofil kann u.a. eine ovale Querschnittsform mit einem weggeschnit-
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tenen Umfangsabschnitt aufweisen, der sich bevorzugt etwa über 120° erstreckt
(vgl Sp 2, Z 30 bis 39 der D2). Als ovales Profil ist, nach übereinstimmender Mei-
nung, auch ein solches Profil anzusehen, dass zwei einander gegenüberliegende
kreisförmige und parallel zueinander angeordnete ebene Flächen-Bereiche
aufweist.
Somit sind durch dieses bekannte Tragelement neben allen Merkmalen des Ober-
begriffs des Schutzanspruchs 1 auch die Merkmale des Kennzeichens bekannt,
die die Ausbildung des Schrankrohres durch ein umgekehrt U-förmiges Hohlprofil
und die Aufnahme einer Leuchtstoffröhre und eines Vorschaltgerätes im Schrank-
rohr betreffen.
Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Schutzan-
spruchs 1 noch durch die Merkmale, dass an den vertikalen Schenkeln des Hohl-
profils nach innen vorspringende Rippen angeformt sind, an welchen Rippen ein
Reflektor und oder Fassungsträger mit jeweils einer Fassung für ein Ende der
Leuchtstoffröhre gehalten sind.
Diese Art der Befestigung von Fassungsträger und/oder Reflektor an vorspringen-
den Rippen ist bei Beleuchtungsröhren bekannt.
So zeigt und beschreibt die deutsche Offenlegungsschrift 4 016 454 (D10) eine
Beleuchtungsröhre (dort Beleuchtungsblende genannt), deren Gehäuse einen an-
nähernd U-förmigen Querschnitt aufweist. An den Schenkeln sind vorspringende
Rippen (dort Halterungen mit Nuten genannt) angeordnet, welche einerseits einen
Reflektor 16 (vgl Fig 3 in D10) andererseits den Zwischenschaltkasten 12 auf-
nehmen, der seinerseits mit Lampenfassungen 15 versehen ist (vgl Sp 3, Z 8 bis
24 iVm Fig 2 und 3 der D10). Derartige vorspringende Rippen auch bei einem aus
der D2 bekannten U-förmigen Querschnittprofil vorzusehen und daran die elektri-
schen Bauteile zu halten übersteigt nicht die übliche Tätigkeit eines Fachmanns
zur Optimierung einer vorgegebenen Konstruktion.
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Diese Maßnahme stellt also noch keinen erfinderischen Schritt dar. Der
Beschwerdeführer und Antragsgegner hat dagegen geltend gemacht, dass ein
erfinderischer Schritt durch die Ausbildung der Rippen und ihre Anordnung im
Schrankrohr begründet werde. Dadurch werde die mechanische Festigkeit des
Schrankrohrs gegen Durchbiegen wesentlich verbessert.
Eine derartige Funktion der Rippen findet jedoch keine Stütze in der ursprünglich
und jetzt noch gültigen Beschreibung des Streitgebrauchsmusters. Zu den Rippen
ist nur ihre Haltefunktion beschrieben, jedoch ist nichts über ihre Lage und Ausge-
staltung ausgesagt. Der Aspekt, dass die Rippen auch zur Verbesserung der Bie-
gesteifigkeit des Schrankrohres genutzt werden können, kann deshalb bei der
Beurteilung des erfinderischen Schrittes nicht berücksichtigt werden. Im übrigen
tritt bei der gebräuchlichen Verwendung von Rippen als Halteelemente zwangs-
läufig eine das Profil versteifende Wirkung ein.
4.)
Auch verteidigter Schutzanspruch 2 ist nicht schutzfähig iSv §§ 1 bis 3
GebrMG, weil sein Gegenstand auf keinem erfinderischen Schritt beruht. Schutz-
anspruch 2 ist ein unselbständiger Unteranspruch zu Schutzanspruch 1). Der
Antragsgegner hat nicht geltend gemacht, dass die kennzeichnenden Merkmale
von Schutzanspruch 2 – für sich genommen – auf einem erfinderischen Schritt
beruhten. Das ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 18 Abs 2 Satz 2 GebrMG iVm §§ 84 Abs 2
PatG, 97 Abs 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheindung (vgl § 84
Abs 2 Satz 2 PatG).
Werner Köhn Frühauf