Urteil des BPatG vom 29.10.2003

BPatG (marke, prüfung, rückzahlung, unterscheidungskraft, eintragung, bezeichnung, verkehr, patent, herkunft, hochschule)

BPatG 154
6.70
Bundespatentgericht
32 W (pat) 164/03
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. Oktober 2003
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 17 966.6
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richte-
rin Winkler, Richter Viereck und Richter Rauch
- 2 -
beschlossen:
1.
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts
– Markenstelle für Klasse 41 – vom 13. Februar 2003 wird
insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für die Dienstleis-
tungen "Spezielle Trainings-, Wettkampf-, Ausbildungs- und
Bildungsprogramme zur Förderung des Spitzensports durch
Hochschulen" zurückgewiesen worden ist.
2.
Die Beschleunigungsgebühr wird zurückgezahlt.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
Partnerhochschule des Spitzensports
ist am 15. April 2002 von dem Anmelder, einem Dachverband von Hochschul-
sportinstituten und –einrichtungen, zur Eintragung beim Deutschen Patent- und
Markenamt angemeldet worden und zwar zunächst für folgende Dienstleistungen:
Spezielle Trainings-, Wettkampf-, Ausbildungs- und Bildungspro-
gramme zur Förderung des Spitzensports; Sport- und Bildungsrei-
sen; Verpflegung/Beherbergung der Teilnehmer an Reisen und
Programmen.
Der Anmelder hat eine beschleunigte Prüfung beantragt und die dafür vorgese-
hene Gebühr entrichtet.
- 3 -
Nach einem ersten Beanstandungsbescheid vom 13. Mai 2002, zu dem der An-
melder mit Schriftsatz vom 21. Juni 2002 Stellung genommen hat, und einem
weiteren Zwischenbescheid vom 28. November 2002 hat die mit einem Beamten
des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 die Anmeldung mit Be-
schluss vom 13. Februar 2003 zurückgewiesen. Unter Hinweis auf beigefügte In-
ternetbelege wird ausgeführt, der gebräuchliche Begriff "Partnerhochschule" be-
zeichne in Verbindung mit der Zweckbestimmung "des Spitzensports" lediglich die
Art der Dienstleistungen selbst. Der Verkehr werde ohne weitere Konkretisierung
oder Verbindung der Marke mit einem anderen Herkunftszeichen keine Zuordnung
zu einer bestimmten Hochschule oder zum Anmelder selbst vornehmen. Außer-
dem müsse es auch solchen Hochschulen und Institutionen, die nicht Mitglieder
oder Kooperationspartner des Anmelders seien, uneingeschränkt möglich sein, die
in der Anmeldung enthaltenen Begriffe frei zu verwenden und zu kombinieren.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. In der
mündlichen Verhandlung hat er das Dienstleistungsverzeichnis wie folgt einge-
schränkt und präzisiert:
Spezielle Trainings-, Wettkampf-, Ausbildungs- und Bildungspro-
gramme zur Förderung des Spitzensports durch Hochschulen.
Die angemeldete Bezeichnung sei – ohne ergänzende Zusätze – mehrdeutig und
interpretationsbedürftig, mithin für die beanspruchten Dienstleistungen nicht un-
mittelbar beschreibend sowie in Anbetracht der beteiligten hochgradig fachkundi-
gen und aufmerksamen Verkehrskreise geeignet, einen Herkunftshinweis zu ver-
mitteln. Dies gelte zum einen für die Hochschulen selbst, denen das betreffende
werbewirksame "Prädikat" schon seit einigen Jahren bekannt sei. Er – der Anmel-
der – habe inzwischen bereits mit 35 deutschen Hochschulen (nach dem Stand
vom 30. Juli 2003) Kooperationsverträge geschlossen, weitere kämen hinzu. Aber
auch den Spitzenathleten – eingeschriebenen oder angehenden Studenten -, de
- 4 -
nen die betreffenden Dienstleistungen zugute kämen, sei zumindest bekannt, dass
hinter der angemeldeten Marke ein "Unternehmen" stehe, auch wenn dieses mög-
licherweise nicht konkret bezeichnet werden könne. Der Anmelder verweist ergän-
zend auf zahlreiche eingetragene Marken mit dem Bestandteil "Partner"; für ihn
selbst sei die sehr ähnliche Marke 302 17 965 "Partner des Hochschulsports" für
teilweise gleiche Dienstleistungen registriert.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluss hinsichtlich der beanspruchten
Dienstleistungen aufzuheben und die Beschleunigungsgebühr zu-
rückzuzahlen.
Das Verfahren der beschleunigten Prüfung nach § 38 MarkenG sei vor allem im
Hinblick auf die sechsmonatige Prioritätsfrist der Pariser Verbandsübereinkunft
(PVÜ), die für internationale Registrierungen nach dem Madrider Markenabkom-
men (MMA) von Bedeutung sei, geschaffen worden. Das Deutsche Patent- und
Markenamt habe somit bei Anträgen auf beschleunigte Prüfung in der Regel in-
nerhalb von sechs Monaten über die Eintragung zu entscheiden. Eine von ihm
- dem Anmelder – verschuldete Verzögerung des Verfahrens liege nicht vor. Wenn
die Markenstelle vorliegend erst nach rund 10 Monaten eine abschließende Ent-
scheidung getroffen habe, rechtfertige dieser Umstand die Rückzahlung der Be-
schleunigungsgebühr aus Billigkeit.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung des ange-
fochtenen Beschlusses hinsichtlich der jetzt noch beanspruchten Dienstleistungen,
weil insoweit keine Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG
vorliegen. Da die Markenstelle das Prüfungsverfahren nicht innerhalb einer ange-
- 5 -
messenen Frist zum Abschluss gebracht hat, ist die Beschleunigungsgebühr an-
tragsgemäß zurückzuzahlen.
1. a) Nachdem der Anmelder in der mündlichen Verhandlung durch eine entspre-
chende Fassung des Dienstleistungsverzeichnisses klargestellt hat, dass die be-
treffenden Dienstleistungsangebote nur durch Hochschulen erbracht werden, ent-
behrt die Marke "Partnerhochschule des Spitzensports" insoweit nicht jeglicher
Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft ist die
einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-
mittel für die von der Ware erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unter-
nehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.
Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Wa-
ren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterschei-
dungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann
einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vorder-
grund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es
sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer be-
kannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechen-
den Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterschei-
dungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür,
dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft
fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE).
Der Anmelder hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die beteiligten Verkehrs-
kreise in einem weit überdurchschnittlichen Maß sachkundig, informiert und auf-
merksam sind. Dies gilt zum einen für die deutschen Hochschulen (Universitäten,
Technische Hochschulen, Fachhochschulen), welche die vom Anmelder ausgear-
beiteten speziellen Programme zur Förderung des Spitzensports im Rahmen von
Kooperationsabkommen übernehmen und den unmittelbar Begünstigten gegen-
über, d.h. den an der jeweiligen Hochschule als Studenten eingeschriebenen
Hochleistungssportlern, anbieten und umsetzen (z.T. unter Mitwirkung weiterer
- 6 -
Kooperationspartner wie den Olympiastützpunkten in den Landessportbünden
oder den für die einzelnen Sportarten zuständigen nationalen Spitzenverbänden).
Da die Hochschulen selbst bzw. die an ihnen bestehenden, mit der Ausbildung
von Sportstudenten oder dem allgemeinen Hochschulsport befassten Einrichtun-
gen weitgehend dem Anmelder als Mitglieder angehören, sind sie ohne weiteres in
der Lage, die unter der angemeldeten Marke angebotenen Dienstleistungen indi-
viduell dem Anmelder der Herkunft nach zuzuordnen. Die Bezeichnung erfüllt so-
mit die Anforderungen an eine Marke im Rahmen des § 8 Abs. 2 MarkenG.
Aber auch im Hinblick auf die sportausübenden Studenten als die Endabnehmer
der betreffenden Dienstleistungen vermag die Marke einen Herkunftshinweis zu
vermitteln. Zwar wird wohl nur ein kleinerer Teil von ihnen in der Lage sein, den
Anmelder unter seinem Vereinsnamen konkret zu benennen, jedoch wird auch
hier weitgehend bekannt sein, dass ein die Belange des Hochschulsports wahren-
der Verband das Prädikat "Partnerhochschule des Spitzensports" an unterschied-
liche Hochschulen vergibt. Wenn nun Dienstleistungen der beanspruchten Art an
der jeweils vom Studenten besuchten Hochschule gerade unter dieser Bezeich-
nung angeboten werden, liegt der Schluss auf die Herkunft – im Sinne einer Ge-
samtverantwortung – aus einer "betrieblichen" Quelle nahe. Für einen Teil der
Studenten mag dabei die Qualitätsfunktion der Marke im Vordergrund stehen (d.h.
wie eine Art Gütesiegel wirken), was im übrigen keineswegs gegen die Annahme
der Herkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb spricht. Selbst wenn aber
einzelne weniger gut informierte Studenten irrtümlich annehmen sollten, nur ihre
Hochschule sei befugt, den Zusatz "Partnerhochschule des Spitzensports" zu
führen, würden die so gekennzeichneten Dienstleistungen zwar möglicherweise
der Herkunft nach unrichtig, letztlich aber doch einem Betrieb zugeordnet, so dass
auch insoweit das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht
verneint werden kann.
- 7 -
b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der bean-
spruchten Dienstleistungen dienen können. Abzustellen ist dabei nicht auf die Ein-
zelbestandteile, sondern auf die Marke in ihrer Gesamtheit (allerdings ohne son-
stige Zusätze, z.B. dem Namen einer bestimmten Universität usw). In dieser Ge-
samtheit stellt "Partnerhochschule des Spitzensports" für die speziellen Pro-
gramme zur Spitzensportförderung an Hochschulen eine wenig konkrete Aussage
dar. Eine eindeutige Angabe, welchen Inhalt diese Programme haben und welche
Merkmale sie im einzelnen aufweisen, lässt sich dieser Bezeichnung nicht ent-
nehmen. Im Falle einer Registrierung zugunsten des Anmelders werden Hoch-
schulen, die diesem nicht angehören oder mit ihm keine Kooperationsverträge ab-
schließen wollen, nicht daran gehindert, den Begriff "Partnerhochschule" zu ver-
wenden (etwa beim Bestehen von Partnerschaften mit ausländischen Hochschu-
len) oder darauf hinzuweisen, dass sie sich um Spitzensportler in besonderer
Weise bemühen. Ihnen ist lediglich das Recht genommen, die angemeldete
Wortfolge markenmäßig zur Kennzeichnung der Dienstleistungen, für welche sie
beansprucht ist, zu gebrauchen.
2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr hat ebenfalls Erfolg.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Rückzahlung der
Gebühr für einen Antrag auf beschleunigte Prüfung gemäß § 38 MarkenG auf-
grund allgemeiner gebührenrechtlicher Grundsätze und verfassungsrechtlicher
Erwägungen aus Billigkeitsgründen im Einzelfall dann in Betracht, wenn es zu kei-
ner beschleunigten Prüfung kommt und die Gründe hierfür überwiegend im Be-
reich des Deutschen Patent- und Markenamts liegen (BGH GRUR 2000, 325).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Nach § 38 MarkenG ist der Markenstelle eine vom normalen Verfahrensablauf bei
Anmeldungen abweichende, schnellere Sachbehandlung aufgegeben. Dies ist
- 8 -
allein durch die Entrichtung der zusätzlichen Gebühr gerechtfertigt, ohne dass der
Anmelder weitere Gründe für sein Beschleunigungsbegehren anführen müßte. Ziel
der beschleunigten Prüfung nach § 38 MarkenG ist im Regelfall nämlich die Ein-
tragung der angemeldeten Marke innerhalb der sechsmonatigen Prioritätsfrist
nach Art. 4 Abschn. A Abs. 1, C Abs. 1, D Abs. 1 PVÜ i.V.m. Art. 4 Abs. 2 MMA.
Die Eintragung oder – bei einer Verneinung der Schutzfähigkeit – die Zurückwei-
sung muss daher im Regelfall – soweit keine vom Anmelder zu vertretenden Ver-
zögerungen vorliegen – spätestens sechs Monate nach Eingang des Antrags er-
folgen. Andernfalls ist die Beschleunigungsgebühr zurückzuzahlen.
Bei der Abwägung der für oder gegen eine Rückzahlung sprechenden Gründe ist
auch mit einzubeziehen, ob die Verfahrensverzögerung möglicherweise vom An-
melder selbst zu vertreten war, was vorliegend aber nicht der Fall ist. Denn der
Anmelder hat auf den ersten, frühzeitig ergangenen Beanstandungsbescheid vom
13. Mai 2002 hin bereits mit Schriftsatz vom 21. Juni 2002 in der Sache Stellung
genommen. Die dort geäußerte Bitte, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs alle
dem Amt vorliegenden entscheidungserheblichen Tatsachen vor einer abschlie-
ßenden Beschlussfassung zu übermitteln, kann für sich gesehen nicht als ursäch-
lich für die Verfahrensverzögerung angesehen werden. Wenn die Markenstelle
ihren zweiten Beanstandungsbescheid erst am 28. November 2002 und somit be-
reits nach Ablauf der maßgeblichen Sechsmonatsfrist erlassen hat, so hat sie be-
reits dadurch gegen das Gebot einer beschleunigten Prüfung verstoßen. Erst recht
gilt dies hinsichtlich des Zurückweisungsbeschlusses vom 13. Februar 2003, der
fast 10 Monate nach Antragstellung erfolgt ist. Die antragsgemäße Rückzahlung
der Beschleunigungsgebühr entspricht somit der Billigkeit.
Winkler Rauch Viereck
Hu